Gestützt auf Art 4 Abs 3 der
Frequenzentscheidung hat die Kommission nun eine
Entscheidung über die einheitliche Bereitstellung von Informationen über die Frequenznutzung in der Gemeinschaft(2007/344/EG, ABl L 129 vom 17.5.2007, S 67) getroffen. Darin wird einerseits grundsätzlich festgelegt, dass die Mitgliedstaaten das
EFIS (Frequenzinformationssystem des
Europäischen Büros für Funkangelegenheiten) zu nutzen haben, andererseits werden auch die von dem Mitgliedstaaten dem EFIS zu übermittelnden Daten festgelegt. Wirklich neu ist, dass erstmals nicht nur die "klassischen" Daten über Frequenzbereichszuweisungen und Frequenznutzungen (samt Schnittstellen-Informationen) zu übermitteln sind, sondern auch Informationen über individuelle Frequenznutzungsrechte. Welche Frequenznutzungen sozusagen abstrakt für bestimmte Bänder vorgesehen waren, das konnte man schon bisher im EFIS oder den
nationalen Frequenznutzungsplänen vergleichsweise einfach herausfinden - welchen Nutzern allerdings konkret welche Frequenznutzungsrechte eingeräumt worden waren, das war schon weniger leicht in Erfahrung zu bringen.
Allerdings können nach der neuen Entscheidung die Informationen über konkrete Frequenznutzungsrechte beschränkt werden auf Frequenzbänder, die für elektronische Kommunikationsdienste genutzt werden, die gemäß Art 9 Abs 3 der
RahmenRL handelbar sind, oder die "in einem wettbewerbsorientierten oder vergleichenden Auswahlverfahren" gemäß der
GenehmigungsRL vergeben werden. Zu übermitteln sind die Identität des Funkfrequenz-Nutzungsberechtigten, das Ablaufdatum bzw die voraussichtliche Geltungsdauer und die geografische Geltung des Rechts sowie eine Angabe, ob das Recht handelbar ist oder nicht.
Kryptisch ist der Hinweis, dass die Übermittlung durch die Mitgliedstaaten
"unter Beachtung der Richtlinie 95/46/EG, der Richtlinie 2002/58/EG und der nationalen und Gemeinschaftsvorschriften über das Geschäftsgeheimnis" zu erfolgen hat. Was die
RL 2002/58/EG (DatenschutzRL für elektronische Kommunikation) in diesem Zusammenhang hergeben soll, ist mir nicht klar, regelt sie doch vor allem den Umgang mit Daten, die bei der Nutzung von Kommunikationsdiensten anfallen - wie die Übermittlung von Informationen über erteilte Frequenznutzungsrechte durch die Mitgliedstaaten in Konflikt mit dieser RL kommen könnte, kann ich jedenfalls auf den ersten Blick nicht erkennen.
Die
DatenschutzRL 95/46/EG freilich ist sicher einschlägig, wenngleich nur insoweit, als natürliche Personen betroffen sind, was für die meisten hier gegenständlichen Frequenznutzungsrechte wohl kaum der Fall sein dürfte.
Was aber bedeutet der Hinweis auf die nationalen und Gemeinschaftsvorschriften über das Geschäftsgeheimnis? Wenn die Entscheidung verlangt, dass bestimmte Daten zu übermitteln sind, wo bleibt der Raum für Geschäftsgeheimnisse - zumal ausschließlich Daten betroffen sind, die sich aus einer behördlichen Entscheidung (Einräumung eines Frequenznutzungsrechts) ergeben, die also nicht von der Behörde erst bei einem Unternehmen ermittelt werden müssten!
Auf den konkreten praktischen Umgang mit diesen Fragen kann man also gespannt sein (was Österreich betrifft, unterliegen Frequenzfragen ja offenbar - siehe
diesen Beitrag - ohnehin einer besonderen Geheimhaltung) . Allerdings heißt es sich noch ein wenig gedulden:
"Die Bestimmung zu den Informationen über individuelle Nutzungsrechte gilt ab dem 1. Januar 2010." Die anderen Informationen sind ab 1.1.2008 bereitzustellen.
Spannend könnten auch die Informationen werden, die nach Art 3 Abs 1 lit b der Entscheidung zu geben sind - diese umfassen auch
"die nationale Frequenzpolitik und strategie, falls vorhanden, in Form eines Berichts."
Ob sich das
"falls vorhanden" wirklich nur auf den Bericht bezieht? Dass in Österreich eine nationale Frequenzpolitik und -strategie wirklich vorhanden wäre, ist mir jedenfalls noch nicht aufgefallen - aber vielleicht liegt es auch nur daran, dass es jedenfalls keinen Bericht darüber gibt ;-).
PS: Gegenwärtig ist die Aktualität der Daten auf der ERO-Website (bzw im EFIS), was Österreich betrifft, nicht ganz optimal: ein gebrochener Link zur Frequenznutzungsverordnung (FNV) auf der Seite mit den Hinweisen zu den nationalen Frequenznutzungsplänen, und im EFIS selbst wird noch auf die FNV in der Fassung BGBl II 2005/307 [Anlage] verwiesen statt auf die aktuelle Fassung BGBl II 2006/525 [Anlage].