"Grundlegende Richtung der ORF-Hörfunkprogramme Ö1, der Regionalradios, Ö3, FM4, Radio Österreich 1 International, der ORF-Fernsehprogramme ORF 1 ORF 2, ORF Sport Plus, TW1 bzw. des ORF-Online-Dienstes und ORF-Teletext bzw. des ORF OK Multitext: Erfüllung des Programmauftrages gemäß §§ 4 ff ORF-Gesetz und des Auftrags gemäß § 3 Abs. 5 iVm § 18 ORF-Gesetz, jeweils idF BGBl. I Nr. 102/2007."Das ist für TW1 insofern interessant, als es für dieses Programm in den "§§ 4 ff ORF-Gesetz" gerade keinen Programmauftrag gibt. Der Programmauftrag bezieht sich nämlich ausdrücklich nur auf die gemäß § 3 ORF-G verbreiteten Programme, und zu denen gehört das "Spartenprogramm" TW1 nach § 9 ORF-Gesetz nicht (siehe dazu schon hier).
Will man nun nicht unterstellen, dass der ORF seiner Verpflichtung nach dem Mediengesetz nur unvollständig nachgekommen wäre, dann kann man wohl nur einen Schluss aus dieser Offenlegung ziehen: dass es für TW1 gar keine grundlegende Richtung gibt. Das würde immerhin mit dem Eindruck übereinstimmen, den man bei gelegentlicher Betrachtung dieses Programms gewinnt.
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