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Monday, February 23, 2009

PrTV-G, PrR-G und MedienG-Novellen

Der erste Schritt zur Umsetzung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) ist nun getan: die Novelle zum Privatfernsehgesetz, die in Anpassung an die RL kleinere Erleichterungen für Unterbrecherwerbung, Patronanzsendungen und Teleshoppingangebote von privaten Fernsehveranstaltern bringt, ist - gemeinsam mit einer geringfügigen Anpassung des Privatradiogesetzes - am 23. Februar 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2009/7) veröffentlicht worden und tritt mit 1. März 2009 in Kraft (siehe dazu die RV, die Erläuterungen und den Ausschussbericht mit dem - nur hinsichtlich des Inkrafttretenstermins - geänderten Gesetzesvorschlag). Anlässlich der Debatte im Nationalrat hat dieser auch einstimmig folgende Entschließung gefasst, die ich lieber unkommentiert lasse:
"Die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung werden ersucht, mit den Betreibern von Privatfernseh- und Privatradioanstalten in Gespräche einzutreten, um einen freiwilligen Verzicht auf Unterbrecherwerbung bei Kindersendungen und Kinderfilmen unabhängig von der Dauer zu erreichen."
Die Umsetzung der weiteren Neuerungen der AVMD-RL wird, wie die Erläuterungen zur PrTV-G-Novelle betonen, "einen intensiven Diskussionsprozess mit allen Beteiligten erfordern" (der vom Bundeskanzleramt längst begonnen wurde); das Regierungsprogramm (siehe dazu hier bzw hier) sieht die Umsetzung der RL im Jahr 2009 vor (bis 19. Dezember 2009 lässt die RL Zeit), enthält sich aber inhaltlicher Vorgaben.

Ebenfalls am 23. Februar 2009 wurde die Novelle zum Mediengesetz, mit der die Sammlung und Ablieferung periodischer elektronischer Medien geregelt wird, im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl I 2009/8; dazu schon hier; siehe weiters die RV, die Erläuterungen und den Ausschussbericht). Auch diese Novelle tritt am 1. März 2009 in Kraft.

Friday, December 19, 2008

Mediendienste-RL: Nur Rumänien hat bisher umgesetzt

Ein Jahr ist vergangen seit dem Inkrafttreten der Änderung zur Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen, die seither "Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" heißt (hier die konsolidierte Fassung). Und in genau einem Jahr, am 19. Dezember 2009, müssen alle Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt haben. Zur Halbzeit des Umsetzunsgzeitraums hat die Europäische Kommission nun in einer Aussendung mitgeteilt, wie es bisher um die Umsetzung steht: nur Rumänien hat die Richtlinie bereits umgesetzt. Sonst gibt es fertige Entwürfe nur in Frankreich und im flämischen Teil Belgiens, sowie Entwürfe für einen ersten Teil der Umsetzung auch in Irland und Österreich. Der parlamentarische Prozess (für die gesamte Umsetzung) wurde noch nirgends gestartet, für besonders "schleppendes Tempo" ausdrücklich gerügt werden von der Kommission Dänemark, Deutschland, Italien, Slowakei, Slowenien und Spanien, weil in diesen Mitgliedstaaten noch keine öffentlichen Anhörungen stattgefunden haben.

In Österreich, wie von der Kommission erwähnt, gibt es eine erste Regierungsvorlage für eine Novelle zum PrTV-G- und zum PrR-G (Gesetzestext, Erläuterungen) mit der die bestehenden Beschränkungen für Fernsehwerbung und Teleshopping im Privatfernsehbereich zurückgenommen und an die neue Richtlinie angepasst werden sollen (die Regelung im Privatradiobereich wäre auf Grund der RL nicht notwendig, erfolgt aber aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen). Ein fast wortgleicher Entwurf war bereits in der vergangenen Legislaturperiode eingebracht worden (674 Blg NR 23. GP), konnte aber wegen der vorgezogenen Neuwahlen nicht mehr behandelt werden.

Ähnliches gilt übrigesn für die Mediengesetz-Novelle, mit der die Sammlungstätigkeit der Nationalbibliothek für Online-Medien geregelt wird: auch hier wurde nach dem durch die Neuwahlen gestoppten ersten Anlauf nun neuerlich eine Regierungsvorlage eingebracht (ohne wesentliche Änderungen gegenüber dem bereits hier vorgestellten ersten Entwurf).

Monday, June 30, 2008

No more angels? Teil 2: Telemedial verliert vor dem BKS

Am 5. Juni 2008 stellte die KommAustria das Erlöschen der Privat-TV-Zulassung der Kanal Telemedial Privatrundfunk GmbH (Telemedial) fest (siehe dazu schon hier). Nur 22 Tage später hat der Bundeskommunikationssenat nun die Berufung der Telemedial gegen diesen Bescheid abgewiesen.
Unter anderem "angesichts eines offenbar laufend zwischen Deutschland und Thailand pendelnden und nur tageweise in Österreich anwesenden Geschäftsführers" (und mangels jeglicher angestellter Mitarbeiter der Telemedial in Österreich) teilt der BKS die Auffassung der KommAustria, dass Telemedial "nach keinem gemeinschaftsrechtlichen und auch keinem nationalen Kriterium in Österrreich niedergelassen" sei.
Der Bescheid ist auf der Website des BKS verfügbar (download).

Angesichts des etwas eigenwilligen Programms von Telemedial (Stichwort: Engelenergien) könnte man sich fragen, ob diesem Rundfunkveranstalter ein irdischer Regulator ( in der Sprache des Telemedial-Geschäftsführers, laut Standard: "ein strotzdummer Apparat") überhaupt gerecht werden kann ...

Friday, June 06, 2008

No more angels? KommAustria stellt Erlöschen der Zulassung von Telemedial fest

Der legendäre Sender "Kanal Telemedial" - das ist der mit der Engelenergie - war seit 2006 mit einer österreichischen Zulassung (Änderung) als Fernsehveranstalter tätig, hatte aber - so der Bescheid der KommAustria vom 5. Juni 2008 (nicht rechtskräftig) - seit mehr als einem Jahr keine Niederlassung in Österreich. Nachdem noch im März dieses Jahres eine Verletzung des Privatfernsehgesetzes festgestellt wurde (rechtskräftig nach Abweisung der Berufung durch den Bundeskommunikationssenat, siehe dazu hier), hat die Regulierungsbehörde nun (nicht rechtskräftig) das Erlöschen der Zulassung festgestellt. Nach dem Bescheid war es offenbar nur eine "licence of convenience", die wesentlichen redaktionellen Entscheidungen wurden demnach in Deutschland getroffen und auch der Hauptteil der Sendungsproduktion erfolgte in Deutschland. Allzu Großes darf man sich da aber nicht vorstellen - Zitat aus dem Bescheid:
"Die Entscheidungen betreffend den Sendebetrieb werden im Wesentlichen durch den Geschäftsführer TXXXXX GXXXXXX HXXXXXXX getroffen. Die Programmentscheidungen erfolgen grundsätzlich in der Art, dass ca. zehn Minuten vor der Sendung Richtlinien für die folgende Sendung, für die Berater sowie für das technische Personal, vorgegeben werden. Diese Richtlinien werden vom Geschäftsführer (mündlich) festgelegt. ... Die Kanal Telemedial Privatrundfunk GmbH verfügt abgesehen vom Geschäftsführer TXXXXX GXXXXXX HXXXXXXX weder in Österreich noch in Deutschland über weitere angestellte Mitarbeiter."
Gegen den Bescheid der KommAustria ist die Berufung an den Bundeskommunikationssenat möglich.

Tuesday, May 27, 2008

Warnung der Regulierungsbehörde: Das Verlassen auf Engelenergien kann Ihre Gesundheit gefährden

"No Angels" ist eine beim Eurovision Song Contest letzte Woche eher mäßig erfolgreiche Popband. "No Angels!" könnte aber auch als Motto über einer aktuellen Entscheidung des Bundeskommunikationssenates (BKS) zum Privatfernsehgesetz stehen. In der Sache ging es um das Programm „Kanal Telemedial", vom BKS beschrieben als "ein 24h-Teleshopping-Programm, in dem telefonische Beratungsdienstleistungen (Astrologie, Kartenlegen usw.) sowie Waren mit Schwerpunkt im Esoterikbereich angeboten werden." Geschäftsführer des Programmveranstalters ist Thomas Hornauer, der in Deutschland schon einschlägig bekannt ist (auch auf YouTube).

Der BKS hatte auf Grund einer Berufung gegen einen Bescheid der KommAustria über eine konkrete Sendung zu entscheiden, die von einem Berater "unter Verweis auf drei bei ihm auf dem Schreibtisch stehende Engelsfiguren" mit folgenden Worten eingeleitet wurde: "Ich würde Ihnen gerne mit Hilfe meiner drei Freunde, [...] Erzengel Michael [...], einem Holzengel, der noch keinen Namen hat, und meinem Lieblingsengel mit seiner Laute bei Ihren Problemen und Ihren Wünschen, Sorgen und Vorstellungen zur Seite stehen."

Die KommAustria hatte festgestellt, dass die Kanal Telemedial Privatrundfunk GmbH "die Bestimmung des § 37 Z 4 PrTV-G dadurch verletzt hat, indem sie durch Ausstrahlung einer Teleshoppingsendung mit dem Berater Walter von Berg den Eindruck erweckt hat, dass eine telefonische Beratung und Behandlung mithilfe von 'Engelenergien' eine schulmedizinische Behandlung durch einen ausgebildeten Arzt ersetzen kann, und damit Verhaltensweisen gefördert hat, die die Gesundheit gefährden."

Der BKS hat die dagegen erhobene Berufung abgewiesen und damit die Rechtsverletzung bestätigt. Die Entscheidung ist schon deshalb lesenswert, weil sie einen Einblick in eine Welt bietet, in der ein "hellsichtiges Engelmedium" angeblich "sehr gerne, sehr wirkungsvoll mit Engelenergien" arbeitet, zum Beispiel um geklemmte Nerven zu lösen oder einen "zerfaserten" Darm einfach auszutauschen.

Thursday, October 25, 2007

Must-Carry in Kabelnetzen: strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit

Näher an der Gegenwart als die Sache C-296/06 Telecom Italia (siehe voriges Post) ist die Rechtssache C-250/06 UPC Belgium, in der ebenfalls heute die Schlussanträge erstattet wurden. Zwar spielt auch dieser Sachverhalt noch vor Umsetzung des neuen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, doch geht es um eine Frage, die auch und gerade nach dem neuen Rechtsrahmen relevant ist: wie weit dürfen Must-Carry-Verpflichtungen gehen, die von den Mitgliedstaaten den Betreibern von Kabelnetzen auferlegt werden?

In Belgien, konkret in der Region Brüssel, hatte der nationale Gesetzgeber Verpflichtungen vorgesehen, nach denen sowohl flämisch- als auch französischsprachige Programme übertragen werden mussten. In der Vorabentscheidungssache stand nun die Frage im Zentrum, ob die Must-Carry Verpflichtungen eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art 89 EG-Vertrag sind und gegebenenfalls, ob sie dennoch gerechtfertigt werden können.

Dass eine Beschränkung vorliegt, war für den Generalanwalt klar: jedenfalls de facto "ist die Wahrscheinlichkeit, als Anstalt, deren Programme Gegenstand der Übertragungspflicht sind, anerkannt zu werden, für ausländische Rundfunkanstalten auf alle Fälle geringer als für inländische." Die Must-Carry Verpflichtung stellt daher eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.

In der konkreten Situation Brüssels mit der gegebenen Zweisprachigkeit sind nach Ansicht des Generalanwalts "die Bestimmungen über die Übertragungspflicht ein geeignetes Mittel, um sicherzustellen, dass den Fernsehzuschauern in einem bestimmten Gebiet in ihrer eigenen Sprache lokale und überregionale Informationen sowie Programme zur Förderung ihres kulturellen Erbes zugänglich sind."

Fraglich bleibt aber die Verhältnismäßigkeit: dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts, unter anderem wird dabei nach Ansicht des Generalanwalts aber jedenfalls zu prüfen sein,
"ob unter Berücksichtigung der Anzahl der insgesamt zur Verfügung stehenden Kanäle die Anzahl der Kanäle, die für die durch die Übertragungspflicht begünstigten Rundfunkanstalten reserviert werden müssen, nicht offensichtlich größer ist, als zur Erreichung des Ziels, den Pluralismus zu erhalten sowie lokale und überregionale Informationen zugänglich zu machen, erforderlich ist. Insoweit hat sich das vorlegende Gericht zu vergewissern, dass die Übertragungspflicht nicht unterschiedslos allen Sendern einer bestimmten Rundfunkanstalt zugutekommt, sondern nur denjenigen, die auch tatsächlich zur Erreichung des genannten Ziels beitragen."

Die vom Generalanwalt für den Bereich der Dienstleistungsfreiheit aufgestellten Leitgedanken ziehen sich, wie er in RNr 19 ausdrücklich anmerkt, auch durch die Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG. Insbesondere für die deutschen Kabelbelegungssysteme - derzeit Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichts Hannover, C-336/07 Kabel Deutschland - dürfte unter den vom Generalanwalt aufgezeigten Gesichtspunkten eng werden. Auch die österreichische must-carry Bestimmung (§ 20 PrTV-G, siehe nun auch § 25a Abs 5 Z 6 PrTV-G) wäre zumindest im Fall einer Ausweitung des Programmangebots des ORF, dessen Programme jedenfalls zu verbreiten sind, zu überprüfen.

Wednesday, August 01, 2007

Handy-TV / unabhängige Regulierungsbehörden

Heute - am 1. August 2007 - treten die Novellen zum Privatfernsehgesetz und ORF-Gesetz in Kraft, mit denen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für "mobiles terrestrisches Fernsehen" - aka: Handy-TV - geschaffen werden (BGBl I 2007/52, zur Vorgeschichte s auch hier und hier).

Zugleich wurde auch das KommAustria-Gesetz geändert, um dem VfGH-Erkenntnis betreffend die Werbebeobachtung (s dazu hier) Rechnung zu tragen.

Daneben gibt es wieder einmal Missverständliches in der unendlichen Geschichte zur unabhängigen (Rundfunk)Regulierungsbehörde. Ein APA-Interview mit Medienministerin Bures wird in der Wiener Zeitung folgendermaßen paraphrasiert:

"Die Schaffung einer neuen unabhängigen Medienbehörde begründet Bures einzig und allein mit der Einführung von EU-Standards. Damit soll eine EU-Fernseh-Richtlinie umgesetzt werden, nach der die Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit ihrer Regulierungsbehörden zu gewährleisten haben. Bures bestätigte, dass die jetzige Struktur mit dem Bundeskommunikationssenat für den ORF und der KommAustria nicht EU-konform sei."

Mit "EU-Standards" sollen hier offenbar die Standards nach der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates, REC 2000(23), zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden angesprochen werden. Und dass die EU-Fernseh-Richtlinie (gemeint wohl: ihre vorgesehene Änderung) von den Mitgliedstaaten die Gwährleistung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden fordere, ist nicht mehr aktueller Stand. Zwar hatte der Vorschlag der Kommission eine entsprechende Bestimmung (Art 23b) enthalten, in der politischen Einigung über den gemeinsamen Standpunkt vom 24. Mai 2007 wurde gerade diese Bestimmung aber wieder fallen gelassen. Soweit derzeit absehbar, wird es also auch mit der Neufassung der Fernseh-RL keine verbindliche gemeinschaftsrechtliche Vorgabe für die Unabhängigkeit der Rundfunkregulierungsbehörde (im Sinne von Weisungsfreiheit) geben (s dazu auch die Zusammenstellung über gemeinschaftsrechtliche Vorgaben für Regulierungsbehörden zum Stand von Februar 2007).

Friday, April 27, 2007

Mobiles terrestrisches Fernsehen: Novellen zum PrTV-G, ORF-G und KOG in Begutachtung

Nach dem verhältnismäßigen Stillstand in Vorwahl- und Nachwahlzeiten kommt nun die Gesetzgebungsmaschinerie wieder ordentlich in Gang: diese Woche wurde schon der Entwurf einer TKG-Novelle vorgestellt (siehe auch hier), heute wurde vom Bundeskanzleramt der Entwurf für eine Änderung des Privatfernsehgesetzes, des ORF-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes zur Begutachtung ausgesandt (Gesetzestext mit Erläuterungen).
Diese Änderungen sollen die Voraussetzungen für baldige Ausschreibungen von Multiplex-Zulassungen für mobiles terrestrisches Fernsehen schaffen, sodass das erklärte politische Ziel - (so Medienministerin Bures anlässlich der Vollversammlung der Digitalen Plattform Austria am 26. März 2007) - erreicht wird, die Fußball-Europameisterschaft 2008 bereits per "Handy-TV" (DVB-H oder DMB) verfolgen zu können.

PS: auch in Deutschland beschäftigt man sich mit der Vergabe von "Handy-TV"-Lizenzen - Näheres dazu im Eckpunktepapier der Direktorenkonferenz der Landesmedieanstalten und den Leitlinien für ein Frequenznutzungskonzept; nach einer Ausschreibung der Landesmedienanstalten haben sich 29 Interessenten für ein DVB-H Pilotprojekt gemeldet (Presseaussendung vom 24.4.2007); die Bundesnetzagentur hat mit einer gestern veröffentlichten Verfügung auch die erste Stufe des Frequenzzuteilungsverfahrens für DVB-H eröffnet.