"Dort war hinter den Kulissen die Übergangsregelung des sogenannten 'neuen Rechtsrahmens' zu erkennen, der am 7. März 2002 angenommen und am 24. April 2002 veröffentlicht wurde; ich habe davon abgesehen, ihn [richtig: sie] auf die Bühne zu holen, denn seine [richtig: ihre] Untersuchung war für die Lösung des Ausgangsverfahrens nicht erforderlich.
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht schlägt nunmehr im Wege des Art. 234 EG ein Libretto vor, in dem die genannte Übergangsregelung eine Hauptrolle einnimmt ..."
Das Theater geht also weiter, und der Generalanwalt findet auch Gelegenheit, auf sein Bild des Vorabentscheidungsverfahrens als eines Dialogs zwischen Richtern einzugehen, das er zuletzt in der Rechtssache C-195/06, KommAustria/ORF, dargelegt hat (siehe dazu hier). Und der literaturkundige Generalanwalt (diesmal zitiert er Cervantes, zuletzt waren es etwa Zola und Proust) meint nicht einfach irgendein Zwiegespäch, sondern einen echten inszenierten Dialog, "auch wenn das letzte Wort aus institutionellen Gründen und wegen der Einheitlichkeit des Systems nur einem zusteht, der seine Auffassung unter Berücksichtigung der Meinung der anderen durchsetzt."
Den Richtern des Bundesverwaltungsgerichts konzediert der Generalanwalt auch, dass sie eine brauchbare Arbeitsmethode angewandt hätten, die er übernimmt, "um zu einer Lösung zu kommen, die von allen akzeptiert wird, mit Ausnahme der Deutschen Telekom aus Gründen, die keiner Erklärung bedürfen."
Besonders überraschend ist das Ergebnis des Generalanwalts, das bereits das BVerwG in seinem Vorabentscheidungsersuchen skizziert hatte, ja nicht: die Übergangsbestimmungen der Rahmenrichtlinie und der Universaldienstrichtlinie
"sind dahin auszulegen, dass sie vorschreiben, eine Rechtsvorschrift des früheren innerstaatlichen Rechts wie auch einen zu ihrer Durchführung ergangenen Verwaltungsakt, wonach die Entgelte, die ein beherrschendes Unternehmen beim Endnutzer für die Erbringung von Telefondiensten erhebt, einer behördlichen Genehmigung bedürfen, bis zur Durchführung der entsprechenden Marktanalyse vorübergehend aufrechtzuerhalten."
Ein interessanter Aspekt der Schlussanträge ist ein - durch Vorbringen der Deutschen Telekom in der mündlichen Verhandlung provozierter - kurzer Exkurs zur Frage, ob die (Vorab-)Genehmigungspflicht von Entgelten an sich mit den Bestimmungen der alten Universaldienstrichtlinie 98/10/EG vereinbar war. Hier verweist der Generalanwalt darauf, dass nach Art 17 der RL 98/10/EG die Regulierungsbehörden sicherzustellen hatten, dass Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht ihre Tarife nach dem Grundsatz der Kostenorientierung festlegen. Nach Ansicht des Generalanwalts haben die Mitgliedstaaten dabei Wahlfreiheit, ob sie dazu eine nachträgliche Kontrolle oder eine Vorabkontrolle vorsehen.
Fragen zum Übergangsrecht wurden den EuGH auch in der Sache C-453/06, 01051 Telecom GmbH vom BVwerG vorgelegt, aber mittlerweile wieder zurückgezogen. Jüngst aber sind drei weitere Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts beim EuGH eingelangt, die das Rad der Zeit noch ein Stück weiter zurückdrehen: zur Frage der Zulässigkeit von Ausgleichszahlungen für das Access Deficit (siehe die Fragen hier: C-152/07 Arcor, die beiden anderen Rechtssachen sind gleichgelagert und wurden bereits "zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden"). Die Frage des Access Deficits war übrigens auch Thema der ersten österreichischen Zusammenschaltungsentscheidung der Telekom-Control-Kommission vom 9.3.1998, Z 1/97 (siehe dort S. 35 bis 40), damit war die Sache für Österreich auch erledigt.
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