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Tuesday, December 10, 2024

Ein Bundesminister auf dem Sunset Legislation Boulevard

Gestern hat sich Noch-Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (und demnächst Gouverneur der Österreichischen Nationalbank) Martin Kocher bei einer Veranstaltung der Wirtschaftskammer für mehr "Sunset Legislation" ausgesprochen. Befristete Gesetze, die auslaufen, wenn sie nicht verlängert werden, halte er für eine gute Idee, wird der Bundesminister in den Medien zitiert (ich habe das Ministerium um einen Text der Rede gebeten und werde seine Aussagen, sollte ich sie bekommen, gegebenenfalls ergänzen).

Aber: wenn die Idee so gut ist, warum hat er sie dann in seiner politischen Praxis nie umgesetzt?

Martin Kocher war seit 11. Jänner 2021 Bundesminister (zunächst für Arbeit, Familie und Jugend, dann für Arbeit, und zuletzt für Arbeit und Wirtschaft). Von seinem Ministerium wurden während seiner Amtszeit 22 Gesetzesentwürfe in Begutachtung geschickt (laut Rechtsinformationssystem des Bundes). 

19 dieser Gesetzesentwürfe bestehen ausschließlich aus Änderungen bestehender Gesetze. In keinem dieser Entwürfe wurde vorgeschlagen, dass die Änderungen nur befristet gelten sollten, oder auch, dass die jeweils zu ändernden Gesetze (auch) dahingehend geändert werden sollten, dass sie nur mehr befristet gelten.

In drei Begutachtungsentwürfen sind auch neu zu erlassende Gesetze enthalten: 

  • Mot-G (Bundesgesetz, mit dem die innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt werden)
  • HinweisgeberInnenschutzgesetz 
  • HBB-Gesetz (Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung)

In keinem dieser Entwürfe für neu zu erlassende Gesetze sind "sunset clauses" enthalten, alle drei enthalten konventionelle Inkrafttretensbestimmungen und gelten, bis der Gesetzgeber anderes beschließt. 

Natürlich ist das sinnvoll: zwei der drei Entwürfe für neu zu erlassende Gesetze dienen der Umsetzung  bzw. Durchführung von Unionsrecht, das ebenfalls unbefristet in Geltung steht; das dritte Gesetz soll  (laut dessen § 1) einen Rahmen für die Festlegung, die Einrichtung und den Erwerb von Qualifikationen der höheren beruflichen Bildung regeln - das klingt auch nicht nach etwas, das man nach drei oder fünf Jahren nicht mehr benötigen würde. 

Und an den vergleichsweise vielen Entwürfen für Gesetzesänderungen sieht man zunächst einmal deutlich, dass Gesetzesänderungen jedenfalls zahlreicher sind als gänzliche Neuerfindungen von Gesetzen. Weiters zeigt sich daran, dass bei Erkennen von Änderungsbedarf (und die meisten Änderungen schließen in gewisser Weise eine Aufhebung bisherigen Rechts ein), ohnehin der Gesetzgebungsprozess angestoßen wird. Würden mehr Gesetze als bisher tatsächlich bloß befristet erlassen, wäre ein Änderungsbedarf gegebenenfalls auch dann gegeben, wenn sich nichts geändert hat - weil dann, bei Fortbestand des Anlasses für das Gesetz, eben die sunset clause geändert (verlängert) werden müsste. 

Bei realistischer Betrachtung würden daher "sunset clauses" eher zu mehr Gesetzgebungsakten führen. Denn wenn man davon ausgeht, dass Gesetze nicht aus Jux und Tollerei beschlossen werden, sondern weil es einen Regelungsbedarf gibt, dann wäre es naiv anzunehmen, dass der Regelungsbedarf nach einer im Vorhinein bestimmten Zeit wegfallen wird. Realistischer ist die Annahme, dass der Regelungsbedarf entweder bestehen bleibt (dann müsste die "sunset clause" durch einen eigenen Beschluss des Gesetzgebers verlängert werden), oder der Regelungsbedarf ändert sich (dann müsste das Gesetz geändert werden, egal ob mit oder ohne "sunset clause"), oder der Regelungsbedarf könnte schon vor Ablauf der Befristung wegfallen (dann müsste das Gesetz ausdrücklich aufgehoben werden, trotz bestehender "sunset clause"). 

Und wenn man sich die Liste der Gesetze ansieht, deren Änderung mit den Entwürfen aus Kochers Ministerium vorgeschlagen wurde (u.a. Gewerbeordnung, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, Berufsausbildungsgesetz, Arbeitszeitgesetz usw.), dann sollte wohl keines dieser Gesetze sinnvollerweise zur Gänze automatisch außer Kraft treten - zumindest nicht, ohne die darin enthaltenen Regelungen der Sache nach in anderen Rechtsvorschriften "aufzufangen". Die gerne beklagte Überregulierung entsteht nicht durch ein Gesetz an sich, sondern gegebenenfalls durch Detailregelungen in diesem Gesetz. Auch und gerade die Wirtschaftskammer, die gerne für "Sunset Legislation" eintritt, wäre wohl wenig erfreut, würde der Wirtschaftsminister das ersatzlose Außerkrafttreten der Gewerbeordnung (nach einer Sunset-Frist von vielleicht drei Jahren) vorschlagen. Die Knochenarbeit, Bestimmungen im Detail zu durchforsten und gegebenenfalls anzupassen oder wegen "Überregulierung" zu beseitigen, ist eine Aufgabe, die nicht damit erledigt werden kann, dass man plakativ "Sunset Legislation" fordert. 

In Österreich kann ich mich übrigens nur an ein befristet erlassenes Gesetz erinnern, das tatsächlich ohne jegliche Änderung (und ohne Debatte um eine Verlängerung der Befristung ) nach Ablauf der im Vorhinein festgelegten Befristung sang- und klanglos außer Kraft getreten ist: das Deregulierungsgrundsätzegesetz. Weil dieses Gesetz völlig sinnlos war und keinerlei normative Anordnung enthielt, war es zwar einerseits erfreulich, dass es sich mit seiner "sunset clause" selbst zerstört hat. Andererseits wäre aber auch eine unbefristete Weitergeltung gar nicht einmal so schlimm gewesen, denn wenn das Gesetz schon zu sonst nichts dienen konnte, als abschreckendes Beispiel für reine Symbolgesetzgebung war es perfekt (siehe dazu im Blog schon hier und hier). 

"Sunset Legislation" ist ein leeres Schlagwort, das im Boulevard vielleicht gut klingt, aber in der politischen Praxis zurecht praktisch keine Rolle spielt. Merkwürdig ist nur, wenn ein Bundesminister, der in seiner gesamten Amtszeit keinen einzigen Gesetzesvorschlag mit "sunset clause" auf den Weg  gebracht hat, "Sunset Legislation" nun für eine gute Idee hält: entweder die Idee ist ihm erst jetzt gekommen, oder er hat bisher keine Ambitionen gehabt, seine "gute Idee" auch umzusetzen. Vielleicht einfach deshalb, weil die Idee doch nicht so gut ist, wie sie auf den ersten Blick wirkt.

Wednesday, March 29, 2017

Nochmals off topic: warum ich wenig Vertrauen in Sunset Legislation habe (weil nämlich derzeit schon die Sunrise Legislation scheitert)


Das Deregulierungsgrundsätzegesetz - zu dem ich letzte Woche gebloggt habe - wird heute im Nationalrat beschlossen. Dieses Gesetz, das weniger Rechtsnorm als "eine Art Selbsthypnose des Gesetzgebers" (AbgNR Matznetter in der ZIB 2) ist, sieht unter anderem vor, dass Rechtsvorschriften "nach Möglichkeit nur für einen bestimmten, von vornherein festgelegten Zeitraum in Geltung treten" sollen. Die Erläuterungen verwenden dazu auch den Begriff, der sich für solche temporären Normen schon vor Jahrzehnten in den USA etabliert hat: "Sunset Legislation."*)

Keine Frage: Befristungen können manchmal sinnvoll sein (traditionell kennt man "sunset clauses" vor allem bei Ausgabenermächtigungen; die aber in Österreich ohnehin schon derzeit überwiegend befristet sind). Skeptisch bin ich aber gegenüber einer deutlichen Ausweitung befristeter Gesetze, und zwar aus ganz praktischen Gründen: das Parlament wäre vielfach nicht in der Lage, die notwendige Verlängerung befristeter Gesetze rechtzeitig zu beschließen.

Trotz gut geölter Gesetzgebungsmaschinerie kann es schon bei einer geringen Anzahl befristeter Gesetze knapp werden. Das zeigt etwa die Erfahrung mit den befristet beschlossenen Rechtsvorschriften, die die Versorgung in Krisenzeiten sichern sollen. Nur ein willkürlich herausgegriffenes Beispiel von vielen: das Energielenkungsgesetz war zunächst befristet bis 30.06.1984. Das Bundesgesetzblatt mit der Verlängerung der Befristung wurde erst am letzten Tag der alten Befristung - am 30.06.1984 - kundgemacht Das Spiel wiederholte sich am 30.06.1988 und am 30.06.1992 in exakt gleicher Weise: Verlängerung am letzten Tag, oder - um im Sonnenuntergangsbild zu bleiben - etwa bei Einsetzen der Dämmerung. Dabei stand die Notwendigkeit der Verlängerung nie in Frage und es gab auch keine sonstigen Erschwernisse für eine rechtzeitige Beschlussfassung wie zB (Neu-)Wahlen, offene Koalitionsverhandlungen oder instabile Mehrheiten.

Misslungener Sunrise
Meine Skepsis wird aber noch bestärkt durch ein anderes Phänomen, das wir - wieder einmal - morgen im Nationalrat beobachten können: das rückwirkende(!) Hinausschieben des Inkrafttretens einer schon in Kraft stehenden Rechtsvorschrift. Diesmal betrifft es das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG), das nach einer ohnehin langen und mühevollen Entstehungsgeschichte erst vergangenen September mit BGBl I 2016/87 kundgemacht wurde. Nach § 29 GBRG sollten wesentliche Teile dieses Gesetzes mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten; der tatsächliche Registerbetrieb sollte am 1. Jänner 2018 aufgenommen werden.

Nun schreiben wir Ende März 2017 - und dem Nationalrat liegt ein Gesetzesentwurf vor, mit dem nicht nur der "Start des Gesundheitsberuferegisters ... um ein halbes Jahr verschoben" werden soll (Aussendung der Parlamentskorrespondenz). Auch die seit 1. Jänner dieses Jahres schon in Kraft stehende Bestimmung des § 12 GBRG, die Dienstgeber/innen zu bestimmten Meldungen verpflichtet (und auch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger in Pflicht nimmt), soll geändert werden und auch in der geänderten Form erst später in Kraft treten. Nach den Erläuterungen hat sich nämlich "herausgestellt", dass die Übermittlung der Daten des Hauptverbandes an Registrierungsbehörde "mangels Information bzw. Wissens des Hauptverbands ... über die Zuständigkeit ... nicht möglich ist". Der legistische Unfall muss also beseitigt und aus dem juristischen Gedächtnis gelöscht werden:
§ 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2017 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
Ein ähnliches Beispiel für eine zu spät kommende Novellierung vor dem Wirksamwerden einer Rechtsvorschrift bietet das Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG): nach § 32 Abs 6 TDBG sollten bestimmte Abfragemöglichkeiten "längstens bis zum 31. Dezember 2014" eingerichtet sein. Am 13. Jänner 2015 - das "längstens" war also längst vorbei - wurde eine Novelle zu diesem Gesetz kundgemacht, die aus einem einzigen Satz bestand:
In § 32 Abs. 6 wird die Jahreszahl „2014“ durch die Jahreszahl „2015“ ersetzt
Dass der Gesetzgeber manchmal daran scheitert, noch vor dem Inkrafttreten notwendige Änderungen einer Rechtsvorschrift auch tatsächlich vor deren Inkrafttreten vorzunehmen, ist kein gutes Vorzeichen für das rechtzeitige Beschließen der Verlängerung befristeter Gesetze.

Der Weg zur Hölle ...
AbgNR Matznetter hat in der ORF-Sendung "Hohes Haus" wörtlich Folgendes zum Deregulierungsgrundsätzegesetz gesagt: "In dem Fall tut der Gesetzgeber auch gute Vorsätze beschließen, und ich find gute Vorsätze besser als schlechte Vorsätze," Man kann also festhalten, dass nicht nur der sprichwörtliche Weg zur Hölle, sondern auch der Weg der Bundesgesetzgebung (so die Zwischenüberschrift vor Art. 41 B-VG) mit guten Vorsätzen gepflastert ist.

Und falls die Vorsätze bei der Sunset-Regulierung einmal nicht eingehalten werden, kann man ja immer noch - nach dem Vorbild des Gesundheitsberuferegisters - ein Gesetz durch eine rückwirkende Befristung im Nachhinein aus dem juristischen Gedächtnis löschen. Oder, viel realistischer: eine - wegen Überlastung des Parlaments, überraschenden Neuwahlen oder aus welchen Gründen immer - abgelaufene Befristung rückwirkend verlängern.

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*) Zum Für und Wider von Sunset Legislation gibt es reichhaltige, vor allem US-amerikanische Literatur (zB eher dagegen: Kysar, The Sun Also Rises: The Political Economy of Sunset Provisions in the Tax Code, eher dafür: Gersen, Temporary Legislation). Soweit ich den Meinungsstand überblicke, läuft es im Allgemeinen oft auf ein typisch juristisches "kommt drauf an" hinaus: wenn sunset clauses in sorgsam ausgewählten Fällen eingesetzt werden, können sie zur Zielerreichung beitragen, ein Übermaß an solchen Klauseln oder Befristungen ist aber eher kontraproduktiv. Viel wird in der Literatur auch über die durch sunset clauses möglicherweise bewirkten Machtverschiebungen bzw Veränderungen in der relativen Verhandlungsmacht von Exekutive und Legislative spekuliert geschrieben - für Österreich, wo Regierung und Parlamentsmehrheit kaum zu Divergenzen neigen, ist das derzeit von eher nur theoretischer Bedeutung. Empirische Studien sind - weil auch schwer sinnvoll durchzuführen - selten (ein halbwegs aktuelles Beispiel für Israel kann man hier nachlesen).