Sunday, March 30, 2008

TKGV-Novelle

§ 81 Abs 7 TKG 2003 halte ich - wie man im Kommentar zum TKG 2003 nachlesen kann - für "völlig missglückt". In dieser Bestimmung wurde nämlich festgelegt, dass Funkanlagenbewilligungen "in Fällen der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge" über Antrag des Bewilligungsinhabers "im bestehenden Umfang von der Behörde auf eine andere Person oder Institution zu übertragen" sind. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus wohl, dass diese Bewilligungen - anders als etwa Gewerbeberechtigungen - ohne Antrag auf Übertragung im Fall der Gesamtrechtsnachfolge erlöschen würden, was zumindest rechtspolitisch merkwürdig ist.

Anfang dieses Monats hat nun der Verkehrsminister wenigstens eine unliebsame Konsequenz dieser Regelung beseitigt. Durch eine Novellierung der Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBl II 2008/82, wurde klargestellt, dass bei einer "Zuteilung" von Frequenzen im Zuge der Übertragung einer Bewilligung an den Gesamtrechtsnachfolger keine Zuteilungsgebühren zu entrichten sind. Das lässt zumindest hoffen, dass bei nächster Gelegenheit auch das Gesetz korrigiert wird.

PS: die Übersicht über die Rechtsgrundlagen des Telekomunikationsrechts wurde wieder aktualisiert.

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