Tuesday, December 18, 2012

VfGH bezweifelt Gültigkeit der RL über die Vorratsspeicherung von Daten - Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat heute seinen Beschluss vom 28.11.2012, G 47/12, G 58/12, G 62,70,71/12 bekanntgegeben, mit dem er dem EuGH Fragen zur Gültigkeit der Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten und zur Auslegung der Grundrechtecharta (GRC) vorlegt (Pressemitteilung des VfGH).
(Update 25.12.2012: Die Rechtssache ist beim EuGH unter C-594/12 Seitlinger u.a. anhängig*)

Überraschend ist der Vorlagebeschluss nicht, denn angesichts der österreichischen Umsetzung der Vorratsdaten-RL, die sich im Wesentlichen am absoluten Mindestmaß der Richtlinie - zB nur 6 Monate Speicherdauer - orientiert, war dem VfGH jedenfalls der Weg des deutschen Bundesverfassungsgerichts verwehrt, das die nationale Umsetzung als (vereinfacht gesagt) zu eingriffsintensiv aufgehoben hatte, ohne sich mit der Gültigkeit der RL zu befassen (Urteil vom 02.03.2010). Und außerdem ist beim EuGH ja bereits ein Verfahren anhängig, in dem der irische High Court Fragen zur Vereinbarkeit der Vorratsdaten-RL mit der GRC vorgelegt hat (C-293/12 Digital Rights Ireland; siehe im Blog dazu hier und hier). Da der VfGH daher jedenfalls nicht annehmen durfte, dass die Rechtslage klar (acte clair) war, blieb ihm damit eigentlich nur die Wahl zuzuwarten (und die anhängigen Verfahren auszusetzen) oder eben auch selbst vorzulegen (wobei der VfGH natürlich, wie desen Präsident nun in den Medien zitiert wird, "mehr und detailliertere Fragen" aufwerfe als der irische High Court).

Zur Gültigkeit der Richtlinie
Der VfGH stellt zunächst eine sehr globale Frage, nämlich nach der Vereinbarkeit der "Art. 3 bis 9" der Vorratsdaten-RL mit Art 7, 8 und 11 der GRC. Zu dieser allgemeinen Frage erfolgt auch im Vorlagebeschluss keine nähere Aufschlüsselung der Bedenken hinsichtlich der einzelnen pauschal erwähnten Artikel der RL (was übrigens in einem interessanten Kontrast zu den Anforderungen steht, die der VfGH an die Präzisierung der an ihn gerichteten Normprüfungsanträge stellt, vgl nur beispielhaft jüngst etwa hier). Allerdings legt der VfGH recht deutlich dar, dass er selbst große Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorratsdaten-RL mit der GRC hat (siehe RNr. 42 bis 46); Bedenken bestehen hinsichtlich der Speicherungsfrist, des weiten Kreises der gespeicherten Daten, des nicht eingeschränkten Personenkreises und der staatlichen Aufgaben, für die die Speicherung angeordnet wird. Weiters erfasse die Vorratsdatenspeicherung "fast ausschließlich Personen, die keinen Anlass für die Datenspeicherung gegeben haben" und es bestehen ein erhöhtes Missbrauchsrisiko, schon wegen des nicht überblickbaren Personenkreises, der auf die Daten Zugriff habe. Und schließlich würden auch Zweifel an der Eignung zur Zielerreichung bestehen.

Zur Auslegung der Grundrechtecharta
Deutlich umfassender als die Frage zur Gültigkeit der RL ist der zweite Teil der Fragen, der in fünf Unterfragen gegliedert ist. Darin geht es vor allem um subtile - für nicht-juristische LeserInnen wohl kaum nachvollziehbare - Fragen der Auslegung des Art 52 GRC (Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze) und des Verhältnisses zwischen GRC und EMRK.

Zunächst stellt der VfGH die Frage, ob die allgemeine Datenschutz-RL 95/46/EG (und die EG-Datenschutz-VO 45/2001) für die Beurteilung der Zulässigkeit von Eingriffen gleichwertig mit den Bedingungen nach Art 8 Abs 2 und Art 52 Abs 1 GRC zu berücksichtigen ist (im Hinblick darauf, dass die Erläuterungen zur GRC auf diese Normen verweisen). Es geht hier also im Wesentlichen darum, ob und inwieweit das (zum Zeitpunkt der Schaffung der GRC schon bestehende) Sekundärrecht für die Auslegung der GRC herangezogen werden kann.

Weiters will der VfGH das Verhältnis des "Rechts der Union", auf das Art 52 Abs 3 GRC Bezug nimmt, zu den Richtlinien im Bereich des Datenschutzes geklärt wissen, und ob Änderungen als Folge späteren Sekundärrechts bei der Auslegung des Art 8 GRC zu berücksichtigen sind (Art 52 Abs 3 GRC verknüpft die Rechte der GRC mit den ihnen entsprechenden Rechten nach der EMRK: sie haben "die gleiche Bedeutung und Tragweite" wie nach der EMRK; dies steht aber "dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt.").

Der VfGH fragt weiters, ob unter Berücksichtigung des Art 52 Abs 4 GRC ("Soweit in dieser Charta Grundrechte anerkannt werden, wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, werden sie im Einklang mit diesen Überlieferungen ausgelegt") der Grundsatz der Wahrung höherer Schutzniveaus zur Konsequenz hat, dass die nach der Charta maßgeblichen Grenzen für zulässige Einschränkungen durch Sekundärrecht enger zu ziehen seien.

Damit stellt der VfGH in den Raum, dass sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen ein weitergehender Schutz ergeben könnte, als ihn Art 8 GRC für sich genommen (ohne Berücksichtigung der gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen) bieten würde. Auf die Antwort auf diese Frage kann man gespannt sein; mir jedenfalls scheint es nicht wirklich ausgemacht, dass es im Datenschutzbereich tatsächlich eine gemeinsame Verfassungsüberlieferung gäbe (der VfGH räumt zwar ein, dass nicht jede mitgliedstaatliche Verfassung ein eigenes Datenschutzgrundrecht enthalte, geht aber dennoch davon aus, dass das Grundrecht auf Datenschutz in den Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten enthalten sei; RNr. 51).

Schließlich fragt der VfGH noch, ob sich aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art 8 EMRK Gesichtspunkte für die Auslegung des Art 8 GRC ergeben können (zumal die Erläuterungen zu Art 8 EMRK - anders als zu Art 7 GRC - keinerlei Hinweis auf Art 8 EMRK geben).

Weitere kurze Anmerkungen:
1. Der VfGH betont, dass das österreichische Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG 2000 über Art 8 EMRK hinausgeht (bzw: "die Grenzen für Eingriffe in das Grundrecht enger zieht"). Wenn die Vorratsdaten-RL gültig ist und dem nationalen Gesetzgeber keinen Spielraum bei der Umsetzung lässt, wäre dem VfGH - wegen des Vorrangs der RL auch vor nationalem Verfassungsrecht - die Prüfung des § 102a TKG 2003 am Maßstab des nationalen Verfassungsrechts - insbesondere § 1 DSG 2000 - verwehrt (RNr 37).

2. Der VfGH setzt mit seinem Beschluss auch einen logischen nächsten Schritt nach dem "Charta-Erkenntnis" U 466/11 ua und hält fest, dass er vorlageverpflichtet ist, wenn die Vereinbarkeit von Sekundärrecht mit der GRC in Frage steht (RNr. 27).

3. Zur Zulässigkeit der Individualanträge auf Normprüfung vor dem VfGH ist - entgegen Aussagen in den Medien - mit dem Vorlagebeschluss noch nichts gesagt. In RNr 24 des Beschlusses heißt es ausdrücklich, dass er VfGH - "für die Zwecke des Gesetzesprüfungsverfahrens: vorläufig" - von der Zulässigkeit ausgehe.

4. Und wenn ich schon bei Medienberichten bin: es stimmt natürlich auch nicht, dass der EuGH schon "auf Antrag Irlands" die Gültigkeit der RL prüfe; es handelt sich um ein Vorabentscheidungsersuchen des irischen High Court in einem von Digital Rights Ireland angestrengten Verfahren. Und der irische High Court ist übrigens auch nicht - wie etwa Krone und Standard schreiben - das "Verfassungsgericht" Irlands (das wäre der Supreme Court).

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*) Der VfGH hat die drei ihm vorliegenden Gesetzesprüfungsanträge im Hinblick auf das Vorabentscheidungsverfahren verbunden (was nicht ausschließt, dass es zur Frage der Zulässigkeit schließlich noch unterschiedliche Ergebnisse geben könnte); ein Antrag stammt von der Kärntner Landesregierung (G 47/12), der zweite - beim EuGH nun namensgebende - Antrag wurde von Mag. Michael Seitlinger, vertreten durch Cabjolsky & Otto Rechtsanwälte OG gestellt (G 59/12; sowohl Michael Seitlinger als auch Gerald Otto sind übrigens Absolventen des Universitätslehrgangs für Informationsrecht und Rechtsinformation an der Universität Wien, an dem ich viele Jahre hindurch Telekommunikationsrecht unterrichtete, und außerdem 1. bzw. 2. Vizepräsident von it-law.at); der dritte Antrag ist der als "Verfassungsklage" bekannte "Massen-Individualantrag" von Ing. Dr. Christof Tschohl und über 11.000 weiteren Antragstellern, vertreten durch die Scheucher Rechtsanwalt GmbH (G 62,70,71/12).

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