Frankreich und Spanien haben im Zuge der Umstellung ihres Finanzierungssystems für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk auch Sondersteuern auf Telekommunikationsdienste beschlossen (siehe dazu in diesem Blog zuletzt hier). Dieses System wird nicht nur in beihilfenrechtlicher Hinsicht von der Kommission näher geprüft (Frankreich, Spanien), auch die Frage der Vereinbarkeit der Sondersteuern mit Art 12 der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG steht im Raum (siehe zu Frankreich im Blog dazu schon hier). Interessanterweise hat die Kommission diese Frage im Beihilfenverfahren mit Spanien ausdrücklich thematisiert (Absatz 50 in der Aufforderung zur Stellungnahme), im Beihilfenverfahren mit Frankreich jedoch nicht. Dafür hat die Kommission aber heute bekanntgegeben, wegen dieser Sondersteuer ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich einzuleiten. Sollte diese Steuer als mit Art 12 der GenehmigungsRL unvereinbar beurteilt werden, würde die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Frankreich weiter unter Druck kommen.
Update 18.3.2010: Heute hat die Kommission bekanntgegeben, dass sie auch gegen Spanien nicht nur ein Beihilfenverfahren, sondern auch ein Vertragsverletzungsverfahren im Hinblick auf die GenehmigungsRL eingeleitet hat.
Thursday, January 28, 2010
Vertragsverletzungsverfahren gegen französische "Telekomsteuer"
Labels:
Beihilfen
,
EK
,
Frankreich
,
Spanien
,
Telekomrecht
TW1 weiter orientierungslos? Die "grundlegende Richtung" des ORF 2010
Wahrscheinlich kann man es dem ORF nicht verdenken, dass er offenbar nicht recht weiß, welche "grundlegende Richtung" im Sinne des Mediengesetzes er eigentlich mit dem von ihm (gemäß § 9 ORF-G) veranstalteten Fernsehprogramm TW1 verfolgt oder verfolgen soll. Immerhin steht im Raum, dass dieses in letzter Zeit mit "bestem Finanzergebnis" (so die eigene Presseaussendung zum letztvorliegenden Jahresabschluss), das heißt also mit einem "Minigewinn" (so Generaldirektor Wrabetz laut Presse im vergangenen September), veranstaltete Programm in ein öffentlich-rechtliches, gebührenfinanziertes Informations- und Kultur-Spartenprogramm überführt werden soll (§ 4c ORF-G in der Fassung des Begutachtungsentwurfs), vielleicht auch um weitere "Minigewinne" und sonstige "Rekordwerte" (dazu hier) zu vermeiden.
Jedenfalls fehlt in der heute in der Wiener Zeitung veröffentlichten Offenlegung des ORF gemäß § 25 Mediengesetz überraschenderweise jeder Hinweis auf das von ihm veranstaltete Programm TW1. Im Vorjahr (dazu hier) hatte der ORF TW1 noch erwähnt, allerdings vergessen, die grundlegende Richtung anzugeben. Dieses Jahr bleibt das Programm TW1 gleich unerwähnt. Aber vielleicht kommt das auch noch: bis 31. Jänner 2010 bleibt noch Zeit für eine Veröffentlichung, und manchmal funktionieren Einschaltungen in der Wiener Zeitung ja besonders rasch, etwa bei der Ausschreibung einer Direktorenfunktion (die in § 25 MedienG eröffnete Alternative, die grundlegende Richtung nicht in der Wiener Zeitung, sondern "ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite" zur Verfügung zu stellen, nützt der ORF derzeit nicht, auch nicht im TW1-Teletext).
Offengelegt wird die indirekte Beteiligung des ORF an der "Tourismusfernsehen GmbH", deren Unternehmensgegenstand demnach die "Produktion von Fernsehprgrammen, insbesondere für Touristen" ist (laut Impressum auf der Website von TW1 ist Unternehmensgegenstand der "TW1 Tourismus Fernsehen Gesellschaft mbH" der Betrieb eines Spartenprogramms gem. § 9 ORF-G; das Impressum im Teletext von TW1 nennt übrigens auch heute morgen noch einen gewissen Prof. Werner Mück als Geschäftsführer - aber wer erwartet schon vom TW1-Teletext Aktualität? Update 1.2.2010: Prof. Mück wurde nun auch im Teletext-Impressum ersetzt.).
Jedenfalls fehlt in der heute in der Wiener Zeitung veröffentlichten Offenlegung des ORF gemäß § 25 Mediengesetz überraschenderweise jeder Hinweis auf das von ihm veranstaltete Programm TW1. Im Vorjahr (dazu hier) hatte der ORF TW1 noch erwähnt, allerdings vergessen, die grundlegende Richtung anzugeben. Dieses Jahr bleibt das Programm TW1 gleich unerwähnt. Aber vielleicht kommt das auch noch: bis 31. Jänner 2010 bleibt noch Zeit für eine Veröffentlichung, und manchmal funktionieren Einschaltungen in der Wiener Zeitung ja besonders rasch, etwa bei der Ausschreibung einer Direktorenfunktion (die in § 25 MedienG eröffnete Alternative, die grundlegende Richtung nicht in der Wiener Zeitung, sondern "ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite" zur Verfügung zu stellen, nützt der ORF derzeit nicht, auch nicht im TW1-Teletext).
Offengelegt wird die indirekte Beteiligung des ORF an der "Tourismusfernsehen GmbH", deren Unternehmensgegenstand demnach die "Produktion von Fernsehprgrammen, insbesondere für Touristen" ist (laut Impressum auf der Website von TW1 ist Unternehmensgegenstand der "TW1 Tourismus Fernsehen Gesellschaft mbH" der Betrieb eines Spartenprogramms gem. § 9 ORF-G; das Impressum im Teletext von TW1 nennt übrigens auch heute morgen noch einen gewissen Prof. Werner Mück als Geschäftsführer - aber wer erwartet schon vom TW1-Teletext Aktualität? Update 1.2.2010: Prof. Mück wurde nun auch im Teletext-Impressum ersetzt.).
Labels:
Medienrecht
,
TW1
Monday, January 18, 2010
"Wirksame Kontrolle": Auslegungsfrage zur AV-Mediendienste-RL vor dem EuGH
Mediendiensteanbieter im Sinne der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) ist, wer "die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden". Und redaktionelle Verantworung wiederum ist "die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans im Falle von Fernsehsendungen oder mittels eines Katalogs im Falle von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf. Die redaktionelle Verantwortung begründet nicht zwangsläufig eine rechtliche Haftung nach innerstaatlichem Recht für die bereitgestellten Inhalte oder Dienste" (Art 1 c der AVMD-RL).
Für die Rundfunk-Regulierungsbehörde der französischen Gemeinschaft Belgiens, den Conseil Superieur de l'audiovisuel (CSA), stellt sich in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Fernsehveranstalter nun die Frage, wann man noch von einer wirksamen Kontrolle im Sinne des Art 1 c AVMD-RL ausgehen kann. Kann ein in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Luxemburg) niedergelassener Fernsehveranstalter als Mediendiensteanbieter mit "wirksamer Kontrolle" angesehen werden, wenn er - gegen pauschale Überlassung der Werbeeinnahmen - die Herstellung und Produktion aller seiner eigenen Programme, die Kommunikation nach außen und alle finanziellen, rechtlichen, personellen und infrastrukturellen Angelegenheiten an eine Subfirma delegiert und dieser auch das Recht zur weiteren Delegation an eine Drittfirma eingeräumt hat, sodass es letztlich den Anschein hat, als würde diese Drittfirma alle programmlichen Entscheidungen treffen, etwa auch zur Unterbrechung des Sendeplans im Falle von wichtigen Nachrichten?
Der CSA hat in seiner Entscheidung vom 3.12.2009 beschlossen, diese Frage dem EuGH vorzulegen (Update 18.2.2010: das Verfahren beim EuGH läuft unter Rs C-517/09 RTL Belgium SA). Spannender noch als die inhaltliche Frage scheint mir, ob der EuGH die Vorlage als zulässig ansieht. Beim CSA (bzw seinem in diesem Fall entscheidenden Senat, dem Collège d'autorisation et de contrôle) handelt es sich nämlich um eine erstinstanzliche Verwaltungsbehörde, die allerdings als unabhängiges Kollegialorgan eingerichtet ist - ob das wirklich schon ausreicht, dass Gerichtsqualität im Sinne des Art 267 AEUV (ex-Art 234 EGV) vorliegt? Der CSA, der in seiner nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages getroffenen Entscheidung immer noch vom "Cour de Justice des Communautés européennes" statt "Cour de justice de l’Union européenne" spricht und sich auch noch auf Art 234 EGV bezieht, verweist diesbezüglich ausdrücklich auf das EuGH-Urteil in der ORF-Quiz-Express-Sache (Rechtssache C-196/05 Österreichischer Rundfunk/KommAustria). Tatsächlich war der Bundeskommunikationssenat in dieser Angelegenheit ebenfalls als erstinstanzliche Behörde tätig, wenngleich dies im Verfahren vor dem EuGH insoweit etwas unscharf blieb, als offenbar von einem streitigen Verfahren zwischen der KommAustria (als anzeigender Behörde nach § 11a KOG) und dem ORF ausgegangen wurde, wie dies auch aus der Bezeichnung der Rechtssache hervorgeht. Nach österreichischem Recht kam der KommAustria in diesem Verfahren vor dem BKS allerdings keine Parteistellung, sondern nur ein Anzeigerecht zu.
Ob der EuGH daher im Fall des CSA, der auf Grund einer Zuseherbeschwerde als erstinstanzliche Behörde tätig wurde, bereits ein streitiges Verfahren im Sinne seiner einschlägigen Rechtsprechung (vgl zB den Beschluss C-256/05 Telekom Austria) annimmt, scheint mir keineswegs sicher zu sein.
Für die Rundfunk-Regulierungsbehörde der französischen Gemeinschaft Belgiens, den Conseil Superieur de l'audiovisuel (CSA), stellt sich in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Fernsehveranstalter nun die Frage, wann man noch von einer wirksamen Kontrolle im Sinne des Art 1 c AVMD-RL ausgehen kann. Kann ein in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Luxemburg) niedergelassener Fernsehveranstalter als Mediendiensteanbieter mit "wirksamer Kontrolle" angesehen werden, wenn er - gegen pauschale Überlassung der Werbeeinnahmen - die Herstellung und Produktion aller seiner eigenen Programme, die Kommunikation nach außen und alle finanziellen, rechtlichen, personellen und infrastrukturellen Angelegenheiten an eine Subfirma delegiert und dieser auch das Recht zur weiteren Delegation an eine Drittfirma eingeräumt hat, sodass es letztlich den Anschein hat, als würde diese Drittfirma alle programmlichen Entscheidungen treffen, etwa auch zur Unterbrechung des Sendeplans im Falle von wichtigen Nachrichten?
Der CSA hat in seiner Entscheidung vom 3.12.2009 beschlossen, diese Frage dem EuGH vorzulegen (Update 18.2.2010: das Verfahren beim EuGH läuft unter Rs C-517/09 RTL Belgium SA). Spannender noch als die inhaltliche Frage scheint mir, ob der EuGH die Vorlage als zulässig ansieht. Beim CSA (bzw seinem in diesem Fall entscheidenden Senat, dem Collège d'autorisation et de contrôle) handelt es sich nämlich um eine erstinstanzliche Verwaltungsbehörde, die allerdings als unabhängiges Kollegialorgan eingerichtet ist - ob das wirklich schon ausreicht, dass Gerichtsqualität im Sinne des Art 267 AEUV (ex-Art 234 EGV) vorliegt? Der CSA, der in seiner nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages getroffenen Entscheidung immer noch vom "Cour de Justice des Communautés européennes" statt "Cour de justice de l’Union européenne" spricht und sich auch noch auf Art 234 EGV bezieht, verweist diesbezüglich ausdrücklich auf das EuGH-Urteil in der ORF-Quiz-Express-Sache (Rechtssache C-196/05 Österreichischer Rundfunk/KommAustria). Tatsächlich war der Bundeskommunikationssenat in dieser Angelegenheit ebenfalls als erstinstanzliche Behörde tätig, wenngleich dies im Verfahren vor dem EuGH insoweit etwas unscharf blieb, als offenbar von einem streitigen Verfahren zwischen der KommAustria (als anzeigender Behörde nach § 11a KOG) und dem ORF ausgegangen wurde, wie dies auch aus der Bezeichnung der Rechtssache hervorgeht. Nach österreichischem Recht kam der KommAustria in diesem Verfahren vor dem BKS allerdings keine Parteistellung, sondern nur ein Anzeigerecht zu.
Ob der EuGH daher im Fall des CSA, der auf Grund einer Zuseherbeschwerde als erstinstanzliche Behörde tätig wurde, bereits ein streitiges Verfahren im Sinne seiner einschlägigen Rechtsprechung (vgl zB den Beschluss C-256/05 Telekom Austria) annimmt, scheint mir keineswegs sicher zu sein.
Labels:
AVMD-RL
,
Belgien
,
EuGH
,
Regierungsprogramm
,
Rundfunkrecht
Thursday, January 14, 2010
Beihilfenverfahren zur neuen spanischen Rundfunkfinanzierung
Mit Gesetz 8/2009 (mittlerweile [geringfügig] geändert durch Gesetz 25/2009) hat Spanien das System der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (RTVE) geändert: Werbung, Teleshopping, Merchandising und pay-per-view-Dienste wurden eingestellt, dafür wird eine staatliche Ausgleichszahlung in einer Höhe von insgesamt 1,2 Mrd Euro geleistet (siehe dazu schon hier). Ein Teil dieser Ausgleichszahlung wird durch Steuern auf die Einnahmen privater Fernsehsender (3% bei frei empfangbaren Programmen, 1,5% für Pay-TV-Sender) sowie der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste (0,9%) erzielt, weiters erhält die RTVE einen Anteil der Einnahmen aus Frequenznutzungsgebühren ("tasa sobre reserva de dominio público radioeléctrico"; geregelt in Anhang I zum Telekomgesetz).
Anders als Frankreich, das eine ähnliche Finanzierungsform schon einige Monate zuvor eingeführt hatte, hat Spanien die Änderung des Finanzierungssystems der Europäischen Kommission nicht als (wesentlich geänderte und daher) neue Beihilfe notifiziert. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 (Presseaussendung der Kommission; heute wurde das Schreiben im Amtsblatt veröffentlicht) hat die Kommission ein Verfahren eingeleitet, um die neue Finanzierungsform beihilfenrechtlich zu prüfen. Die Kommission hat keine Bedenken zum Umfang des öffentlich-rechtlichen Auftrags, und sie anerkennt auch, dass Spanien Maßnahmen zur Vermeidung einer Überkompensation von RTVE getroffen hat. Ob diese Maßnahmen wirklich ausreichen, um eine Überkompensation auszuschließen, soll nun im streitigen Beihilfenverfahren (Register "C" für "contradictoire", C 38/2009) genauer geprüft werden.
Spannend ist die zweite Frage, die von der Kommission näher untersucht wird: ob die neue Steuer auf Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze mit der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG vereinbar ist, deren Art 12 ja "Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen verlangt werden, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde", nur in engen Grenzen zulässt.Die Kommission dürfte zumindest in Betracht ziehen, dass auch Sondersteuern auf Telekomanbieter als "Verwaltungsabgaben" im Sinne des Art 12 der RL 2002/20/EG anzusehen sind. Update 18.03.2010: Heute hat die Kommission bekanntgegeben, auch ein Vertragsverletzungsverfahren im Hinblick auf die GenehmigungsRL eingeleitet zu haben.
Eine ähnliche Frage stellt sich natürlich auch im Hinblick auf die französische Sondersteuer auf Telekomunternehmen. Die Kommission hat eine erste Entscheidung über die von Frankreich notifzierte Änderung des Rundfunk-Finanzierungssystems bereits erlassen und darin einer ersten staatlichen Zahlung von 450 Mio. Euro für das Jahr 2009 zugestimmt, zugleich aber das förmliche Prüfverfahren (nun zur Zahl C 27/2009) für das Gesamtpaket eingeleitet (siehe dazu hier im Blog bzw die Presseaussendung der Kommission). Interessanterweise wird in dem mittlerweile ebenfalls im Amtsblatt veröffentlichten Schreiben an Frankreich allerdings nicht auf die Genehmigungsrichtlinie hingewiesen, sondern die Steuerfinanzierung ganz allgemein im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht - auf Grund möglicher diskriminierender Wirkung - in Zweifel gezogen. Dass es auch ein Problem mit der GenehmigungsRL geben könnte, habe ich übrigens schon bei der ersten Ankündigung der geplanten Abgabe vor zwei Jahren angemerkt.
PS: An spanischen Gesetzen gefällt mir die Kundmachungsformel, in der der König alle, "die dies sehen und hören," wissen lässt, dass das Gesetz von den Kammern des Parlaments beschlossen und von ihm genehmigt wurde: "A todos los que la presente vieren y entendieren. Sabed: Que las Cortes Generales han aprobado y Yo vengo en sancionar la siguiente Ley."
Anders als Frankreich, das eine ähnliche Finanzierungsform schon einige Monate zuvor eingeführt hatte, hat Spanien die Änderung des Finanzierungssystems der Europäischen Kommission nicht als (wesentlich geänderte und daher) neue Beihilfe notifiziert. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 (Presseaussendung der Kommission; heute wurde das Schreiben im Amtsblatt veröffentlicht) hat die Kommission ein Verfahren eingeleitet, um die neue Finanzierungsform beihilfenrechtlich zu prüfen. Die Kommission hat keine Bedenken zum Umfang des öffentlich-rechtlichen Auftrags, und sie anerkennt auch, dass Spanien Maßnahmen zur Vermeidung einer Überkompensation von RTVE getroffen hat. Ob diese Maßnahmen wirklich ausreichen, um eine Überkompensation auszuschließen, soll nun im streitigen Beihilfenverfahren (Register "C" für "contradictoire", C 38/2009) genauer geprüft werden.
Spannend ist die zweite Frage, die von der Kommission näher untersucht wird: ob die neue Steuer auf Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze mit der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG vereinbar ist, deren Art 12 ja "Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen verlangt werden, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde", nur in engen Grenzen zulässt.Die Kommission dürfte zumindest in Betracht ziehen, dass auch Sondersteuern auf Telekomanbieter als "Verwaltungsabgaben" im Sinne des Art 12 der RL 2002/20/EG anzusehen sind. Update 18.03.2010: Heute hat die Kommission bekanntgegeben, auch ein Vertragsverletzungsverfahren im Hinblick auf die GenehmigungsRL eingeleitet zu haben.
Eine ähnliche Frage stellt sich natürlich auch im Hinblick auf die französische Sondersteuer auf Telekomunternehmen. Die Kommission hat eine erste Entscheidung über die von Frankreich notifzierte Änderung des Rundfunk-Finanzierungssystems bereits erlassen und darin einer ersten staatlichen Zahlung von 450 Mio. Euro für das Jahr 2009 zugestimmt, zugleich aber das förmliche Prüfverfahren (nun zur Zahl C 27/2009) für das Gesamtpaket eingeleitet (siehe dazu hier im Blog bzw die Presseaussendung der Kommission). Interessanterweise wird in dem mittlerweile ebenfalls im Amtsblatt veröffentlichten Schreiben an Frankreich allerdings nicht auf die Genehmigungsrichtlinie hingewiesen, sondern die Steuerfinanzierung ganz allgemein im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht - auf Grund möglicher diskriminierender Wirkung - in Zweifel gezogen. Dass es auch ein Problem mit der GenehmigungsRL geben könnte, habe ich übrigens schon bei der ersten Ankündigung der geplanten Abgabe vor zwei Jahren angemerkt.
PS: An spanischen Gesetzen gefällt mir die Kundmachungsformel, in der der König alle, "die dies sehen und hören," wissen lässt, dass das Gesetz von den Kammern des Parlaments beschlossen und von ihm genehmigt wurde: "A todos los que la presente vieren y entendieren. Sabed: Que las Cortes Generales han aprobado y Yo vengo en sancionar la siguiente Ley."
Labels:
Beihilfen
,
EK
,
PSB
,
Rundfunkrecht
,
Spanien
Monday, January 11, 2010
Was 2009 zum Beispiel nicht geschah
Fast kein Blog kommt ohne irgendeinen Rück- und/oder Ausblick rund um den Jahreswechsel aus - warum soll das hier anders sein? Aus Effizienzgründen - derzeit kann ich nur sehr wenig Freizeit zum Bloggen nutzen - mache ich es aber besonders kurz und liste fünf Dinge auf, die 2009 nicht passiert sind:
Korn: "Der österreichische Presserat war ein Salzamt."
Thurnher: "Aber immerhin ein existierendes Salzamt, ein Symbol. Die Nichtexistenz eines Presserats ist eine Katastrophe."
[Mögen alle Katastrophen von solcher Dimension sein!]
- Der österreichische Presserat*), auf den sich Verleger und Journalistengewerkschaft schon mehrfach grundsätzlich oder überhaupt geeinigt hatten oder dann auch wieder nicht (siehe dazu zB hier), ist noch immer nicht errichtet, auch wenn dafür schon im letzten Juni € 150.000 an Subventionen des Bundes bereitgestellt wurden (§ 12a in Verbindung mit § 17 Abs 5 Presseförderungsgesetz). Die jüngste Einigung gab es am 10.12.2009; bis heute ist der angekündigte Verein aber jedenfalls nicht im Vereinsregister eingetragen. (Die Domain www.presserat.at - derzeit nicht erreichbar - hat sich übrigens schon vor langer Zeit jemand gesichert, der zum Thema Medienselbstregulierung publiziert hat. Update 2.2.2010: Die Domain des österreichischen Presserats wird wohl www.presserat.eu sein, zumindest ist diese Domain seit März 2009 für den Verband Österreichischer Zeitungen registriert).
- Der mit ordentlichem Selbstbewusstsein gestartete sogenannte "Medienrat" hat außer einer Gründungspressekonferenz auch noch keine wahrnehmbare Tätigkeit entfaltet (eine Website mit Bild der Mitglieder und Video der Gründungspressekonferenz ist kein Beweis ernsthafter Tätigkeit).
- Die sogenannte "Leseranwaltschaft" hat auch 2009 jedenfalls keine Entscheidung getroffen (auch von einer sonstigen Tätigkeit ist nichts zu bemerken; Anfragen dazu bleiben routinemäßig unbeantwortet).
- Die sogenannte "Internetoffensive Österreich" hat auch 2009 die lange angekündigte "Internetdeklaration" (siehe dazu zuletzt hier) nicht veröffentlicht.
- Und schließlich wurde die in diversen Regierungsprogrammen angekündigte konvergente Regulierungsbehörde für Telekom und Medien (nach dem aktuellen Regierungsprogramm eine "KommAustria neu", die "jedenfalls einen Mediensenat, einen Senat für den öffentlichrechtlichen Rundfunk und zwei Telekommunikationssenate" haben sollte) erwartungsgemäß auch 2009 nicht realisiert (und wird auch 2010 nicht realisiert werden).
Korn: "Der österreichische Presserat war ein Salzamt."
Thurnher: "Aber immerhin ein existierendes Salzamt, ein Symbol. Die Nichtexistenz eines Presserats ist eine Katastrophe."
[Mögen alle Katastrophen von solcher Dimension sein!]
Labels:
Internetoffensive
,
Leseranwaltschaft
,
Medienrat
,
Presserat
Subscribe to:
Posts
(
Atom
)