Einige spanische Gemeinden waren nämlich auf die Idee gekommen, von Telekomunternehmen auch dann Abgaben zu verlangen, wenn sie nicht selbst Masten oder Leitungen auf kommunalem Grund installierten bzw. verlegten. Die Abgabe war schon dafür zu entrichten, dass die Unternehmen diese Einrichtungen nutzten (etwa weil sie mit den Eigentümern dieser Installationen zusammengeschaltet waren). De facto handelte es sich also um eine Sondersteuer auf Telekomunternehmen, bei der nur formal bei den Installationen angeknüpft wurde (die Berechnung der Abgabe richtete sich auch nicht nach der konkreten Nutzung der Einrichtungen, sondern nach den Marktanteilen). Es überrascht nicht, dass der EuGH ohne allzuviel Begründungsaufwand und im Wesentlichen durch Verweis auf die Schlussanträge diese "Sondersteuer" als unvereinbar mit Art 13 der GenehmigungsRL beurteilt hat. Diese Bestimmung lautet:
"Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) genannten Zielen Rechnung."Dass der EuGH Art 13 der GenehmigungsRL (uneingeschränkt) als umittelbar wirksam beurteilt, könnte vor allem für die Entgelte spannend werden, die von den Mitgliedstaaten für Nutzungsrechte von Funkfrequenzen erhoben werden. Zudem stellen sich ähnliche Fragen im Hinblick auf Art 12 der GenehmigungsRL, der Verwaltungsabgaben begrenzt und zu dem derzeit mehrere Verfahren beim EuGH anhängig sind (C-468/11 Kommission / Spanien; C-485/11 Kommission/Frankreich; C-71/12 Vodafone Malta and Mobisle Communications).
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