Der EuGH hat am 6. März 2008 in der Rechtssache C-82/07 Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones zur Frage Stellung genommen, ob die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden auf mehrere Behörden aufgeteilt werden müssen oder dürfen. Das wenig überraschende Ergebnis: müssen nicht, dürfen schon; auch ein Ministerium - "Regierungsbehörde" - kann Regulierungsbehörde im Sinne der Rahmenrichtlinie sein, allerdings muss sichergestellt sein, dass das Ministerium nichts mit den betrieblichen Funktionen eines Kommunikationsnetze- oder dienste-Betreibers zu tun hat.
Das Gericht erster Instanz hat zwei Entscheidungen - eine davon bereits im Dezember 2007 - zum Artikel 7 Verfahren nach der Rahmenrichtlinie getroffen: T-109/06 Vodafone/Kommission und - letzte Woche veröffentlicht - T-295/06 Base/Kommission. Zusammengefasst: "comment-" oder "no comment-letters" der Kommission nach Artikel 7 Abs 3 der Rahmenrichtlinie sind keine Entscheidungen, gegen die sich Unternehmen mit Nichtigkeitsklage wehren können.
Spannend wird es wieder am 10. April, wenn das EuG über die Sache T-271/03 Deutsche Telekom/Kommission entscheidet. (Eine Liste anhängiger Fälle vor dem EuGH/EuG ist auf www.contentandcarrier.eu zu finden - hier).
Und noch ein Hinweis auf Entscheidungen des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 (Pressemitteilung vom 29.11.2007), mit denen "Klagen auf telekommunikationsrechtliche Regulierung abgewiesen" wurden. Diese Entscheidungen sind erst diese Woche im Volltext verfügbar geworden: 6 C 42.06, 6 C 43.06, 6 C 44.06, 6 C 45.06, 6 C 46.06.
PS: Eine gewisse Funkstille in diesem Blog ist auf aktuelle physische Einschränkungen zurückzuführen und wird voraussichtlich zumindest noch eine Woche, hoffentlich nicht noch länger, andauern.
Tuesday, March 11, 2008
EuGH und EuG update
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