... wäre nach Ansicht von Generalanwalt M. Poiares Maduro etwa genauso sinnvoll, wie den Begriff "betroffen" in Art 4 Abs 1 der Rahmenrichtlinie 2002/21/EG durch Rückgriff auf Art. 16 Abs 3 dieser Richtlinie (wo ebenfalls das Wort "betroffen" vorkommt) klären zu wollen - in beiden Bestimmungen liegt die Auslegung nicht auf der Hand.
Aus diesem Grund liegt die Frage ja auch als Vorabentscheidungsersuchen - Rs C-426/05 Tele2UTA - beim EuGH. In den heute veröffentlichten Schlussanträgen kommt der Generalanwalt zum Ergebnis, dass unter den von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde in einem Martkanalyseverfahren "betroffenen" Unternehmen, denen daher nach Art 4. Abs. 1 ein Rechtsbehelf offen stehen muss, nicht nur die Adressaten der jeweiligen (Aufhebung der) Verpflichtungen anzusehen sind. Der genaue Text der Vorschläge des Generalanwalts für die Fragenbeantwortung durch den EuGH findet sich unter diesem link, Rz 52.
PS: Der Vorschlag, "einen Ortsunkundigen nach dem Weg zu fragen", findet sich nur in der deutschen Fassung (Verfahrenssprache) der Schlussanträge (Rz.18); das portugiesische Original spricht vom Vorschlag, dass ein Blinder einen anderen Blinden zum Ausgang eines Labyrinths leiten solle (sugerir que um cego conduzisse outro cego para saírem de um labirinto). Das ist nicht nur politisch nicht unbedingt korrekt - auch erschließt sich mir nicht, dass es einem Sehenden wesentlich leichter fallen würde, den Ausgang aus einem Labyrinth zu finden.
Thursday, February 15, 2007
Einen Ortsunkundigen nach dem Weg zu fragen ...
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