Wednesday, November 08, 2006

Roaming: eine andere Art der Marktanalyse

Kaum zu glauben: wären die (Roaming-)Preise attraktiver, so würden immerhin 59% (!) aller EuropäerInnen ihr Mobiltelefon im Ausland häufiger benutzen (Quelle: Special Eurobarometer 269, November 2006) .

Angesichts solcher vollkommen überraschender Ergebnisse seriöser Marktforschung liegt doch eine weitere Frage nahe: sollte nicht die EU sicherstellen, dass die Kosten für Anrufe von und zu Mobiltelefonen im EU-Ausland nicht um vieles höher ("a lot higher") sind als im Inland?

Wie praktisch, dass zufällig auch diese Frage schon in der Eurobarometer-Umfrage enthalten war, die von Kommissionsmitglied Viviane Reding am 7. November 2006 vorgestellt wurde. Und wiederum gänzlich unvorhergesehen stimmte eine Mehrheit der EuropäerInnen (70%) dieser Frage zu.

Nun kann man tatsächlich schwer argumentieren, dass Roaming derzeit deutlich zu billig wäre. Interessant ist aber dennoch, was die Kommission aus dieser Umfrage macht. In einer Presseaussendung vom 7. November 2006 (IP/06/1515) heißt es dazu:
"Eine überwältigende Mehrheit der Befragten (70%) spricht sich für eine
EU-Verordnung zur EU-weiten Senkung der Roaming-Entgelte zum Vorteil der Bürger aus."

Eine Frage "Sollte eine EU-Verordnung zur Senkung der Roaming-Entgelte zum Vorteil der Bürger erlassen werden?" wäre aber wohl sogar für eine Eurobarometer-Umfrage zu suggestiv gewesen, und so lautete die tatsächlich gestellte Frage - laut offizieller Eurobarometer-Publikation - anders:
"Please tell me to what extent you agree with the following statements.
The EU should make sure that prices for making and receiving calls on mobile phones when travelling in other EU countries are not a lot higher than those at home."

Von der geplanten Verordnung oder einem anderen konkreten Mittel, mit dem die Kommission das sicherstellen soll (vielleicht durch mehr Transparenz mit der Information über Roaming-Entgelte auf der Website?), ist hier also keine Rede (aus gutem Grund: denn auch nur eine ungefähre Ahnung möglicher Mittel kann bei der Mehrheit der Befragten wohl nicht vorausgesetzt werden). Gibt es nicht ein sektorspezifisches Wettbewerbsrecht, mit dem einem Marktversagen entgegengewirkt werden könnte - und das nicht nur bei der Definition länderübergreifender Märkte, sondern auch in der Definition und Analyse nationaler Märkte der Kommission - über das "Artikel 7-Verfahren" - beträchtliche Möglichkeiten der Einwirkung eröffnet? Und gibt es nicht auch ein allgemeines Wettbewerbsrecht, das konsequent und nachhaltig angewandt werden könnte? Auch wenn die nun vom Bürgerbeauftragten untersuchten Vorwürfe von O2 über die angeblich fehlerhafte Abwicklung der Untersuchung nicht zutreffen müssen: dass seit 2000 untersucht wurde und keine wirklich greifbaren Ergebnisse erzielt wurden, überzeugt nicht wirklich.

Wenn nun die nationalen Regulierungsbehörden mit den von ihnen durchzuführenden Marktanalysen nach der Rahmenrichtlinie nicht vorankommen sollten - könnten sie dann vielleicht auch eine Umfrage in Auftrag geben? Etwa mit der Frage:
"Stimmen Sie der folgenden Aussage zu? Die Regulierungsbehörde sollte etwas unternehmen, um Telefonate in fremde Netze billiger zu machen."

Würden auf dieser Basis Terminierungsentgelte festgelegt, so wäre der Nulltarif wohl bald erreicht.

Sunday, November 05, 2006

zum Behufe der telephonischen Correspondenz...

Das Festnetz scheint immer öfter ein Fall für's Museum zu werden: vor drei Jahren waren es "100 Jahre Telefonzelle", nun stehen "125 Jahre Festnetz" am Ausstellungsplan: für 10. bis 12. November ist eine Ausstellung der Telekom Austria angekündigt (Lassallestraße 9, 1020 Wien, jeweils 10.00 bis 17.00 Uhr, Eintritt frei).

Was übrigens privat begonnen hatte - mit einer 1881 der Wiener Privat-Telegraphengesellschaft erteilten Konzession - wurde schon 1887 eingeschränkt (siehe die Verordnung oben), und 1895 wurden auch die Telefonanlagen der ersten Wiener Privat-Telegraphengesellschaft verstaatlicht.

Einige Probleme freilich begleiten das Festnetz seit den Anfangstagen:

Thursday, November 02, 2006

"fair comment": wenn Gerichtsberichterstattung zur politischen Satire wird


Die Ausübung der in Art 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Freiheit der Meinungsäußerung ist nicht schrankenlos: sie kann (unter anderem) bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, wie sie einer demokratischen Gesellschaft im Interesse des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind.
Dass sich die Einschätzung der in Österreich in Mediensachen entscheidenden Gerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Reichweite der möglichen Einschränkung im Einzelfall nicht immer deckt, kann in einer ganzen Reihe von Entscheidungen des EGMR nachgelesen werden, und so sind Medienrechtlern zB Lingens, Oberschlick (und nochmal Oberschlick) oder Scharsach nicht nur als Journalisten ein Begriff, sondern auch als Kurzbezeichnung für einschlägige Entscheidungen des EGMR.
Mit drei am 2.11.2006 verkündeten Urteilen steigen nun auch Samo Kobenter (Der Standard) und Katharina Krawagna-Pfeifer (ehemals Der Standard) in den Kreis jener JournalistInnen auf, die ein nach ihnen benanntes EGMR-Urteil vorweisen können. In beiden Fällen hat der EGMR entschieden, dass durch eine in Österreich erfolgte Verurteilung wegen übler Nachrede eine Verletzung des Art. 10 MRK stattgefunden hat.
Das dritte am 12.11.2006 verkündete Urteil trägt den Namen des Journalisten nicht im Titel, da das medienrechtliche Verfahren in Österreich nur gegen den Medieninhaber (auch hier: Der Standard) gerichtet war. Immerhin aber wird Daniel Glattauer, dessen Bericht von einer Gerichtsverhandlung Auslöser des Verfahrens war, im Urteil als "well-known court room reporter" vorgestellt. In seiner Gerichtsgeschichte hatte er über eine Verhandlung berichtet: angeklagt war ein (ehemaliger) Abgeordneter zum Nationalrat (und dessen Bruder), im Zeugenstand der ehemalige Klubobmann dieser Partei (der nach Zwischenstationen in der Niederösterreichischen Landesregierung und als Volksanwalt nun wieder Abgeordneter zum Nationalrat ist).
Glattauer beschrieb im wesentlichen, dass dieser Ex-Klubobmann, "member of Jörg Haider's former chicken coop" (so wird das im EGMR-Urteil wiedergegeben), sich nicht an allzuviel erinnern konnte, obwohl der angeklagte Ex-Abgeordnete behauptet habe, ihm alle Dokumente übergeben zu haben. Nach dem Protokoll der Verhandlung hatte aber der Ex-Abgeordnete nicht behauptet, die Dokumente direkt dem Ex-Klubobmann übergeben zu haben, sondern einem anderen (nicht genannten, aber wohl mittlerweile auch Ex-)Politiker, den er im Büro des Ex-Klubobmannes getroffen habe.
Der Ex-Klubobmann klagte, der Standard wurde nach § 6 Abs 1 Mediengesetz zu einem Entschädigungsbetrag von 15.000 Schilling verurteilt. Der EGMR erkannte darin eine Verletzung des Art 10 MRK - gewissermaßen ein Routinefall, und (ebenso wie die beiden anderen Entscheidungen Kobenter und Krawagna-Pfeifer) keine wirkliche Überraschung. Die Äußerungen waren "fair comment on matters of public interest." Bemerkenswert ist Absatz 51 des EGMR-Urteils:

"The Court is not convinced by the domestic courts' approach. It disregards the
nature of the article as a political satire and its main thrust which was to
cast doubt on the Freedom Party's ignorance of Mr Rosenstingl's machinations."
Liest man sich den Artikel (er wird im EGMR-Urteil zur Gänze - in englischer Übersetzung - wiedergegeben) durch, so fallen zwar gewisse sarkastische oder ironische Färbungen auf, für die der Autor - wie ihm schon das OLG Wien attestiert hatte - bekannt ist. Dass aber der gesamte - sonst tatsächlich über den Verlauf der Verhandlung berichtende - Artikel als politische Satire eingestuft wurde, gibt schon zu denken: wenn die Berichterstattung nur mehr als Satire verstanden werden kann, was sagt uns das über den konkreten Gegenstand dieser Berichterstattung?

Als PS: im Zusammenhang mit der Strafsache, über die Daniel Glattauer berichtete, steht auch das EGMR-Urteil vom 13.12.2005 in Sachen Wirtschafts-Trend Zeitschriften-VerlagsgmbH gegen Österreich - dort war es um die Lebensgefährtin des angeklagten (Ex-)Abgeordneten gegangen, die sich nicht mit Bonnie (in "Bonnie & Clyde") vergleichen lassen wollte. Der OGH (13.9.1999, 4 Ob 163/99w) sah das ein:
"Eine Gleichsetzung der Klägerin und Peter R*****s mit Bonnie und Clyde in dem beanstandeten Artikel läßt [...] (auch) das Interpretationsergebnis zu, daß der Klägerin damit unterstellt wird, in die Machinationen Peter R*****s verstrickt zu sein oder unter dem Verdacht sonst begangener strafbarer Handlungen zu stehen."

Der EGMR konnte dem nicht folgen:
"The Court, therefore, finds that the conclusion that Mrs G.’s comparison
with 'Bonnie' implied an accusation of her involvement in criminal offences
far-fetched. Given the article’s content and ironical style and the fact that
the term 'Bonnie' was always used together with its correlative 'Clyde', the
Court rather considers that the average reader would have understood 'Bonnie and
Clyde' as a synonym for a couple on the run."
Anders als die wahren Bonnie & Clyde, die im Feuergefecht mit der Polizei verstarben, ist das als niederösterreichische Mutation von Bonnie und Clyde bezeichnete Paar immerhin noch am Leben und glücklich vereint.

Tuesday, October 31, 2006

Vorschlag zur Änderung der Postdienste-Richtlinie

Im neuen Richtlinienvorschlag der Kommission zur Änderung der Postdienste-Richtlinie (RL 97/67/EG in der Fassung der RL 2002/39/EG) ist vorgesehen, dass ab dem 1. Jänner 2009 keine ausschließlichen und besonderen Rechte (Monopolbereiche) mehr bestehen dürfen. Zugleich sollen die Regeln zur Sicherstellung des Universaldienstes neu gefasst werden.

Neue Regeln sollen auch für die Regulierungsbehörde(n) gelten, wobei sich der Vorschlag deutlich an Art 3 und 4 der Rahmenrichtlinie für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste orientiert. Für die Postdienste neu ist in diesem Zusammenhang,
  1. dass nun ausdrücklich die Sicherstellung der wirksamen strukturellen Trennung der Regulierungsfunktionen von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle verlangt wird, wenn Mitgliedstaaten weiterhin an Unternehmen beteiligt sind, die Postdienste bereitstellen, oder diese kontrollieren (vgl Art 3 Abs 2 RahmenRL).
  2. dass die Mitgliedstaaten die von den nationalen Regulierungsbehörden wahrzunehmenden Aufgaben in leicht zugänglicher Form zu veröffentlichen haben, insbesondere wenn diese Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen werden, und dass die Mitgliedstaaten gegebenenfalls für die Konsultation und Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und den für die Anwendung des Wettbewerbs- und des Verbraucherschutzrechts zuständigen nationalen Behörden in Fragen von gemeinsamem Interesse sorgen müssen (vgl. Art 3 Abs. 4 RahmenRL),
  3. dass die nationalen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig Amtshilfe zu leisten haben, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern (vgl dazu die Verpflichtung zum Informationsaustausch nach Art 3 Abs 5 RahmenRL), und
  4. dass die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter von Postdiensten, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann, sowie dass bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens der Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde in Kraft bleibt, sofern die Beschwerdeinstanz nicht anders entscheidet (vgl Art 4 Abs 1 RahmenRL).

Interessanterweise nicht übernommen wurde die Bestimmung aus Art 4 Abs 1 RahmenRL, wonach die Beschwerdinstanz über den angemessenen Sachverstand verfügen muss, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden. Ein e-contrario-Schluss wird aber wohl nicht angebracht sein ;-)

Für Österreich wurden in der Postgesetznovelle 2005 (BGBl I 2006/2) die Weichen gestellt, dass ab 1. Jänner 2008 die Aufgaben der Regulierungsbehörde von der RTR-GmbH und der Telekom-Control-Kommission wahrgenommen werden (vgl § 25a und § 28a in Verbindung mit § 31 Abs 8 PostG).

Saturday, October 28, 2006

Chevron - by any other name?

Die "Chevron deference" ist eine zentale Doktrin der US-amerikanischen Rechtsprechung bei der gerichtlichen Kontrolle von Regulierungsentscheidungen. Im Ausgangsfall Chevron, U.S.A., Inc. v. NRDC, 467 U.S. 837. (1984) hatte sich der Supreme Court mit einer Auslegung des Luftreinhaltegesetzes durch die Environmental Protection Agency (EPA) zu befassen und ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass sich das Gericht im Fall einer auslegungsbedürftigen Rechtslage einer zulässigen (permissible) bzw. vernünftigen (reasonable) Auslegung durch die zuständige Regulierungsbehörde zu fügen (to defer) hat.


With regard to judicial review of an agency's construction [dt: Auslegung] of the statute which it administers, if Congress has not directly spoken to the precise question at issue, the question for the court is whether the agency's answer is based on a permissible construction of the statute.

Das Gericht hat demnach nicht eine eigene Auslegung vorzunehmen, sondern gewissermaßen nur die Schlüssigkeit der Auslegung durch die Regulierungsbehörde zu prüfen. Ausdrücklich hat dies der Supreme Court in der Entscheidung NCTA v. Brand X aus dem Jahr 2005 so formuliert:


Chevron requires a federal court to defer to an agency’s construction, even if it differs from what the court believes to be the best interpretation, if the particular statute is within the agency’s jurisdiction to administer, the statute is ambiguous on the point at issue, and the agency’s construction is reasonable.
In der Brand X-Entscheidung wurde nicht nur akzeptiert, dass es sich die Regulierungsbehörde anders überlegt und ihre Auslegung im Lauf der Zeit ändert (sofern dies nicht willkürlich erfolgt, was aber bei einer gründlichen neuen Analyse nicht der Fall ist: "There is nothing arbitrary or capricious about applying a fresh analysis" - schon Chevron betraf übrigens eine geänderte Auslegung). Im Fall Brand X stand die geänderte Auslegung durch die Regulierungsbehörde zudem im Widerspruch zu einer Gerichtsentscheidung, mit der die frühere Auslegung bestätigt worden war. Dennoch hat der Supreme Court (anders noch als der Court of Appeal for the Ninth Circuit) entschieden, dass sich das Gericht der (geänderten) Auslegung durch die Regulierungsbehörde fügen muss.

Was aber hat Chevron mit dem österreichischen Regulierungsrecht zu tun? Auf den ersten Blick: nichts (vielleicht mag man Parallelen im Bereich der Ermessensentscheidungen sehen). Hier haben sich die Gerichte nicht einer geänderten Auslegung durch die Regulierungsbehörde, wohl aber einer geänderten Rechtslage zu fügen - wenn man sich etwa die Novelle zur Universaldienstverordnung ansieht, mag das am Ergebnis oft wenig zu ändern. Chevron - by any other name.

Thursday, October 26, 2006

Novelle zur Universaldienstverordnung


Mit BGBl II 2006/400 wurde eine Änderung der Universaldienstverordnung kundgemacht. Aus öffentlichen Sprechstellen muss ab sofort der Zugang zu den Rufnummernbereichen 0800, 0810 und 0820 nicht mehr ungehindert möglich sein. Die Änderung ist eine Folgewirkung der Streitigkeiten zwischen der Telekom Austria und alternativen Betreibern über die sogenannte Payphone-Access-Charge ("PAC") - siehe dazu die VwGH-Erkenntnisse vom 25.2.2004, 2002/03/0273, und vom 19.12.2005, 2005/03/0200.
Die Positionen der Beteiligten in Presseaussendungen:
VAT: "Verordnungspläne des BMVIT bedrohen kostenlose 0800-Nummern"
TA: "Kostenlose Nutzung von 0800-Nummern durch Payphone Access Charge nicht gefährdet"

In der politischen Diskussion wurden Mutmaßungen über einen möglichen Zusammenhang mit Wahlspenden angestellt - siehe dazu die parlamentarische Anfrage von Abg. Dr. Gabriele Moser und die Antwort von Bundesminister Hubert Gorbach.
Nach der (vorerst?) nicht geänderten Bestimmung des § 71 KEM-V darf übrigens den Teilnehmern für Dienste im Bereich 800 weiterhin kein Entgelt verrechnet werden - wenn also 0800-Nummern aus Telefonzellen erreichbar sein sollen, werden sich die Diensteanbieter mit dem Sprechstellenbetreiber auf eine Payphone Access-Charge einigen müssen.

Die auf dieser Website zur Verfügung gestellte Übersicht über die Rechtsgrundlagen wurde entsprechend aktualisiert.

Update 24.08.2011: News bringt die Novelle zur Universaldienstverordnung mit Zahlungen an Ex-Vizekanzler Gorbach (in der Höhe von € 264.000) in Zusammenhang; die Links im Beitrag oben wurden aktualisiert.
Update25.08.2011: Näheres zur Universaldienstverordnung und zum Hintergrund der Novelle in einem neuen Blogpost hier.

Zu diesem Blog - Das Mission-Statement

In diesem Blog geht es um das Recht der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste (anders gesagt: um Telekommunikations- und Rundfunkrecht). Dabei schließe ich nicht aus, dass auch gewisse verwandte Bereiche thematisiert werden, wie zB Post-, Eisenbahn- und Energieregulierung, oder - auch abseits vom reinen Rundfunkrecht - allgemeine medienrechtliche Fragen.
Ich werde gelegentlich (nach Bedarf und Zeit, vielleicht im Schnitt einmal pro Woche) auf mir subjektiv wesentlich scheinende Entwicklungen hinweisen, insbesondere zu Neuerungen im österreichischen und gemeinschaftlichen Telekom- und Rundfunkrecht.
Keinesfalls ist eine stets aktuelle und vollständige Dokumentation zu erwarten!
(Wer sich mit den Details der österreichischen Regulierung und Rechtsetzung befassen will, ist dazu mit den Websites der Regulierungsbehörde und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie besser bedient; für die europäische Entwicklung ist auf die Website der Generaldirektion Informationsgesellschaft zu verweisen).

PS: das Blog existiert seit 26. Oktober 2006; ich habe aber einige "aktuelle" Meldungen, die zuvor auf der Startseite von http://www.lehofer.at/ standen, heruntergenommen und entsprechend rückdatiert hier eingestellt.

UPDATE 30.6.2008:
Creative Commons License
e-comm blog von HP Lehofer steht unter einer Creative Commons Namensnennung-Keine kommerzielle Nutzung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 2.0 Österreich Lizenz.

UPDATE 3.12.2008:
Ab 3.12.2008 steht dieses Blog unter einer Creative Commons Namensnennung - Keine kommerzielle Nutzung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Österreich Lizenz.

Noch ein Hinweis zur editorial policy: dies ist kein professionell redigiertes Projekt; dementsprechend sind Tippfehler oder andere Flüchtigkeitsfehler nicht ungewöhnlich. Wenn mir solche Fehler - oder auch broken links - auffallen, führe ich die notwendigen Änderungen in der Regel ohne weiteren Hinweis durch (ich überprüfe aber nicht regelmäßig, ob früher gesetzte Links noch zum Ziel führen). Soweit ich jedoch nachträglich inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen anbringe, wird dies entsprechend gekennzeichnet (zB durch "update", oder "Ergänzung").

Hinweis (15.03.2012): Weil ich heute wieder einmal eine Anfrage bekommen habe, möchte ich darauf hinweisen, dass ich mit Rechtsanwalt Dr. Hans Lehofer weder ident noch verwandt bin und ihn auch nicht persönlich kenne. Da ich keine Website seiner Kanzlei gefunden habe und seine E-Mail-Anschrift zur Vermeidung von Spam hier nicht angeben will, bitte ich bei der Suche nach RA Dr. Hans Lehofer oder RA Mag. Bernhard Lehofer (ebenfalls nicht mit mir verwandt) das Rechtsanwaltsverzeichnis zu nutzen.

Friday, October 20, 2006

Novelle zur KEM-V

Am 18. Oktober 2006 wurde eine Novelle zur Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V) kundgemacht (nach den gesetzlichen Vorschriften sowohl auf der Website der RTR-GmbH als auch im Bundesgesetzgeblatt, eine konsolidierte Fassung sowie Erläuterungen zur Novelle und auch zur konsolidierten Fassung sind auf der RTR-Website verfügbar). Schwerpunkt der Novelle sind Anpassungen im Bereich der Mehrwertdienste; eine Präsenation der RTR zum wesentlichen Inhalt der Novelle ist hier abrufbar.

Saturday, October 14, 2006

Vertragsverletzungsverfahren zum EU-Telekommunikationsrecht

Am 12. Oktober 2006 hat die Europäische Kommission bekannt gegeben, dass neun neue Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurden (siehe dazu auch eine nähere thematische Information zu den Verfahren und die Übersichten zu den Vertragsverletzungsverfahren wegen mangelhafter Umsetzung sowie wegen Nichtnotifizierung von Umsetzungsmaßnahmen). Bei den neu eingeleiteten Verfahren fällt auf, dass die Kommission nun im Hinblick auf das Rechtsbehelfsrecht nach Artikel 4 der Rahmenrichtlinie gegen Schweden vorgeht und ausdrücklich Folgendes festhält: "In the Commission's view, the right to appeal laid down in Article 4 of the Framework Directive goes beyond the addressee of the decision." Die sich aus dem nationalen schwedischen Verfahrensrecht ergebende Einschränkung, wonach nur der unmittelbare Adressat einer Entscheidung das Recht hat, einen Rechtsbehelf zu ergreifen, scheint der Kommission damit (jedenfalls in den Fällen der Marktanalyseentscheidungen) nicht zulässig. Die Vereinbarkeit der in gewissem Sinne vergleichbaren österreichischen Regelung (§ 37 Abs 5 TKG 2003) mit Artikel 4 der Rahmenrichtlinie ist bereits Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes (beim EuGH anhängig unter C-426/05).

Tuesday, July 18, 2006

Vorschlag für Roaming-Verordnung

Am 12. Juli 2006 hat die Europäische Kommissien den umstrittenen Vorschlag für die "Roaming-Verordnung" (Vorschlag für eine Verordnung über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft) veröffentlicht (zusammen mit einem Impact Assessment), mit dem gemeinsame gemeinschaftsweit geltende Obergrenzen für Roamingentgelte eingeführt werden sollen. Bemerkenswert ist der Vorschlag schon aus zwei Gründen: einerseits weil die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission offenbar nicht in der Lage ist, ihre seit mehr als sechs Jahren andauernde Roaming-Sektoruntersuchung zu einem Abschluss zu bringen (die Angelegenheit ist offenbar seit 2001 versandet - siehe die Dokumente hier), andererseits weil nach dem Konzept des neuen Rechtsrahmens eigentlich die darin vorgesehenen Regulierungsinstrumente geeignet sein müssten, entsprechendes Marktversagen zu bekämpfen. Aber eine Verordnung zu erlassen, ist eben auch einfacher und populärer, als die sicher mühsamen Wettbewerbsverfahren durchzuführen und die adäquate Anwendung des Rechtsrahmens auch in diesem Bereich sicherzustellen.

Monday, July 03, 2006

Review 2006


Die Europäische Kommission hat mit einer Mitteilung vom 29. Juni 2006, KOM(2006) 334, den neuen Review des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste gestartet. zur - recht knapp gehaltenen - Mitteilung, in der vor allem die "Flexibilisierung der Frequenzverwaltung" und die Vereinfachung des Verfahrens der Marktüberprüfung angesprochen werden, sind auch zwei Commission Staff Working Documents verfügbar, in denen die Vorschläge näher ausgeführt und einige Optionen erörtert werden (SEC(2006) 816 - Proposed Changes, SEC(2006) 817 - Impact Assessment).

Sunday, April 16, 2006

RL zur Vorratsdatenspeicherung veröffentlicht


Die umstrittene Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (in der Literatur auch als "Spitzelrichtlinie" bezeichnet, zB von Franz Schmidbauer auf internet4jurists.at) wurde am 13. April 2006 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie ist bis 15. Septembe 2007 umzusetzen; die Anwendung dieser Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail kann bis zum 15. März 2009 aufgechoben werden; eine entsprechende Erklärung hat auch Österreich abgegeben.