"einem Maler, der ein Motiv, nachdem er es auf der Leinwand festgehalten hat, mit anderen Umrissen und Farbtönen erneut einfängt, da sich das Licht, die Umgebung oder sein Gemütszustand verändert haben."
In der Sache selbst geht es um eine Abgabe, die von der Telecom Italia an den italienischen Staat schon zu Monopolzeiten zu zahlen war und auch noch im Jahr 1998, dem ersten Jahr der vollständigen Liberalisierung - unter Berufung auf eine Übergangsvorschrift - eingehoben wurde. Die grundsätzliche Unvereinbarkeit dieser Abgabe mit Art 11 der Allgemein- und Einzelgenehmigungsrichtlinie 97/13/EG stand aus der Frage, der Generalanwalt kommt wenig überraschend zum Ergebnis, dass auch die auf Art. 22 der RL 97/13/EG gestützte Verlängerung der Abgabenpflicht für das Jahr 1998 nicht mit der Richtlinie vereinbar ist. Diese "Besorgnis um die Bewahrung der Vergangenheit" sei nämlich, so der Generalanwalt in RNr 30 der Schlussanträge, nicht unbegrenzt; in einer Fußnote dazu wird das obligate Zitat aus der Literatur nachgereicht:
"Dieser Hang zu vergangenen Zeiten bringt mir den Satz, mit dem Thomas Mann seine großartige Tetralogie Joseph und seine Brüder einleitet, in Erinnerung: 'Tief ist der Brunnen der Vergangenheit. Sollte man ihn nicht unergründlich nennen … wenn nur und allein das Menschenwesen es ist, dessen Vergangenheit in Rede und Frage steht: dies Rätselwesen, das unser eigenes natürlich-lusthaftes und übernatürlich-elendes Dasein in sich schließt und dessen Geheimnis sehr begreiflicherweise das A und O all unseres Redens und Fragens bildet, allem Reden Bedrängtheit und Feuer, allem Fragen seine Inständigkeit verleiht.' "
Bedeutung unter dem neuen Rechtsrahmen wird dieser Rechtssache wohl kaum mehr zukommen, für die aktuellen Bestimmungen der Art 12 und 13 der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG gibt es keine vergleichbaren Übergangsbestimmungen.
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