Soweit ein Umsetzungsspielraum bestand, hat ihn der Entwurf wie folgt genutzt:
Speicherungsdauer: sechs Monate
Straftaten, für die die Daten genutzt werden können: alle mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlungen (§ 17 Sicherheitspolizeigesetz: strafbare Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freihheitsstrafe bedroht sind), sowie gefährliche Drohung und Stalking (diese wohl deshalb, weil sie häufig unter Verwendung von Telefonen begangen werden)
Als Kontrolleinrichtung wird die Datenschutzkommission herangezogen
Inkrafttreten 1. September; auch hinsichtlich "Internetzugang, Internet-E-Mail und Internet-Telefonie" sollen zu diesem Zeitpunkt bereits bestimmte Datenarten (Benutzerkennung, Rufnummer, IP-Adresse und Name und Anschrift des Teilnehmers, dem sie zugewiesen ist), gespeichert werden, für die weiteren Internet-Daten wird die längere Umsetzungsfrist genützt.
Die Frist zur Stellungnahme läuft bis zum 21. Mai 2007.
(Nachtrag 1.5.2007: Ob der Verkehrsminister die Richtlinie für sinnvoll hält - und "falls ja, warum?" - wird er demnächst auf diese parlamentarische Anfrage hin mitteilen müssen)
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