Eine Verordnung der Gemeinde Höchst beschäftigt derzeit den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 3. März 2008, B 329/07, leitete er ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Gemeindevertretung von Höchst vom 26. März 2006 über die Errichtung von
Antennenanlagen für Mobilfunk ein. § 1 dieser Verordnung lautet: "Im gesamten Ortsgebiet von Höchst dürfen keine Antennenanlagen für den Mobilfunk, sowohl freistehende als auch auf Gebäuden angebrachte Antennenanlagen errichtet werden." § 2 sieht eine Ausnahme vor, wenn der Antragsteller nachweist, "dass eine Versorgung der Bevölkerung von Höchst nicht mehr gewährleistet ist und [!] auch ein tatsächlicher Bedarf besteht".
Die Prüfung bezieht sich nur darauf, ob die Verordnung mit § 17 Abs 4 des Vorarlberger Baugesetzes vereinbar ist; nach dieser Bestimmung kann die Gemeindevertretung zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes durch Verordnung bestimmen, dass Antennenanlagen für Mobilfunk (so wie Ankündigungen und Werbeanlagen) "nur in einer bestimmten Form und Größe ausgeführt und innerhalb der Gemeinde nur an bestimmten Orten errichtet oder an bestimmten Orten nicht errichtet werden dürfen." Dabei ist - immerhin! - "auf die telekommunikationstechnischen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen."
Ein generelles undifferenziertes Verbot der Errichtung von Antennenanlagen für Mobilfunk dürfte nach Anischt des VfGH in dieser Bestimmung keine Deckung finden. Ob nicht schon die Bestimmung des § 17 Abs 4 Vbg BauG gleicheitswidrige sein könnte, weil sie zwar Antennenanlagen für Mobilfunk, nicht aber zB Antennenanlagen für den festen Funkdienst Beschränkungen unterwirft, ist damit nicht Prüfungsgegenstand des VfGH in diesem Verfahren.
Die kleinen grünen Kreise auf dem Bild oben sind übrigens die Mobilfunk-Senderstandorte im Gebiet von Höchst, wie sie im Senderkataster ausgewiesen sind. "Aufgrund von datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgt keine metergenaue Standortposition" heißt es dort unter den FAQs. Eine Streitigkeit zur Frage, wie genau über Senderstandorte Auskunft zu geben ist, hat im UK schon die Gerichte beschäftigt. Das Information Tribunal hat dort im vergangenen Jahr eine Entscheidung des Information Commissioner bestätigt, wonach die Regulierungsbehörde Ofcom die Daten ihres Senderkatasters ("sitefinder") als gesamte Datenbank samt geographischen Koordinaten herausgeben muss (Entscheidung vom 4. September 2007).
Ähnlich wie der österreichische Senderkataster beruht auch der sitefinder überwiegend auf freiwillig übermittelten Daten der Mobilfunkbetreiber. Der österreichische Senderkataster ist allerdings kein Projekt der Behörde, sondern des Forums Mobilkommunikation, an dessen Zustandekommen laut Website allerdings "auf freiwilliger Basis" nicht nur die Betreiber, sondern auch das Bundesministerium für Verkehr, Information und Technologie "aktiv mitgewirkt" hat. Die Mitwirkung des BMVIT dürfte allerdings einiges dazu beigetragen haben, die "Freiwilligkeit" der Datenlieferung durch die Mobilfunker zu befördern, zumal vor der Schaffung des TKG 2003 auch gesetzliche - verpflichtende - Lösungen schon recht konkret dieskutiert worden waren. Dass man für (grundsätzlich) behördlich genehmigte Funkanlagen auf freiwillige Datenlieferungen der Genehmigungsinhaber angewiesen ist, dürfte freilich eher praktische (Personalknappheit, Kosten für Datenbank-Aufbereitung?) als rechtliche Gründe haben.
Zur Veranschaulichung der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds von Höchst durch Antennenanlagen kann man übrigens auch auf die Gemeindewebsite schauen, zB für einen Standort gleich hinter der Shell-Tankstelle.
Monday, April 28, 2008
Höchst-Verordnung vor dem Höchstgericht
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