Das konkrete Verfahren vor dem EuGH war hier nur deshalb auf dem Radar, weil eine der Vorlagefragen auch ausdrücklich die Gültigkeit der RL 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten angesprochen hat. Eine Antwort darauf war - auch nach den Schlussanträgen (siehe dazu hier) - nicht wirklich zu erwarten; der EuGH ist diesbezüglich knapp und klar:
"Der zweite Teil der zweiten Frage und die sechste Frage stehen in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand der Ausgangsrechtsstreitigkeiten. Sie gelten nämlich nicht der Veröffentlichung von Daten, die Empfänger von Beihilfen aus diesen Fonds wie die Kläger der Ausgangsverfahren betreffen, sondern der Vorratsspeicherung der Daten von Personen, die Internetseiten aufrufen. Da die Prüfung des zweiten Teils der zweiten Frage und die der sechsten Frage für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten in keiner Weise sachdienlich ist, brauchen diese nicht beantwortet zu werden."Das heißt aber nicht, dass die Vorratsspeicherung von Daten nicht wieder Thema beim EuGH würde: IT Law in Ireland berichtet über ein neues Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Obersten Gerichtshofs, datierend vom 25.08.2010 (auf der EuGH-Website ist das noch nicht zu finden; Update 23.11.2010: nunmehr verfügbar: C-461/10 Bonnier Audio AB ua); die Fragen werden (entsprechend diesem Bericht) so wiedergegeben:
- Whether the Data Retention Directive prevents the application of a national rule based on the EU IP Rights Enforcement Directive (2004/48/EC), which provides that an ISP in a civil case can be ordered to provide a copyright owner or a rights holder with information on which subscriber holds a specific IP address assigned by the ISP, from which address the infringement is alleged to have taken place.
- Whether the answer to the first question is affected by the fact that the state has not yet implemented the Data Retention Directive, although the deadline for implementation has passed.
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