Thursday, August 02, 2012

Drohung auf Twitter als missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen oder Endgeräten? Anmerkung zum #twitterjoketrial

Paul Chambers - "a well educated young man of previous good character" (laut High Court) - wollte am 15. Jänner 2010 vom Robin Hood Airport in Doncaster, England, nach Nordirland fliegen, um seine Freundin zu besuchen. Am 6. Jänner erfuhr er, dass der Flughafen wegen Schlechtwetters geschlossen wurde - und reagierte auf Twitter: sein Tweet (siehe Bild links) dokumentiert seinen Ärger über die Schließung, und enthielt noch eine "Drohung", auf deutsch etwa: "Ihr habt etwas mehr als eine Woche, um euren Scheiß in Ordnung zu bringen, sonst jage ich den Flughafen in die Luft". Das war - man sollte meinen: für jeden - erkennbar scherzhaft gemeint; jedenfalls kam niemand seiner etwa 600 Follower auf die Idee, es auch nur im geringsten bedrohlich zu finden.

Erst fünf Tage später wurde der Tweet von einem Flughafen-Mitarbeiter gelesen, der seinen Vorgesetzten informierte. Der stufte das zwar als nicht glaubwürdige Drohung ein, meldetes es aber - "as a matter of standard practice" - der Flughafenpolizei. Auch die schritt nicht ein, leitete die Meldung aber an die regionale Polizeieinheit weiter. Diese wiederum nahm Paul Chambers eine Woche nach dem Tweet an seinem Arbeitsplatz fest. Auch die Polizei sah "no evidence ... to suggest that there is anything other than a foolish comment posted on 'Twitter' as a joke". Das Crown Prosecution Service (Staatsanwaltschaft) wollte dennoch eine Anklage, und Chambers wurde zunächst tatsächlich (in erster und zweiter Instanz) verurteilt, und zwar nach s.127(1)(a) und (3) Communications Act 2003. Diese Bestimmungen lauten:
Improper use of public electronic communications network
(1) A person is guilty of an offence if he—
(a) sends by means of a public electronic communications network a message or other matter that is grossly offensive or of an indecent, obscene or menacing character; [...]
(3) A person guilty of an offence under this section shall be liable, on summary conviction, to imprisonment for a term not exceeding six months or to a fine not exceeding level 5 on the standard scale, or to both.
Das Verfahren erhielt recht große Medienöffentlichkeit (und natürlich Öffentlichkeit auf Twitter, meist unter dem hashtag #twitterjoketrial) und endete schließlich vergangene Woche mit einem Freispruch für Chambers durch den High Court of Justice (Urteil: [2012] EWHC 2157). Der High Court befasst sich in seinem Urteil im Wesentlichen mit der Frage, ob der Tweet tatsächlich als Drohung zu beurteilen war, und kommt zum wenig überraschenden Ergebnis, dass es dazu auf den Kontext der Nachricht ankommt:
In any event, the more one reflects on it, the clearer it becomes that this message did not represent a terrorist threat, or indeed any other form of threat. It was posted on 'Twitter' for widespread reading, a conversation piece for the appellant’s followers, drawing attention to himself and his predicament. Much more significantly, although it purports to address 'you', meaning those responsible for the airport, it was not sent to anyone at the airport or anyone responsible for airport security, or indeed any form of public security. The grievance addressed by the message is that the airport is closed when the writer wants it to be open. The language and punctuation are inconsistent with the writer intending it to be or to be taken as a serious warning. [...]
It seems to us unsurprising, but not irrelevant, that none of those who read the message during the first days after it appeared thought anything of it. 
Mich interessiert hier nicht so sehr das konkrete britische Urteil (siehe dazu zB im Blog eines der Verteidiger von Chambers, John Cooper QC [der auch die sehr nach Harry Potter klingende Funktion eines Master of the Bench at Middle Temple bekleidet], auf Inforrm's Blog und bei Head of Legal), sondern der telekommunikationsrechtliche Hintergrund. Denn es ging hier nicht um eine Frage des allgemeinen Strafrechts (etwa im Sinn unseres StGB  schwere Nötigung, gefährliche Drohung, vielleicht sogar Landzwang), sondern es wurde eine spezifisch telekommunikationsrechtliche Strafnorm herangezogen, die missbräuchliche Verwendung von elektronischen Kommunikationsnetzen.

Missbräuchliche Verwendung von Funkanlagen und Endgeräten
Eine im weiteren Sinne vergleichbare Norm gibt es auch in Österreich, sie bezieht sich aber nicht auf den Missbrauch von Kommunikationsnetzen, sondern von Funkanlagen und Endgeräten, und sie enthält auch keine gerichtliche Strafdrohung, sondern ist als bloße Verwaltungsstrafnorm ausgestaltet. § 78 Abs 1 TKG 2003 lautet:
§ 78. (1) Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen nicht missbräuchlich verwendet werden. Als missbräuchliche Verwendung gilt
1. jede Nachrichtenübermittlung, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet oder welche gegen die Gesetze verstößt;
2. jede grobe Belästigung oder Verängstigung anderer Benützer; [...]
§ 109 Abs 1 Z 5 TKG 2003 sieht für Übertretungen des § 78 Abs 1 TKG 2003 eine Geldstrafe bis zu 4.000 Euro vor. Diese Bestimmung diente - wie auch die Vorgängerbestimmungen - vor allem zur Bekämpfung des klassischen "Telefonterrors", bei dem zB verflossene Lieben, unliebsame Nachbarn und viele andere durch häufige Anrufe belästigt werden. Gegen echtes Stalking half aber die Verwaltungsstrafdrohung nicht wirklich (seit 1.1.2008 gibt es daher auch eine strafrechtliche Norm, die verschiedenste Formen des Stalking unter gerichtliche Strafdrohung stellt: § 107a StGB, "Beharrliche Verfolgung"; der typische "Telefonterror" ist dabei in § 107a Abs 2 Z 2 StGB erfasst). Höchstgerichtliche Rechtsprechung aus jüngerer Zeit gibt es dazu nur zu einem Fall, in dem jemand von einem Mobiltelefon ohne SIM-Card wiederholt den Notruf 112 angerufen hat "und nach Melden des diensthabenden Gendarmeriebeamten entweder die Telefonverbindung sofort getrennt oder den Beamten beschimpft und dadurch die Gendarmeriebeamten grob belästigt" hat (194 protokollierte Fälle in etwa zweieinhalb Monaten). In seinem Erkenntnis vom 18.11.2003, 2003/03/0079, konnte der Verwaltungsgerichtshof immerhin klarstellen, dass die Verwaltungsübertretung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch mit einem "Handy" begangen werden kann.

Die inhaltliche Komponente des § 78 Abs 1 TKG 2003 ist dagegen fast totes Recht: Bestrafungen wegen Nachrichtenübermittlungen, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährden, sind mir jedenfalls in den letzten 15 Jahren nicht untergekommen; bei ernsthafter Gefährdung gehen da die einschlägigen Bestimmungen des gerichtlichen Strafrechts vor (nach § 109 Abs 6 TKG 2003 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist).

Der lange Schatten des internationalen Fernmelderechts
Warum aber gibt es überhaupt eine solche - eigentlich die Inhalte der Telekommunikation regelnde - Bestimmung im TKG? Sollte das Telekomrecht nicht nur die Wege der Übertragung, nicht aber die Inhalte regeln, wie es heute meist heißt (die EU-Kommission unterscheidet "regulating the pipes ... and what flows through them", das eine erfolgt durch den Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, das andere durch die Regeln für audiovisuelle Mediendienste)? Historischer Hintergrund der Bestimmung im TKG, wie auch jener im britischen Communications Act, ist das internationale Fernmeldevertragsrecht, das seit seinem Beginn Mitte des 19. Jahrhunderts immer das Recht der Mitgliedstaaten anerkannt hat, aus inhaltlichen Gründen den Fernmeldeverkehr einzuschränken. Auch heute noch enthält die Satzung der ITU in ihrem Art 34 eine entsprechende Bestimmung:
Stoppage of Telecommunications
1 Member States reserve the right to stop, in accordance with their national law, the transmission of any private telegram which may appear dangerous to the security of the State or contrary to its laws, to public order or to decency, provided that they immediately notify the office of origin of the stoppage of any such telegram or any part thereof, except when such notification may appear dangerous to the security of the State.
2 Member States also reserve the right to cut off, in accordance with their national law, any other private telecommunications which may appear dangerous to the security of the State or contrary to its laws, to public order or to decency.
Das verpflichtet die ITU-Mitgliedstaaten freilich nicht dazu, innerstaatlich solche Bestimmungen vorzusehen, aber die Mitte des 19. Jahrhunderts begründeten Traditionen sterben nur sehr langsam.

PS: zur medialen Berichterstattung in Deutschland und Österreich
Das Justizsystem im Vereinigten Königreich ist zwar ziemlich komplex (allein schon wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten für England, Wales, Scotland und Northern Ireland), aber dass der High Court auch in Strafsachen für England und Wales nicht das höchste Gericht ist, wie es im Zeitonline-Bericht heißt (und dem folgend in zahlreichen anderen Medien und Blogs), könnte man als Journalist schon herausfinden.
Die futurezone in Österreich hat den Fehler der Zeit nicht gemacht, dafür aber einen netten anderen Fehler in ihren Bericht eingebaut: "Zwei Richter", so meint die futurezone, hätten befunden, dass der Tweet keine Bedrohung dargestellt habe. Tatsächlich haben natürlich drei Richter am High Court entschieden ("Zweiersenate", wie es sie in Österreich am AsylGH gibt, sind auch international eine eher skurrile Ausnahme). Vielleicht war die futurezone einfach vom Deckblatt des Urteils verwirrt, in dem die Richter so aufgezählt werden:
The Lord Chief Justice of England and Wales, 
Mr Justice Owen 
Mr Justice Griffith Williams
Der Namen des Lord Chief Justice wird dort traditionell nicht angeführt (er ist ja eindeutig bestimmt). Und die Verwirrung wird für Fachfremde gesteigert, wenn auf Seite zwei dann doch noch der Name des Lord Chief Justice genannt wird: er heißt nämlich, kein Scherz, Lord Judge

2 comments :

Thomas Höhne said...

Ich hätte auch gern einen Titel, der nach Harry Potter klingt. Aber de VwGH ist dafür wohl nicht zuständig, oder?
mfg
Thomas Höhne

hplehofer said...

@ Thomas Höhne: da müssten Sie es vielleicht doch in der Sobranje versuchen ;-)
aber auf der einen Seite alles reformieren, und dann altertümliche Titel haben wollen ...
mfg hp lehofer