Wednesday, March 11, 2026

Juristische Anmerkungen aus Anlass eines mehr oder weniger freiwilligen Rücktritts

Eine Autobus mit der Aufschrift "Bacher" vor dem ORF-Zentrum in Wien

Vorweg: ich habe den folgenden Text im Wesentlichen gestern Abend geschrieben, kann ihn aber erst jetzt posten. Ein paar Ergänzungen habe ich jetzt aufgrund von Berichten über ein heutiges Pressegespräch (derstandard.at, orf.at) noch vorgenommen.

Laut Aussendung des ORF vom 9. März 2026 hat ORF-Generaldirektor Roland Weißmann den Stiftungsratsvorsitzenden Heinz Lederer und den stellvertretenden Vorsitzenden Gregor Schütze "über seinen Rücktritt von seiner Funktion mit sofortiger Wirkung informiert." 

Was heißt eigentlich "Rücktritt" in diesem Fall? 

Das ist gar nicht so klar. Grundsätzlich ist zwischen der Organfunktion (Generaldirektor) und dem Dienstvertrag, der mit dem Generaldirektor abgeschlossen wurde, zu unterscheiden. Im Dienstvertrag werden die arbeitsrechtlichen Regelungen, insbesondere auch über das Entgelt, getroffen. 

Der Aussendung des ORF ist zu entnehmen, dass ein Rücktritt von der Funktion als Generaldirektor erfolgt ist (dass ein solcher - einseitig erklärter - Rücktritt möglich ist, steht zwar nicht ausdrücklich im ORF-Gesetz, wird aber, meines Erachtens zu recht, allgemein angenommen; siehe etwa Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze, 4. Auflage, S. 253). Der Rücktritt ist eine empfangsbedürftige Erklärung, sie muss also dem Stiftungsrat zukommen, dem gemäß § 21 Abs. 1 Z 4 ORF-G "die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generaldirektor" obliegt. Dass man dem Vorsitzenden des Stiftungsrates (gewissermaßen als Empfangsboten des Stiftungsrates) gegenüber wirksam die Rücktrittserklärung abgeben kann, ist meines Erachtens ebenso nicht zweifelhaft. 

Erklärt der Generaldirektor den Rücktritt, gibt er damit auch zu erkennen, dass er die Funktion, für deren Ausübung der Dienstvertrag abgeschlossen wurde, nicht mehr ausüben möchte. Im Zweifel wäre daher anzunehmen, dass mit der Rücktrittserklärung als Generaldirektor auch die Kündigung des Dienstvertrages verbunden ist (siehe zum Rücktritt eines Vorstandsmitglieds einer AG und zu der damit häufig verbundenen konkludenten Kündigung des Anstellungsvertrages zB OGH 27.2.2019, 6 Ob 29/19m). Gibt es keinen wichtigen, vom Dienstgeber gesetzten Grund, aus dem es dem Generaldirektor nicht mehr zumutbar wäre, das Dienstverhältnis aufrechtzuerhalten, und gibt es auch keine besondere Vereinbarung über eine fristlose Auflösungsmöglichkeit, könnte eine derartige Kündigung aber in der Regel nur fristgebunden erfolgen, also nicht von einem Tag auf den anderen.

Zum Schicksal des Dienstvertrags ist der Aussendung des ORF zum Rücktritt des Generaldirektors nichts zu entnehmen. Der Vorsitzende des Stiftungsrates hat (in der ZiB 2 vom 9. März 2026) davon gesprochen, dass der Generaldirektor zurückgetreten sei und "von uns aus" (gemeint: vom Vorsitzenden und vom vom stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates) "seine Beurlaubung" erfolgt sei. Das spräche dafür, dass sich die Rücktrittserklärung des Ex-Generaldirektors tatsächlich nur auf seine Funktion als Generaldirektor, aber nicht auf seinen Dienstvertrag mit dem ORF in seiner Gänze beziehen sollte. 

Da es im Dienstvertrag des nunmehr Ex-Generaldirektors angeblich eine "Rückkehrklausel" in eine andere (frühere) Rolle als Mitarbeiter des ORF gibt, würde ich die bisherige öffentliche Kommunikation eher so verstehen, dass mit dem Rücktritt von der GD-Funktion auch die Rückkehr-Option ausgeübt wurde. Ohne Kenntnis der tatsächlich abgegebenen Erklärungen (und auch der bestehenden Verträge) kann man aber von außen nichts Definitives sagen. 

Sollte Weißmann mit der Rücktrittserklärung als Generaldirektor auch die Rückkehr-Option von der Beschäftigung als Generaldirektor zur Beschäftigung als Mitarbeiter ausgeübt haben, so wäre er wieder "normaler" Dienstnehmer des ORF, womit auch die Zuständigkeit des Stiftungsrates für ihn und seinen Dienstvertrag geendet hätte. Aber wie gesagt: von außen lässt sich das anhand der bisher vorliegenden Äußerungen nicht eindeutig klären. [Ergänzung 11.3.: nach den Aussagen in der heutigen Pressekonferenz dürfte klar sein, dass es tatsächlich so ist, dass der Ex-Generaldirektor nun wieder "normaler" Mitarbeiter ist, für dessen Dienstvertrag daher auch die zukünftige mit der Führung der Geschäfte betraute Person zuständig ist]

Ob ein sofortiger fristloser Rücktritt von der Funktion als Generaldirektor (und die damit arbeitsrechtlich wohl verbundene Rückkehr auf eine Stelle als Mitarbeiter im ORF) ohne wichtigen Grund zulässig wäre, ist meines Erachtens nicht eindeutig: das ORF-Gesetz enthält dazu keine Regelungen, auch das Aktiengesetz regelt diese Frage für den Vorstand nicht. Im GmbH-Gesetz wurde erst vor kurzem die Regelung getroffen, dass ein Rücktritt von der Funktion als Geschäftsführer, sofern dafür kein wichtiger Grund vorliegt, erst nach Ablauf von 14 Tagen wirksam wird (§ 16a GmbHG; dies erfolgte, so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, "um der Gesellschaft Gelegenheit zu geben, erforderlichenfalls für einen geeigneten Ersatz zu sorgen."). 

Aus der allgemeinen Pflicht des Generaldirektors, das Unternehmen so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens erfordert (§ 22 Abs. 3 ORF-G), könnte man möglicherweise auch ableiten, dass der Rücktritt nicht zur Unzeit erklärt werden dürfte, sondern - sofern kein wichtiger, vom Unternehmen gesetzter Grund vorliegt - nur so, dass eine nahtlose Übergabe an eine geeignete Person, die nach § 22 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G mit der vorläufigen Führung der Geschäfte betraut wird, möglich ist. Zu bedenken ist nämlich, dass der Generaldirektor alleiniger Vertreter des ORF ist, es also keine anderen Vertreter*innen gibt, die - abseits der durch eine Prokura oder durch bestehende Vollmachten gegebenen Befugnisse - nach seinem Rücktritt den ORF wirksam nach außen vertreten könnte (bedeutsam könnte das zB in neuen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sein; angesichts der bereits für  die kommende Stiftungsratssitzung am Donnerstag avisierten Betrauung einer geeigneten Person scheint mir dies aber nur eine eher theoretische Gefahr).

Rechtspolitisch wäre es jedenfalls zweckmäßig, aus dem aktuellen Fall zu lernen, und ins ORF-Gesetz klare Regeln zum Rücktritt des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin aufzunehmen. Wenn - wie angekündigt - für den Herbst eine größere Debatte über eine ORF-Reform ansteht, dann wäre das wohl auch einmal eine Gelegenheit, sich die "gesellschaftsrechtliche" Struktur des ORF näher anzusehen und allenfalls ergänzende Regelungen zu treffen. Denn der ORF leidet seit der Neuaufstellung durch die Novelle BGBl. I Nr. 83/2001 am Konstruktionsfehler, dass er als "Stiftung sui generis" eingerichtet ist, für die zwar teilweise dem Aktienrecht nachempfundene Regeln geschaffen wurden, aber letztlich weder Stiftungs-, noch Aktien-, noch GmbH-Recht subsidiär anzuwenden ist, sodass viele Fragen offen bleiben und auch gesellschaftsrechtliche Judikatur zwar manchmal Orientierung geben, aber nicht unbesehen übertragen werden kann.

Und was heißt hier freiwillig? 

Laut ORF-Aussendung hat der (Ex-)Generaldirektor seinen Rücktritt erklärt; dass er die Erklärung unter Zwang oder aufgrund einer Drohung abgegeben hätte, lässt sich daraus nicht entnehmen. Es wird allerdings erwähnt, dass von einer ORF-Mitarbeiterin "gegenüber dem Generaldirektor Vorwürfe der sexuellen Belästigung erhoben" worden sind und ein Konnex mit diesem "im Raum stehende[n] Vorwurf" hergestellt. Es ist also auch aus der Aussendung des ORF klar, dass der Rücktritt erfolgte, nachdem der Generaldirektor mit diesem Vorwurf konfrontiert worden war. 

War der Rücktritt dann noch freiwillig? Zu vergleichbaren Willenserklärungen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gibt es eine reichhaltige Judikatur der Zivilgerichte, in denen es etwa darum geht, ob zB die "Drohung" mit einer Entlassung zur Anfechtbarkeit einer aufgrund dieser Drohung erfolgten Kündigung durch den Dienstnehmer führt. In ständiger Rechtsprechung judiziert der OGH dazu, dass "die Drohung mit einem Übel, durch dessen an sich erlaubte Zufügung der Drohende sein Interesse wahrt, im Allgemeinen nicht widerrechtlich" ist. Der Dienstgeber kann also zB damit drohen, eine Person zu entlassen, sofern sie nicht umgehend selbst kündigt, sofern "zum Zeitpunkt der Androhung der Entlassung plausible und objektiv ausreichende Gründe für deren Ausspruch gegeben waren" (zB OGH 5.9.2001, 9 ObA 138/01m). 

Hätte der Stiftungsratsvorsitzende also zB darauf hingewiesen, dass er aufgrund konkreter - eine Entlassung rechtfertigender - Verfehlungen des Generaldirektors in der nächsten Stiftungsratssitzung dessen sofortige Abberufung und die fristlose Entlassung aus dem Dienstvertrag beantragen würde, so wäre eine unter diesem Eindruck abgegebene Rücktrittserklärung wohl nicht anfechtbar. 

Nach der Darstellung in einer Aussendung des Rechtsanwalts des Ex-Generaldirektors vom 10. März 2026 soll die Situation aber anders gewesen sein: der Ex-Generaldirektor habe nicht freiwillig den Rücktritt erklärt, sondern es sei ein "Rücktritt aus wichtigem Grund" gewesen. Dieser wichtige Grund habe in dem Umstand bestanden, "dass die befassten Vertreter des Stiftungsrats Mag. Weißmann nach Vorhalt der ungeprüften Vorwürfe einer Mitarbeiterin  [...] unmissverständlich zu verstehen gegeben haben, dass er von einer Verteidigung seiner Person Abstand nehmen solle und [...] seinen Rücktritt erklären solle." 

Der Rechtsanwalt des Ex-Generaldirektor macht der Sache nach letztlich geltend, dass der Vorsitzende und der stv. Vorsitzende des Stiftungsrates das Bekanntwerden der Vorwürfe in den Raum gestellt hätten, sofern der Generaldirektor nicht zurücktrete ("eine Information [des Stiftungsrates] über die Sachlage [käme] aufgrund bekannter Spannungsverhältnisse im Stiftungsrat einem öffentlichen Bekanntwerden der Vorwürfe gleich."). 

Demnach wäre der Ex-Generaldirektor nicht aus freien Stücken zurückgetreten, sondern unter dem Eindruck einer - aus seiner Sicht ungerechtfertigten - Drohung mit dem Bekanntwerden von Vorwürfen (die jedenfalls rufschädigend sind und nach seinen Angaben auch nicht zutreffen) zur Rücktrittserklärung gedrängt worden. Folgte man dieser Darstellung (kein Fehlverhalten, dennoch Androhung des Öffentlichwerdens eines angeblichen schwerwiegenden Fehlverhaltens), läge wohl ein wichtiger Grund für einen Austritt aus dem Dienstverhältnis und einen sofortigen Rücktritt vor.

Von außen lässt sich natürlich keine der Darstellungen überprüfen, und ich gehe davon aus, dass die arbeitsrechtliche Seite noch die (Zivil-)Gerichte beschäftigen könnte. Einvernehmlich gelöst war die Angelegenheit jedenfalls nicht, denn sonst hätte es, wie in solchen Fällen üblich, ein auch mit dem Rechtsanwalt des Ex-Generaldirektors abgestimmtes Kommuniqué (bzw, ein abgestimmtes, von beiden Seiten getragenes Wording) zur Information der Öffentlichkeit gegeben. 

[Ergänzung 14.3.2026: Der Ex-Generaldirektor hat sich nun über eine Aussendung seines Rechtsanwalts ausführlicher zur Sache geäußert, ein Fehlverhalten neuerlich bestritten und den Sachverhalt aus seiner Sicht näher geschildert. Für diesen Blogbeitrag ergeben sich daraus keine neuen Erkenntnisse, insbesondere bestätigt der Ex-Generaldirektor, den Rücktritt (von der Funktion des Generaldirektors) tatsächlich erklärt zu haben. Nach dieser Aussendung ist zudem noch deutlicher geworden, dass der Ex-Generaldirektor wohl auch seine Ansprüche aus dem Dienstvertrag als Generaldirektor einfordern wird, jedenfalls wird das juristische Arsenal - für die Verhandlungen bzw. eine allfällige gerichtliche Streitigkeit über diese Ansprüche - hochgerüstet, weil nun auch klar im Raum steht, dass Rechtsansprüche - etwa wegen Kreditschädigung - wegen der Aussendung des ORF vom 9. März 2026 und der Äußerungen des Vorsitzenden und des stv. Vorsitzenden in diversen Medien geprüft werden.]

Hätte der Generaldirektor abberufen werden können?

Eher nicht. § 22 Abs. 5 ORF-G sieht derzeit vor, dass der Generaldirektor vom Stiftungsrat mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden kann. Diese Bestimmung verlangt nach ihrem Wortlaut keine Begründung für die Abberufung - und damit wäre eine Abberufung auch nicht (inhaltlich) überprüfbar. 

Allerdings gilt seit 8. August 2025 das Europäische Medienfreiheitsgesetz (EMFA). Nach dessen Art. 5 Abs. 2 müssen "Entscheidungen über die Entlassung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern vor Ende ihrer Amtszeit [...] hinreichend gerechtfertigt sein, dürfen nur in Ausnahmefällen getroffen werden, wenn diese die gemäß vorab auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Bedingungen nicht mehr erfüllen, und müssen den betroffenen Personen vorab mitgeteilt werden und die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung beinhalten." 

Da auf nationaler Ebene als notwendige Kriterien für die Wahrnehmung der Funktion eines Generaldirektors oder eine Generaldirektorin nur die volle Geschäftsfähigkeit und eine entsprechende Vorbildung oder fünfjährige Berufspraxis sowie Unvereinbarkeitsregeln festgelegt sind (§ 26 ORF-G), wäre eine Abberufung nur möglich, wenn die volle Geschäftsfähigkeit verloren geht oder eine unvereinbare Funktion oder Beschäftigung aufgenommen wird. 

Weder ein (nicht gerichtlich strafbares) "unangemessenes Verhalten", noch sexuelle Belästigung, sei es nach § 6 Abs. 2 GlBG oder - gerichtlich strafbar - nach § 218 StGB (wobei zu beachten ist, dass § 218 Abs. 1b StGB zum Zeitpunkt der behaupteten Vorfälle noch nicht in Geltung stand), ja nicht einmal eine strafrechtliche Verurteilung, sind derzeit als Gründe für eine Abberufung normiert. Das ORF-G verlangt für die Bestellung zum Generaldirektor bzw. zur Generaldirektorin keine Unbescholtenheit (übrigens auch nicht für die Bestellung als Mitglied des Stiftungsrates), sodass auch eine strafrechtliche Verurteilung kein Bestellungshindernis wäre, und damit derzeit auch kein "vorab auf nationaler Ebene festgelegtes Kriterium" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 EMFA, das eine vorzeitige Abberufung ermöglichen würde.

Wäre der Ex-Generaldirektor also nicht (mehr oder weniger freiwillig) zurückgetreten, wäre eine Abberufung nach aktueller Rechtslage unter Berücksichtigung des - unmittelbar anwendbaren - Unionsrechts (vorsichtig formuliert) zumindest rechtlich fragwürdig gewesen.  

Ein nationales Begleitgesetz zum EMFA (EMFG-Begleitgesetz) ist derzeit erst in parlamentarischer Beratung, und kommt daher für die aktuelle Situation zu spät. Nach dem Text der Regierungsvorlage soll eine Abberufung des Generaldirektors bzw. der Generaldirektorin bei bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen oder bei groben Pflichtverletzungen möglich sein. 

Wenn ich die bisherigen Meldungen in dieser Sache richtig verstanden habe, werden von der betroffenen Frau offenbar keine Vorwürfe eines (zum damaligen Zeitpunkt) gerichtlich strafbaren Handelns erhoben, sodass es in einem - hoffentlich nicht auftretenden - zukünftigen vergleichbaren Fall um die Frage gehen würde, ob eine grobe Pflichtverletzung begangen wurde. Sexuelle Belästigung einer Mitarbeiterin durch einen Vorgesetzten (egal ob es sich um gerichtlich strafbare sexuelle Belästigung iSd § 218 StGB oder um nicht gerichtlich strafbare sexuelle Belästigung iSd § 6 Abs. 2 GlBG handelt), wäre meines Erachtens jedenfalls als eine solche grobe Pflichtverletzung zu beurteilen.

Was nun?

Was nach dem Rücktritt des Generaldirektors zu erfolgen hat, regelt das ORF-Gesetz in § 22 Abs. 1 und in § 27 Abs. 1. Demnach ist einerseits vom Stiftungsrat "eine geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors" zu betrauen, und zwar so lange, bis ein Generaldirektor bzw. eine Generaldirektorin "für den Rest dieser Funktionsperiode" bestellt wird. 

Und andererseits hat der Vorsitzende des Stiftungsrates unverzüglich die Funktion des Generaldirektors / der Generaldirektorin für den Rest der Funktionsperiode auszuschreiben (mit einer Bewerbungsfrist von vier Wochen). 

Im Hinblick darauf, dass die aktuelle "Funktionsperiode" mit Ende 2026 ausläuft, wirkt es natürlich seltsam, nun eine Ausschreibung zu starten, um für höchstens rund acht Monate einen neuen Generaldirektor / eine neue Generaldirektorin zu bestellen. 

Dies ist freilich die Konsequenz des starren "Funktionsperioden"-Systems, das mehr einer parlamentarischen Legislaturperiode als normalen Bestellungen von Vorstandsmitgliedern in Aktiengesellschaften ähnelt (ich habe schon öfter tatsächlich die Bezeichnung "Legislaturperiode" für diese Funktionsperiode gehört, inner- und außerhalb des ORF). Dass der Generaldirektor bzw. die Generaldirektorin dem Stiftungsrat jeweils auch ein "Direktorium" zu präsentieren hat, das von diesem bestellt wird, erinnert ebenfalls mehr an die Bestellung einer Regierung als an eine Entscheidung über Führungsfunktionen in einem Unternehmen. 

Scheidet in einer AG ein Vorstandsmitglied aus, bestellt der Aufsichtsrat ein neues Mitglied auf eine Dauer von höchstens fünf Jahren, muss aber nicht auf eine bestehende "Funktionsperiode" Rücksicht nehmen. Im ORF hängen aber die Bestellungen der Direktor*innen und Landesdirektor*innen auch an dieser Funktionsperiode. Daher ist es systemkonform (wenn auch meines Erachtens das System selbst fragwürdig ist), dass eine Neubestellung nur für den Rest der Funktionsperiode erfolgen kann, zumal erst mit der folgenden Funktionsperiode auch wieder ein neues "Direktorium" aufgestellt werden kann (und muss). 

Ich verstehe die mancherorts spürbare Zurückhaltung im Hinblick auf diese Ausschreibung für einen bloß kurzen Rest der Funktionsperiode, aber das Gesetz lässt hier meines Erachtens keinen Spielraum. Eine teleologische Reduktion des Gesetzeswortlautes ließe sich für eine Situation argumentieren, in der selbst eine unverzügliche Ausschreibung nicht mehr dazu führen könnte, dass noch ein Generaldirektor bzw. eine Generaldirektorin für den Rest der Funktionsperiode bestellt werden kann (also etwa dann, wenn der Rücktritt irgendwann im November, vielleicht auch im Oktober erfolgt wäre); aber bei einem Rücktritt Anfang März müsste eine Bestellung noch im Mai oder Juni möglich sein. [Ergänzung 11.3.2026: laut den Aussagen in der heutigen Pressekonferenz dürfte der Stiftungsrat den rechtlich sicheren Weg einschlagen, und der Stiftungsratsvorsitzende die Ausschreibung für den Rest der Funktionsperiode vornehmen]

Und der EMFA? 

Wie schon erwähnt, gilt seit 8. August das Europäische Medienfreiheitsgesetz, und Art. 5 Abs. 2 EMFA verlangt nicht nur die Festlegung von Kriterien für die Entlassung, sondern auch für die Ernennung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern; diese müssen "auf der Grundlage von transparenten, offenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Verfahren und transparenten, objektiven, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien ernannt [werden], die auf nationaler Ebene vorab festgelegt wurden." 

Für die nun vorzunehmende Bestellung eines Generaldirektors / einer Generaldirektorin für die restliche Funktionsperiode bis Ende 2026 wird die Neuregelung im EMFG-Begleitgesetz jedenfalls zu spät kommen; da diese Bestellung aber nur für einen kurzen Zeitraum erfolgt und sich daher möglicherweise such kaum jemand anderer als die ohnehin "mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors" betraute Person bewerben wird, sollte das hoffentlich keine Probleme verursachen.

Für die nach der Regierungsvorlage für das EMFG-Begleitgesetz mit 1. Mai 2026 auszuschreibende Funktion des Generaldirektors / der Generaldirektorin für die nächste - am 1. Jänner 2027 beginnende - Funktionsperiode wird, sofern das Gesetz rechtzeitig im Parlament beschlossen wird, der Stiftungsrat schon in der Ausschreibung einen Kriterienkatalog festlegen können (und müssen). 

In der Ausschreibung wären demnach nämlich neben den zu erfüllenden allgemeinen Voraussetzungen auch "jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten" aufzunehmen, "die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen von den Bewerberinnen und Bewerbern erwartet werden." 

Zudem hat der Stiftungsrat "in seiner Geschäftsordnung näher festzulegen, mit welchen organisatorischen Maßnahmen und Vorkehrungen auch zur Information der Öffentlichkeit ein transparentes, offenes, wirksames und nichtdiskriminierendes Verfahren zur Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors, der Direktorinnen bzw. Direktoren sowie der Landesdirektorinnen bzw. Landesdirektoren sichergestellt wird." 

Man kann also durchaus gespannt sein, was in der Geschäftsordnung und in der Ausschreibung stehen wird. 

Jedenfalls liegen alle Vorgänge rund um die Bestellung eines Generaldirektors bzw. einer Generaldirektorin seit Geltung des EMFA im Anwendungsbereich des Unionsrechts - was auch bedeutet, dass nicht nur die innerstaatlichen verfassungs- und einfachgesetzlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind, sondern dass diese Vorgänge auch am EMFA und an der Grundrechtecharta zu messen sind. Das ist juristisch Neuland, aber mittlerweile liegen bereits die ersten Vorabentscheidungsverfahren zum EMFA beim EuGH in Luxemburg, vor allem auch ein Vorabentscheidungsersuchen des slowakischen Verfassungsgerichts, in dem einige auch für Österreich interessante Fragen gestellt werden. 

Sideletter-Gerüchte 

Der EMFA verlangt auch, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass "die Verfahren für die Ernennung und die Entlassung des Geschäftsführers oder der Mitglieder des geschäftsführenden Gremiums von öffentlich-rechtlichen Mediendiensteanbietern darauf abzielen, die Unabhängigkeit öffentlich-rechtlicher Mediendiensteanbieter zu gewährleisten." 

Vor diesem Hintergrund fällt auf, dass in letzter Zeit vermehrt und geradezu selbstverständlich in den Medien davon die Rede ist, dass es eine Nebenvereinbarung zum Regierungsübereinkommen gäbe, wonach der Generaldirektor / die Generaldirektorin des ORF von der ÖVP bestellt oder vorgeschlagen werden dürfe (der Chefredakteur der Presse hat gestern überhaupt von einem Personal-Sideletter der Koalition geschrieben, der der ÖVP das Vorschlagsrecht für die Nummer eins im ORF zugestehe). 

Mir ist eine solche Vereinbarung nicht bekannt, schon gar kein Sideletter, und es wundert mich (oder auch nicht), dass seitens der Koalition so gar nichts getan wird, um dieser Erzählung einer "abgemachten Sache" (ÖVP bekommt GD, SPÖ zwei Direktor*innen) entgegenzutreten und zumindest die Existenz einer solchen Nebenabsprache zu dementieren. 

Je stärker sich aber diese Erzählung festsetzt und je öfter sie unwidersprochen wiederholt wird, desto mehr Bedeutung bekommt das vom Stiftungsrat (nach dem ORF-Gesetz in der zu erwartenden Fassung des EMFG-Begleitgesetzes) durchzuführende transparente, offene, wirksame und diskriminierungsfreie Verfahren zur Bestellung der Generaldirektorin bzw. des Generaldirektors, der Direktorinnen bzw. Direktoren sowie der Landesdirektorinnen bzw. Landesdirektoren.

Monday, March 09, 2026

IFG-Rechtsprechungsupdate (Nr. 4)

Rund sechs Monate sind seit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) vergangen; die Zahl der veröffentlichten (erstinstanzlichen) verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen ist mittlerweile auf 60 angestiegen. Ich habe diese Entscheidungen auf einer Übersichtsseite (mit stichwortartigen Anmerkungen) dokumentiert. In diesem Rechtsprechungsupdate fasse ich ein paar Beobachtungen zur bisherigen Rechtsprechung seit meinem letzten Update zusammen. 

Vorweg: bislang liegt keine Rechtsprechung der Höchstgerichte vor, einige Beschwerden an den VfGH und Revisionen an den VwGH wurden aber bereits erhoben. Es ist daher nicht unrealistisch, vielleicht noch vor dem Sommer, aber wohl jedenfalls im Herbst, erste höchstgerichtliche Entscheidungen zu erwarten. 

1. Innergemeindlicher Instanzenzug

Es ist eher ein Thema für verfahrensrechtliche Nerds, aber leider für die Rechtsverfolgung praktisch von Bedeutung und bislang ungeklärt: Muss bei Informationsbegehren, die den eigenen Wirkungsbereich von Gemeinden betreffen, gegen einen abweisenden Bescheid des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin noch der gemeindeinterne Instanzenzug durchlaufen werden, bevor man Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben kann? Die Literaturmeinungen dazu sind geteilt, und die Rechtsprechung ist ebenfalls gespalten. 
Exkurs: Unabhängig davon, wie letztlich der VfGH (oder auch der VwGH) entscheidet (der Kommentar, an dem ich mitgewirkt habe, vertritt die Ansicht, dass der innergemeindliche Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist): rechtspolitisch sollte man meines Erachtens den innergemeindlichen Instanzenzug so bald als möglich gänzlich aus dem Rechtsbestand verabschieden. Dieser Rechtszug ist ein Relikt aus der Zeit vor Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit; seine Beibehaltung war als Goodwill-Geste gegenüber der territorialen Selbstverwaltung (und den Ländern) gedacht, aber inzwischen haben immer mehr Länder diesen Instanzenzug in jenen Bereichen, in denen sie zuständig sind, beseitigt. Für ein paar versprengte Restmaterien wie zB die örtliche Marktpolizei (siehe VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001) oder Parkpickerl-Ausnahmen für Gemeindestraßen (siehe VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0004) leistet sic Österreich daher immer noch einen eigenen Abschnitt im AVG und zB in Wien musste eine gemeindeinterne Berufungsbehörde reaktiviert werden, die man schon endgültig verabschiedet glaubte. Dazu kommen noch Absurditäten, wie zB dass bei einem  einfachen Bescheid über eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 4 StVO für einen Wiener Bezirk  zwei Rechtsmittel erhoben werden müssen: Berufung an die gemeindeinterne Berufungsbehörde, soweit Gemeindestraßen betroffen sind, und Beschwerde an das VwG hinsichtlich aller anderen Straßen. Wenn  also jemand eine Idee für Deregulierung sucht: der gemeindeinterne Instanzenzug wäre ein guter Kandidat.

2. (Keine) Akteneinsicht statt Informationsfreiheit?

Häufig wurden Informationsbegehren von den Behörden und den Verwaltungsgerichten unter Hinweis auf das Bestehen besonderer Informationszugangsregelungen im Sinne des § 16 IFG ab- oder zurückgewiesen. Besonders fallen dabei jene Fälle auf, in denen sich die Ab- oder Zurückweisung darauf stützt, dass eigentlich Akteneinsicht begehrt worden sei, und das Recht auf Informationszugang daher nicht anzuwenden sei.  
  • Im Kärntner Fall betreffend den Polizeieinsatz am Perṣ̌manhof (LVwG Kärnten 3.2.2026, KLVwG-2332/5/2025) betraf dieses Argument tatsächlich einen (möglicherweise) Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren, der also in diesem Verfahren - sollte es überhaupt eingeleitet werden - Parteistellung hätte und sein Recht auf Akteneinsicht im Verfahren gestützt auf § 24 VStG iVm § 17 AVG geltend machen könnte. Allerdings war eben im konkreten Fall noch gar kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden (das Informationsbegehren richtete sich auf eine eingebrachte Anzeige), sodass meines Erachtens ein Verweis auf das Akteneinsichtsrecht nicht in Betracht kam, sondern abzuwägen gewesen wäre, ob andere Geheimhaltungsgründe (etwa: Vorbereitung einer Entscheidung) in Betracht kämen; die Argumentation des VwG würde zudem darauf hinauslaufen, dass der Angezeigte jedenfalls warten müsste, bis die Behörde (allenfalls) ein Verwaltungsstrafverfahren einleitet, eine dritte Person aber Zugang bekommen könnte (etwa wenn der Angezeigte zustimmt, sodass der Schutz seiner personenbezogenen Daten kein Geheimhaltungsgrund mehr wäre). 
  • In mehreren Fällen wurden (teilweise wohl missverständlich formulierte) Anträge auf Informationszugang in Anträge auf Akteneinsicht umgedeutet und sodann - weil die Antragsteller keine Parteistellung und damit kein Akteneinsichtsrecht hatten - ab- oder zurückgewiesen. So in zwei Fällen aus Niederösterreich bei einem Antrag auf Zugang zu allen Dokumenten eines Vergabeverfahrens (LVwG NÖ 30.1.2026, LVwG-AV-125/001-2026) und bei einem Antrag auf Zugang zu Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit einer bestimmten Reihenhausanlage (LVwG NÖ 14.1.2026, LVwG-AV-1180/002-2025). Auch dies halte ich für nicht zutreffend: das IFG schließt nicht aus, dass Zugang zu allen Informationen begehrt wird, die einem Akt zusammengefasst sind; zu beurteilen sind dann etwaige Geheimhaltungsgründe, die Verfügbarkeit (bei Inhalten in einem Akt wohl immer gegeben) und gegebenenfalls die Frage der Missbräuchlichkeit und einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung iSd § 9 Abs. 3 IFG sowie des unverhältnismäßigen Aufwands iSd § 9 Abs. 2 IFG. 
  • Auch wenn das Wort "Akteneinsicht" verwendet wird, schließt dies meines Erachtens nicht aus, einen Antrag als Antrag auf Zugang zu Informationen zu verstehen, insbesondere in einem Fall aus Tirol, in dem ein "Antrag auf vollständige Akteneinsicht und Herausgabe aller Unterlagen zur Aufsichtsbeschwerde vom 14.03.2024 – gemäß verfassungsgesetzlichem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art 22a B-VG, IFG [...])" gestellt wurde (LVwG Tirol 19.1.2026, LVwG-2025/21/3021-2). Dieser Antrag wurde sogar ausdrücklich (allenfalls: auch) auf das IFG gestützt, sodass zu prüfen gewesen wäre, ob diese Informationen zugänglich zu machen sind, oder ob (überwiegende) Geheimhaltungsgründe vorliegen; ein derartiger "Antrag auf Akteneinsicht und Herausgabe aller Unterlagen gemäß IFG" kann zwanglos als - gegebenenfalls mangels Parteistellung zurückzuweisender - Antrag auf Akteneinsicht, verbunden mit einem (Eventual-)Antrag auf Zugänglichmachung von Informationen verstanden werden.
  • Ähnliches gilt für einen Fall aus der Steiermark, in dem der Beschwerdeführer ausdrücklich unter Bezugnahme auf das IFG "Akteneinsicht" in Akten einer Bezirkshauptmannschaft im Zusammenhang mit einer Erweiterung eines geschützten Feuchtgebietes begehrt hatte (LVwG Stmk 13.1.2026, LVwG 41.9-5282/2025-4); wenn der Antrag explizit auf das IFG gestützt wird und aus dem Begehren deutlich wird, zu welchen Informationen Zugang begehrt wird (zu jenen, die in einem bestimmten Akt enthalten sind), liegt meines Erachtens kein als Antrag auf Akteneinsicht nach § 17 AVG zu behandelnder Antrag vor (zumal er eben auch von jemandem gestellt wurde, der nicht Verfahrenspartei war), sondern ein Antrag nach dem IFG, der auch inhaltlich zu behandeln wäre.
  • Eine interessante, für mich nicht nachvollziehbare Begründung findet sich in einer Entscheidung des LVwG Oberösterreich betreffend einen Bescheid des Präsidenten des Oö. Landtags (LVwG OÖ 11.2.2026, LVwG-250262/7/KH/EP): darin wird die Nichtgewährung des Informationszugangs teilweise damit begründet, dass "Schrift- bzw. Mailkorrespondenzen oder Akten [...] nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts für sich genommen keine Aufzeichnungen und damit keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG"  dar[stellen], sondern lediglich aus solchen bestehen und daher nur diese einzelnen, im Schrift- bzw. Mailverkehr oder im Akt enthaltenen Aufzeichnungen Informationen im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes sein könnten, nicht aber "ein Schrift- oder Mailverkehr bzw. ein Akt an sich". Der Beschwerdeführer hatte (u.a.) die "vollständige Übersendung des Schrift- bzw. Mailverkehres und des Informationsflusses, jedweder Art, zwischen dem OÖ Landtag und dem Tiroler Landtag – in beide Richtungen – zu meiner Person und zu den Sachverhalten, die mit meiner Person in Zusammenhang stehen", begehrt - weshalb es sich bei diesem Mailverkehr, soweit es ihn tatsächlich gegeben hat, nicht um Aufzeichnungen, zu denen grundsätzlich Zugang gewährt werden kann, handeln sollte, erschließt sich mir nicht. 
  • Schließlich wurden vom LVwG Steiermark Anträge eines Juristen und ehemaligen UVS-Mitglieds - dem entsprechende Rechtskenntnis unterstellt wurde - auf "Einsichtnahme in den vollständigen Akt" betreffend eine seiner Ansicht nach nicht mehr bestehenden Agrargemeinschaft zurückgewiesen, allerdings nicht nur weil es ich um Anträge auf Akteneinsicht gehandelt habe, sondern auch weil die Anträge rechtsmissbräuchlich gestellt worden seien (LVwG Stmk 19.1.2026, LVwG 41.27-149/2026-4).

3. Besondere Informationszugangsregelungen 

Besondere Informationszugangsregelungen bestehen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (siehe dazu insbesondere auch die Prüfungsbeschlüsse des VfGH zum Auskunftsrecht nach dem NÖ bzw. dem Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz: VfGH 18.9.2025, E 4882/2024-11, E 4881/2024-10 [NÖ KJHG] und VfGH 18.9.2025, E 2952/2024-13 [Wr KJHG]). Unter Bezugnahme auf diese Bestimmungen hat das LVwG Niederösterreich in zwei Fällen Anträge auf Zugang zu Informationen zurückgewiesen, Dies betraf einen Antrag auf "Zugang zu sämtlichen Informationen und Dokumenten, die sich auf meine Kinder […] sowie auf mich selbst beziehen und in Ihrem Wirkungsbereich als Kinder- und Jugendhilfeträger geführt werden“ (LVwG NÖ 9.1.2026, LVwG-AV-1173/002-2025) sowie einen Antrag, "mir eine vollständige Kopie des gegenständlichen Pflegschaftsaktes ***" zu übermitteln oder digital zugänglich zu machen" (LVwG NÖ 7.1.2026, LVwG-AV-1225/001-2025). 

[Als besondere Informationszugangsregelung wurden auch die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung über das Protokoll von Gemeinderatssitzungen beurteilt, sodass ein auf das IFG gestützter Antrag eines ehemaligen Gemeinderatsmitglieds auf Übermittlung eines Gemeinderatsprotokolls abgewiesen wurde (LVwG NÖ 7.1.2026, LVwG-AV-1463/001-2025; darauf habe ich schon im vorherigen Rechtsprechungsupdate hingewiesen).]

4. Keine Informationen vorhanden/verfügbar bzw. kein Informationsbegehren

Ein häufiger Grund für negative Entscheidungen über Informationsanträge ist, dass die Information (beim in Anspruch genommenen Rechtsträger) nicht verfügbar ist. 
  • So wurden in einem Fall Informationen zu den Kosten des Abberufungsverfahrens eines Bezirkshauptmanns; begehrt, die aber nicht als "fertige" Information vorlagen (LVwG Oberösterreich 12.2.2026, LVwG-250261/2/VG/EP). 
  • Auch im bereits oben (unter 3.) erwähnten Fall betreffend den Präsidenten des Oö. Landtags waren einige der begehrten Informationen schlicht nicht vorhanden (LVwG Oberösterreich 11.2.2026, LVwG-250262/7/KH/EP).
  • Bei einer Gemeinde ist auch die Stellungnahme nicht verfügbar, die der Bürgermeister dieser Gemeinde - über seinen privaten Rechtsanwalt - als persönlich Beschuldigter im Zuge eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abgibt (LVwG Vorarlberg 11.2.2026, LVwG-488-7/2026-R22). 
  • Bemerkenswert ist, dass im - oben (unter 2.) bereits erwähnten - Fall betreffend den Polizeieinsatz am Perṣ̌manhof einzelne angefragte Informationen (schriftlicher Einsatzbefehl, Hinweise aus der Bevölkerung) nach den Feststellungen des VwG bei der BH, von der die Information begehrt wurde, nicht vorhanden waren; teilweise betrafen die begehrten Informationen zudem nicht den Wirkungsbereich dieser Behörde (LVwG Kärnten 3.2.2026, KLVwG-2332/5/2025). 
  • Auch der Zugang zu "audiofiles" einer Gemeinderatssitzung konnte schon deswegen nicht gewährt werden, weil diese gelöscht waren (LVwG Oberösterreich 21.1.2026, LVwG-250255/8/SB). 
  • Als "lebensnah" sah es das LVwG Niederösterreich auch, dass in einer Gemeinde vom Bürgermeister Gespräche über die Errichtung eines Fußballplatzes geführt werden, es darüber aber - außer über den Termin zweier Gespräche - keine Aufzeichnungen (Gesprächsprotokolle, Namen der Teilnehmenden) gibt (LVwG NÖ 20.1.2026, LVwG-AV-1455/002-2025)
  • Und Pech hat man als Informationswerber, wenn man Informationen über ein Bauprojekt von einem rechnungshofkontrollierten Unternehmen begehrt, das konkrete Projekt aber gar nicht von diesem Unternehmen, sondern von einem anderen Unternehmen ausgeführt wird (LVwG Oberösterreich 2.12.2025, LVwG-250258/6/BL/EP). 
Das IFG dient dem Zugang zu (vorhandenen) Informationen und nicht dazu, Wertungen, Einschätzungen oder Erinnerungen abzufragen; auch daran musste in mehreren Entscheidungen von Verwaltungsgerichten erinnert werden: LVwG OÖ 12.2.2026, LVwG-250261/2/VG/EP (keine Rechtfertigung behördlichen Verhaltens), LVwG NÖ 20.1.2026, LVwG-AV-1455/002-2025 (keine Begründungen behördlichen Handelns bzw, kein Abfragen von "Erinnerungen" eines Bürgermeisters); LVwG OÖ 11.2.2026, LVwG-250262/7/KH/EP (keine Fragen zum Wissen oder Meinungsstand bzw. nach rechtlichen Beurteilungen).

5. Anwendungsbereich

In einem Fall wurde ein Informationsbegehren gegenüber einem Verein gestellt, der nicht dem IFG unterliegt;  dieser Antrag war daher zurückzuweisen (LVwG Steiermark 20.11.2025, LVwG 41.27-4762/2025). 

6. Informationsgewährung

Die veröffentlichten Entscheidungen sind natürlich insoweit eine Art Negativauslese, als jene Fälle, in denen die Informationen von der Behörde oder vom informationspflichtigen Unternehmen ohne weiteres gewährt werden, gar nicht erst zu Gericht kommen. Wird der Informationszugang verweigert und dagegen Abhilfe beim Verwaltungsgericht versucht, sind unter den ersten veröffentlichten Fällen  nur relativ wenige, in denen das Verwaltungsgericht einer Beschwerde bzw. einem Antrag ganz oder zumindest in großen Teilen stattgibt. Zu dem im zweiten Update schon erwähnten Fall betreffend den Zugang zu Verträgen zwischen dem Land Tirol und der Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH über den bodengebundenen Rettungsdienst und Krankentransport und dem im dritten Update erwähnten Fall betreffend die Talschaftsverträge der TIWAG sind mittlerweile folgende für die Informationssuchenden positiv entschiedenen Fälle zu verzeichnen: 
  • Die Universität Wien muss einem Studienvertreter Zugang zu "Statistiken zu Noten und Prüfungsergebnissen (Anzahl der Teilnehmer, durchschnittliche Note, Notenverteilung, Abbruchquote) und zu den Ergebnissen der universitätseinheitlichen Lehrveranstaltungsevaluierungen, gewähren, jeweils seit dem Wintersemester 2023, und soweit diese Informationen je Lehrveranstaltung mindestens fünf Studierende betreffen (BVwG 27.2.2026, W292 2331934-1/5E).
  • In einem weiteren Fall betreffend eine Vertrag zwischen dem Land Tirol und der Rotes Kreuz Tirol gemeinnützige Rettungsdienst GmbH über den bodengebundenen Rettungsdienst und Krankentransport ist ebenfalls - mit geringen Schwärzungen - Zugang zu gewähren (LVwG Tirol 12.2.2026, LVwG-2025/14/3119-8). 
  • Die Bezirkswahlbehörde für den 5. Wiener Gemeindebezirk muss einem Journalisten Informationen betreffend die Niederschrift gemäß § 85 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 (GWO 1996) über das Ergebnis der Bezirksvertretungswahl am 27.4.2025 gewähren (VwG Wien 2.1.2026, VGW-113/092/19671/2025).
  • Eine "Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG" einer Gemeinde ist zur Übermittlung einer tabellarischen Auflistung aller ihrer gewerblich vermieteten oder verpachteten Bestandsobjekte (samt weiterer Informationen wie z.B. Vertragstyp, Adresse, etc. und Auszügen der Miet- oder Pachtverträge) verpflichtet, aber nicht zur Übermittlung von Aufstellungen zu Mietzinsen und Betriebskosten (LVwG Stmk 22.12.2025, LVwG 41.5-4533/2025-15).
  • Die BH Zell am See muss einem Informationswerber Informationen über die "Anzahl der im Jahr 2024 von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See erlassenen Strafverfügungen und Straferkenntnisse in Zusammenhang mit Hygienekontrollen in Gastronomiebetrieben" zugänglich machen (LVwG Salzburg 11.12.2025 (gekürzt ausgefertigt am 28.1.2026), 405-10/1728/1/22-2026).

7. Noch offen (Aufhebung und Zurückverweisung)

In einem Fall, der ähnlich wie die bereits oben (6.) erwähnten Tiroler Fälle einen Rettungsdienstevertrag betrifft, hat das LVwG Niederösterreich einen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich, mit dem der Zugang gänzlich verweigert wurde, aufgehoben und die Angelegenheit nach § 28 Abs. 3 VwGVG an die LH zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen, da diese keine konkrete, dokumentbezogene Interessenabwägung vorgenommen habe und die pauschale Zugangsverweigerung zum gesamten Vertrag auch nicht damit begründet werden könne, dass hinsichtlich einzelner Teile Geheimhaltungsgründe bestehen (LVwG NÖ 23.2.2026, LVwG-AV-55/001-2026).

8. Keine Informationsgewährung 

  • Das LVwG Niederösterreich hat gemäß § 13 Abs. 3 IFG den Zugang zu Informationen einer Tochtergesellschaft einer börsennotierten Gesellschaft verweigert und entgegen dem Wunsch des Informationswerbers auch keine teleologische Reduktion vorgenommen; auch hat das LVwG NÖ - entgegen den in der Literatur teilweise geäußerten Bedenken - keine Zweifel an der Verfassungskonformität des Ausschlusses börsennotierter Gesellschaften und ihrer Tochtergesellschaften vom Anwendungsbereich des IFG (LVwG NÖ 4.2.2026, LVwG-AV-1508/001-2025; offenbar handelt es sich hier um die Tochtergesellschaft einer "echten" börsennotierten Gesellschaft, nicht in der weiten Auslegung von Kalss, wie sie einer Entscheidung des LVwG Vorarlberg zugrunde liegt).
  • Das LVwG Vorarlberg hat in zwei Fällen Journalisten den Zugang zu Abstimmungsergebnissen in Sitzungen der Landesregierung versagt, jeweils unter Berufung auf ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der Vorbereitung einer Entscheidung nach § 6 Abs. 1 Z 5 IFG (LVwG Vbg 2.2.2026, LVwG-488-2/2026-R12 und LVwG Vbg 2.2.2026, LVwG-488-3/2025-R16). 
  • Mit dem Schutz der personenbezogenen Daten von Behördenmitarbeitern begründet das LVwG Vorarlberg die Abweisung eines Begehrens, mit dem Information darüber begehrt wurde, "wer die interne Auskunft erteilt habe, dass die Daten des WSKS [Wildschaden-Kontrollsystems] gelöscht worden seien und wer die Löschung der Daten des WSKS genehmigt habe" (LVwG Vorarlberg, 12.1.2026, LVwG-488-1/2026-R22).
  • Der Schutz personenbezogener Daten steht nach einer Entscheidung des LVwG Steiermark auch der begehrten Übermittlung einer tabellarischen Auflistung der Verbindlichkeiten und Forderungen der "Orts- und Infrastrukturentwicklungs KG" einer Gemeinde (unter Angabe des Schuldners, der Beträge und der jeweiligen Fälligkeiten) entgegen (LVwG Steiermark 22.12.2025, LVwG 41.5-4627/2025-14).
  • "Im überwiegenden [aber nicht näher spezifizierten] berechtigten Interesse des gegenständlichen Restaurantbetriebs" liegt es nach Auffassung des VwG Wien, dass ein Journalist keine "Kopie der drei zuletzt erstellten Berichte über Lebensmittel- und Hygienekontrollen durch die Magistratsabteilung 59" in einem näher bezeichneten Restaurant bekommt, obwohl es um ein bekanntes Restaurant geht, das in der medialen Berichterstattung u.a. im Hinblick auf den Vorwurf einer Hygieneproblematik in die Kritik geraten war (VwG Wien 9.1.2026, VGW-113/060/18731/2025-2).
  • Der ORF hat nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse, das der Zugänglichmachung von Protokollen des ORF-Stiftungsrates entgegensteht (BVwG 17.12.2025, W171 2323537-1; die vom ORF bestrittene Anwendbarkeit des IFG auf den ORF wurde vom BVwG allerdings bejaht). 

9. Sonstiges (Formales)

In einer Reihe von Fällen erfolgten verfahrensrechtliche Entscheidungen, die für die Reichweite des Rechts auf Zugang zu Informationen wenig aussagen. Dies betrifft so unterschiedliche Aspekte wie die Zurückweisung von Beschwerden gegen bloße Schreiben eines Bürgermeisters ohne Bescheidcharakter (LVwG NÖ 15.1.2026, LVwG-AV-1383/001-2025, LVwG-AV-32/001-2026), verfahrensleitende Beschlüsse zur Weiterleitung einer Säumnisbeschwerde (LVwG Stmk 23.1.2026, LVwG 80.27-386/2026-2), auch wenn sie vom VwG rechtlich anders qualifiziert wurde (LVwG Stmk 5.12.2025, LVwG 41.7-5372/2025), die Zurückweisung einer verfrüht erhobenen Säumnisbeschwerde (LVwG Smk 27.11.2025, LVwG 80.21-4338/2025-9), die Zurückweisung eines als "Antrag auf Säumnisbeschwerde" bezeichneten Antrags auf Streitentscheidung wegen Verspätung (BVwG 22.12.2025, W274 2328609-1), die Zurückweisung eines unmittelbar an das VwG gerichteten Antrags auf Zugang zu Aktenstücken (einer Behörde) aus einem Verwaltungsgerichtsakt (LVwG Smk 24.11.2025, LVwG 41.5-4904/2025), sowie die Aufhebung eines Bescheids, mit dem ein Antrag wegen unterlassener Mängelbehebung zurückgewiesen worden war (LVwG Smk 18.11.2025, LVwG 41.38-4659/2025-7).