Thursday, April 18, 2013

EGMR: Durchsuchung bei Zeitungsherausgeber, um Verfasser eines Artikels zu identifizieren, als Verletzung der Art 8 und 10 EMRK

Die Durchsuchung einer Zeitungsredaktion, um den Verfasser eines Artikels (der verbotene Veröffentlichungen enthält) herauszufinden, ist eine Verletzung des Rechts auf Achtung der Wohnung nach Art 8 EMRK, wenn der Artikelverfasser auch mit weniger eingriffsintensiven Mitteln ausfindig gemacht werden könnte. Wenn laut Durchsuchungsbeschluss zudem "alle Dokumente und Objekte" zu suchen und zu beschlagnahmen sind, die "in welcher Form und auf welchem Medium auch immer" in Bezug zur verbotenen Veröffentlichung stehen, und Polizisten dazu einen USB-Stick an den Rechner des Journalisten anhängen, liegt jedenfalls auch eine Verletzung des Art 10 EMRK vor, da damit journalistische Quellen identifiziert werden können.
Das hat der EGMR heute in seinem Urteil im Fall Saint-Paul Luxembourg (Appl. no. 26419/10) entschieden (siehe dazu auch die Pressemitteilung des EGMR).

Der Ausgangsfall:
Eine in Luxemburg in portugiesischer Sprache erscheinende Wochenzeitung hatte in einem Bericht über Familie, der die Obsorge über zwei Minderjährige entzogen werden sollte, die Namen der Minderjährigen (und des verantwortlichen Sozialarbeiters) genannt, obwohl dies gesetzlich untersagt ist. Die Autorenzeile des Artikels lautete auf "Domingo Martins"; ein Journalist (exakt) dieses Namens schien in der Liste der offiziell anerkannten Journalisten Luxemburgs nicht auf, wohl aber ein "De Araujo Martins Domingos Alberto".

Der Sozialarbeiter beschwerte sich beim Direktor des Sozialdienstes, der sich wiederum an den Generalprokurator wandte. Das Bezirksgericht Luxemburg eröffnete ein Verfahren gegen Unbekannt wegen Verletzung des Jugendschutzgesetzes, übler Nachrede und Verleumdung. Der Untersuchungsrichter erließ eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gegen die Beschwerdeführerin als Herausgeberin der Zeitung, mit dem Ziel, alle Dokumente und Objekte zu suchen und zu beschlagnahmen, die - in welcher Form und auf welchem Medium auch immer - in Bezug zu den Verstößen stehen, und insbesondere alle Unterlagen, die bei der Identifizierung des Urhebers der Rechtsverletzung bzw des Mitarbeiters der Zeitung, der den strittigen Artikel redigiert hatte, nützlich sein könnten.

Die Polizei führte am 7. Mai 2009 die Hausdurchsuchung durch, wobei sie davon ausging, dass es ausschließlich um die Identifizierung des Autors gehen sollte, was auch im Polizeibericht - mit Bezugnahme auf eine Rücksprache beim Untersuchungsrichter - so dokumentiert wurde.

Der Autor des Artikels übergab der Polizei eine Exemplar der Zeitung, ein Notizbuch, Dokumente, auf die er sich bei der Verfassung des Berichts gestützt hatte, sowie eine CD mit dem redigierten Artikel. In Beisein eines Juristen der Zeitung unterzeichnete der Autor auch ein Protokoll über die Beschlagnahme, ohne Bemerkungen hinzuzufügen.

Die Aussagen über die Durchsuchung differieren etwas: die Beschwerdeführerin sah in der Übergabe der Unterlagen eine erzwungene Kooperation, da die Polizei dem Journalisten zu verstehen gegeben habe, dass er angesichts des gerichtlichen Beschlusses keine andere Wahl habe als zu kooperieren. Ein Polizist habe auch einen USB-Stick am Computer des Journalisten angeschlossen; ob Daten kopiert wurden, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Ein Unternehmensjurist sei anwesend gewesen und habe nichts dagegen gehabt, dass der USB-Stick am Rechner des Journalisten angeschlossen wurde. Nach dem Polizeibericht habe sich der Journalist, mit Zustimmung des Chefredakteurs, zur Kooperation bereiterklärt; er habe das Notizbuch, die Kopie des Artikels und die weiteren Dokumente freiwillig herausgegeben und auch freiwillig, ohne dass er dazu aufgefordert worden sei, Zugang zum Computer gewährt. Dabei habe er sich nie auf den Quellenschutz berufen. Der Vorgang habe zwischen 12 und 15 Minuten gedauert und ohne Druck in einem freundlichen und respektvollen Klima stattgefunden. Die Richtigkeit des Polizeiberichts und der Niederschrift über die Beschlagnahme wurden von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft.

Am 10. Mai 2009 beantragte die Beschwerdeführerin die Nichtigerklärung der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, was von den luxemburgischen Gerichten in allen Instanzen abgelehnt wurde. Am 11. Mai 2009 ordnete der Untersuchungsrichter die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückstellung aller sichergestellten Unterlagen an.

Verletzung von Artikel 8 EMRK
Die beschwerdeführende Herausgeberin der Zeitung machte geltend, dass die Durchsuchung in den Geschäftsräumen einer Zeitung eine Verletzung des durch Art 8 EMRK geschützten Rechts auf Achtung der "Wohnung" sei.

Der EGMR verwies zunächst auf seine Rechtsprechung, dass der Begriff der "Wohnung" in Art 8 EMRK (im französischen bzw englischen Original der EMRK "domicile" bzw "home") nicht auf Privatwohnungen beschränkt ist und auch Geschäftsräume umfasst. Dass der Journalist mit der Polizei kooperiert habe, nehme der Durchsuchung und Beschlagnahme nicht ihren Eingriffscharakter (Hinweis auf das Urteil Sanoma Uitgevers, dazu im Blog hier). Es lag daher ein Eingriff in das Wohnungsrecht vor, der gesetzlich vorgesehen war und einem legitimen Ziel diente, Allerdings war der Eingriff im konkreten Fall nicht verhältnismäßig (und damit nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig): denn der Journalist hatte den Artikel mit Domingos Martins gezeichnet, und auch wenn in der offiziellen Journalistenliste kein exakt diesem Namen entsprechender Eintrag zu finden war, so gab es doch einen dort genannten Journalisten gerade der betroffenen Zeitung, dessen in der Liste genannter Name alle Elemente des Autorennamens enthielt. Der Untersuchungsrichter hätte also zunächst eine weniger eingriffintensive Maßnahme wählen können um die Identität des Journalisten herauszufinden.

Mit 6 zu 1 Stimmen stellte der EGMR daher eine Verletzung des Art 8 EMRK fest. Die schwedische Richterin Jäderblom verfasste eine abweichende Meinung, nach der die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen wäre, weil sich die Maßnahme nicht gegen die Beschwerdeführerin (sondern gegen den betroffenen Journalisten) gerichtet habe. Ein vorsichtig der Mehrheitsmeinung zustimmendes Sondervotum gab der belgische Richter Lemmens ab; er meint, dass der EGMR nicht so definitiv hätte feststellen sollen, dass gelindere Mittel zur Identifikation des Artikelverfassers hätten eingesetzt werden können (da die luxemburgische Regierung aber nicht dargelegt habe, dass der Richter ohne Durchsuchung den Verfasser nicht hätte identifizieren können, stimmte er der Feststellung einer Verletzung des Art 8 EMRK zu). 

Verletzung von Artikel 10 EMRK
Zweiter Beschwerdegrund war die Verletzung des Art 10 EMRK: die strittige Maßnahme hätte im Ergebnis darauf abgezielt, die Quellen des Journalisten ausfindig zu machen und damit auch eine einschüchterende Wirkung gehabt. Die luxemburgische Regierung hielt dem entgegen, dass es nicht Ziel der Durchsuichung und Beschlagnahme gewesen sei, Quellen des Journalisten ausfindig zu machen.

Der EGMR verwies zunächst auf seine Rechtsprechung zur Bedeutung des Schutzes journalistischer Quellen (Martin; Roemen und Schmit; Tillack; Thoma;  Cumpănă und Mazăre; Sanoma Uitgevers; Telegraaf Media; Ernst). Für den konkreten Fall hielt er fest, dass keine Quellen identifiziert worden waren. Dennoch seien die Polizisten im Hinblick auf den weiten Umfang der ihnen mit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung eingräumten Befugnisse in der Lage gewesen, auf Informationen zuzugreifen, die der Journalist nicht veröffentlichen wollte, und die Identität andere Quellen zu erfahren. Dies reiche aus, um einen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin nach Art 10 EMRK auf Freiheit des Empfangs und der Mitteilung von Nachrichten anzunehmen.

Der Eingriff war gesetzlich vorgesehen und diente einem legitimen Ziel. Allerdings war der Durchsuchungs-und Beschlagnahmebeschluss sehr weit gefasst (alle Dokumente und Objekte, die - in welcher Form und auf welchem Medium auch immer - in Bezug zu den Verstößen stehen). Damit wurden den ausführenden Beamten umfassende Befugnisse eingeräumt und sie alleine hatten - ohne irgendwelche Schutzmaßnahmen - bei der Durchsuchung zu bewerten, ob sie diese oder jene Unterlagen sicherstellen sollten.

Auch wenn der EGMR nicht feststellen konnte, ob Ziel der Durchsuchung (auch) die Identifikation journalistischer Quellen war, so war doch angesichts des weiten Formulierung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses diese Möglichkeit nicht auszuschließen. Der EGMR konnte sich auch der Ansicht der luxemburgischen Regierung nicht anschließen, wonach die Quellen des Artikels ohnehin schon in eben diesem Artikel genannt waren. Dass einige Quellen in einem Artikel genannt werden, heißt noch nicht, dass nicht andere mögliche Quellen im Rahmen einer Durchsuchung identifiziert werden könnten. Nach Ansicht des EGMR war die Durchsuchung insofern unverhältnismäßig, als sie es den Polizisten ermöglichte, nach Quellen des Journalisten zu suchen. Das Anhängen eines USB-Sticks am Computer eines Journalisten ist jedenfalls geeignet, Daten aus dem Speicher des Rechners zu übertragen und zu Informationen zu gelangen, die nichts mit dem konkreten Fall zu tun haben. Hätte man tatsächlich nur den Autor des strittigen Artikels herausfinden wollen, hätte der gerichtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss deutlich enger ausfallen müssen.

Der EGMR stellte daher einstimmig fest, dass die Maßnahme der Durchsuchung und Beschlagnahme unverhältnismäßig und damit eine Verletzung des Art 10 EMRK war.

Anmerkung:
Art 10 EMRK gewährleistet auch den Schutz journalistischer Quellen (bzw nach österreichischer Begrifflichkeit: des "Redaktionsgeheimnisses"), lässt aber Eingriffe unter den Voraussetzungen des Art 10 Abs 2 EMRK zu, also soweit sie gesetzlich vorgesehen sind, einem in Art 10 Abs 2 EMRK genannten legitimen Ziel dienen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind. Als nicht "notwendig" in diesem Sinne beurteilt der EGMR jedenfalls überschießende Eingriffe, sei es weil der Durchsuchungsbeschluss nicht auf die zur Verfolgung der konkreten Straftat unmittelbar erforderlichen Eingriffe beschränkt ist, oder weil es noch andere nicht ausgeschöpfte, aber potentiell auch zielführende Ermittlungsmöglichkeiten gäbe. Beides kam im hier vorliegenden Fall zusammen: der EGMR nahm - durchaus überzeugend - an, dass der Artikelverfasser einfacher hätte identifiziert werden können, und zudem war der Gerichtsbeschluss ein Blankoscheck an die Ermittler, die damit so gut wie jedes Dokument in der Zeitungsredaktion in Augenschein nehmen hätten können und - wohl gedeckt von diesem Beschluss - sogar einen USB-Stick zur Datenübertragung vom Computer eines Journalisten nutzen konnten.

Das österreichische Medienrecht ist beim Schutz des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 Mediengesetz) deutlich strenger. Dass aber in der Praxis vereinzelt auch ähnlich weitreichende Beschlüsse wie im hier vorliegenden Fall vorkommen können, zeigte der bekannte "Am Schauplatz"-Fall (im Blog dazu zB hier, hier, hier und hier): dort hatte die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt angeordnet, das "gesamte - bisher noch nicht sichergestellte - für die ORF-Dokumentation 'Am Schauplatz, Am rechten Rand' hergestellte Originalrohmaterial (Bild- und sämtliche Tonspuren)" sicherzustellen - und es bedurfte erst mit einer Entscheidung des OGH (im Blog dazu hier), um diese ganz offensichtlich zu weitgehende Anordnung zu stoppen.

PS: zu weiteren noch beim EGMR anhängigen Fällen zum Redaktionsgeheimnis siehe im Blog hier.

Update 01.05.2013 bzw 20.05.2013: siehe zu diesem Fall, speziell zur dabei vorgenommenen Verhältnismäßigkeitsprüfung, den Blogpost von Stijn Smet auf Strasbourg Observers, sowie von Hugh Tomlinson auf Inforrm's Blog; siehe auch den Beitrag von Willem F. Korthals Altes auf European Courts.

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