Die Anwendbarkeit des Art 6 EMRK in solchen Angelegenheiten war bislang durchaus offen; in einer Entscheidung zu einer ehrenamtlich tätigen Wahlbeobachtergruppe (Geraguyn Khorhurd Patgamavorakan Akumb) war sie vom EGMR verneint, bei einer Umweltschutzorganisation offengelassen worden (Sdružení Jihočeské Matky; ebenfalls Unzulässigkeitsentscheidung). Ausschlaggebend für das klare Urteil im heute entschiedenen Fall war der berufliche Konnex: der Beschwerdeführer als Journalist brauchte die Information für seine Berufsausübung (die Angelegenheit ist damit vergleichbar dem Fall Kenedi, in dem ein auf Art 10 EMRK gestütztes Recht auf Informationszugang durch einen Historiker vom EGMR bereits den Garantien des Art 6 EMRK unterworfen wurde). Wörtlich heißt es im heutigen Urteil:
The Court notes that in the present case the applicant is a journalist and claimed the requested information to practice his profession (see, a contrario, Andre Loersch and Nouvelle Association du Courrier v. Switzerland, cited above), i.e. for elections related publications. This includes covering presidential elections, and unsuccessful performance of this undertaking could thus damage his professional reputation and career. The dispute before the domestic courts therefore appeared to be important to the applicant’s personal and professional interests. Furthermore, his right, as a participant of information relationship, to obtain necessary documents is recognised under domestic law [...]. Thus the Court considers that the right of access to particular documents, which fell within the applicant’s freedom of expression, is a “civil right” for the purposes of Article 6 § 1 of the Convention.
Zur Reichweite des Rechts auf Informationszugang ist aus dem konkreten Fall nicht viel zu gewinnen, da anerkannt war, dass der Journalist aufgrund nationaler Rechtsvorschriften Anspruch auf die von ihm verlangten Dokumente hatte. Eine Verletzung des Art 10 EMRK wurde nicht festgestellt, weil der Beschwerdeführer - der sich über mangelnden Zugang zu Dokumenten einer Wahlkommission beschwert hatte - im Ergebnis einige Dokumente doch bekommen hatte und alle anderen Dokumente (mit einer Ausnahme) an der Informationstafel der Wahlkommission angeschlagen wurden (die nicht sehr ins Detail gehenden, eher kursorischen Ausführungen zur Verneinung eines Verstoßes gegen Art 10 EMRK mögen einerseits auf fehlendes Vorbringen der Parteien zurückgehen, andererseits dürfte dem Beschwerdefüher sein nach der Sachverhaltsschilderung fast querulatorisch wirkendes Verhalten gegenüber der Wahlkommission wohl auch keinen Sympathiebonus gebracht haben).
Im Übrigen, so der EGMR abschließed, sei der Beschwerdeführer als Journalist nicht gehindert worden, den Wahlvorgang zu behandeln und, wenn er die fraglichen Vorkommnisse als gesetzwidrig oder willkürlich ansah, auch darüber zu berichten und die Öffentlichkeit auf mögliche Irregularitäten aufmerksam zu machen.
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