Die Vorgangsweise des OLG München bei der Akkreditierung von MedienvertreterInnen im bevorstehenden "NSU"-Strafprozess hat in den letzten Tagen zu Kritik geführt (zB SZ, FAZ, Focus), weil keine türkischen oder griechischen BerichterstatterInnen akkreditiert wurden, obwohl die Verbrechensopfer türkischer und griechischer Herkunft waren. Die Bundesgeschäftsführerin der Deutschen Journalistinnen und Journalisten Union (dju) meinte in einer Presseaussendung unter anderem, dass "die bayerische Justiz" das Akkreditierungsverfahren für den Prozess "wie eine Losbude auf dem Jahrmarkt organisiert".
Nun weiß ich nicht verlässlich, wie Losbuden auf deutschen Jahrmärkten organisiert sind, aber dass dort Preise in der Reihenfolge des Loskaufes vergeben würden, kann ich mir kaum vorstellen. Der zuständige Strafsenat des OLG München hat aber genau das getan: die Akkreditierungsgesuche wurden, wie in einer Presserklärung mitgeteilt wurde, in der Reihenfolge ihres Eingangs innerhalb einer dafür gesetzten Frist berücksichtigt. Das ist an sich kein unübliches und - soweit ich das überblicke - in Deutschland auch in der Rechtsprechung akzeptiertes Verfahren im Fall beschränkter Raumkapazitäten. Ob es im konkreten Fall sachgerecht war, allein auf das Eingangsdatum abzustellen und nicht (zusätzlich) dabei auch verschiedene Kategorien von Medien zu unterscheiden (etwa regionale/überregionale/ausländische), will ich nicht kommentieren - eine "Losbude" war es aber jedenfalls nicht.
EGMR: Losentscheid zulässig - Bild darf draußen bleiben
Dabei wäre jedenfalls vor dem Hintergrund des Art10 EMRK eine tatsächliche "Losbude" - also die Zulassung von MedienvertreterInnen durch Losentscheid - durchaus zulässig gewesen, wie sich an einem vor rund einem Jahr vom EGMR entschiedenen Fall zeigt (Entscheidung vom 13. März 2012, Axel Springer AG gegen Deutschland, Appl. no. 44585/10; siehe dazu auch die Pressemitteilung des EGMR).
Dabei ging es um die Berichterstattung über ein Jugendgerichtsverfahren zu einem spekatulären Verbrechen ("Vierfachmord von Eislingen"), über das natürlich gerade die Bild-Zeitung in ihrer bekannt zurückhaltenden Art berichtet hatte (siehe zu den Urteilen dann hier und hier). Im Jugendgerichtsverfahren war die Öffentlichkeit ausgeschlossen, der Vorsitzende hatte dennoch neun PressevertreterInnen zugelassen, wobei er in seine Abwägungsentscheidung ausdrücklich die Pressefreiheit einbezog und berücksichtigte, dass eine breite Medienberichterstattung über die Verbrechen stattgefunden hatte ("médiatisation de l’affaire"). Er legte fest, dass je drei VertreterInnen erstens der regionalen Presse, zweitens der überregionalen Presse und der Agenturen und drittens der Runfunkanstalten zugelassen würden, wobei bei größerem Andrang ein Losentscheid erfolgte. Die "Bild" ging bei der Verlosung leer aus (die Plätze der überregionalen Presse und Agenturen bekamen Spiegel, Stern - beides keine Tageszeitungen - und die Presseagentur dpa). Beschwerden an das Bundesverfassungsgericht scheiterten.
Vor dem EGMR machte die Axel Springer AG eine Verletzung in ihren Rechten nach Art 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art 10 EMRK geltend. Sie wandte sich nicht gegen die BEschränkung ds Zugangs an sich, sondern gegen die Auswahlmethode für dei MedienvertreterInnen. Eine "Pool-Lösung" oder die Zulassung ausschließlich von Agenturen wäre weniger diskriminierend gewesen.
Der EGMR wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurück. Der Gerichtshof erkannte an, dass die Beschränkung des Zugangs in den Anwendungsbereich des Art 10 EMRK fiel, auch wenn aus der EMRK kein Recht der Presse auf Zugang zu bestimmten Informationen abzuleiten ist ("on ne saurait tirer de la Convention un droit en soi pour la presse d’avoir accès à une source d’information particulière").
Die Einschränkung hatte einem legitimen Zweck gedient (Schutz der minderjährigen Angeklagten). Zur Verhältnismäßigkeit der Zugangsbeschränkung hielt der EGMR fest, dass die gewählte Methode nicht bestimmte PressevertreterInnen bevorzugt, sondern einen gleichen Zugang für alle interessierten JournalistInnen ermöglicht habe; ausdrücklich spricht der EGMR von einem neutralen Verfahren der Platzzuweisung ("cette procédure neutre d’attribution des places disponibles"). Zudem war Bild nicht an der Berichterstattung gehindert, da das Gericht nach den Verhandlungstagen Pressemitteilungen veröffentlichte und zudem eine Agentur unter den zugelassenen Medien war, der allgemein die Rolle zukommt, andern (zahlenden) Medien Informationen zur Verfügung zu stellen.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Akkreditierung der Agentur (dpa)
sei nur dem Zufall geschuldet, hielt der EGMR fest,
dass es nicht seine Aufgabe sei, in abstracto über die Rechtslage und
nationale Praxis zu urteilen, sondern er nur die konreten Umstände des
Beschwerdefalles zu beurteilen habe. Im konkreten Fall sei die Axel Springer AG jedenfalls nicht benachteiligt worden.
Zugangsbeschränkungen für die Presse und Art 10 iVm Art 14 EMRK
Die Entscheidung des EGMR spricht zwar im Hinblick auf den Losentscheid von einem neutralen Verfahren, schließt aber nicht generell aus, dass die vorgenommene Kategorisierung unter anderen Umständen allenfalls zu einer Verletzung des Art 10 in Verbindung mit Art 14 EMRK hätte führen können. Damit steht zumindest im Raum, dass eine nicht vollständig neutrale Vergabe von Zutrittsberechtigungen - etwa eine willkürliche Kategorisierung (zB "nur regionale und nationale, aber keine ausländischen Medien" oder Ähnliches) - am Maßstab der Sachgerechtigkeit nach Art 14 EMRK scheitern könnte.
Zum Abschlus aber noch ein Satz aus einem Beschluss des deutschen Bundesverfassungsgerichts vom 30.10.2002, 1 BvR 1932/02, über eine Verfassungsbeschwerde von NDR und ZDF betreffend den (ihnen verweigerten) Zugang zum Sitzungssaal bei einer Verhandlung in einer Strafsache gegen einen mutmaßlichen El-Kaida-Terroristen:
"Hauptzweck der mündlichen Verhandlung ist auch in einem aufsehenerregenden Strafverfahren dessen Durchführung, nicht die Sicherung der Berichterstattung."
PS: Die Frage, wie knappe Ressourcen sachgerecht
vergeben werden können, ist natürlich in vielen Rechtsgebieten von Bedeutung - nicht zuletzt auch im Telekommunikations- und Rundfunkrecht. Dabei hat sich das früher oft gewählte "first-come, first-served"-Verfahren (wie es hier das OLG München gewählt hat) meist nicht als optimal erwiesen; nicht zufällig sind für Frequenzvergaben im Mobilfunkbereich mittlerweile überwiegend Versteigerungen, im Rundfunkbereich überwiegend vergleichende Auswahlverfahren ("beauty contests") üblich.
Wednesday, March 27, 2013
Älter, aber aus aktuellem Anlass: EGMR zur Presseakkreditierung bei Gerichtsverhandlungen
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