Saturday, February 07, 2009

Frankreich: Immaterieller Schadenersatz für Angst vor Mobilfunkmast


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Auf der Google-Maps Karte kann man nicht genau erkennen, welcher der Bäume auf dem Grundstück mit der Anschrift 14, Chemin du Gouttet tatsächlich bloß "ein Betonmast in Form eines Baumes" ist, auf dem Mobilfunkantennen zur Versorgung der Ortschaft Tassin La Demi-Lune angebracht sind (oder bald: waren). Der Mobilfunkbetreiber Bouygues Télécom muss nach einem nun in zweiter Instanz vom Berufungsgerichtshof Versailles bestätigten Urteil die Antennen abmontieren - und außerdem den klagenden Anrainern Entschädigungenvon 7.000 € zahlen für die Angst ("un sentiment d'angoisse"), die sie drei Jahre lang wegen ihrer Nähe zum Mobilfunkmast erlitten haben (siehe zum Urteil den Bericht in Le Monde, das Urteil ist hier zu finden; das erstinstanzliche Urteil hier).

In der aktiven Szene der "Handymastengegner" sorgt dieses Urteil für Hochstimmung (siehe ein Beispiel unter vielen hier), hat doch - soweit zu überblicken - erstmals ein Instanzgericht die Demontage von Antennen unter dem Gesichtspunkt des Vorsichtsgrundsatzes ("Principe de Précaution") angeordnet. Bemerkenswert ist tatsächlich, dass das Gericht die bekannten "Appelle" und Resolutionen diverser Mastengegner (eine Zusammenstellung auf einer einschlägigen Website hier) genauso als Beleg für seine Entscheidung zitiert wie den sogenannten "BioInitiative"-Bericht (laut deutschem Bundesamt für Strahlenschutz - nur als ein Beispiel für zahlreiche kritische Stimmen - hat dieser Bericht "klare wissenschaftliche Schwächen"). Zumindest teilweise werden auch die Forderungen von Mobilfunkkritikern schon als Fakten beurteilt: wenn das Gericht meint, dass unter anderem Österreich die Referenzwerte von ICNIRP schon zugunsten niedriger Werte aufgegeben hätte, ist das nämlich nicht zutreffend. Der vom Gericht zitierte Wert ist jener der "Salzburger Resolution", die keineswegs verbindlich ist. Dass die ICNIRP-Werte der Empfehlung des Rates 1999/519 und der RL 2004/40/EG zum Arbeitnehmerschutz vor elektrischen Feldern zugrundeliegen, beeindruckt das Gericht demgegenüber offenbar nicht (zu den offiziellen EMF-Werten siehe auch die Übersicht der WHO; eine gute Übersicht über die Umsetzung der Empfehlung 1999/519 gibt es auch in diesem Bericht der Kommission vom September 2008, weitere Infos hier).

PS: Ein "Dossier" aus Sicht der Kläger - unter anderem mit einem Bild des als Baum getarnten Sendemastes - gibt es hier.

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