"Man kann daran zweifeln, ob die Speicherung von Verkehrsdaten aller Nutzer –Zum anderen aber interpretiert Kokott die Bestimmungen der RL über die Vorratsspeicherung von Daten dahingehend, dass es durch sie sogar zu einer Einschränkung des Spielraums kommt, den der nationale Gesetzgeber bisher bei der Verwendung von Verkehrsdaten zu Zwecken der Strafverfolgung hatte; in RNr 124 und 127 heißt es dazu:
gewissermaßen auf Vorrat – mit Grundrechten vereinbar ist, insbesondere da dies ohne konkreten Verdacht geschieht."
"Möglicherweise ist diese Frage eines Tages aus Anlass der Richtlinie 2006/24 zu prüfen, die eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Vorratsspeicherung einführt."
"Wenn man der Richtlinie 2006/24 überhaupt etwas für den vorliegenden Fall entnehmen kann, so ist dies die Wertentscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers, dass bislang nur schwere Kriminalität eine gemeinschaftsweite Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten und ihre Verwendung erfordert. "
"Die Richtlinie 2006/24 könnte vielmehr dazu führen, den gemeinschaftsrechtlichen Datenschutz in Bezug auf Streitigkeiten wegen Verletzungen des Urheberrechts zu stärken. Es stellt sich dann nämlich selbst in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die Frage, inwieweit es mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundrecht auf Datenschutz vereinbar ist, geschädigten Rechteinhabern Einblick in die Ermittlungsergebnisse zu gewähren, wenn diese auf der Auswertung von auf Vorrat gespeicherten Verkehrsdaten im Sinne der Richtlinie 2006/24 beruhen. Bislang wird diese Frage vom Gemeinschaftsrecht nicht berührt, da die Datenschutzrichtlinien nicht für die Strafverfolgung gelten."
Vor diesem Hintergrund ist auch die Besorgnis der Vertreter der "Urheberrechtsseite" im Begutachtungsverfahren zur TKG-Novelle zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungs-RL (siehe die Stellungnahmen zB von LSG, VBT, ifpi und einigen weiteren Verbänden auf der Website des Parlaments) durchaus berechtigt: selbst wenn in Österreich besimmte Urheberrechtseingriffe weiterhin strafrechtlich zu ahnden sind, könnte die Weitergabe der Nutzer von dynamischen IP-Adressen - dabei handelt es sich nach Kokott jedenfalls um Verkehrsdaten - nicht (mehr) zulässig sein, wenn es nicht um eine schwere Straftat geht. Jedenfalls aber ist die Weitergabe nach Kokott nur an eine staatliche Stelle zulässig, nicht aber an eine private Einrichtung.
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