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Wednesday, October 27, 2010

EGMR: Beschwerde der 92.9 Hit FM GmbH gegen Lizenzvergabe "offensichtlich unbegründet"

Das Ende eines langen Rechtswegs: mit Entscheidung vom 30.09.2010 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde der 92.9 Hit FM Radio GmbH wegen Verweigerung einer Privatradio-Zulassung als unzulässig beurteilt.

Die Geschichte dahinter ist etwas verwickelt, ich beschränke mich hier auf die Eckpunkte:
1. Mit Erkenntnis vom 28.09.2000 hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem die der damaligen K 4-Privatradio GmbH (später: 92.9 Hit FM Radio GmbH) nach dem Regionalradiogesetz erteilte Zulassung für ein privates Hörfunkprogramm in Wien - Frequenz 92,9 MHz - auf, da sie von einer (mit Erkenntnis des VfGH vom 29.06.2000, G 175-266/99) als verfassungswidrig erkannten Behörde, der Regional- und Kabelrundfunkbehörde, vergeben worden war.
2. In der Folge wurde ein neues Privatradiogesetz und mit dem KommAustria-Gesetz auch eine neue Rundfunkregulierungsbehörde geschaffen. Eine der ersten Aufgaben der am 01.04.2001 eingerichteten KommAustria (disclosure: ich war damals Geschäftsführer ihrer Geschäftsstelle, der RTR-GmbH, und ab 01.05.2001 Leiter der KommAustria) war die Neuvergabe der vom VfGH aufgehobenen Privatradio-Zulassungen.
3. Mit Bescheid der KommAustria vom 18.06.2001, KOA 1.700/01-22, wurde die Zulassung für die Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "Wien 92,9 MHz" nicht der 92.9 Hit FM Radio GmbH erteilt. Die 92.9 Hit FM Radio GmbH musste daher ihren - auf Grund einer Übergangsregelung noch befristet möglichen - Sendebetrieb einstellen (wen das interessiert: der letzte Song on air auf 92.9 Hit FM war dieser hier von Schönheitsfehler).
4. Die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Berufung (u.a.) der 92.9 Hit FM Radio GmbH wurde vom Bundeskommunikationssenat mit Bescheid vom 14.12.2001, 611.172/007-BKS/2001, abgewiesen.
5. Die gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenats erhobene Beschwerde (u.a.) der 92.9 Hit FM Radio GmbH wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.9.2002, B 110/02, abgewiesen und an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
6. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde der 92.9 Hit FM Radio GmbH mit Erkenntnis vom 15.09.2004, 2002/04/0142, als unbegründet ab.

Die 92.9 Hit FM Radio GmbH wandte sich daraufhin an den EGMR und machte sowohl eine Verletzung des Art 1 1. ZP (Eingriff in das Eigentumsrecht - weil sie nach Erteilung der ursprünglichen Zulassung erhebliche Investitionen getätigt habe) als auch eine Verletzung des Art 10 EMRK geltend. Keiner der beiden Beschwerdegründe führte zum Erfolg.

Verletzung des Art. 1 1. ZP?
Zunächst hielt der EGMR fest, dass die 92.9 Hit FM Rado GmbH nie Inhaber einer Hörfunkzulassung auf Grund einer endgültigen Entscheidung gewesen war, da Beschwerden von Konkurrenten vor dem VfGH erhoben worden waren. Weiter heißt es in der Entscheidung:
"It is true that the applicant company had started to broadcast at the time indicated in the licence and had made investments in order to do so. However, the applicant company, assisted by counsel, had not only been aware of the pending Constitutional Court proceedings in which it participated as a party but had also opposed the granting of suspensive effect to the decision of the RRCBA, which might have reduced the risk of unprofitable investment.
For these reasons, the Court is not satisfied that the RRCBA's [Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde] decisions of 5 December 1997 gave rise to a legal position of the applicant company which was sufficiently established to qualify as an asset for the purposes of Article 1 of Protocol No. 1.
It follows that this complaint is incompatible ratione materiae with the provisions of the Convention within the meaning of Article 35 § 3 and must be rejected pursuant to Article 35 § 4."

Verletzung des Art. 10 EMRK?
Die Verweigerung der Erteilung einer Hörfunkzulassung stellt einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung dar, hatte aber in § 6 PrR-G eine gesetzliche Basis und verfolgte ein legitimes Ziel. Zu prüfen blieb daher, ob der Eingriff ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Der EGMR führt dazu aus:
"Although broadcasting enterprises have no guarantee of any right to a licence under the Convention, the rejection by a State of a licence application must not be manifestly arbitrary or discriminatory and the necessity for any restriction must be convincingly established (see United Christian Broadcasters Ltd, cited above).
The applicant company argued that the domestic authorities had misinterpreted the provision of section 6(2) PRA [PrR-G]. As it had been the holder of a radio broadcasting licence awarded previously by the RRCBA [Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde], it had an unconditional right to be granted the licence and the authorities therefore did not have any margin of appreciation in that regard.
The Court considers that the CAA [KommAustria], in a comprehensive decision which covered 63 pages, carefully examined the applicant company's arguments and gave detailed reasons for its decision not to award the licence to the applicant company. These arguments were reviewed on appeal by the FCP [Bundeskommunikationssenat], the Constitutional Court and the Administrative Court, which explained at length why they considered that the CAA had correctly applied the criteria under the PRA and had given sufficient reasons for its choice.
The CAA, which had to assign one radio licence for which there were seven applicants, acknowledged that the applicant company, like several other applicants for the licence, met the basic organisational and financial requirements under the PRA, and examined the company structure and proposed programme content of each broadcaster. It awarded the licence to company D. because the latter provided a coherent package of radio programmes for an older audience, an age group which was underrepresented in the current radio landscape, and because it would broadcast more self-produced programmes. As regards the company structure it found that company D. was more independent because none of its shareholders was active in the radio or print industry in Vienna, whereas the applicant company, at the time it applied for the licence, was owned by a company and a foundation both belonging to a media group which operated a nationwide radio network consisting of twelve local broadcasters, one of them already operating in the Vienna area. The CAA concluded that the applicant company's essentially economic interest in being awarded a radio broadcasting licence again was outweighed by considerations based on the plurality of opinion and variety of the media landscape.
The Court cannot find that the reasons given by the domestic authorities for refusing the applicant company's request for a broadcasting licence were arbitrary or went beyond the margin of appreciation left to the national authorities in such matters. In this respect the Court reiterates that the Court should not substitute its own evaluation for that of the national authorities, where those authorities, on reasonable grounds, considered the restriction on the applicant's freedom of expression to be necessary (see Demuth, cited above, § 48). Thus, there is no appearance of a breach of Article 10 of the Convention.
It follows that this complaint must be rejected as being manifestly ill-founded, pursuant to Article 35 §§ 3 and 4 of the Convention."

Wie gesagt, ich war in erster Instanz (Bescheid der KommAustria vom 18.06.2001) beteiligt und enthalte mich daher weiterer Kommentierung (abgesehen davon bin ich natürlich zufrieden, dass der EGMR zum Ergebnis kommt, die Entscheidung der KommAustria sei "comprehensive" gewesen und habe "carefully examined the applicant company's arguments and gave detailed reasons").
Zum Bild oben links: das sind Schlagzeilen aus Printmedien, die der 92.9 Hit FM nahestanden, aus dem Juni 2001 ("Medien Albanien" war Gegenstand einer Rüge des Presserats).

Friday, October 15, 2010

Vermischte Lesehinweise (18) + Veranstaltungshinweis

Und noch ein Hinweis auf eine Veranstaltung, die vielleicht von Interesse sein kann: an der FHWien (und teilweise im ORF Radiokulturhaus) findet vom 21. 10 (abends) bis 23.10.2010 die Tagung “Die mulitmediale Zukunft des Qualitätsjournalismus – Wer gewinnt durch Public Value?" statt; unter anderem wird auch Tim Suter, früher bei der Ofcom tätig, sprechen. Das Detailprogramm ist hier.

    Thursday, October 14, 2010

    Magenta Squeeze! EuGH bestätigt Kommissions- und Gerichtsentscheidung wegen Dt. Telekom-Margin-Squeeze

    Der EuGH trägt immer wieder zur Weiterentwicklung der deutschen Sprache bei: sei es mit der Schaffung des Begriffs "Internetreferenzierungsdienst" als Beschreibung für Google (siehe dazu hier), oder heute in seinem Urteil in der Sache C-280/08 P Deutsche Telekom AG (Presseaussendung) mit der seltsamen französich/deutschen (oder englisch/deutschen?) Wortbildung "Margenbeschneidung" (anstelle von Preis-Kosten-Schere oder Margin Squeeze). Da die Verfahrenssprache (wenn auch wohl nicht die Arbeitssprache) des Gerichtshofs in diesem Fall Deutsch war, kann man es nicht einmal der Übersetzung anlasten.

    Aber zur Sache: das Ergebnis überrascht nicht (siehe meinen Beitrag zu den Schlussanträgen vom 22.04.2010 hier; auch bei meinem Vortrag vergangenen August in Salzburg habe ich ein anderes Ergebnis als äußerst unwahrscheinlich bezeichnet). Auch die Länge des Urteils mit über dreihundert Absätzen ist im konkreten Fall angesichts der umfassenden Rechtsrügen - der EuGH betont mehrfach, dass die DTAG "im Wesentlichen Vorbringen vor dem Gericht wiederholt" (zB RN 155) - nicht besonders bemerkenswert und weist weniger auf eine besondere Rechtsfortentwicklung als vielmehr auf ein mühsames Abvotieren aller - sich wiederholenden - Rechtsmittelvorbringen hin. Nach dem Urteil in der Rechtssache C-202/07 P France Télécom SA / Kommission (dazu hier), in dem es um Verdrängungspreise (predatory pricing) ging, liegt aber mit dem heutigen Urteil nun auch zur Preis-Kosten-Schere (margin squeeze) endlich ein Leiturteil des EuGH vor, mit dem die leidige Debatte über das Verhältnis von Wettbewerbs- und Regulierungsrecht im Bereich der Anwendung des bestehenden Rechts endgültig erledigt sein sollte (und im den Bereich der Rechtspolitik, wo sie hingehört, weitergeführt werden kann). Kurz zu den wesentlichen Aspekten des heutigen Urteils:

    Der EuGH prüft nicht, ob die Deutsche Telekom bei der Gestaltung der Vorleistungsentgelte (auch hier verwendet der EuGH ein ungewöhnliches Wort: "Zwischenabnehmerentgelte") einen Spielraum hatte, sondern muss - wie schon das EuG - von der Annahme ausgehen, dass ein Handlungsspielraum nicht bestanden habe (RN 42f). Auch die Frage, ob die Kommission parallel oder alternativ zum wettbewerbsrechtlichen Vorgehen gegen die Deutsche Telekom auch ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen des Verhaltens der Regulierungsbehörde hätte anstrengen können oder sollen, ist nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem EuGH (RN 46f). Der EuGH hält der Deutschen Telekom im Hinblick auf die interessante Behauptung, ihre Vorleistungsentgelte seien zu hoch festgesetzt worden, auch vor, dass sie das in der Klage gegen die Kommissionsentscheidung nicht vorgebracht hatte (RN 48). Auch die Definition der relevanten Märkte und das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung waren unstrittig und können daher vor dem EuGH nicht mehr aufgegriffen werden (RN 52).

    Zum Handlungsspielraum der DTAG im Hinblick auf die Endkundentgelte hält der EuGH fest, dass "der bloße Umstand, dass der Rechtsmittelführerin durch die Beteiligung einer nationalen Regulierungsbehörde wie der RegTP Anreiz gegeben wurde, ihre Preisgestaltung, die zu der Beschneidung der Margen gegenüber ihren zumindest ebenso effizienten Wettbewerbern führte, beizubehalten, nicht für sich allein die Verantwortlichkeit der Rechtsmittelführerin nach Art. 82 EG wegfallen lassen" kann (RN 84). Weiter führt der EuGH aus:
    "Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die nationalen Regulierungsbehörden, wie die Rechtsmittelführerin ausführt, ihrerseits gegen Art. 82 EG in Verbindung mit Art. 10 EG verstoßen haben, so dass die Kommission deswegen gegen den betreffenden Mitgliedstaat hätte Vertragsverletzungsklage erheben können. Doch ist ein solcher Umstand auch für den Handlungsspielraum der Rechtsmittelführerin zur Änderung ihrer Endkundenentgelte für Endkundenzugangsdienste bedeutungslos [...]"
     Zur zentralen Frage der Missbräuchlichkeit der Preispolitik hält der EuGH fest:
    "181    Der bloße Umstand jedoch, dass die Rechtsmittelführerin ihre Endkundenentgelte für Endkundenzugangsdienste anheben müsste, um die Beschneidung der Margen gegenüber Wettbewerbern, die ebenso effizient sind wie sie, zu vermeiden, kann für sich allein nicht dem vom Gericht zur Feststellung eines Missbrauchs nach Art. 82 EG herangezogenen Kriterium seine Stichhaltigkeit nehmen.
    182    Diese Margenbeschneidung führt nämlich dadurch, dass das Maß des auf dem Markt für Endkundenzugangsdienste herrschenden Wettbewerbs, der gerade durch die Anwesenheit der Rechtsmittelführerin bereits geschwächt ist, weiter verringert und deren beherrschende Stellung damit gestärkt wird, auch zu einer Schädigung der Verbraucher, indem deren Wahlmöglichkeiten und damit die Aussicht, dass die Endkundenentgelte auf längere Sicht wegen des Wettbewerbs durch zumindest ebenso effiziente Wettbewerber auf dem genannten Markt sinken, eingeschränkt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil France Télécom/Kommission, Randnr. 112).
    183    Unter diesen Umständen hat das Gericht, sofern die Rechtsmittelführerin, wie in den Randnrn. 77 bis 86 des vorliegenden Urteils ausgeführt, über einen Handlungsspielraum zur Verringerung oder Beseitigung einer solchen Margenbeschneidung durch Anhebung ihrer Endkundenentgelte für Endkundenzugangsdienste verfügt, daher zu Recht in den Randnrn. 166 bis 168 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass diese Margenbeschneidung angesichts ihrer möglichen Verdrängungswirkung auf zumindest ebenso effiziente Wettbewerber wie die Rechtsmittelführerin bereits für sich allein einen Missbrauch im Sinne von Art. 82 EG darstellen kann. Das Gericht musste daher nicht zusätzlich feststellen, dass die Zwischenabnehmerentgelte für Vorleistungszugangsdienste bzw. die Endkundenentgelte für Endkundenzugangsdienste bereits für sich allein missbräuchlich waren, da sie zu hoch waren bzw. Verdrängungswirkung hatten."

    Wednesday, October 13, 2010

    EGMR: eingeschränktes Privatleben einer politischen Öffentlichkeitsarbeiterin

    Wer sich zu sehr in die Öffentlichkeit begibt, kann sein Privatleben nur beschränkt privat halten - das gilt nicht nur für Politiker (siehe Lingens gegen Österreich) und, in eingeschränkter Form, für Beamte in öffentlicher Fuktion (siehe Nikula gegen Finnland), sondern auch für Mitarbeiter einer politischen Kampagne, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Urteil vom 12. Oktober 2010 im Fall Saaristo und andere gegen Finnland (Application no. 184/06) ausgesprochen hat.

    Journalisten einer finnischen Zeitung (und die Zeitung selbst) waren wegen eines Artikels über die Kommunikationsverantwortliche eines Präsidentschaftskandidaten zu einer Entschädigungszahlung - die Journalisten auch zu Geldstrafen - verurteilt worden (die Angelegenheit ging bis zum Obersten Gerichtshof Finnlands). Im inkriminierten Artikel ging es um private Beziehungen, die Überschrift (vom EGMR ins Englische übersetzt) lautete: “The ex-husband of [R.U.] and the person in charge of communications for the Aho campaign have found each other”. R.U. war eine wichtige politische Journalistin, die unter anderem Wahldebatten im Fernsehen geleitet hatte. Der finnische Oberste Gerichtshof war zur Auffassung gekommen, dass die Kommunikationsverantwortliche des Präsidentschaftskandidaten nur als Expertin bei der Kampagne angeheuert hatte, auch wenn es sich um eine Vertrauensstellung handelte und ihre Anstellung auch unter politischen Erwägungen erfolgte, und dass sie selbst kein politisches Amt angestrebt hatte, sodass der Eingriff in ihr Privatleben (Bericht über die außereheliche Beziehung) nicht gerechtfertigt war. Der EGMR kam zu einem anderen Ergebnis; er hielt fest, dass der Bericht die unstrittigen Fakten in objektiver Weise präsentierte und dass es keinen Hinweis auf eine unzulässige Beschaffung der Information gegeben habe. Anschließend führt er aus:
    "66.  The Court notes that O.T. had been politically active in local politics and that her recruitment to the presidential election campaign had attracted political interest. Even though she could not be considered as a civil servant or a politician in the traditional sense of the word, she was not a completely private person either. Due to her function in the presidential election campaign, she had been publicly promoting the goals and objectives of one of the presidential candidates by belonging to his inner circle and by being therefore visible in the media during the campaign. The Court considers that, when taking up her duties as a communications officer for one of the two presidential candidates, she must have understood that her own person would also attract public interest and that the scope of her protected private life would become somewhat more limited. [...]
    67.  The Court observes in this connection that the impugned article had a direct bearing on matters of public interest, namely the presidential election campaign. Moreover, the facts that P.N.'s ex-spouse had conducted election debates on television prior to the publishing of the article and that the article had apparently been politically motivated and intended to affect the campaign are also of relevance in this respect. Taking into account that the article was published during the presidential election campaign and was thus closely linked to it in time, the Court considers that, unlike in the Von Hannover case, the article did not only satisfy the curiosity of certain readers but it also contributed to an important matter of public interest in the form of political background information (compare and contrast Von Hannover v. Germany, cited above, § 76).
    68.  Finally, the Court has taken into account the severity of the sanctions imposed on the applicants. It notes that the first and second applicants were convicted under criminal law [...]"
    Und auch wenn strafrechtliche Sanktionen für üble Nachrede nicht per se unzulässig sind, so verwies der EGMR doch wieder einmal auf seine Position, dass die strafrechtliche Verfolgung auch zu einer Freiheitsstrafe führen könnte, was jedoch nur unter außergewöhnlichen Umständen mit der Freiheit journalitischer Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK vereinbar sein könnte (etwa bei "hate speech" oder Aufrufen zu Gewalt). Der EGMR stellte daher einstimmig eine Verletzung des Art 10 EMRK fest.

    EGMR: Lizenzentzug für Radiostation wegen (unzutreffendem) Vorwurf einer Piratensendung

    Radyo Nur ist ein religiös ausgerichteter türkischer Rundfunkveranstalter, der schon einmal vor dem EGMR Erfolg hatte: mit Urteil vom 27.11.2007 hatte der EGMR eine Verletzung des Art 10 EMRK festgestellt, weil die türkische Regulierungsbehörde ein Sendeverbot von 180 Tagen verhängt hatte, nachdem in einer Sendung ein Erdbeben mit tausenden Toten als Warnung Allahs gegenüber seinen Feinden, deren Tod er beschlossen habe bezeichnet wurde. Der EGMR hat damals zwar anerkannt, dass es sich um verletzende Bemerkungen gehandelt hatte, die in einem besonders tragischen Zusammenhang ausgesprochen worden waren, aber dass sie nicht zu Gewalt aufgerufen haben und nicht geeignet waren, Hass gegen Personen zu schüren, die nicht der vom Sender vertretenen religiösen Gemeinschaft angehörten; vor diesem Hintergrund wurde die Strafe eines 180-tägigen Sendeverbots als zu weitreichend und damit als Verletzung des Art 10 EMRK beurteilt.

    Aber das war nicht das einzige Sendeverbot: die Regulierungsebehörde hatte noch fünf weitere solche Verbote verhängt und schließlich die Lizenz entzogen. Dabei stützte sich die Behörde maßgebend auf eine Piratensendung, die während eines Sendeverbots illegal ausgestrahlt worden war. Diese Ausstrahlung wurde Nur Radyo zugerechnet, weil sie der redaktionellen Linie dieses Senders entsprach. Da die Manager des Senders aber vom Piratensender-Vorwurf gerichtlich freigesprochen wurden, hat der EGMR nun in seinem Urteil vom 12. Oktober 2010 im Fall  Nur Radyo ve Televizyon Yayinciligi A.S. gegen Türkei (no. 2) (Application No. 42284/05), den - gerade auf den Piratensender-Vorwurf gestützten - Lizenzentzug als Verletzung von Art 10 EMRK beurteilt. Der EGMR betont sehr deutlich die Umstände des Einzelfalls (in Absatz 57: "la Cour estime que, dans les circonstances particulières de l'affaire, l'atteinte portée au droit de la requérante à la liberté d'expression n'était pas « nécessaire dans une société démocratique ».") und verweist darauf, dass es grundsätzlich an den nationalen Richtern liege, die Notwendigkeit eines Eingriffs in das Recht auf freie Meinungsäußerung zu beurteilen. Das Urteil lässt - wie auch das Urteil vom 27.11.2007 - keinerlei grundsätzliche Bedenken des EGMR gegenüber Beschränkungen für religiöse Rundfunksendungen unter Art 10 EMRK erkennen.

    Monday, October 11, 2010

    Übersicht: Art 10 EMRK Fälle betreffend Österreich

    "Österreich ist bei Verstößen gegen die Meinungs- und Pressefreiheit Spitze in Europa", berichtete die APA (bzw Standard, Presse, Wiener Zeitung) im vergangenen Jahr anlässlich der Präsentation des (vorläufigen) Jahresberichts 2008 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die "Spitzenstellung" beruhte auf den Gesamtzahlen für die zehn Jahre seit Einrichtung des EGMR in seiner heutigen Form (1.11.1998); in diesem Zeitraum wurde 24-mal eine Verletzung des Art 10 EMRK durch Österreich festgestellt; nur die Türkei wurde (wesentlich) öfter verurteilt (169-mal). Seither ist nur mehr eine Verurteilung für Österreich (am 14.11.2008) wegen einer Verletzung des Art 10 EMRK (in der Sache "Medienprofessor", siehe dazu hier) dazugekommen; im Jahr 2009 und bisher im Jahr 2010 gab es keine weiteren Verurteilungen.
    Update 18.01.2012: im Jahr 2011 gab es keine Verurteilung,
    Update 04.12.2012: im Jahr 2012 gab es bislang eine Verurteilung und sechs Urteile, in denen keine Verletzung festgestellt wurde sowie eine Entscheidung, mit der eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde.
    Update 11.10.2013: im Jahr 2013 gab es bislang keine Verurteilung und ein Urteil, in dem keine Verletzung festgestellt wurde.

    Update 15.10.2013: Achtung - diese Übersicht ist auf dem Stand 10.10.2013 und wird nicht mehr aktualisiert - eine neue, aktualisierte Übersicht ist hier zu finden!

    Ich habe im Folgenden zur leichteren Übersicht die einschlägigen Urteile und Entscheidungen des EGMR seit der Neuorganisation am 1.11.1998 mit Links zu den Urteils- bzw. Entscheidungstexten zusammengestellt (Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig erklärt wurden, habe ich nicht aufgenommen). Zunächst die Urteile:
    Dazu kommen noch zwei Urteile, mit denen nach "friendly settlements" die Beschwerden aus dem Register gestrichen wurden, und zwar in den Fällen INFORMATIONSVEREIN LENTIA v. AUSTRIA (Application no. 37093/97) und FREIHEITLICHE LANDESGRUPPE BURGENLAND v. AUSTRIA (Application no. 34320/96); weiters auch drei Entscheidungen, mit denen Beschwerden aus dem Register gestrichen wurden: 20.10.2009 VERLAGSGRUPPE NEWS GMBH v. AUSTRIA (NO. 3) (Application no. 43521/06; die Verurteilung wegen eines Artikels über Siegfried Kampl wurde nach einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgehoben) und 28.01.2010. STANDARD VERLAGS GMBH v. AUSTRIA (Application no.17928/05; die Verurteilung des Standard wegen eines Artikels über Peter Westenthaler - "Ahnungslosigkeit wird zum Markenzeichen" - wurde nach Antrag der Generalprokuratur durch Beschluss des OGH vom 29.04.2008, 11 Os 124/07f, aufgehoben), sowie 01.07.2010, STANDARD VERLAGS GMBH und Rottenberg v. AUSTRIA (Application no. 36409/04; die Verurteilung des Standard wegen eines Artikels über einen Wahlkampfauftritt von Nikolaus Amhof wurde nach Antrag der Generalprokuratur durch Beschluss des OGH vom 21.01.2009, 15 Os 125/08h, aufgehoben).

    Und schließlich ist noch auf die folgenden Entscheidungen ("decisions") hinzuweisen, in denen der EGMR die Beschwerden als unzulässig beurteilt hat:

    Friday, October 08, 2010

    EuGH: Portugals "Universaldienstkonzession" bis 2025 ist Verstoß gegen UD-RL

    1995 wurde in Portugal der Portugal Telecom SA (später PT Comunicações SA) eine Konzession auf 30 Jahre erteilt, die diesem Unternehmen auch für den Zeitraum nach der vollständigen Liberalisierungzur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet. 1999 wurde PT für die Laufzeit der Konzession gesetzlich als Erbringer des Universaldienstes bestimmt; nach Ablauf der Konzession sollte der Universaldienst ausgeschrieben werden. Bei Umsetzung des neuen Rechtsrahmens wurde in Artikel 99 des Gesetzes über elektronische Kommunikation aus dem Jahr 2004 festgelegt, dass der Universaldienst von mehr als einem Unternehmen erbracht werden kann und dass das Verfahren zur Auswahl des Universaldienstbetreibers effizient, objektiv und nichtdiskriminierend sein muss. Wie das nun genau mit der "Universaldienstkonzession" zusammenpassen sollte, wurde auch aus den Übergangsbestimmungen nicht klar - faktisch jedenfalls änderte sich an der Situation nichts.

    Im von der Kommission eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren hat Portugal zunächst einmal auf Zeit gespielt: 2005 behauptete Portugal, dass das neue Gesetz dem alten derogiert habe, nach einer Urgenz 2007 teilte Portugal der Kommission mit, dass man nun einen Zeitplan festgelegt habe, 2008 hieß es, man habe eine öffentliche Konsultation eingeleitet, und 2009 behauptete Portugal, die Neuverhandlung der Konzession begonnen zu haben. Über die daraufhin von der Kommission eingebrachte Vertragsverletzungsklage hat der EuGH nun entschieden: im Urteil vom 7.10.2010 C-154/09 Kommission / Portugal (Urteil derzeit nur in französischer und portugiesischer Sprache verfügbar) stellte der Gerichtshof fest, dass Portugal die Verpflichtungen aus Art 3 Abs 2 und Art 8 Abs 2 der UniversaldienstRL verletzt hat. Zwar könnte, so der EuGH, Artikel 99 des Gesetzes über elektronische Kommunikation, isoliert betrachtet, so gelesen werden, als würde damit Art 8 Abs 2 der UniversaldienstRL umgesetzt, aber nach ständiger Rechtsprechung des EuGH muss das nationale Recht die volle Anwendung der Richtlinie effektiv garantieren und die Rechtslage muss ausreichend präzise und klar sein um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Auch zeige die Aufrechterhaltung der Konzession für die PT, dass das neue Gesetz jedenfalls in der Praxis nicht angewendet werde.

    Thursday, October 07, 2010

    Vermischte Lesehinweise (17): Erklärung zur Netzneutralität, Margin Squeeze, ACTA, ....

    • Erklärungen des Ministerkomitees des Europarates sind keine Rechtstexte, die man unbedingt im Blickfeld haben müsste, und sie lesen sich in der Regel auch nicht allzu spannend. Dennoch sind sie für die Entwicklung gemeinsamer Standards in einem über die EU hinausreichenden Europa durchaus nützlich, und man sollte auch die Bedeutung für die Rechtsprechung des EGMR nicht unterschätzen, in der solche Erklärungen gelegentlich als Beleg für anerkannte internationale Standards zitiert werden. Vergangene Woche hat das Ministerkomitee nun eine Erklärung zur Netzneutralität verabschiedet, die immerhin davon ausgeht, dass Nutzer "the greatest possible access to Internet-based content, applications and services of their choice" haben sollen und das auch noch etwas ausführt, insbesondere auch durch Hinweis auf Art 10 EMRK: "exceptions to this principle should be considered with great circumspection and need to be justified by overriding public interests. In this context, member states should pay due attention to the provisions of Article 10 of the European Convention on Human Rights and the related case law of the European Court of Human Rights."
      Vorbereitet wurde die Erklärung im committee of experts on new media, in dessen Zusammensetzung sich mit 1.10.2010 etwas geändert hat - ich zitiere dazu eine Meldung der kritischen Initiative "European Digital Rights"
      "the current vice-chair Michael Truppe is leaving the group to hold another position on the Austrian scene. With his knowledge of the group issues and his vision of an Internet upholding Human Rights, Michael Truppe has been instrumental to many achievements of the MC-S-IS group (MC-NM predecessor), especially with regards to the 'Recommendation on measures to promote the respect for freedom of expression and information with regard to Internet filters', adopted by the CoE Committee of Ministers in 2008. During MC-NM works, he also brought a major contribution to the draft Declaration on Network Neutrality."
      "Another position on the Austrian scene" heißt hier natürlich: Mitglied in der KommAustria.

    Wednesday, October 06, 2010

    EuGH: Gesetzgeber als Regulierungsbehörde "nicht grundsätzlich unmöglich" - setzt aber u.a. Rechtsbehelf und Fachwissen, voraus

    Der EuGH hat heute zwei belgische Fälle in Zusammenhang mit dem Universaldienst entschieden. In der Rechtssache C-389/08, Base ua / Belgacom weicht der EuGH in der entscheidenden Frage auch von den Schlussanträgen des Generalanwalts ab (zu diesen und näher zu dieser Rechtssache siehe hier). Während nämlich Generalanwalt Pedro Cruz Villalón zum Ergebnis kam, dass die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörde (NRB) nach der Universaldienst-RL 2002/22/EG nicht vom Gesetzgeber ausgeübt werden können, ist der EuGH diesbezüglich deutlich vorsichtiger und erkennbar bemüht, jeden Anschein eines Eingriffs in die nationale institutionelle Autonomie zu vermeiden. Doch auch wenn der EuGH damit zum Ergebnis kommt, "dass es die Richtlinie 2002/22 für sich genommen nicht grundsätzlich untersagt, dass der nationale Gesetzgeber als nationale Regulierungsbehörde im Sinne der Rahmenrichtlinie tätig wird", dürfte dies im Ergebnis kaum einen Unterschied machen, weist der Gerichtshof doch zugleich ausdrücklich auf die weiteren Bedingungen hin, die erfüllt sein müssen, damit der Gesetzgeber als NRB angesehen werden könnte:
    "27     Somit kann ein Mitgliedstaat dem nationalen Gesetzgeber die Aufgaben, die nach der Rahmenrichtlinie und der Richtlinie 2002/22 den nationalen Regulierungsbehörden obliegen, nur dann zuweisen, wenn das Gesetzgebungsorgan bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben die organisatorischen und funktionellen Voraussetzungen erfüllt, die diese Richtlinien für die Regulierungsbehörden aufstellen.
    28     Insoweit geht aus dem elften Erwägungsgrund der Rahmenrichtlinie hervor, dass die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde(n) garantieren sollten, um die Unparteilichkeit ihrer Beschlüsse sicherzustellen, und dass diese Behörden in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen sollten.
    29      So haben die Mitgliedstaaten nach Art. 3 der Rahmenrichtlinie insbesondere dafür zu sorgen, dass alle den nationalen Regulierungsbehörden übertragenen Aufgaben von einer zuständigen Stelle wahrgenommen werden; außerdem haben sie die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden zu gewährleisten, indem sie dafür sorgen, dass sie rechtlich und funktional von allen Unternehmen unabhängig sind, die elektronische Kommunikationsnetze, ‑geräte oder ‑dienste anbieten, und dafür zu sorgen, dass die Regulierungsbehörden ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben. Ferner müssen nach Art. 4 dieser Richtlinie gegen die Entscheidungen der Regulierungsbehörden wirksame Rechtsbehelfe bei einer von den Parteien unabhängigen Beschwerdestelle gegeben sein.
    30      Es ist daher festzustellen, dass es die Richtlinie 2002/22 für sich genommen nicht grundsätzlich untersagt, dass der nationale Gesetzgeber als nationale Regulierungsbehörde im Sinne der Rahmenrichtlinie tätig wird, sofern er bei der Erfüllung dieser Aufgabe die in den genannten Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen in Bezug auf Fachwissen, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Transparenz erfüllt und gegen die Entscheidungen, die er im Rahmen dieser Aufgabe erlässt, wirksame Rechtsbehelfe bei einer von den Beteiligten unabhängigen Beschwerdestelle gegeben sind.
    31      Es ist daher Sache des Grondwettelijk Hof, zu prüfen, ob der belgische Gesetzgeber, wenn er im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste als nationale Regulierungsbehörde tätig wird, als eine nationale Regulierungsbehörde betrachtet werden kann, die alle in der Rahmenrichtlinie und der Richtlinie 2002/22 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt."
    Es wird interessant sein, wie der belgische Verfassungsgerichtshof das Vorliegen dieser Voraussetzungen beurteilt, insbesondere ob er der Auffassung ist, dass die bei ihm erhobene Nichtigkeitsklage gegen einen Gesetzesbeschluss - die "von jeglicher natürlichen oder juristischen Person, die ein Interesse nachweist", erhoben werden kann - ein ausreichender Rechtsbehelf im Sinne des Art 4 RahmenRL ist. Besonders spannend scheint mir auch die Prüfung, ob der Gesetzgeber die notwendige Unparteilichkeit und Transparenz sowie das erforderliche Fachwissen aufweist. Bemerkenswert scheint mir, dass die Frage der Notifikation der Regulierungsbehörde an die Kommission (siehe dazu näher in meinem Post zu den Schlussanträgen) nicht angesprochen wird, ganz anders als in den Schlussanträgen.

    Für Österreich käme der Gesetzgeber jedenfalls auch in Fragen des Universaldienstes nicht als Regulierungsbehörde in Betracht, hat doch der EuGH schon in der Rechtssache C-462/99 Connect Austria ausgesprochen, dass "ein Beschwerderecht wie das zum Verfassungsgerichtshof, das auf den Fall beschränkt ist, in dem der Beschwerdeführer behauptet, in einem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrags in seinen Rechten verletzt zu sein," nicht den Anforderungen der Vorgängerbestimmung des Art 4 RahmenRL entspricht.Abgesehen davon wäre im Hinblick auf die Zuständigkeiten des Gesetzgebers bei der Veräußerung von Republikseigentum auch keine Trennung der Aufgaben der "Regulierungsbehörde" von den Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Eigentums an den Unternehmen gegeben.

    Zur Entschädigung für unzumutbare Belastungen aufgrund der Erbringung des Universaldienstes kommt der EuGH zum Ergebnis, dass die Regulierungsbehörde aufgrund von Schätzungen der Nettokosten des Universaldienstes nur eines Betreibers (im vorhinein) zwar davon ausgehen kann, "dass die Bereitstellung dieses Dienstes möglicherweise eine unzumutbare Belastung für die nunmehr zur Erbringung des Universaldienstes benannten Unternehmen" darstellt, dass sie aber nicht schon auf "auf der Grundlage derselben Berechnung" (Schätzung) feststellen kann, "dass diese Unternehmen aufgrund dieser Bereitstellung tatsächlich unzumutbar belastet sind, ohne zuvor eine besondere Untersuchung der Situation jedes dieser Unternehmen vorgenommen zu haben."

    Das zweite heutige Urteil erging im Vertragsverletzungsverfahren C-222/08 Kommission/Belgien (siehe auch zu den Schlussanträgen in diesem Verfahren hier); hier kommt der EuGH zum Ergebnis, dass Belgien zwar "mit der Festlegung von Maßstäben, anhand deren zu bestimmen ist, ob die Belastung unzumutbar ist, nicht gegen seine Verpflichtungen aus Art. 12 der Richtlinie 2002/22 verstoßen" hat. Wohl aber liegt eine Vertragsverletzung im Hinblick auf die Modalitäten zur Bestimmung der zu entschädigenden unzumutbaren Belastung vor. Weiters hat Belgien dadurch, dass es die Marktvorteile, einschließlich der immateriellen Vorteile, aus der Bereitstellung des Universaldienstes nicht berücksichtigt hat, gegen die UniversaldienstRL verstoßen. Hingegen konnte die Kommission nicht nachweisen, dass die nationalen Rechtsvorschriften "nicht die Kosten berücksichtigen, die die Unternehmen, die zur Erbringung des Universaldienstes benannt sind, vermieden hätten, wenn die mit diesem Dienst verbundenen Verpflichtungen nicht bestanden hätten."

    Tuesday, October 05, 2010

    EGMR: journalistische Sorgfalt, Schutz des Privatlebens und die Gefahren des Abschreib-Journalismus

    Wie zieht man die Grenzlinie zwischen dem Recht der Öffentlichkeit auf Information und dem Bedürfnis des Einzelnen, sein Privatleben zu schützen? Damit hatte sich der EGMR jüngst wieder einmal in der Sache Polanco Torres und Movilla Polanco gegen Spanien (Application no. 34147/06, Urteil vom 21.9.2010) zu befassen (Update 16.03.2011: mit Beschluss vom 21.02.2011 wurde die Überweisung des Falles an die Große Kammer abgelehnt, das Urteil vom 21.09.2010 ist damit endgültig).

    Der spanische Verfassungsgerichtshof hatte die Verurteilung von El Mundo wegen der Berichterstattung über vermutete Schwarzgeld-Geschäfte der Frau des Präsidenten des Berufungsgerichts der Autonomen Gemeinschaft Kantabrien (vor dessen Gericht zugleich ein Strafverfahren gegen den Präsidenten von Kantabrien anhängig war), aufgehoben. El Mundo hatte sich auf eine anonnym zugespielte Diskette gestützt und nur in einem Gespräch mit dem entlassenen Buchhalter des betroffenen Unternehmens gegengecheckt. Die Frau des mittlerweile verstorbenen Richters (und dessen Tochter als seine Rechtsnachfolgerin) waren der Auffassung, dass Spanien dadurch ihr Recht auf Schutz des Privatlebens nach Art 8 EMRK verletzt hätten und befassten den EGMR. Sie verwiesen auch darauf, dass das spanische Verfassungsgericht die Verurteilung der Herausgeber der Zeitung Alerta - diese hatte die Meldung von El Mundo ohne eigene Recherche oder Überprüfung übernommen - bestätigt hatte, und sahen dahin ein diskriminierendes Vorgehen der spanischen Justiz, das sie als Verletzung des Art 14 in Verbindung mit Art 8 EMRK rügten.

    Der EGMR kam mit 6:1 zum Ergebnis, dass keine Verletzung des Privatlebens stattgefunden hat. Der Artikel in El Mundo betraf eine Angelegenheit des öffentlichen Interesses und nach Ansicht der Mehrheit des Gerichts wurde auch die erforderliche journalistische Sorgfalt eingehalten: auch das Dementi des betroffenen Unternehmens wurde wiedergegeben und die anonym zugespielten Daten waren durch ein Gespräch mit dem (allerdings entlassenen) Buchhalter des Unternehmens gegengeprüft worden. Damit hatte der Journalist nach Ansicht des EGMR alle effektiven Möglichkeiten ausgeschöpft, die Information zu verifizieren. Auch war nicht behauptet worden, dass der Journalist die Information auf illegalem Weg erhalten habe; dass gegen den Buchhalter ein Strafverfahren anhängig war, beurteilte der EGMR als nicht relevant. Im Ergebnis hat die vom Verfassungsgericht getroffene Abwägung zwischen dem Recht der Beschwerdeführerinnen auf Schutz ihres Privatlebens und den am Spiel stehenden gegenläufigen Interessen ("intérêts concurrents") den anzuerkennden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

    Auch dass die Zeitung Alerta verurteilt wurde, ändert nichts: hier sah der EGMR einen ausreichende Unterschied im Tatsächlichen, hatte diese Zeitung doch die Information von El Mundo als eigene Meldung übernommen, ohne die Quelle den Lesern offenzulegen ("avait repris comme propres les informations publiées par 'El Mundo' le même jour, sans pour autant révéler au lecteur que ce dernier était la source directe de l'information diffusée").

    Der slowenische Richters Zupančič bezieht sich in seiner abweichenden Meinung auf das "Caroline 1"-Urteil des EGMR (und sein dort zustimmendes Sondervotum). Er ist der Auffassung, dass der Schutz des Privatlebens gegen unprofessionellen oder böswilligen Journalismus geschwächt wird, wenn man - wie es seiner Ansicht nach die Mehrheit im vorliegenden Urteil tut - eine "pro forma"-Bestätigung einer Quelle als ausreichend ansieht.

    PS: Die große Kammer des EGMR wird sich demächst auch mit dem Spannungsfeld zwischen Art 10 und Art 8 EMRK zu befassen haben: am 13.10.2010 finden zwei Hearings zu deutschen Fällen statt (Axel Springer AG und von Hannover ["Caroline 2"]).

    Monday, October 04, 2010

    Aus aktuellem Anlass: "Erneuerung des Strafverfahrens" und Grundrechtsschutz Dritter

    Im Zusammenhang mit der vom OLG Wien dem ORF aufgetragenen Herausgabe von nicht gesendetem Filmmaterial wurde in den Medien - bzw in einem Mail von Generaldirektor Wrabetz - auch die Einbringung einer "Erneuerungsbeschwerde" durch den ORF angekündigt. Gemeint ist damit ein Antrag auf "Erneuerung des Strafverfahrens" nach § 363a der Strafprozessordnung. Diese Bestimmung regelt seit 1.3.1997, dass nach einem Urteil des EGMR, in dem eine Verletzung der EMRK festgestellt wird, das Strafverfahren auf Antrag des Generalprokurators oder des Betroffenen "insoweit zu erneuern [ist], als nicht auszuschließen ist, daß die Verletzung einen für den hievon Betroffenen nachteiligen Einfluß auf den Inhalt einer strafgerichtlichen Entscheidung ausüben konnte."

    Der OGH hat, beginnend mit seinem Beschluss vom 1.8.2007, 13 Os 135/06m, in dieser Bestimmung eine "(jedenfalls nachträglich entstandene) Planwidrigkeit" erkannt und judiziert seitdem, "dass es eines Erkenntnisses des EGMR als Voraussetzung für eine Erneuerung des Strafverfahrens nicht zwingend bedarf. Vielmehr kann auch eine vom Obersten Gerichtshof selbst - aufgrund eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens - festgestellte Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch ein Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichtes" zur Erneuerung des Strafverfahrens führen.

    Der OGH bezog sich in dieser Entscheidung ausdrücklich darauf, dass ihm "in keinem der insgesamt sieben Fälle, in denen im Jahr 2006 durch ein Urteil des EGMR eine Verletzung des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 10 MRK festgestellt wurde," zuvor mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder einem Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme die Gelegenheit eingeräumt worden war, "seine ihm durch Art 92 Abs 1 B-VG zukommende Funktion als oberste Instanz in Strafrechtssachen wahrzunehmen und die Frage einer Grundrechtsverletzung zu prüfen."

    Diese Weiterentwicklung der Rechtsprechung erfolgte, wie in § 363a StPO vorgesehen, jeweils auf Antrag des Generalprokurators oder des Betroffenen. Anträge von Privatanklägern, die wegen einer unterbliebenen Verurteilung der (von ihnen) Beschuldigten einen Erneuerungsantrag stellten, wurden vom OGH daher ebenso zurückgewiesen wie Erneuerungsanträge von Antragstellern nach § 8a MedienG. Die Leitentscheidungen dazu betrafen die Privatanklagesache "Peter W***** gegen Dr. Alfred G*****" (23.7.2008, 13 Os 162/07h) und den medienrechtlichen Entschädigungsantrag von Siegfried K***** (26.6.2008, 15 Os 41/08f). Im Beschluss zur Privatanklagesache Peter W***** steht auch: "Grundrechtsschutz Dritter steht vorliegend nicht in Rede".

    Diese ausdrückliche Abgrenzung wird man wohl dahin verstehen können, dass der OGH einen Erneuerungsantrag auch dann annehmen könnte, wenn er zwar nicht vom Generalprokurator oder vom "Betroffenen" (Beschuldigten im Strafverfahren) gestellt wird, aber von einem Dritten, in dessen Grundrechte durch die rechtskräftige Entscheidung eingegriffen wird. Das könnte beispielsweise eben dann der Fall sein, wenn einem Medienunternehmen die Herausgabe von Unterlagen in einem gegen einen Medienmitarbeiter oder Dritte geführten Strafverfahren aufgetragen wird.

    PS: Siegfried K***** ist auf die Generalprokuratur nicht gut zu sprechen - hier ein Auszug aus dem Protokoll der 767. Bundesratssitzung vom Freitag, 13. März 2009 (Fragestunde mit Justizministerin Bandion Ortner):
    "Bundesrat Ing. Siegfried Kampl (ohne Fraktionszugehörigkeit, Kärnten): Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Medien können Persönlichkeitsrechte und Personen in eine sehr negative Situation bringen. Wieso ist es möglich, dass die Generalprokuratur Rechtsurteile des Erstgerichtes und des Oberlandesgerichtes zum Nachteil der betroffenen Personen aufhebt?
    Präsident Harald Reisenberger: Frau Bundesministerin, bitte.
    Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner: Dass die Generalprokuratur Urteile aufhebt, ist mir nicht bekannt – das ist auch nicht möglich. (Bundesrat Ing. Kampl: Aufhebt, und die betroffenen Personen sollen alle zahlen!) Aber wenn Sie mir diesen Fall nachher schildern wollen – wir sind gerne bereit, uns anzuschauen, was da passiert ist."
    Natürlich hebt die Generalprokuratur keine Urteile auf; gemeint waren wohl die Entscheidungen des OGH vom 26.02.2008, 11Os149/07g (11Os150/07d), und vom 13.11.2008, 15Os15/08g (15Os148/08s, 15Os149/08p). Mit diesen Entscheidungen hob der OGH jeweils aufgrund von Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes der Generalprokuratur Berufungsurteile der Oberlandesgerichte Wien und Graz auf, in denen Medienunternehmen zur Leistung von Entschädigungen nach § 6 MedienG an Siegfried K***** verurteilt worden waren. Dies erfolgte vor dem Hintergrund eines anhängigen Verfahrens vor dem EGMR; die Beschwerde wurde nach dem OGH-Beschluss vom 26.2.2008 gestrichen (siehe die Entscheidung des EGMR; Österreich musste allerdings die Kosten des beschwerdeführenden Medienunternehmens ersetzen).

    Update 23.02.2014: die Prozesskosten für sein letztlich erfolgloses Vorgehen gegen Medien machte Siegfried K***** als Werbungskosten geltend - dabei immerhin blieb er erfolgreich, wie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2013, 2012/15/0040, hervorgeht.

    Sunday, October 03, 2010

    Redaktionsgeheimnis, Beispiel Schweiz

    Das Redaktionsgeheimnis steht zwar nicht in der Verfassung der USA (wie gelegentlich behauptet wird), wohl aber in der Verfassung unseres Nachbarlandes Schweiz. Art 17 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft lautet:
    "1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
    2 Zensur ist verboten.
    3 Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet."
    Doch was heißt "ist gewährleistet" im Detail? Auch in der Schweiz ist das Redaktionsgeheimnis nicht schrankenlos gesichert, sondern darf in schwer wiegenden Fällen durchbrochen werden. Geregelt ist dies in Art 28a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs: der Quellenschutz gilt nicht, "wenn der Richter feststellt, dass:
    a.das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
    b.ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111–113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189–191, 197 Ziffer 3, 260ter, 260quinquies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann."
    (Die ausdrücklich genannten Artikel betreffen im Wesentlichen bestimmte strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität, kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäshe und Korruptionsdelikte, siehe im Detail das Schweizerische StGB).

    Franz Zeller, Mitarbeiter des BAKOM und Lektor an der Universität Bern, der den Art 28a auch im Basler Kommentar zum Strafrecht bearbeitet hat, stellt die Regelung in seinem aktuellen Medienrechts-Skriptum (Kapitel 6) näher dar (alle Kapitel dss Skriptums und weitere Unterlagen sind auf der Uni-Website abrufbar). Auch in der Schweiz bietet das Redaktionsgeheimnis keinen Schutz, wenn gegen den Medienschaffenden selbst ein Strafverfahren geführt wird (siehe Seite 280 im Zeller-Skriptum). Nach Ansicht Zellers werden die "Straßburger Anforderungen" (des EGMR) aber mit der Schweizer Regelung übererfüllt, da in der Schweiz auch "das von den Medienschaffenden selbst recherchierte Material (z.B. nicht publizierte Aufnahmen einer gewalttätigen Demonstration)" geschützt ist.