Die neuen Vorabentscheidungsverfahren (C-317 /08, C-318/08, C-319/08 und C-320/08) sind in der (jeweils gleichen) Fragestellung nicht wirklich präzise, insbesondere wird sehr pauschal auf "Vorschriften des Gemeinschaftsrechts" verwiesen, die - sollte ihnen "zwingende Wirkung" zukommen - einem Beschluss (in unserer Terminologie wohl eher einer Verordnung) der italienischen Regulierungsbehörde vorgehen könnten. Unter diesen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts finden sich (ohne nähere Spezifizierung zB bestimmter Artikel dieser Normen)
- die UniversaldienstRL,
- die RL über den Verbrauchsgüterkauf,
- Art 6 EMRK (!)
- die Empfehlung (2001/310/EG) der Kommission vom 4. April 2001 über die Grundsätze für an der einvernehmlichen Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten beteiligte außergerichtliche Einrichtungen,
- die Empfehlung (98/257/EG) der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind.
- die beiden Empfehlungen scheiden von vornherein aus, da sie keinen verpflichtenden Inhalt haben (auch nicht, wie etwa die Empfehlungen nach Art 15 der RahmenRL, aufgrund besonderer Richtlinienbestimmungen in verfahrensmäßiger Hinsicht);
- auch wenn man Art 6 EMRK als "Gemeinschaftsgrundrecht" heranzieht, wird man die Vorschaltung eines Streitschlichtunsgverfahrens in diesen Fällen wohl kaum als unverhältnismäßige Einschränkung des Zugangs zu einem unabhängigen Gericht ansehen können (jedenfalls nicht per se: anders könnte es vielleicht sein, wenn das Verfahren besonders lange dauert und man als Betroffener nicht wirksam darauf hinwirken kann, dass es zu einem Abschluss kommt);
- wie ein Verstoß gegen die VerbrauchsgüterkaufRL vorliegen könnte, bleibt schon nach deren Anwendungsbereich (im Kern: "bewegliche körperliche Gegenstände") dunkel,
- und Art 34 der UniversaldienstRL - der die außergerichtliche Streitbeilegung ja gerade fördern möchte - schiene mir nur insofern für die Vorlagefrage interessant, als er von den Mitgliedstaaten auch verlangt, Maßnahmen zu ergreifen, "um sicherzustellen, dass diese [Streitbeilegungs-]Verfahren eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen".
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