Die Verfahrensbeteiligten wurden vom EuGH gebeten, ihr Vorbringen auf die Vereinbarkeit der RL 2006/24 mit den Art 7 und 8 der Grundrechtecharta sowie auf folgende vom Gerichtshof vorgelegte Fragen - die mir vom Rechtsvertreter des österreichischen Ausgangsverfahrens, RA Dr. Gerald Otto, zur Verfügung gestellt wurden - zu konzentrieren:
1. Die Verfahrensbeteiligten werden gebeten, sich in der mündlichen Verhandlung dazu zu äußern, ob die nach der Richtlinie 2006/24 vorgesehene Vorratsspeicherung von Daten dem Ziel der Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten dienen kann. Sie werden in diesem Zusammenhang um eine Erläuterung gebeten, welche Auswirkungen es hat, dass zahlreiche Möglichkeiten zur anonymen Nutzung der elektronischen Kommunikationsdienste bestehen.Der EuGH hat auch den Europäischen Datenschutzbeauftragten gebeten, in der mündlichen Verhandlung zu den Fragen 1, 2, 3 und 5b Stellung zu nehmen.
2. Die Verfahrensbeteiligten werden gebeten, in der mündlichen Verhandlung zu erläutern, ob und inwieweit es möglich ist, anhand der gespeicherten Daten Persönlichkeitsprofile zu erstellen und zu benutzen, aus denen sich - unabhängig von der Frage nach der Rechtmäßigkeit eines derartigen Vorgehens - das soziale und berufliche Umfeld einer Person, ihre Gewohnheiten und Tätigkeiten ergeben.
3. Wie ist - insbesondere unter Berücksichtigung der Antwort auf die Frage zu 2 - der Eingriff in die nach den Art. 7 und 8 der Charta gewahrleisteten Grundrechte von Personen zu beurteilen, deren Daten gespeichert wurden?
4. Die Verfahrensbeteiligten werden gebeten, in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach der Unionsgesetzgeber verpflichtet ist, seine Entscheidung auf objektive Kriterien zu stützen (Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C 58/08, Slg. 2010, I 4999, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), in der mündlichen Verhandlung folgende Fragen zu beantworten:
a. Auf welche objektiven Kriterien hat der Unionsgesetzgeber seine Entscheidung beim Erlass der Richtlinie 2006/24 gestützt?
b. Aufgrund welcher Daten konnte der Gesetzgeber den Nutzen der Vorratsspeicherung von Daten fur die Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten einschätzen?
c. Aufgrund welcher Daten konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass eine Speicherung der Daten über einen Zeitraum von rnindestens sechs Monaten erforderlich ist?
d. Gibt es Statistiken, die darauf schließen lassen, dass sich die Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten seit dem Erlass der Richtlinie 2006/24 verbessert hat?
5. Wenn ein von der Rechtsordnung der Union geschütztes Grundrecht und ein von dieser Rechtsordnung geschütztes, im allgemeinen Interesse liegendes Ziel einander gegenüberstehen, setzt die Verhaltnismäßigkeit einer Beschrankung des Grundrechts gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass die Anforderungen an den Schutz des Rechts mit dem fraglichen Ziel in Einklang gebracht werden. Die hierfür notwendige ausgewogene Gewichtung muss vor Erlass der fraglichen Maßnahme erfolgen. Außerdem müssen sich die Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige beschränken (vgl. Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C 92/09 und C 93/09, Slg. 2010, I 11063, Randnrn. 76, 77 und 79).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung werden die Verfahrensbeteiligten gebeten, in der mündlichen Verhandlung folgende Fragen zu beantworten:
a. Hat der Unionsgesetzgeber vor Erlass der Richtlinie 2006/24 eine ausgewogene Gewichtung zwischen den Anforderungen an den Schutz der Grundrechte und dem im vorliegenden Fall in Rede stehenden, im allgemeinen Interesse liegenden Interesse vorgenommen? Hat er in diesem Zusammenhang die Bedeutung der nach den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte gewahrleisteten Grundrechte und die Tatsache, dass zahlreiche Möglichkeiten der anonymen Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste bestehen, berücksichtigt?
b. Kann angesichts der Bedeutung der betroffenen Grundrechte davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitsvorkehrungen, die der Gesetzgeber für die auf Vorrat gespeicherten Daten erlassen hat, erforderlich und hinreichend präzise sind, um einen etwaigen Missbrauch zu verhindern? Ist es angesichts dieser Vorkehrungen möglich, dass der Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie 2006/24 die erforderliche Datenspeicherung an andere Dienstleister in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten auslagert, insbesondere wegen der Kosten dieser Speicherung? Welche Auswirkungen hat eine solche Auslagerung der Datenspeicherung auf die Sicherheit der Daten?
c. Kann - insbesondere unter Berücksichtigung der Antwort auf die Frage zu 5.a - davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Eingriff in die betroffenen Grundrechte auf das absolut Notwendige beschränkt hat?
Zum Inhalt der Vorlagefragen verweise ich auf meine bisherigen Beiträge im Blog: zum Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court siehe hier und hier, zu jenem des VfGH hier.
PS: In der aktuellen Diskussion rund um die Enthüllungen vor allem des Guardian zur Überwachungssituation in den USA wurde oft darauf verwiesen, dass der NSA-Zugriff auf Telefondaten mit der Vorratsdatenspeicherung in der EU zu vergleichen sei. Dazu ist allerdings anzumerken, dass nach der vom Guardian veröffentlichten Anordnung des FISA (Foreign Intelligence Surveillance Court) der betroffene Netzbetreiber verpflichtet war, täglich die vollständigen CDRs (call detail records) an die NSA zu übermitteln. Damit unterscheidet sich diese Situation doch deutlich vom Konzept, das der Vorratsdatenspeicherung aufgrund der RL 2006/24 zugrundeliegt: demnach sollen die Daten nämlich von den Netzbetreibern gespeichert werden und "nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden" (Art 4 der RL). Jeder Mitgliedstaat muss dazu - so Art 4 der RL weiter - unter Berücksichtigung insbesondere der EMRK das Verfahren und die Bedingungen festlegen, die für den Zugang zu auf Vorrat gespeicherten Daten gemäß den Anforderungen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind. Eine flächendeckende Weitergabe der von den Betreibern erfassten Vorratsdaten an Sicherheitsbehörden fände in der RL zur Vorratsspeicherung von Daten daher gerade keine Deckung.
No comments :
Post a Comment