Thursday, July 05, 2007

"Handymasten" und Parteistellung: Gesetzesprüfungsantrag gescheitert

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 2007, G 213/06, den von Abgeordneten der Grünen und der SPÖ gestellten Gesetzesprüfungsantrag zu mehreren Bestimmungen des TKG 2003 zurück- bzw abgewiesen.
Inhaltlich war es den Antragstellern darum gegangen, die Parteistellung von Anrainern in den Verfahren zur Bewilligung von Funkanlagen zu erreichen (wobei meist etwas irreführend von "Handymasten" die Rede ist, obwohl es nach dem TKG natürlich gerade nicht um die Masten, sondern um die darauf angebrachten Sendeanlagen geht).
Rechtstechnisch war das Unterfangen einigermaßen schwierig, da das TKG 2003 keine Bestimmung enthält, bei deren Aufhebung eindeutig die Parteistellung von Anrainern gewährleistet wäre. Und tatsächlich konnte sich der VfGH in der Kernfrage auch auf eine Formalentscheidung zurückziehen: der Gesetzesprüfungsantrag, der § 73 Abs 1 und 3 und § 74 Abs 1 und 3 TKG 2003, nicht aber auch § 81 TKG 2003 umfasste, war demnach zu eng gefasst, weil sich
"erst unter Berücksichtigung auch des § 81 TKG 2003 ergibt, dass Nachbarn im Verfahren der Bewilligung der Errichtung [und] des Betriebs einer Funkanlage keine Parteistellung zukommt."

Der Gesetzesprüfungsantrag war daher unzulässig und wurde insoweit zurückgewiesen. Interessant ist nun, ob sich nochmals ein Drittel der Abgeordneten finden wird, um einen entsprechend erweiterten Gesetzesprüfungantrag einzubringen - immerhin hat die Bundesregierung die Bestimmungen vor dem VfGH verteidigt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Verkehrsminister Faymann - mittlerweile auch einer der diversen Infrastrukturminister, die "bis heute keine nachvollziehbare Strahlengrenzwert-Verordnung erlassen" haben - sehr erfreut wäre, würden sich neuerlich SPÖ-Abgeordneten an der Anfechtung eines von ihm vor dem VfGH zu vertretenden Gesetzes beteiligen.

Vom VfGH ebenfalls zurückgewiesen wurde der Antrag, § 2 Abs 3 TKG 2003 aufzuheben, da selbst bei Aufhebung dieser Bestimmung - nach der die Bestimmungen der Gewerbeordnung ua auf das Betreiben von Kommunikationsnetzen keine Anwendung finden - die Gewerbeordnung nicht anwendbar wäre (diese Bestimmung könnte man daher bei nächster Gelegenheit als überflüssig entsorgen).

Eine inhaltliche Entscheidung hat der VfGH nur zu § 73 Abs 1 und 3 TKG 2003 getroffen: den Verweis auf internationale Vorschriften versteht er zutreffend als Hinweis auf völkerrechtlich verbindliche Vorgaben (dazu würde ich etwa Art 44 oder 45 der Satzung der ITU zählen), und die Verordnungsermächtigung in § 73 Abs 3 TKG 2003 wurde als inhaltlich ausreichend determiniert beurteilt.

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