Das Vertragsverletzungsverfahren hatte seinen Ausgang von einer an die Kommission gerichteten Beschwerde des zweiten zypriotischen Mobilnetzbetreibers genommen, der sich in seinen Ausbauplänen einerseits durch den rechtlichen Rahmen und andererseits durch diskriminierende Praktiken der Behörden bei der Erteilung der erforderlichen Bewilligungen benachteiligt gefühlt hatte.
Nach zypriotischem Recht mussten Bereitsteller elektronischer Kommunikationsetze lokale Genehmigungen einholen, um Einrichtungen auf öffentlichem oder privatem Grund zu errichten. Die Netzbetreiber mussten sich vergewissern, dass sie über alle notwendigen Rechte und Genehmigungen der zuständigen Behörde verfügten. Funknetzbetreiber mussten für ihre Funkstationen eine planungsrechtliche Bewilligung ("permis d'urbanisme") und für bauliche Einrichtungen auf öffentlichem Grund eine Zustimmung des Ministerrats einholen. (Die Rechtsvorschriften wurden mittlerweile - zumindest wenn man dem von der Kommission teilweise bestrittenen Vorbringen Zyperns vor dem EuGH folgt - geändert; allerdings jedenfalls zu spät für das Vertragsverletzungsverfahren)
Die Kommission griff die Beschwerde des Netzbetreibers auf und leitete schließlich das Vertragsverletzungsverfahren gegen Zypern ein. Vor dem EuGH machte die Kommission zwei wesentliche Kritikpunkte geltend: zum einen die mangelnde Koordination der Bau- und Planungsvorschriften, zum anderen das unvollständige Regelwerk betreffend die Errichtung von Antennen und Masten, was zu Nachteilen für die Betreiber führe.
Der Gerichtshof folgte der Kommission darin, dass das Genehmigungsregime für Wegerechte auf öffentlichem Grund intransparent war. Dies schon deshalb, weil die nationalen Behörden eine Prüfung der Umweltauswirkungen der elektromagnetischen Felder vorgenommen hatten, obwohl dies in den nationalen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen war. Außerdem hatte Zypern auch zugegeben, dass es aufgrund überlappender Zuständigkeiten der Bau- und Planungsbehörden zu Verzögerungen bei der Erteilung von Wegerechten für die Installation von Masten und Antennen gekommen war.
Unter diesen Umständen, so der EuGH, habe es Zypern verabsäumt, die Gewährung von Wegerechten auf der Grundlage transparenter und nichtdiskriminierender, unverzüglich angewandter Verfahren in Übereinstimmung mit Art 11 Abs 1 der RahmenRL und Art 4 Abs 1 der GenehmigungsRL sicherzustellen.
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*) Nach Art 11 Abs 1 der RahmenRL sorgen die Mitgliedstaaten dafür,
dass die zuständige BehördeArt 4 der GenehmigungsRL regelt die "Mindestrechte aufgrund einer Allgemeingenehmigung" und besagt in seinem Abs 1, dass Unternehmen, denen gemäß Art 3 der GenehmigungsRL eine Genehmigung erteilt wurde, das Recht haben,
- bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz an ein Unternehmen, das für die Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze zugelassen ist, oder
- bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung von Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem Grundbesitz an ein Unternehmen, das für die Bereitstellung von nicht-öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassen ist,
wie folgt verfährt:
- Sie handelt auf der Grundlage transparenter, öffentlich zugänglicher Verfahren, die nichtdiskriminierend und unverzüglich angewandt werden, und
- sie befolgt die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung, wenn sie die betreffenden Rechte an Bedingungen knüpft.
Die vorstehend genannten Verfahren können je nachdem, ob der Antragsteller öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellt oder nicht, unterschiedlich sein.
a) elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitzustellen;
b) zu veranlassen, dass ihr Antrag auf Erteilung der notwendigen Rechte zur Installation der Einrichtungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) geprüft wird.
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