Seit meinem letzten IFG-Rechtsprechungsupdate sind wieder rund 30 erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zum Informationsfreiheitsgesetz veröffentlicht worden. Zeit also für ein weiteres Update.
Vorweg drei allgemeine Anmerkungen:
1. Ich erfasse hier nur im RIS oder auf den Websites der Verwaltungsgerichte veröffentlichte Entscheidungen (das LVwG Oberösterreich und das LVwG Salzburg haben leider den Weg gewählt, ihre Entscheidungen nicht im RIS, sondern auf der eigenen Website zu veröffentlichen, was die Übersicht etwas erschwert). Die Veröffentlichungspraxis ist recht unterschiedlich, auch innerhalb der einzelnen Verwaltungsgerichte, sodass gelegentlich Entscheidungen binnen weniger Tage, manchmal aber auch erst nach drei Monaten ihren Weg ins RIS (oder auf die Website) finden. Ich nehme an, dass das überwiegend wohl mit den für die Veröffentlichung (Bearbeitung, Anonymisierung) erforderlichen Ressourcen zu tun hat. Das Update hier bezieht sich also nicht auf die jüngst ergangenen, sondern auf die jüngst veröffentlichten Entscheidungen.
2. Überrascht bin ich von der teilweise geradezu exzessiven Anonymisierungspraxis (ich weiß, richtig sollten wir von Pseudonymisierung sprechen, aber Anonymisierung hat sich eingebürgert). Besondere Ausreißer in dieser Hinsicht sind das LVwG Kärnten, das selbst die Namen der Richter*innen durch "xxx" ersetzt, das Bundesverwaltungsgericht, das sogar ein zitiertes Gesetz nur mit "XXXX" bezeichnete (wohl weil es nach dem - ebenfalls ausge-x-ten - Informationspflichtigen bezeichnet ist [Bundesforstegesetz], und die KI-Anonymisierung da drüberfährt), und das LVwG Niederösterreich, das konsequent alle Informationen weganonymisiert, die einen Hinweis auf die jeweils informationspflichtige Stelle geben könnten. Fast durchgängig wird von den Verwaltungsgerichten - warum auch immer - auch die belangte Behörde anonymisiert, obwohl eine Behörde zB keinen Schutz personenbezogener Daten nach dem Datenschutzgesetz geltend machen könnte. Ich verstehe, dass man bei den Verwaltungsgerichten schon aus Ressourcengründen keine besonderen Regeln für IFG-Entscheidungen aufstellen will, aber die belangte Behörde müsste man eigentlich auch in anderen Verfahren nicht anonymisieren. Dass es auch transparenter geht, zeigt zB das LVwG Tirol, das etwa die TIWAG nicht anonymisiert hat (zumal es ohnehin aufgrund des Inhaltes der Entscheidung evident wäre, welches informationspflichtige Unternehmen hier betroffen war) - aber das würde zB auch für die Hypo Vorarlberg oder für die Hochkar & Ötscher Tourismus GmbH gelten, die vom LVwG Vorarlberg bzw. vom LVwG Niederösterreich sorgfältig anonymisiert wurden. Die Lesbarkeit und Verständlichkeit der veröffentlichten Entscheidungen wird durch die manchmal etwas überschießende Anonymisierung jedenfalls nicht gefördert.
3. Alle Entscheidungen der Verwaltungsgerichte sind (mit ihrer Zustellung) rechtskräftig, was aber nicht bedeutet, dass sie jedenfalls auch Bestand haben müssen: binnen sechs Wochen können sie noch mit Rechtsmitteln an den VfGH und (jedenfalls nach überwiegender Ansicht) an den VwGH bekämpft werden. In manchen Fällen werden Rechtsmittel öffentlich angekündigt, aber überwiegend gibt es keine öffentlich zugängliche Information dazu, ob zu einer bestimmten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ein Verfahren beim VfGH oder VwGH anhängig ist. Daher sind diese Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht als abschließende Klärung der darin behandelten Rechtsfragen zu sehen. Mehr wissen werden wir erst, wenn der VfGH und der VwGH die ersten Fälle entschieden haben. Schon im Hinblick auf die Dauer der jeweils zu führenden Vorverfahren vor den Höchstgerichten ist mit ersten inhaltlichen Entscheidungen der Höchstgerichte vielleicht noch vor dem Sommer, realistisch aber eher erst im Herbst zu rechnen.
Terminkalender des Bundeskanzlers
Der Terminkalender des Bundeskanzlers ist jedenfalls nicht zur Gänze geheim. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der dienstliche Terminkalender des Bundeskanzlers dem IFG unterliegt und - mit Einschränkungen - zu beauskunften ist (BVwG 12.3.2026, W137 2331823-1/2E; Zusammenfassung auf der BVwG-Website). Der beschwerdeführende Journalist hatte die "Übermittlung einer Kopie bzw. eines Auszugs aller Einträge des beruflichen, XXXX geführten, Kalenders von XXXX im Zeitraum vom 3.3. bis 3.9.2025“ begehrt (Anonymisierung laut BVwG); das BKA hatte dem Begehren nur zu einem kleinen Teil entsprochen und mitgeteilt: "Aus dem Kalender wurden in dem vom Informationsbegehren umfassten Zeitraum die Einträge am ersten Mittwoch eines jeden Monats in ein Dokument überführt, welches wir Ihnen in der Beilage zu diesem Schreiben übermitteln. Dabei wurden zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten Namen anonymisiert, etwa durch Formulierungen wie 'Mitarbeiter des BKA'. Darüber hinaus wurden aus Gründen der Einheitlichkeit allgemein bekannte Funktionsbezeichnungen gewählt." Das BVwG sprach aus, dass Zugang zum dienstlichen Terminkalender oder einen Auszug der Einträge des Terminkalenders "betreffend den Zeitraum 03.03.2025 bis 03.09.2025 mit folgenden Einschränkungen zu gewähren ist: 1. Entfall der Rubrik 'Ort', 2. Möglichkeit der Schwärzung einzelner Termine aus individuell-konkreten Gründen der Geheimhaltung nach Verhältnismäßigkeitsprüfung; 3. Möglichkeit der Schwärzung/Anonymisierung einzelner Namen aus individuell-konkreten Gründen der Geheimhaltung nach Verhältnismäßigkeitsprüfung."
Laut Medienberichten dürfte der Bundeskanzler wohl Revision gegen diese Entscheidung erheben. In Deutschland hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Jahr 2012 den Zugang zum Terminkalender der Bundeskanzlerin nicht gewährt und dies auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. c des deutschen IFG gestützt, wonach der Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, "wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren oder äußeren Sicherheit haben kann" (OVG Berlin-Brandenburg 20.3.2012, ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0320.OVG12B27.11.0A; höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu besteht in Deutschland nicht). Das BVwG hat sich in der Begründung seiner Entscheidung mit dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass nach dem (österr.) IFG jedenfalls eine konkrete Abwägung zu erfolgen hat, die hier nicht vorgenommen worden war. Dass es nach Art. 10 EMRK für "watchdogs" Anspruch auf Zugang zu einem dienstlichen Terminkalender höchster Staatsorgane geben kann, hat im Übrigen auch der EGMR betreffend einen Kalender des polnischen Verfassungsgerichtspräsidenten bereits entschieden (EGMR 21.3.2024, 10103/20, Sieć Obywatelska Watchdog Polska).
Adressen von Freizeitwohnsitzen
Die Problematik von Freizeitwohnsitzen und deren Auswirkungen insbesondere auf den lokalen Wohnungsmarkt ist vor allem in Tirol häufig Gegenstand intensiver politischer Debatten. Vor diesem Hintergrund ist auch ein aktuelles Erkenntnis des LVwG zu sehen, in dem dem Bürgermeister einer Gemeinde aufgetragen wird, dem Beschwerdeführer die Adressen der gemeldeten Freizeitwohnsitze in seiner Gemeinde zu übermitteln (LVwG Tirol 27.3.2026, LVwG-2026/14/0182-6). Der Beschwerdeführer war ein Gemeindebürger, der sich mit der Thematik eingehend beschäftigt hat und Informationen zur Lage der Freizeitwohnsitze auf einer Karte sichtbar machen möchte, "damit sich interessierte Bürger selbst ein Bild" machen können. (Bei der Gemeinde dürfte sich um Brixen im Thale handeln, da es dort nach der aktuellsten Veröffentlichung des Landes Tirol 293 Freizeitwohnsitze bei 1979 Wohnungen gibt, wie es vom LVwG festgestellt wurde). Der Bürgermeister hatte die Informationsgewährung unter Hinweis auf den Schutz personenbezogener Daten verweigert. Das LVwG hat eine sehr sorgfältige, geradezu vorbildliche Interessenabwägung durchgeführt und dabei unter anderem darauf Bezug genommen, dass die Freizeitwohnsitze Gegenstand einer intensiven politischen Debatte auf Landes- und Gemeindeebene sind, insbesondere im konkreten politischen Bezirk, und dass es für die Bildung einer informierten Meinung, etwa zur Wirksamkeit bestehender Regelungen oder zur zukünftigen Flächenpolitik, wesentlich ist, die konkrete räumliche Verteilung von Freizeitwohnsitzen zu kennen.
Fahrgastzahlen einer Buslinie
Keine Verpflichtung zur Informationsgewährung sah das LVwG Niederösterreich (LVwG NÖ 9.3.2026, LVwG-AV-44/001-2026) bei einem Informationsbegehren eines interessierten Bürgers, der sich für die Fahrgastzahlen einer bestimmten Buslinie interessierte und dazu Informationen bei einem landeseigenen Unternehmen beantragte, das für die Vergabe von Linien zuständig ist (ich würde annehmen, dass es um die NÖVOG GmbH geht, aber da nicht nur das Unternehmen, sondern auch die Buslinie anonymisiert wurde, kann ich das jetzt nicht einfach verifizieren). Da das informationspflichtige Unternehmen die Daten nur stichprobenartig erhält und für die begehrte Information "mehrere Stunden" für Auswertungen aufgewendet werden müssten, hat das LVwG die Informationen als nicht vorhanden beurteilt und dem Antrag schon deshalb nicht stattgegeben. Darüber hinaus hat das LVwG NÖ aber als Alternativbegründung ("wenn man davon ausginge, dass der Antragsteller ... (auch) den Zugang zu stichprobenartig erhobenen Daten .. begehrt hätte") eine Abwägungsentscheidung durchgeführt und dabei das Interesse an der unbeeinträchtigten Durchführung eines (derzeit erst vorbereiteten) Vergabeverfahrens für diese Buslinie als ausreichend beurteilt, um ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG anzunehmen.
Für mich ist aus der Begründung nicht nachvollziehbar, wie eine Bekanntgabe dieser Daten - die die vergebende Stelle im Zuge eine Vergabeverfahrens auch allen potentiellen Bewerbern bekanntgeben könnte und möglicherweise auch müsste - zu einer Beeinträchtigung des Vergabeverfahrens führen könnte. Auch das weitere Argument, dass "schon im Vorfeld des eigentlichen Vergabeverfahrens bei Erteilung der Information mit einer möglichen Einflussnahme auf die als Grundlage der Ausschreibung zu erstellende Verkehrsplanung (etwa durch die [allenfalls medial unterstützte] Forderung nach einer erhöhten Verkehrsfrequenz zu rechnen" wäre, überzeugt mich nicht - und zwar schon deshalb, weil sich eine öffentliche Vergabestelle bei der von ihr vorzunehmenden Verkehrsplanung nicht davon beeindrucken lassen dürfte, ob - allenfalls auch medial unterstützt - "Forderungen" erhoben werden. Das ändert freilich nichts daran, dass es im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung im Vergabeverfahren natürlich geboten sein kann, bestimmte verfahrensrelevante Informationen nicht zugänglich zu machen.
Konsensloser Bau auf Nachbargrund
Darf ein Nachbar wissen, ob bzw. welche Maßnahmen die Baubehörde gegen ein - seiner Ansicht nach konsenslos errichtetes - Bauwerk auf einem Nachbargrundstück gesetzt hat? Das LVwG Oberösterreich hat entschieden: nein (LVwG OÖ 27.1.2026, LVwG-250264/3/SB/GJ). Das LVwG hat eine Abwägung nach § 6 IFG vorgenommen, in der es zum Ergebnis gekommen ist, dass das Interesse des betroffenen Nachbar-Grundeigentümers am Schutz seiner personenbezogenen Daten überwiege. Aus meiner Sicht interessant ist, dass Bauvorschriften anderer Bundesländer (Kärnten, Niederösterreich) dem Nachbarn sogar (zumindest teilweise) Parteistellung in einem Bauauftragsverfahren gegen ein konsenslos errichtetes Bauwerk auf Nachbargrund einräumen; vor diesem Hintergrund könnte man wohl auch die Auffassung vertreten, dass der Schutz personenbezogener Daten das Informationsinteresse des Nachbarn nicht gänzlich überwiegen müsste.
Neuverpachtung von Seegrundstücken - "Leermeldung"?
Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG 13.1.2026, W171 2326216-1) befasste sich mit einem Informationsbegehren an ein bundeseigenes Unternehmen, das nicht besonders strukturiert und auch nicht besonders klar war (und wohl zumindest teilweise eigentlich weniger auf Zugang zu vorhandenen Informationen gerichtet war, als auf Auskünfte über geplantes zukünftiges Vorgehen). Das Unternehmen (es dürfte sich um die Bundesforste AG handeln) hatte die Antwort auf die vom Antragsteller gestellten Fragen verweigert, weil die Informationen nicht unter das IFG fallen würden. Das BVwG verpflichtete das Unternehmen, den Zugang zu den begehrten Informationen zu geben (mit Ausnahme einer bereits hinreichend beantworteten Frage) mit der interessanten Begründung, dass zumindest eine "Leermeldung" an den Antragsteller hätte erfolgen müssen (und nun als Folge des Erkenntnisses des BVwG gegebenenfalls zu erfolgen hat), wenn es - wie vom Unternehmen dann erst im Verfahren vor dem BVwG behauptet - keine schriftlichen Unterlagen dazu gäbe.
Der erste Kompetenzkonflikt
Ein erster Kompetenzkonflikt zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und einem Landesverwaltungsgericht liegt nun auch vor: Für die Beschwerde gegen einen Bescheid der LPD Niederösterreich betreffend ein Informationsbegehren zur Polizeihundeausbildung, sieht sich sowohl das Bundesverwaltungsgericht als unzuständig (BVwG 12.1.2026, W137 2331047-1/3E), als auch das LVwG Niederösterreich (LVwG NÖ 6.3.2026, LVwG-AV-1337/001-2025).
Tierschutz und Tierversuche
Auch NGOs aus dem Tierschutzbereich haben das IFG entdeckt, um zu Informationen zu kommen - mit bisher eher überschaubarem Erfolg:
Die Beschwerde eines Tierschutz-Vereins gegen die Verweigerung von Zugang zu Informationen betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Betreiber eines Schweinestalls blieb - aufgrund des überwiegenden Interesses des Betroffenen am Schutz personenbezogener Daten - erfolglos (LVwG NÖ 27.2.2026, LVwG-AV-1400/001-2025).
Beim Zugang zu Informationen betreffend genehmigte Tierversuche zeigt sich ein unterschiedliches Bild: Das LVwG Vorarlberg hat den Zugang zu Daten über Tierversuche in einzelnen Bezirken Vorarlbergs nicht gewährt (LVwG Vbg 23.2.2026, LVwG-488-4/2025-R16; beantragt waren Informationen darüber, in welchen Bezirken die seit 2012 genehmigten Tierversuche durchgeführt wurden, wie viele dieser Tierversuche in den einzelnen Bezirken jeweils durchgeführt wurden, welche Einrichtungen die seit 2012 genehmigten Tierversuche durchführten sowie wie viele Tierversuche von den einzelnen Einrichtungen jeweils durchgeführt wurden). Dem Informationszugang standen nach Ansicht des LVwG Vorarlberg überwiegende Interessen am Schutz personenbezogener Daten (jener Einrichtungen, die die Versuche durchführen) entgegen; auch die Bekanntgabe der Bezirke würde nach Auffassung des Gerichts "mit Zusatzwissen" jedenfalls Rückschlüsse auf die Einrichtungen zulassen, die die Tierversuche durchführen.
Das LVwG Burgenland hat hingegen einem Informationsbegehren betreffend die Einrichtungen, in denen sie seit 2012 genehmigten Tierversuche durchgeführt wurden, und welche (und wieviele) Tiere jeweils verwendet wurden (im Wesentlichen) stattgegeben und kein Überwiegen berechtigter Interessen des Verwenders des Tierversuchs erkannt (LVwG Bgld 16.2.2026, E 301/14/2025.014/008); interessant an dieser Entscheidung ist vor allem auch, dass der Verwender des Tierversuchs (als betroffene Person iSd § 10 IFG) auch als mitbeteiligte Partei im Verfahren behandelt wurde.
Auch in Wien wurde eine Anfrage zu Tierversuchen (hier wiederum zu Verwaltungsstrafverfahren) gestellt und der Informationszugang wurde vom VwG teilweise ((welche Tierarten waren von den Anzeigen betroffen) gewährt (VwG Wien 10.2.2026, VGW-113/092/802/2026).
Protokolle des Arbeitskreises für Gleichbehandlung
Der ÖH-Vorsitzende an einer Universität hatte vom Arbeitskreis für Gleichbehandlung (AKG) dieser Universität Zugang zu allen Protokollen des AKG seit 2019 begehrt. Dieser Zugang wurde mit Bescheid verweigert, dagegen erhoben der Informationswerber und die ÖH Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der ÖH zurück (weil sie nicht Bescheidadressatin war) und die Beschwerde des Vorsitzenden ab (wenngleich mit der Maßgabe, dass ihm dennoch bestimmte Informationen aus den Protokollen (zB Datum, Beginn, Ende, Name der Teilnehmer:innen u.ä.) zur Verfügung zu stellen sind (BVwG 9.2.2026, W137 2328553-1/6E; in formaler Hinsicht wäre hier meines Erachtens eher eine teilweise Stattgabe statt einer Maßgabeabweisung geboten gewesen, was aber an der Sache nichts ändert). Die Nichtgewährung von Informationen "hinsichtlich des gesamten inhaltlichen beziehungsweise diskursiven Teils der Protokolle" wurde vom BVwG bestätigt (ohne genaue Festlegung auf bestimmte in § 6 genannte Geheimhaltungsgründe, aber gemeint war wohl der Schutz personenbezogener Daten nach § 6 Abs. 1 Z 7 lit a IFG).
Formales und schon Bekanntes
Eine Reihe von Entscheidungen befasst sich wiederum mit formalen Fragen oder Themen, die in ähnlicher Form bereits entschieden wurden. Bemerkenswert darunter ist eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem Antrag auf Informationszugang an das Justizministerium (BVwG 13.2.2026, W258 2326511-1). Dabei ging es um ein per-E-Mail gestelltes Informationsbegehren an das BMJ betreffend "Informationen zu österreichischen Richterinnen und Richtern", das nahc Ansicht des Informationswerbers nicht ausreichend beantwortet worden war. Die von ihm daraufhin erhobene Säumnisbeschwerde wurde vom BVwG zurückgewiesen, da der Antrag, der per E-Mail aber nicht über das dafür bereitgestellte Web-Formular des BMJ gestellt wurde, nicht wirksam eingebracht worden sei.
Mehrere Entscheidungen betreffen Säumnisbeschwerden: über eine (zulässige) Säumnisbeschwerde gegen die Sozialministerin (BMASGPK) wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Zurückweisung des Antrags auf Informationszugang entschieden, weil sich dieser auf Informationen im Bereich des AMS bezog, für den das BMASGPK nicht zuständig ist (BVwG 6.3.2026, W254 2333042-1/3E). Eine Säumnisbeschwerde wurde zurückgewiesen, weil in dieser Sache bereits ein Bescheid ergangen war (BVwG 4.3.2026, W254 2333236-1). Und eine weitere Säumnisbeschwerde wurde zurückgewiesen, weil sie vor Ablauf der - mit Ende der vierwöchigen Frist für die Informationserteilung zu laufen beginnenden - Zweimonatsfrist für die Bescheiderlassung eingebracht wurde (BVwG 24.2.2026, W298 2333610-1/2E).
Zurückgewiesen wurden auch die Beschwerde gegen den Bescheid "des Bezirksgerichts XXXX" (gemeint wohl: des Vorstehers bzw. der Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX), weil keine Mängelbehebung erfolgte (BVwG 27.2.2026, W256 2329565-1) und die Beschwerde gegen ein "Antwortschreiben" des BMJ zu einem Informationsbegehren betreffend ein Ermittlungsverfahren einer StA, weil das Schreiben war nicht als Bescheid anzusehen war (BVwG 23.2.2026, W254 2329483-1).
Die Staatsanwaltschaft unterliegt als Organ der Gerichtsbarkeit nach dem B-VG nicht der Verpflichtung, individuellen Informationszugang zu gewähren (BVwG 26.1.2026, W171 2327677-1/2E).
Dass die Regelungen der Kinder- und Jugendhilfe-Gesetze besondere Informationszugangsregeln enthalten, wurde bereits mehrfach entschieden (neuerlich: LVwG NÖ 3.3.2026, LVwG-AV-153/001-2026 und VwG Wien 20.2.2026, VGW-113/092/2904/2026).
Auch dass das Recht auf Informationszugang (wie bereits früher das Auskunftsrecht nach den Auskunftspflichtgesetzen) nicht dazu genützt werden kann, Rechtsmeinungen von Behörden einzuholen, musste neuerlich entscheiden werden (BVwG 19.2.2026, W274 2333048-1/2E [hier wurde die Abweisung des Begehrens zusätzlich auch auf § 9 Abs. 3 IFG gestützt, weil das in ähnlicher Form schon zweimal zuvor gestellte Begehren nicht auf den Zugang zu Informationen gerichtet war, sondern um die Bestätigung einer Rechtsmeinung und die Hinterfragung der Tätigkeit des AMS] und BVwG 3.2.2026, W292 2331669-1/2E).
Eine Zurückweisung eines Informationsbegehrens wegen entschiedener Sache wurde vom LVwG Tirol bestätigt (LVwG Tirol 27.3.2026, LVwG-2026/48/0253-4); der Beschwerdeführer hatte nach einem früheren Erkenntnis des LVWG Tirol neuerlich den Zugang zu (im Wesentlichen) denselben Informationen begehrt.
Und schließlich hat das LVwG Oberösterreich zwei Bescheide ersatzlos behoben, die von der Behörde auf das IFG gestützt worden waren, obwohl das Auskunftsbegehren bereits vor Inkrafttreten des IFG gestellt worden war und das IFG daher noch nicht anwendbar war (LVwG OÖ 4.2.2026, LVwG-250263/3/BL/EP); dass das IFG noch nicht anzuwenden war, ist jedenfalls zutreffend; dass deshalb mit ersatzloser Behebung vorgegangen wurde, überzeugt mich nicht.
Innergemeindlicher Instanzenzug
Die Frage, ob es in Gemeinden bei Informationsbegehren, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs betreffen, einen innergemeindlichen Instanzenzug gibt, beschäftigt die Verwaltungsgerichte natürlich weiter. Das LVwG Steiermark hat konsequent in allen einschlägigen Fällen weitere Anfechtungsanträge an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Das LVwG Niederösterreich hat Beschwerden in zwei Fällen wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs zurückgewiesen (LVwG NÖ 26.3.2026, LVwG-AV-430/001-2026 und LVwG NÖ 10.2.2026, LVwG-AV-79/001-2026); ebenso in einem Fall das LVwG Burgenland (LVwG Bgld 30.1.2026, E 301/14/2026.002/002). Bemerkenswert ist, dass auch das LVwG Kärnten eine Beschwerde wegen Nichterschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzugs zurückgewiesen hat (LVwG Kärnten 3.3.2026, KLVwG-453/2/2026), obgleich in einem früheren Fall gegenteilig entschieden wurde (wohl von einem anderen Richter, aber das kann man hier wegen der Anonymisierung der entscheidenden Richter nicht einmal nachvollziehen). Die Abweichung erfolgte bewusst, und das LVwG führt, auf das frühere Erkenntnis bezugnehmend, aus: "Diese Rechtsansicht ist dem Grunde nach schlüssig und nachvollziehbar und sachlich begründet. Jene Ansicht wird jedoch nicht vertreten."
Obiter
Schließlich möchte ich noch auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hinweisen, das zwar in einem dienstrechtlichen Verfahren ergangen ist, aber obiter ("Lediglich der Vollständigkeit halber ...") auch auf das IFG Bezug nimmt. Dabei wird die Ansicht vertreten, dass auch bei bestehendem Akteneinsichtsrecht "Auskunft" über das Vorhandensein oder Fehlen bestimmter Unterlagen im Personalakt im Rahmen eines Antrags nach dem IFG erlangt werden kann (BVwG 13.1.2026, W259 2310449-1).
