Saturday, November 17, 2007

EuGH zu Post-Universaldienst

Während wir auf die spannendsten Telekom-Entscheidungen des EuGH noch warten müssen (die für kommende Woche angekündigte Entscheidung in der Rechtssache C-262/06 Deutsche Telekom, in der es um das Übergangsregime zum Rechtsrahmen 2002 geht, dürfte kaum Überraschungen bringen), gibt es immerhin eine neue Entscheidung aus einem verwandten Bereich: der Postregulierung.

In der Sache C‑162/06 International Mail Spain SL ging es um die Auslegung des Art 7 Abs 2 der Postdienste-RL 97/67/EG (in der Stammfassung, wenngleich auch die durch die RL 2002/39/EG geänderte Fassung im Urteil mitberücksichtigt wird). Nach dieser Bestimmung konnten - "soweit es für die Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist" - die grenzüberschreitende Post und Direktwerbung innerhalb einer bestimmten Grenze "reserviert" (das heißt: dem Universaldienstanbieter vorbehalten) werden.

Der EuGH betont, dass die Reservierung laut Richtlinie "notwendig" sein muss, bloße Zweckmäßigkeit reicht daher nicht aus. "Notwendig" ist die Reservierung aber nur dann, wenn sonst das finanzielle Gleichgewicht des postalischen Universaldienstes beeinträchtigt und damit die Sicherstellung des Universaldienstes gefährdet wäre. Die Beweislast dafür obliegt "dem Mitgliedstaat oder dem Unternehmen, der bzw. das sich auf diese Bestimmung beruft".

Anders als im Telekombereich ist ja im Postdienste-Bereich bis heute die Querfinanzierung des Universaldienstes durch die "Reservierung" von Monopol-Diensten vorgesehen. Mit dem nächsten Schritt der Postdienste-Liberalisierung wird dieses System aufgegeben. Da es dann (für die meisten Mitgliedstaaten per 31.12.2010) keine reservierten Dienste mehr geben darf, wird für die Postdienste auch eine Universaldienstfonds-Lösung ermöglicht, bei der alle Postdiensteanbieter die Nettokosten des Universaldienstes anteilig mitfinanzieren. Die Finanzierung aus öffentlichen Geldern wird auch zulässig - aber wenig wahrscheinlich - sein (siehe dazu Art 7 der neuen Postdiensterichtlinie in der Fassung der politischen Einigung vom Oktober dieses Jahres).

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