Die Mitteilung der Kommission zum gemeinsamen Standpunkt enthält auch eine Anmerkung zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden. Anders als im Vorschlag der Kommission, nach dem die Mitgliedstaaten die "Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden" hätten gewährleisten sollen, findet sich ja im gemeinsamen Standpunkt keine solche Festlegung mehr. Artikel 23b lautet demnach so:
"Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sich gegenseitig und der Kommission, insbesondere über ihre zuständigen unabhängigen Regulierungsstellen, die Informationen zu übermitteln, die für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und insbesondere der Artikel 2, 2a und 3 notwendig sind."
Dass es solche unabhängigen Behörden in jedem Fall geben muss, kann man daraus wohl nicht ableiten, auch wenn es die Kommission in ihrer Mitteilung andeutet, indem sie schreibt
"Im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden schlug der Ratsvorsitz vor, in einer Erwägung auf die Möglichkeit zu verweisen, dass die Mitgliedstaaten unabhängige nationale Regulierungsstellen einrichten. Diese müssten sowohl von den nationalen Regierungen als auch von den Veranstaltern unabhängig sein. Das Europäische Parlament und die Kommission hielten es für notwendig, den Verweis auf solche Gremien in den verfügenden Teil der Richtlinie aufzunehmen."
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