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Wednesday, September 29, 2010

Nochmal, zur Klarstellung: mögliche Grenzen des Redaktionsgeheimnisses

In den letzten Tagen habe ich in diesem Blog dreimal Einzelaspekte im Zusammenhang mit dem Schutz des Redaktionsgeheimnisses angesprochen. Insbesondere mein Hinweis auf den Fall Nordisk Film & TV (Unzulässigkeitsentscheidung des EGMR) dürfte gelegentlich als Indiz gewertet worden sein, ich könnte den Beschluss des OLG Wien, dem ORF die Herausgabe von Rohfilmmaterial zu einer "Am Schauplatz"-Sendung aufzuerlegen, als möglicherweise "richtig" ansehen (siehe Salzburger Nachrichten, APA-Meldung/Standard online). Also möchte ich nochmals klarstellen, dass ich zum konkreten Beschluss des OLG Wien schon deshalb gar nichts sagen will (und kann), weil dieser Beschluss weder veröffentlicht noch mir sonst bekannt ist.
Ich will mich auch nicht einreihen in die Zahl jener, die das konkrete Urteil oder auch das diesbezügliche Verhalten des ORF kommentieren oder bewerten, sondern sehe mein kleines Nischenblog eher als Möglichkeit, für Interessierte ein paar ergänzende Informationen zu bieten (oder auch ein paar eher wenig bedeutsame Randaspekte anzusprechen). Mein Hinweis auf den Fall Nordisk Film & TV diente daher vor allem zur Illustration, worauf es bei der Prüfung eines solchen Falles durch den EGMR ankommen kann, und ich habe dabei ausdrücklich auf die notwendige sorgfältige Abwägung durch das nationale Gericht (zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Eingriffs) hingewiesen.

[Kurzer Einschub für Nichtjuristen: wird eine Verletzung des Art 10 EMRK geltend gemacht, prüft der EGMR 1. ob überhaupt ein Eingriff vorliegt, 2. ob der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist, 3. ob der Eingriff einem legitimen Ziel dient, 4. ob der Eingriff "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, und 5. ob der Eingriff verhältnismäßig ist. Scheitern kann eine Sache auf jeder Ebene: im kürzlich entschiedenen Fall Sanoma Uitgevers (dazu hier) war etwa die gesetzliche Basis nicht ausreichend, im Fall Financial Times (dazu hier) wurde der Eingriff als nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig beurteilt.]

Wer eine Stimme der Vernunft in dieser Sache lesen will, den verweise ich auf den Kommentar von Walter Berka im Standard, der - offenbar in Kenntnis des Beschlusses - meint, dass das OLG Wien auf die grundrechtliche Dimension des Redaktionsgeheimnisses nicht eingegangen ist.

Zu den engen Grenzen, unter denen ein Eingriff in das Redaktionsgeheimnis zulässig ist, hier noch ein Zitat aus einer einschlägigen Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats, die der EGMR regelmäßig in seinen einschlägigen Entscheidungen zitiert (Recommendation No. R (2000) 7 of the Committee of Ministers to member states on the right of journalists not to disclose their sources of information)
The disclosure of information identifying a source should not be deemed necessary unless it can be convincingly established that:
i. reasonable alternative measures to the disclosure do not exist or have been exhausted by the persons or public authorities that seek the disclosure, and
ii. the legitimate interest in the disclosure clearly outweighs the public interest in the non-disclosure, bearing in mind that:
- an overriding requirement of the need for disclosure is proved,
- the circumstances are of a sufficiently vital and serious nature,
- the necessity of the disclosure is identified as responding to a pressing social need, and
- member states enjoy a certain margin of appreciation in assessing this need, but this margin goes hand in hand with the supervision by the European Court of Human Rights.
Und weil ich mich gestern auch zu einem Vergleich mit der Situation in den USA geäußert habe: das US-Justizministerium hat ein Policy-Statement veröffentlicht, unter welchen Umständen es einen Eingriff in das Redaktionsgeheimnis als zulässig ansieht; hier drei kurze Zitate daraus, vielleicht auch zur Illustration, dass sich natürlich vergleichbare Fragestellungen ergeben:
"In criminal cases, there should be reasonable grounds to believe, based on information obtained from nonmedia sources, that a crime has occurred, and that the information sought is essential to a successful investigation—particularly with reference to directly establishing guilt or innocence. The subpoena should not be used to obtain peripheral, nonessential, or speculative information. ...
The government should have unsuccessfully attempted to obtain the information from alternative nonmedia sources. ... 
Subpoenas should, wherever possible, be directed at material information regarding a limited subject matter, should cover a reasonably limited period of time, and should avoid requiringproduction of a large volume of  unpublished material."

Tuesday, September 28, 2010

Journalismus vom Hörensagen (oder: muss man das First Amendment kennen, um darüber zu schreiben?)

"Traurig genug, dass wir darüber reden müssen, was Pressefreiheit ist", schreibt Helmut Brandstätter in seinem aktuellen Kurier-Leitartikel. Er setzt fort mit dem Lamento, dass wir in Österreich nun "über ein Thema diskutieren, das in den USA seit 219 Jahren geregelt ist: die verfassungsrechtliche Absicherung der Pressefreiheit." - und er kommt zu einem interessanten Ergebnis: "wenn das Redaktionsgeheimnis nichts mehr wert ist, brauchen auch wir eine Verfassungsbestimmung."

Blöd nur, dass das Redaktionsgeheimnis in Österreich verfassungsrechtlich besser abgesichert ist, als es in den USA mit dem von Brandstätter gelobten "First Amendment" der Fall ist. Denn Art 10 EMRK, in Österreich unmittelbar geltendes Verfassungsrecht, schützt auch journalistische Quellen. In den Worten des EGMR, jüngst im Urteil der Großen Kammer im Fall Sanoma Uitgevers (siehe dazu hier):
"The right of journalists to protect their sources is part of the freedom to 'receive and impart information and ideas without interference by public authorities' protected by Article 10 of the Convention and serves as one of its important safeguards. It is a cornerstone of freedom of the press, without which sources may be deterred from assisting the press in informing the public on matters of public interest."
Der erste Zusatzartikel zur US-Verfassung ("First Amendment") lautet (auszugsweise):
"Congress shall make no law ... abridging the freedom of speech, or of the press"
Nun umfasst das allerdings keineswegs zwingend auch den Schutz des Redaktionsgeheimnisses ("reporters' privilege"), sodass immer mehr US-Staaten dazu übergegangen sind, eigene "Shield Laws" zu verabschieden, um das Redaktionsgeheimnis - unterhalb der Verfassungsebene - zu schützen. Der Supreme Court hat bislang nämlich einen allgemeinen Schutz des Redaktionsgeheimnisses abgelehnt (maßgebend mit knapper Mehrheit Branzburg v. Hayes aus dem Jahr 1972), der jüngste spektakuläre Fall in diese Richtung war "In re: Miller" (siehe dazu hier oder hier), in dem es der Supreme Court abgelehnt hat, den Fall der NYT-Reporterin Judith Miller anzunehmen, die wegen ihrer Weigerung, journalistische Quellen offenzulegen, tatsächlich in Haft musste. Zusammenfassend: in Österreich haben wir eine Verfassungsbestimmung, die - nach der Rechtsprechung - auch das Redaktionsgeheimnis schützt, in den USA - auf Bundesebene - nicht. 

Traurig genug, dass wir darüber reden müssen, was journalistische Sorgfalt ist. 

PS: Kurzes Update zum (nach wie vor nicht vorhandenen) Quellenschutz in den USA - NY Times Reporter muss über seine Quelle aussagen (vom 19.07.2013)

Alarmismus für Abgebrühte: von der Metternich-Behörde bis zur Jagd auf Journalisten

Über den Beschluss des OLG Wien, wonach der ORF das ungeschnittene Rohmaterial zu einer "Am Schauplatz"-Sendung herausgeben muss, wurde in den letzten Tagen weiter heftig diskutiert. Und weil ich schon darüber geschrieben habe (wenn auch eher abstrakt, zumal ich die Entscheidung und den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht kenne), hier nun ein kurzes Update und ein zwei Anmerkungen zu Randerscheinungen dieser Sache:

1. ORF-Generaldirektor Wrabetz entscheidet sich wieder anders
Die Entscheidung vom vergangenen Donnerstag, die Bänder herauszugeben, wurde in einer Äußerung des ORF-Sprechers auffallend deutlich dem Informationsdirektor - also gerade nicht dem Generaldirektor - zugeordnet (so deutlich, dass sich der Informationsdirektor in der Diskussion "am runden Tisch" am Freitag in ORF 2 zu einer Klarstellung bemüßigt fühlte, dass "natürlich die gesamte Geschäftsführung" die Entscheidung mittrage). Für eine öffentlich-rechtliche Einrichtung schien es wohl auch naheliegend, einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung - wie immer man diese inhaltlich bewertet - Folge zu leisten (wie schon der Rechtsanwalt des ORF laut Presse dazu sagte: "Wir leben in einem Rechtsstaat und in einem Rechtsstaat sind auch falsche Gerichtsurteile zu befolgen."). Nun aber hat sich ORF-Generaldirektor Wrabetz doch wieder anders entschieden und will "im Sinne eines Moratoriums" die angeforderten Bänder nicht übergeben.

Ich will hier weder die frühere noch die aktuelle Position des ORF kommentieren (und werde, dies sei vorsichtshalber gleich angemerkt, auch bei weiteren Positionsänderungen dazu kein Update mehr im Blog bringen), sondern bloß auf die interessante Begründung des Generaldirektors für den Kurswechsel hinweisen: "Wir sind wohl berechtigt der Meinung, dass dieser Beschluss das Gesetz falsch interpretiert und jetzt zeigt sich, dass die Politik das im Grunde auch so sieht und auch die Meinung der ersten Instanz untermauert wird". Hängt die Entscheidung, ob ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss befolgt wird, für den ORF-Generaldirektor (unter anderem) tatsächlich davon ab, wie "die Politik" (wer immer das konkret sein soll, nach aktuellem Stand dürfte die Justizministerin wohl nicht dazuzählen) das "im Grunde" sieht?

2. Schriller die Alarmglocken nie klingeln ...
Mit Interesse beobachte ich derzeit den gepflegten Alarmismus, den gestandene JournalistInnen in dieser Sache verbreiten. Zwar betrifft das nicht nur die Entscheidung des OLG Wien, sondern auch den - eingestandenen - Fehler der Staatsanwaltschaft, wegen des in Deutschland, nicht aber in Österreich strafbaren Zitierens aus gerichtlichen Ermittlungsakten zwei Journalisten aufgrund eines deutschen Rechtshilfeersuchens zur Einvernahme vorladen zu lassen, aber dass (bis zu einer allfälligen Änderung des Mediengesetzes) in der Zwischenzeit "die Pressefreiheit sang und klanglos endgültig vor die Hunde" geht, wie Rubina Möhring, die Vorsitzende von "Reporter ohne Grenzen Österreich" schreibt, muss man allein schon vor dem Hintergrund der aktuellen Aufregung ("sang- und klanglos?") nicht unbedingt teilen. Wenn ich dann bei Möhring zum Beispiel noch lese: "Der österreichische Rechtsstaat hat die Jagd auf Journalisten freigegeben", dann frage ich mich schon, ob es auf der Aufregungsskala nicht noch andere Abstufungen als null oder hundert gibt.

Besonders eindrucksvoll in diesem Zusammenhang ist natürlich der "Österreichische Journalisten Club". Für den Vorsitzenden dieses Vereins verliert Österreich (laut Presseaussendung) "langsam aber sicher den Anspruch, ein demokratischer Rechtsstaat zu sein" (das Wort "langsam" wirkt da richtig beruhigend!), und natürlich klingeln wieder einmal "alle Alarmglocken". Bedenken zu Durchbrechungen des Redaktionsgeheimnisses kann ich ja verstehen, aber für den ÖJC ist ein Mitauslöser dieses Alarmklingelns auch - ganz im Ernst - "die neugeschaffene juristische Medien-'Behörde'" (der ÖJC setzt das Wort "Behörde" unter Anführungszeichen, obwohl doch weniger die Behördeneigenschaft in Zweifel zu ziehen wäre als das Wort "Medien", denn die KomAustria ist nicht für alle Medien, sondern nur für audiovisuelle Mediendienste zuständig). Was dabei so alarmierend sein soll,  steht in einer weiteren ÖJC-Presseaussendung: "Die Schaffung einer juristischen Aufsichtsbehörde für den öffentlich/rechtlichen Rundfunk in Österreich erinnert an die staatliche Zensurbehörde unter Metternich". An diesem Punkt fühle ich mich ein wenig ungerecht behandelt: denn immerhin wurde ja schon die "alte" KommAustria, als sie 2001 eingerichtet wurde, als Metternichbehörde bezeichnet - und als damaliger Leiter dieser Behörde müsste ich mich fast beleidigt fühlen, wenn nun impliziert wird, dass das noch gar keine richtige Metternichbehörde gewesen wäre ;-).

Aber irgendwie ist sich der Österreichische Journalisten Club vielleicht auch gar nicht so sicher, was er wirklich will, denn in einem offenen Brief an alle Abgordneten schreibt er: "Der Österreichische Journalisten Club (ÖJC) hat in den vergangenen Jahren mehrmals ... vor einer dramatischen Verschärfung der Pressefreiheit in Österreich gewarnt."

3. "Ahnungslosigkeit wird zum Markenzeichen"*
Aber auch abseits der offensichtlichen Formulierungs- und Rechtschreibfehler in den ÖJC-Aussendungen stellt man sich in diesen Tagen als juristischer Beobachter manchmal die Frage nach der Qualität der journalistischen Arbeit, wenn es um wichtige journalistische Anliegen geht. Da wird nicht nur der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, in Straßburg) schnell einmal zum Europäischen Gerichtshof (EuGH, Sitz in Luxemburg), aus einem amtswegig geführten Strafverfahren wird die Klage eines Politikers, in einer Diskussion wird die Justizministerin gleich als Gesetzgeberin bezeichnet, von einer früheren Justizministerin wird behauptet, sie habe einen Mediensenat beim OGH eingerichtet, etc. etc. Ich werde bei diesen Kleinigkeiten jetzt absichtlich nicht konkreter und verlinke das nicht, denn es geht mir nicht um das Aufzeigen einzelner Fehler, sondern eher um die Frage, ob JournalistInnen nicht gerade dann, wenn sie anderen handwerkliche Fehler vorwerfen (wie etwa dem in der konkreten Sache erkennenden Senat des OLG Wien eine falsche Rechtsanwendung, Aktenwidrigkeit, "Abschreiben" etc.) besonders sorgsam auf die handwerkliche Qualität der eigenen journalistischen Arbeit achten sollten.

Und dann gibt es noch Forderungen, die ans Absurde grenzen. Besonders nett ist auch hier wieder der ÖJC, der nicht nur die Verankerung des Redaktionsgeheimnisses in der Verfassung fordert (darüber ließe sich wohl reden, wenngleich es ohnedies über Art 10 EMRK verfassungsrechtlich geschützt ist, und auch eine Verankerung in der Verfassung nicht vor allfälligen Fehlurteilen schützen kann). Nein, nach Ansicht des ÖJC wäre dringend gleich "ein neues Medienrecht zu schaffen. Dies soll ein umfassendes Gesetz werden, dass [sic] im Verfassungsrang steht."

Ich bin mir nicht ganz sicher, wie genau sich der ÖJC im Medienrecht auskennt, aber vielleicht wäre es ja wirklich reizvoll, zum Beispiel ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen (siehe derzeit § 26 MedienG) zu haben! Im Ernst: nicht alles, was im Mediengesetz steht, eignet sich wohl als materielles Verfassungsrecht. Und abgesehen davon: die Einräumung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts bedeutet - anders als dies gelegentlich in den letzten Tagen verbreitet wurde - auch nicht nicht notwendiger Weise, dass man dieses Recht vor dem Verfassungsgerichtshof geltend manchen kann (gerade in Angelegenheiten nach dem MedienG liegt die Verantwortung für die Achtung der Grundrechte - wie man im aktuellen Fall sieht - innerstaatlich in der Regel bei den ordentlichen Gerichten).

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*) Die obige Zwischenüberschrift hat keinen unmittelbaren Bezug zum Text, auch wenn ich beim Lesen mancher Meldungen der letzten Tage wieder daran gedacht habe. Der Satz stammt aus einem Standard-Artikel vom 14.04.2003, er betraf einen zwischendurch als Fußball-Manager tätig gewordenen Politiker, und er war Gegenstand eines Medienverfahrens, in dem der Oberste Gerichtshof - zum Schutz der in Art 10 EMRK garantierten Meinungsäußerungsfreiheit - über Antrag der Generalprokuratur die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verfügt hat (OGH 29.4.2008, 11 Os 124/07f); der Beschluss ist wegen des Sachverhalts, aber auch wegen der inhaltlichen Entscheidung sehr lesenswert, aber wie gesagt ohne Bezug zu den aktuell diskutierten Verfahren.

Friday, September 24, 2010

Ohne Haft gebeugt: ein österreichischer Redaktionsgeheimnis-Fall auf dem Weg zum EGMR

"Dann gehe ich eben in Beugehaft", hatte ORF-Generaldirektor Wrabetz - falls man diesbezüglich der Zeitung "Österreich" glauben darf - noch vor wenigen Monaten für den Fall angekündigt, dass der ORF tatsächlich auf gerichtliche Anordnung hin Filmmaterial für eine "Am Schauplatz" Sendung herausgeben müsse.

Nun ist die gerichtliche Entscheidung da, die Bänder müssen herausgegeben werden. Und nun schreibt der Kurier Folgendes: "ORF-General Wrabetz zur Frage, ob der ORF die Bänder herausgeben werde, oder er bereit sei, in Beugehaft zu gehen: 'Jetzt sind einmal die Juristen am Zug. Wir prüfen die Sache.'"

Die Entscheidung, dass die Bänder entsprechend der gerichtlichen Anordnung herausgegeben werden, traf dann aber doch nicht der Jurist Alexander Wrabetz, der als Generaldirektor für den ORF alleinvertretungsbefugt ist, sondern - das wird in den Pressemeldungen, die sich auf den ORF berufen, auffallend betont - Informationsdirektor Elmar Oberhauser, der den Generaldirektor damit um die Chance bringt, die Beugehaft-Ankündigung in die Tat umzusetzen.

An der Entscheidung des OLG Wien ist medial schon heftig Kritik geübt worden; ich will mich hier schon deshalb nicht inhaltlich dazu äußern, weil ich den Entscheidungswortlaut und damit auch den relevanten Sachverhalt nicht kenne, und jede Bewertung daher reine Spekulation wäre. Es ist aber jedenfalls nicht überraschend, dass ORF-Anwalt Hon.-Prof. Dr. Gottfried Korn (laut Wiener Zeitung) die Begründung "für juristisch verfehlt" hält und "dem ORF empfohlen [hat], sich an den Europäischen Gerichtshof [für Menschenrechte] in Straßburg zu wenden und das Urteil, welches für niemanden nachzuvollziehen ist, zu bekämpfen".

Da damit wieder einmal ein österreichischer Fall seinen Weg in Richtung Straßburg nehmen dürfte, hier noch kurz ein Blick auf eine einschlägige Entscheidung des EGMR: in dem von der grundsätzlichen Stoßrichtung her vergleichbaren Fall Nordisk Film & TV (Appl. no.  40485/02) hat der EGMR die von einem nationalen Gericht verhängte Verpflichtung zur Herausgabe von uneditiertem Bildmaterial (Rohmaterial) und dazugehörigen Notizen, um eine (sehr schwerwiegende) Straftat aufklären zu können, zwar als möglichen Eingriff in das Grundrecht nach Art 10 EMRK, aber nicht als unverhältnismäßig beurteilt. Dort ging es nicht um den Schutz unbekannter Informanten: die Identität des mutmaßlichen Straftäters, mit dem der Journalist gesprochen hatte, war der Polizei bekannt; außerdem war der Journalist undercover tätig und seine Gesprächspartner hatten sich nicht an ihn gewandt, um die Presse oder die Öffentlichkeit zu informieren. Schließlich hatte das nationale Gericht die Verpflichtung zur Vorlage des Rohmaterials eng abgegrenzt und alle Aufnahmen und Aufzeichnung von der Herausgabeverpflichtung ausgeschlossen, aus denen sich ein Risiko der Identifizierung bestimmter (der Polizei noch unbekannter) anderer Personen ergeben hätte können. In Jedem Fall kommt es natürlich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Der EGMR sagt dazu im Fall Nordisk Film & TV:
"...the applicant company was not ordered to disclose its journalistic source of information. Rather, it was ordered to hand over part of its own research-material. The Court does not dispute that Article 10 of the Convention may be applicable in such a situation and that a compulsory hand over of research material may have a chilling effect on the exercise of journalistic freedom of expression (see, mutatis mutandis, Cumpǎnǎ and Mazǎre v. Romania [GC], no. 33348/96, § 114, ECHR 2004-...). However, this matter can only be properly addressed in the circumstances of a given case."
Wenn ich den in den Zeitungen zum aktuellen österreichischen Fall dargestellten Sachverhalt richtig verstehe, geht es dabei ebenfalls nicht um die Identifizierung noch unbekannter Täter (insoweit unterscheidet sich der Fall auch maßgeblich von dem erst letzte Woche von der Großen Kammer des EGMR entschiedenen Fall Sanoma Uitgevers; siehe dazu hier). Vielmehr dürften zumindest die Hauptprotagonisten bekannt sein; außerdem dürften die Drehs zumindest teilweise an öffentlich zugänglichen Orten erfolgt sein, wo auch andere Personen Zeugen wurden, sodass wohl auch in Frage steht, ob es sich um Äußerungen (nur) gegenüber den Journalisten handelt (der Schutz des Redaktionsgeheimnisses laut § 31 MedienG bezieht sich auf "die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die [Medieninhabern, Herausgebern, Medienmitarbeitern oder Arbeitnehmern eines Medienunternehmens oder Mediendienstes] im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen").

Inhaltlich scheint es damit - jedenfalls im Kern - weniger um die Durchbrechung des Redaktionsgeheimnisses zur Identifikation und Ausforschung von mutmaßlichen Straftätern zu gehen, sondern eher um die Aufklärung, ob die - ohnedies aus der ausgestrahlten Sendung bekannten - Protagonisten tatsächlich die (offenbar von einer Zeugin behaupteten) Straftaten begangen haben. Alles in allem schiene daher auf den ersten Blick eine Orientierung am Fall Nordisk Film & TV denkbar, allerdings ergibt sich aus den Pressemeldungen natürlich nicht, wie genau das OLG Wien die Schutzgüter abgewogen hat bzw ob es - zum Schutz noch unbekannter Informanten oder Mitteilungen an die Journalisten - ähnliche Abgrenzungen im Hinblick auf das vorzulegende Material gemacht hat wie das dänische Verfassungsgericht im Fall Nordisk Film & TV.

Wie gesagt: ohne Kenntnis des Wortlauts der Entscheidung des OLG Wien könnte man nur spekulieren, aber dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs im Lichte des Art 10 EMRK ganz wesentlich auf die sorgfältige Abwägung des nationalen Gerichts ankommen wird, ist evident - und wie eine solche Abwägung aussehen könnte, um vor dem EGMR Bestand zu haben, kann man gut im Fall Nordisk Film & TV nachlesen.

Update: wie der Rechtsanwalt des ORF die Sache sieht - mit interessanten näheren Ausführungen insbesondere auch zum Sachverhalt - kann man hier nachlesen.

Monday, September 20, 2010

Schnell und ultraschnell: der Kommissions-Breitband-Mix

Die Europäische Kommission hat heute "Maßnahmen zur Förderung schneller und ultraschneller Breitbanddienste in Europa" (Presseaussendung) vorgestellt. Im Detail handelt  es sich dabei zunächst einmal um eine auf Art 19 Abs 1 der RahmenRL gestützte Empfehlung über den regulierten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation NGA), an der seit über zwei Jahren gearbeitet wurde; entsprechend abgeschliffen und streckenwesie wenig konkret sind nun die einzelnen Empfehlungspunkte (update 26.9.2010: die Empfehlung 2010/572/EU der Kommission vom 20. September 2010 über den regulierten Zugang zu Zugangsnetzen der nächsten Generation (NGA) wurde nun im Amtsblatt veröffentlicht: ABl L 251 vom 25.9.2010, S 35).


Die Empfehlung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die nach Art 19 der RahmenRL dafür zu sorgen haben, "dass die nationalen Regulierungsbehörden diesen Empfehlungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestgehend Rechnung tragen." Der Empfehlung kommt damit zwar eine wesentliche Bedeutung zu, sie ist aber gerade keine verbindliche Rechtsquelle, auch wenn eine nationale Regulierungsbehörde, die von der Empfehlung abweicht, dies unter Angabe ihrer Gründe der Kommission mitzuteilen hat. Nicht immer dürfte sich auch die Kommission ganz dessen bewusst sein, dass eine Empfehlung keine Anordnungen treffen kann, wird doch etwa in der begleitenden Presse-Hintergrundinformation (Memo/10/424) gleich die Frage beantwortet, warum "the Regulation" (richtig: "the Recommendation") denn nicht gleich einen EU-weit einheitlichen Riskoaufschlag festlegt.

Inhatllich bringt die Empfehlung natürlich nach der langen Erarbeitungszeit keine großen Überraschungen mehr. Manchmal scheinen mir die darin enthaltenen Handlungsempfehlungen für die Regulierungsbehörden allerdings recht weit weg von den Grundlagen in der RahmenRL oder der ZugangsRL, etwa wenn den NRBs empfohlen wird, "zumindest dafür [zu] sorgen, das jene Personen, die an Tätigkeiten der nachgeordenten Sparte [des SMP-Betreibers] beteiligt sind, nicht auch in die Unternehmensstruktruren des direkt oder indirekt für die Verwaltung der baulichen Infrastruktur zuständigen [SMP-Betreibers] eingebunden sein dürfen."

Und was mich bei Empfehlungen der Kommission (insbesondere auch schon der Terminierungsempfehlung) immer wieder verblüfft, ist die die hartnäckige Behauptung, diese Empfehlungen würden "regulatory certainty" herstellen ("it provides regulatory certainty to telecom operators", heißt es etwa im Memo/10/424). Das ist nicht nur deshalb gewagt, weil die Regulierunsgbehörden - wenn auch unter Benachrichtigung der Kommission - von der Empfehlung abweichen können, sondern vor allem auch, weil die Empfehlung keineswegs so klar und eindeutig ist, dass sich aus ihr das Handeln der nationalen Regulierungsbehörden verlässlich erschließen ließe, selbst wenn diese der Empfehlung folgen wollen. Dies betrifft insbesondere die konkrete Berechnung der Entgelte, im Fall der NGA-Empfehlung speziell den Risikoaufschlag (siehe dazu zB die nicht gerade präzisen "Kriterien für die Festsetzung des Risikoaufschlags" in Punkt 6 des Anhangs I zur Empfehlung). In der alten Streitfrage, ob eine geografische Differenzierung der Remedies zulässig ist, wird die Empfehlung etwas konkreter: bei dauerhaft erheblichen Unterschieden in den Wettbewerbsbedingungen sollten geografische Teilmärkte abgegrenzt werden; sind die Unterschiede nicht so eindeutig über längere Zeit stabil, kämen auch (regional) differenzierte Remedies in Betracht.

Der zweite Teil der heute vorgestellten "Maßnahmen" ist ein Legislativvorschlag, und zwar für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das erste Programm für die Funkfrequenzpolitik. Gestützt auf Art 8a Abs 3 der RahmenRL in der neuen Fassung legt die Kommission damit einen ersten Vorschlag für ein mehrjähriges Programm vor, das neben allgemeinen politischen Zielen auch konkrete Vorgaben enthält, insbesondere etwa für die Vergabe der digitalen Dividende bis spätestens 1.1.2013 (mit Ausnahmemöglichkeiten bis 2015) und für die Festlegung neuer Genehmigungs- und Zuweisungsvorschriften für Frequenzen, die dem Ausbau der Breitbanddienste dienen (ebenfalls bis 1.1.2013). Die Mitgliedstaaten sollen auch gewährleisten, dass die Bereitstellung des Zugangs zu Breitbanddiensten (im 800 MHz-Band, der "digitalen Dividende") in schwach besiedelten Gebieten durch Versorgungsverpflichtungen gefördert wird. Dass die Mitgliedstaaten allen Vorgaben des Kommissionsvorschlags bedingungslos zustimmen werden, ist wohl nicht zu erwarten, hier wird es wohl noch zähe Verhandlungen geben (das Europäische Parlament dürfte erfahrungsgemäß in diesem Punkt eher bei der Kommission sein). Bemerkenswert ist auch wieder der Vorschlag der Kommission, dass die Union den Mitgliedstaten nach Aufforderung "politische und technische Unterstützung" bei bilateralen Verhandlungen mit Nachbarländern der EU leisten will - das klingt ein wenig nach "brüderlicher Hilfe" für die unzuverlässigen Grenzstaaten, denen die Kommission bei ihren Verhandlungen über die Schulter schauen will.

Der dritte Teil der heute vorgestellten Maßnahmen ist eine bloße Mitteilung über Breitband in Europa  (noch nicht in deutscher Sprache verfügbar), die sich vor allem auch mit Möglichkeiten zur Förderung des Breitbandausbaus - sowohl auf nationaler wie auf europäischer Ebene - befasst. Vorschreiben kann eine solche Mitteilung natürlich nichts, aber die Kommission fordert darin die Mitgliedstaaten doch auf, operative nationale Breitbandpläne mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen, besonders auch hinsichtlich der notwendigen Finanzierung, zu beschließen. Alle Mitgliedstaaten, so die Kommission, hätten zwar eine Breitband-Strategie, aber wenige würden über konkrete Breitbandpläne verfügen. Gewissermaßen als Bestätigung ist der Mitteilung ein Anhang beigefügt, in dem die nationalen Breitbandstrategien überblicksweise angeführt sind. Für Österreich wird dabei eine 100%-Coverage mit einer Geschwindigkeit von "up to 25 Mbps" bis 2013 als Ziel angegeben (das "up to" erinnert ein wenig an die Werbung der Breitbandanbieter).

Allzu neu ist die Forderung nach einem Breitbandplan ja auch für Österreich nicht: Vor einem knappen Jahr ist in der Schriftenreihe der RTR der Band "Breitbandanschlussnetze in Österreich" erschienen (siehe dazu hier), der unter anderem folgenden Vorschlag enthielt: "Mit einem nationalen Breitbandplan könnte man mittelfristig konsistente Ziele setzen, die einschlägigen Zielsetzungen des aktuellen Regierungsübereinkommens operationalisieren und in zeitlicher und finanzieller Hinsicht ein gewisses Momentum entwickeln." Ob seither etwas geschehen ist?

Friday, September 17, 2010

Weißblaue Geschichten: Die Rundfunkanstalt als Behörde beaufsichtigt sich selbst

Kann ein Unternehmen zugleich zuständige Behörde für die Feststellung von Verstößen gegen Rechtsvorschriften durch das Unternehmen sein? Es klingt unwahrscheinlich, aber es ist möglich - für den Bayerischen Rundfunk, einen europaweiten Sonderfall.

Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sieht vor, dass die Mitgliedstaaten "zuständige Behörden" benennen, die "die spezifische Zuständigkeiten zur Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen" besitzen, und zwar unter anderem auch für die Durchsetzung jener Rechtsvorschriften, die in Umsetzung bestimmter Art der RL über Audivisuelle Mediendienste erlassen wurden (siehe Art II der RL 2007/65). Diese Behörden müssen über bestimmte Mindestbefugnisse (Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse) im Falle "innergemeinschaftlicher Verstöße" verfügen. Als "innergemeinschaftlicher Verstoß" gilt
"jede Handlung oder Unterlassung, die [ua gegen die AVMD-RL in der in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzten Form] verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigt oder schädigen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand, oder in dem der verantwortliche Verkäufer oder Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, oder in dem Beweismittel oder Vermögensgegenstände betreffend die Handlung oder die Unterlassung vorhanden sind".
Weil es in Bayern offenbar niemanden gibt, der tatsächlich die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften durch den Bayerischen Rundfunk kontrollieren würde, außer dem Bayerischen Rundfunk selbst, wurde eben gleich der Bayerische Rundfunk als zuständige Behörde benannt und der Kommission gemeldet. Die Kommission führt pflichtgemäß das Verzeichnis der "zuständigen Behörden" und veröffentlicht es regelmäßig im Amtsblatt, zuletzt am 10.09.2010. Wenn ich das richtig überblicke, ist in dieser Veröffentlichung der Bayerische Rundfunk nunmehr das einzige Unternehmen, das gegenüber sich selbst als zuständige Behörde über Ermittlungs- und Durchsuchungsbefugnisse zur Feststellung innergemeinschaftlicher Verstöße verfügt.

Und so ist Prof. Dr. Albrecht Hesse, Justitiar und stellvertretender Intendant des Bayerischen Rundfunks, als zuständige Person* der zuständigen Behörde, zum Beispiel befugt,
"1. alle erforderlichen Schrift- und Datenträger des [Bayerischen Rundfunks], insbesondere Aufzeichnungen, Vertrags- und Werbeunterlagen, einzusehen sowie hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch von Datenträgern, anzufertigen oder zu verlangen,
2. Grundstücke und Betriebsräume sowie die dazugehörigen Geschäftsräume des [Bayerischen Rundfunks] während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten, soweit es zur Wahrnehmung der Befugnisse nach Nummer 1 erforderlich ist."

[§ 5 deutsches EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz (VSchDG), hier zitiert nach dem Bericht des Budesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gemäß Art 21 Abs  2 der VO (EG) Nr 2006/2004 für dei Jahre 2007/2008; anstelle des Bayerischen Rundfunks steht im Gesetz "des Verkäufers oder Dienstleisters"].
Bei der letzten einschlägigen Veröffentlichung der Kommission wurde übrigens auch der irische öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter RTE noch als zuständige Behörde erwähnt; seit Etablierung der Broadcasting Authority durch den Broadcasting Act 2009 nimmt jedoch diese neue Behörde die Aufgabe der "zuständigen Behörde" nach der VO (EG) 2006/2004 wahr.

Praktisch relevant ist diese Aufgabe im Rundfunkbereich allerdings nicht, wie sich aus den
Enforcement-Reports (Gesamtbericht, Deutschland, Österreich) ergibt. Im österreichischen Bericht heißt es wörtlich:
"An drei der sechs zuständigen Behörden wurden keine Informations- oder Durchsetzungsersuchen herangetragen. Es handelt sich dabei um den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie um die Kommunikationsbehörde Austria und den Bundeskommunikationssenat. Bei den beiden letztgenannten Behörden (an die auch keine Alerts herangetragen wurden) mag das daran liegen, dass die maßgebliche Richtlinie ein weitgehend vereinheitlichtes Rechtsregime für die Erbringung von Fernsehdiensten vorsieht und darüber hinaus auf einer entsprechenden Regulierung nach dem Herkunftslandprinzip beruht. Die grenzüberschreitende Erbringung von Fernsehdienstleistungen ist mit einer Lizenzierung und laufenden Kontrolle bzw. Regulierung durch das Ursprungsland verknüpft, worin das Nichtauftreten innergemeinschaftlicher Verstöße seine Ursache haben kann. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass die von der VO (EG) 2006/2004 avisierte Zusammenarbeit der Behörden in Verbraucherschutzfragen im Bereich der audiovisuellen Mediendienste mittelfristig Bedeutung erlangen könnte. Vor diesem Hintergrund stellen die zuständigen Behörden zur Diskussion, die Mediendiensterichtlinie aus dem Anhang der VO (EG) 2006/2004 zu streichen."
Da eine Streichung aber wohl nicht zu erwarten ist, wird Österreich demnächst seine Meldung ändern müssen. Mit 1.10.2010 wird ja die KommAustria auch für Verstöße des ORF in erster Instanz zuständig, sodass die Nennung des BKS entfallen kann.

*) Diese zuständige Person wurde mir auf Anfrage in einem Mail des BR genannt.

Wednesday, September 15, 2010

Generation Print: der Österreichische Presserat, falls es ihn gibt, setzt auf Altersweisheit

Ob es den österreichischen Presserat nun gibt oder nicht, ist gar nicht so leicht auszumachen. Nach mehrfach verkündeter - aber jeweils folgenlos gebliebener - Einigung (siehe dazu etwa in diesem Blog zuletzt im August 2009: "Jährlich grüßt der Presserat") wurde im vergangenen Februar tatsächlich ein "Verein zur Selbstkontrolle der österreichischen Presse - Österreichischer Presserat" gegründet (dazu hier) und im März wurden auch Vereinsorgane gewählt. Im Frühjahr wurde dann ein/e Geschäftsführer/in gesucht und laut Interview mit dem Vorsitzenden des Presserats-Vereins (und Präsidenten der Journalistengewerkschaft) vom Juni 2010 wurden offenbar schon vor dem Sommer "drei erfahrene Kolleginnen und Kollegen" für die "Ombudsstelle" gewonnen (siehe auch hier). Außerdem wurden - laut Wiener Zeitung, in deren Gebäude der Presserat "ab Herbst" als Mieter einziehen soll - auch die Vorsitzenden der zwei Senate bestimmt (Ex EuGH-Richter Peter Jann und GPA-djp Juristin Andrea Komar [Kurz-CV hier]). Im August schließlich hieß es, dass die ersten Beschwerden eingelangt seien, das Gremium sich aber noch nicht konstituiert habe. Immerhin wurde vor kurzem auch die Domain presserat.at an den Verband Österreichischer Zeitungen übertragen ("demnächst online ..." steht derzeit auf der Website). Angeblich steht der Presserat also "in den Startlöchern".

Wie der Presserat konkret funktionieren soll (Verfahrensordnung!), ist - soweit ich das überblicken kann - noch nirgends veröffentlicht worden [Update 12.10.2010: Danke für einen Leserhinweis auf die auf der VÖZ-Website nun verfügbaren Statuten und die Verfahrensordnung]. Aus den wenigen verfügbaren Informationen kann man sich etwa zusammenreimen, dass zunächst die Ombudsstelle eine Schlichtung versuchen soll; erst wenn dies nicht gelingt, wird das formelle Beschwerdeverfahren vor einem der beiden Senate eingeleitet. Der Beschwerdeführer muss allerdings - laut Wiener Zeitung - "zuvor schriftlich festhalten, dass er auf eine Klage vor Gericht verzichten wird"; laut Vorsitzendem des Presserats-Vereins wird der Presserat "die Rechtsposition eines Schiedsgerichts" haben, was den Abschluss eines Schiedsvertrags voraussetzt, der auch das betroffene Medium bindet. Wenn allerdings - was wohl anzunehmen ist - diese Schiedsvereinbarung dem Presserat nicht auch die Entscheidung über Ansprüche zB wegen Kreditschädigung nach § 1330 ABGB überträgt, werden die Streitfälle vor dem Presserat wohl auf echte Bagatellsachen beschränkt bleiben. Vielleicht wird man sich dann doch bald die Frage stellen, ob der recht beträchtliche Aufwand für diese "Selbstkontrolleinrichtung" in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Bedeutung steht.

Der Presserat befasst sich - so geht jedenfalls aus dem Interview mit dem Vorsitzenden hervor - mit den "Mitgliedsmedien". Da etwa die Zeitung "Österreich" nicht VÖZ-Mitglied ist, wird die in den Medien vielzitierte Beschwerde von Rechnungshofpräsident Moser daher kaum inhaltlich behandelt werden können. Dass elektronische Medien nicht erfasst sind, ergibt sich ebenfalls schon aus der Mitgliederstruktur - und auch die Besetzung der Funktionen zeigt, dass man schwerpunktmäßig auf die "Generation Print" setzt: Die drei Mitglieder der Ombudsstelle sind nämlich
Damit ist zwar für Kontinuität zum alten Presserat und zur missglückten Leseranwaltschaft ebenso gesorgt wie für einen großen Reichtum an Lebens- und Berufserfahrung - ein Signal für einen Aufbruch in neue Zeiten ist aber bei einem Durchschnittsalter der Ombudsleute von etwa* 74 Jahren nicht wirklich zu erkennen.

*) "etwa", weil mir ein Geburtsdatum nicht exakt bekannt ist, und ich es nur nach diesem Artikel näherungsweise ("wurde im Krieg geboren") eingrenzen kann.

Tuesday, September 14, 2010

EGMR - Sanoma Uitgevers: Große Kammer stärkt Schutz journalistischer Quellen (und dreht Kammer-Urteil einstimmig um)

"Freedom of expression constitutes one of the essential foundations of a democratic society and the safeguards to be afforded to the press are of particular importance." So leitet der EGMR seine allegmeinen Erwägungen in dem heute verkündeten Urteil der Großen Kammer im Fall Sanoma Uitgevers ein.

Es geht in diesem Fall um Fotos, die Journalisten - nach Zusicherung der Vertraulichkeit - anlässlich eines illegalen Straßenrennens gemacht hatten. In der Folge verlangte die Polizei die Herausgabe der  Fotos, da sie zur Identifizierung einer Bande dienen konnten, die es unter Gewaltanwendung und mit Schaufelladern auf das Knacken von Bankomaten abgesehen hatte; die Polizei hatte die Herausgabe der Fotos erst verlangt, als es bei einem solchen Bankomatenraub zur Anwendung einer Schusswaffe kam. Mit Urteil vom 31.03.2009 hatte die dritte Kammer des EGMR mit knapper Mehrheit von 4 zu 3 Stimmen keine Verletzung des Art 10 EMRK festgestellt und betont, dass auf die Umstände im Einzelfall abzustellen ist und sich der Fall in wesentlichen Punkten von den Fällen Ernst and Others, Roemen and Schmit und Voskuil unterschied (zum Kammer-Urteil siehe schon hier, sowie hier im ECHR-Blog).

Die Große Kammer kam - einstimmig - zu einem anderen Ergebnis, wobei der Kernpunkt der Entscheidung in der - nach Ansicht der großen Kammer des EGMR mangelhaften - gesetzlichen Grundlage liegt, die in den Niederlanden für einen Eingriff vorgesehen ist. Die Entscheidung obliegt nämlich in den Niederlanden einem Staatsanwalt, nicht aber einem unabhängigen Richter. Hier die zentralen Argument des Urteils:
88. Given the vital importance to press freedom of the protection of journalistic sources and of information that could lead to their identification any interference with the right to protection of such sources must be attended with legal procedural safeguards commensurate with the importance of the principle at stake. ...
90.  First and foremost among these safeguards is the guarantee of review by a judge or other independent and impartial decision-making body. The principle that in cases concerning protection of journalistic sources “the full picture should be before the court” was highlighted in one of the earliest cases of this nature to be considered by the Convention bodies (British Broadcasting Corporation, quoted above (see paragraph 54 above)). The requisite review should be carried out by a body separate from the executive and other interested parties, invested with the power to determine whether a requirement in the public interest overriding the principle of protection of journalistic sources exists prior to the handing over of such material and to prevent unnecessary access to information capable of disclosing the sources' identity if it does not.
91.  The Court is well aware that it may be impracticable for the prosecuting authorities to state elaborate reasons for urgent orders or requests. In such situations an independent review carried out at the very least prior to the access and use of obtained materials should be sufficient to determine whether any issue of confidentiality arises, and if so, whether in the particular circumstances of the case the public interest invoked by the investigating or prosecuting authorities outweighs the general public interest of source protection. It is clear, in the Court's view, that the exercise of any independent review that only takes place subsequently to the handing over of material capable of revealing such sources would undermine the very essence of the right to confidentiality.
92.  Given the preventive nature of such review the judge or other independent and impartial body must thus be in a position to carry out this weighing of the potential risks and respective interests prior to any disclosure and with reference to the material that it is sought to have disclosed so that the arguments of the authorities seeking the disclosure can be properly assessed. The decision to be taken should be governed by clear criteria, including whether a less intrusive measure can suffice to serve the overriding public interests established. It should be open to the judge or other authority to refuse to make a disclosure order or to make a limited or qualified order so as to protect sources from being revealed, whether or not they are specifically named in the withheld material, on the grounds that the communication of such material creates a serious risk of compromising the identity of journalist's sources (see, for example, Nordisk Film & TV A/S v. Denmark (dec.), no. 40485/02, cited above). In situations of urgency, a procedure should exist to identify and isolate, prior to the exploitation of the material by the authorities, information that could lead to the identification of sources from information that carries no such risk (see, mutatis mutandis, Wieser and Bicos Beteiligungen GmbH v. Austria, no. 74336/01, §§ 62-66, ECHR 2007-XI).
93.  In the Netherlands, since the entry into force of Article 96a of the Code of Criminal Procedure this decision is entrusted to the public prosecutor rather than to an independent judge. Although the public prosecutor, like any public official, is bound by requirements of basic integrity, in terms of procedure he or she is a “party” defending interests potentially incompatible with journalistic source protection and can hardly be seen as objective and impartial so as to make the necessary assessment of the various competing interests.
94.  According to the guideline of 19 May 1988, under B (see paragraph 37 above), the lawful seizure of journalistic materials required the opening of a preliminary judicial investigation and an order of an investigating judge. However, following the transfer of the power to issue surrender orders to the public prosecutor under Article 96a of the Code of Criminal Procedure, this guideline no longer served as a guarantee of independent scrutiny. As regards the quality of the law, it is therefore of no pertinence to the case before the Court.
95.  It is true, nonetheless, that the applicant company asked for the intervention of the investigating judge and that this request was granted. For the respondent Government and the Chamber the involvement of the investigating judge was considered to satisfy the requirement of adequate procedural safeguards.
96.  The Court, however, is not satisfied that the involvement of the investigating judge in this case could be considered to provide an adequate safeguard. It notes, firstly, the lack of any legal basis for the involvement of the investigating judge. Being nowhere required by law, it occurred at the sufferance of the public prosecutor.
97.  Secondly, the investigating judge was called in what can only be described as an advisory role. Although there is no suggestion that the public prosecutor would have compelled the surrender of the CD-ROM in the face of an opinion to the contrary from the investigating judge, the fact remains that the investigating judge had no legal authority in this matter - as he himself admitted (see paragraph 21 above). Thus it was not open to him to issue, reject or allow a request for an order, or to qualify or limit such an order as appropriate.
98.  Such a situation is scarcely compatible with the rule of law. The Court would add that it would have reached this conclusion on each of the two grounds mentioned, taken separately.
99.  These failings were not cured by the review post factum offered by the Regional Court, which was likewise powerless to prevent the public prosecutor and the police from examining the photographs stored on the CD-ROM the moment it was in their possession.
100.  In conclusion, the quality of the law was deficient in that there was no procedure attended by adequate legal safeguards for the applicant company in order to enable an independent assessment as to whether the interest of the criminal investigation overrode the public interest in the protection of journalistic sources. There has accordingly been a violation of Article 10 of the Convention in that the interference complained of was not “prescribed by law”.
Dass der Staatsanwalt von sich aus die Ermittlungen an einen unabhängigen Richter abgibt, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, reicht damit nicht aus, um Art 10 EMRK zu erfüllen. Erinnert mich das an etwas?

Update: Wirklich lesenswert ist die zustimmende Sondermeinung des niederländischen Richters Egbert Myjer, in der er erklärt, weshalb er, der in der Kammerentscheidung mit der Mehrheit gestimmt und keine Verletzung des Art 10 EMRK festgestellt hatte, nunmehr mit allen anderen Richtern der Großen Kammer eine Verletzung des Art 10 festgestellt hat.
Und noch ein Hinweis auf ein weiteres Urteil vom heutigen Tag: im Fall  Dink gegen Türkei hat der EGMR auch eine Verletzung des Art 10 EMRK festgestellt (siehe mehr dazu auf der Übersichtsseite)

Update 19.9.2010: das Urteil Sanoma Uitgevers wird auch besprochen im ECHR-Blog und auf cearta.ie.

Monday, September 13, 2010

EuG: TF1 von französischer Filmförderung "nicht individuell betroffen"

Der private französische Fernsehveranstalter TF1 hat vor dem Gericht (früher Gericht erster Instanz) der Europäischen Union derzeit keinen besonders guten Lauf: die Klage T-144/04 TF1 / Kommission gegen Beihilfen an France 2 und France 3 wurde mit Beschluss vom 19.05.2008 als unzulässig zurückgewiesen (siehe hier), die Klage T-354/05 TF1 / Kommission zur Vereinbarkeit der französischen Rundfunkgebührenregelung mit dem Beihilfenrecht blieb inhaltlich erfolglos (zum Urteil vom 11.03.2009 siehe hier),und zuletzt scheiterte TF1 auch mit der Klage T-573/08 TF1/Kommission mit einer Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der Kommission vom 16.07.2008, N 279/2008, betreffend eine Kapitalzuführung an France Télévisions (zum Urteil vom 01.07.2010 siehe hier).

Heute musste TF1 neuerlich eine Niederlage vor dem EuG einstecken: die Nichtigkeitsklage T-193/06 TF1 / Kommission gegen die Entscheidung der Kommission vom 22. März 2006, C(2006)832, über die Beihilfesysteme für die Filmwirtschaft und den audiovisuellen Sektor wurde abgewiesen, da TF1 nicht nachgewiesen hat, von dieser Entscheidung individuell betroffen zu sein. Die Presseaussendung des EuG fasst das Beihilfensystem im Wesentlichen so zusammen:
"Die französische Regelung enthält Maßnahmen zur Unterstützung von Film- und audiovisuellen Produktionen. Es handelt sich zum einen um Unterstützungsregelungen für Produzenten, die vom Centre national de la cinématographie (nationales Filmkunstzentrum, im Folgenden: CNC) umgesetzt werden. Die Finanzierung dieser Regelungen wird insbesondere durch eine Abgabe auf den Umsatz der Erbringer von Fernsehdienstleistungen gewährleistet. Zum anderen handelt es sich um Verpflichtungen für die Erbringer von Fernsehdienstleistungen, Investitionen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes ihres Umsatzes in Film- und audiovisuelle Produktionen zu tätigen. Diese Investitionsverpflichtungen sind zumindest zu zwei Dritteln im audiovisuellen Bereich und zumindest zu drei Vierteln im Filmbereich der unabhängigen Produktion zu widmen."
Das EuG hat nun die Beihilfe nicht inhaltlich geprüft, sondern festgestellt, dass TF1 nicht konkret und genau dargetan hat, inwiefern ihre Wettbewerbsstellung im Vergleich zu ihren Mitbewerbern, den Anbietern von Fernsehdienstleistungen und großen Konzernen der audiovisuellen Kommunikation, die von den in Rede stehenden Maßnahmen begünstigt würden, spürbar beeinträchtigt wäre. Was die Investitionsverpflichtungen betrifft, so unterliegen ihnen alle Anbieter im gleichen Verhältnis wie TF1. Und im Hinblick auf die Wettbewerbsstellung im Vergleich zu großen Konzernen der audiovisuellen Kommunikation hat TF1 weder genau angegeben, "welche diese Konzerne sind, noch hinreichend genau dargelegt[...], in welchem Wettbewerbsverhältnis sie sich gegenüber diesen befindet."

Gewonnen hat TF1 übrigens vor dem EuG auch schon einmal: mit Urteil vom 03.06.1999, T-17/96, (bestätigt durch Urteil des EuGH vom 12.07.2001, C-302/99 P und C-308/99 P) hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie auf die von der Télévision française 1 SA am 10. März 1993 eingereichte Beschwerde betreffend die staatlichen Beihilfen keine Entscheidung erlassen hat. Mittlerweile gibt es also entsprechende Entscheidungen der Kommission, doch inhaltlich war für TF1 dadurch, jedenfalls bislang, nichts zu gewinnen. Offen ist allerdings noch das Verfahren T-520/09 TF1 ua / Kommission, in dem TF1 die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 6693 endgültig vom 01.09.2009 betreffend einen Zuschuss aus Haushaltsmitteln für France Télévisions in Höhe von maximal 450 Mio. Euro für 2009 (im Amtsblatt hier; siehe dazu hier) durchsetzen will.

Sunday, September 12, 2010

Hoffmann-Riem beim Österreichischen Rundfunk Forum: öffentlich-rechtliche Navigatoren?

Das 6. Österreichische Rundfunk Forum befasste sich am vergangenen Donnerstag/Freitag mit der Unabhängigkeit der Medien (die Vorträge werden in der REM-Schriftenreihe im Manz-Verlag erscheinen).

Zur "Unabhängigkeit des Rundfunks" sprach Wolfgang Hoffmann-Riem, der als Direktor des Hans-Bredow-Instituts und dann als Richter des Bundesverfassungsgerichts das deutsche Rundfunkrecht mit geprägt hat. Hoffmann-Riem vertrat die Auffassung, dass Medienregulierung, die allein an den Veranstalter gerichtet ist, in der heutigen Medienwirklichkeit zu kurz greife. Man werde stärker darüber nachdenken müssen, ob man nicht die Unabhängigkeit von "Navigatoren" absichern werde müssen, allenfalls könne man dem Grundsatz nach auch an "öffentlich-rechtliche Navigatoren" denken. In der Diskussion bestätigte Hoffmann-Riem, dass dies nicht auf klaasichen Rundfunk und auch nicht auf elektronische Programmführer begrenzt sei, sondern die Suchmaschinen im Internet mit einschließe: gerade dort sei es wichtig, dass die Führung der Nutzer in manipulationsfreier Form erfolge.

PS: Das Rundfunk Forum 2011 wird am 15./16. 9.2011 stattfinden und sich mit Fragen des Persönlichkeitsschutzes befassen. Bereits am 5.5.2011 ist ein REM-Workshop dem Thema Redaktionsgeheimnis gewidmet. Über ein Urteil wird dabei sicher gesprochen werden: jenes der Großen Kammer des EGMR im Fall Sanoma Uitgevers gegen Niederlande (siehe dazu schon hier), das am kommenden Dienstag verkündet wird.

Off topic: "State of the Union"

Die Roaming-Verordnung, das betont Viviane Reding bei jeder sich bietenden Gelegenheit, war ein Erfolg, insbesondere auch ein Kommunikationserfolg. Und nun, da sie als Kommissarin für die Kommunikationspolitik der Kommission zuständig ist, muss sie auch andere Aktivitäten der Union zu einem (Kommunikations-)Erfolg machen (siehe zB dieses Video: Communicating Europe is not like selling soap). Eine zentrale Idee für die Neustrukturierung der Kommunikationsstrategie ist dabei ein "re-branding centred on President José Manuel Barroso" (mehr dazu hier bei EurActiv). Ob das wirklich eine gute Idee ist?

Ich habe mir heute jedenfalls Barrosos "State of the Union"-Address angesehen (hier auf EbS; auf Barrosos YouTube-Channel gibt es nur einen 8 Minuten-Zusammenschnitt, aber auch der ist schon schlimm genug). Es war - anders übrigens als Barroso behauptete - nicht die erste "State of the Union"-Ansprache (schon Prodi hatte das versucht, der Erfolg blieb überschaubar), und es gibt auch noch keine klare Rechtsgrundlage dafür, wie "Euroblogger" Ralf Grahn akribisch nachrecherchiert hat (hier, hier und hier) - de facto war also diese Rede einfach die Vorstellung des Arbeitsprogramms der Kommission.

Dennoch: mit der Bezeichnung als "State of the Union Address" fordert man natürlich Vergleiche mit der traditionellen "State of the Union Address" amerikanischer Präsidenten geradezu heraus. Hier also der Vergleich: zunächst die Rede Barrosos: [Update 15.9.: da die hier ursprünglich eingebettete Version aus dem EbS-Channel, ein shockwave-file, bei jedem Seitenaufruf selbsttätig startete und dies bei Lesern zu Irritationen führte, bette ich hier erstmal das Video von Barrosos YouTube-Channel ein, verweise aber mit diesem Link auf die Vollversion - mit der Debatte - auf EbS], danach Obamas "State of the Union Address":


Wie oft Barrosos Rede auf EbS aubgerufen wurde, sieht man leider nicht; der Zusammenschnitt auf Barrosos YouTube-Channel brachte gerade einmal 540 Views in 5 Tagen. Obamas Rede auf YouTube wurde - seit 27.1.2010 - 388.748 mal abgerufen.

Man muss das Pathos amerikanischer Präsidenten nicht mögen und schon gar nicht nachmachen - aber etwas weniger technokratisch hätte Barroso seine Rede schon anlegen können. Vielleicht liegt es daran, dass er nicht in seiner Muttersprache spricht, aber sogar wenn er "I am appalled" sagt oder "I am shocked", klingt das emotionslos, noch weniger emotional als wenn er "new European project bonds" ankündigt. (Die Wortmeldungen in der anschließenden Debatte sind übrigens deutlich spannender, teilweise auch recht angriffig, etwa von Martin Schulz, Guy Verhofstadt und vor allem von Daniel Cohn-Bendit, ab ca. 1:12, der seinem Stil seit Paris 1968 durchaus treu geblieben ist.)

Thursday, September 09, 2010

In der Erwägung, dass die Rechtsvorschriften eingehalten werden müssen: Europäisches Parlament zu Journalismus und Medien

In wohl keinem Policy-Bereich der EU wird so viel heiße (oder eher: lauwarme) Luft produziert wie in der Medienpolitik. Das liegt einerseits zwar daran, dass es keine umfassende Zuständigkeit für Medienpolitik auf Unionsebene gibt und sich die Union dem Thema daher unter vielen unterschiedlichen Gesichtspunkten (sei es Dienstleistungsfreiheit, Beihilfenrecht, allgemeines Wettbewerbsrecht oder auch Kulturpolitik), aber eben nicht in Verfolgung einer Gesamtstrategie, nähert. Andererseits aber zeigt sich in der Medienpolitik deutlich, dass es nicht nur an der Kompetenz (ich meine das natürlich nur im Sinne von Zuständigkeit!), sondern auch an Mut fehlt.

Vor ziemlich genau einem Jahr habe ich zur Kommissionsempfehlung zur Medienkompetenz in der digitalen Welt geschrieben: "da ist alles dabei, was in der Welt diplomatisch formulierter Beliebigkeit nicht weh tut". Diesen Satz kann man gut wiederverwerten, etwa auch zur jüngst vom Europäischen Parlament angenommenen Entschließung vom 7. September 2010 zu Journalismus und neuen Medien – Schaffung eines europäischen öffentlichen Raums. Nach Hinweisen auf elf andere, meist ähnlich konkrete Dokumente folgen in dieser Entschließung zunächst einmal 18 Absätze, die mit "in der Erwägung" beginnen (mit Buchstaben bezeichnet von A bis R, und weil das Alphabet sonst nicht ausreichen würde, sind in vielen dieser Absätze gleich zwei oder drei unvermittelt aneinandergereihte "Erwägungen" zu finden, zB in lit H). Da finden sich Erwägungen wie folgende:
  • "in der Erwägung, dass die Bürger das Recht haben, über die EU und ihre konkreten Projekte informiert zu werden, ihre Gedanken zur EU zu äußern ...
  • in der Erwägung, dass junge Menschen die neuen Technologien weitgehend als Kommunikationsmittel nutzen, ...
  • in der Erwägung, dass sich die Rechtsvorschriften über den Medienmarkt von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark unterscheiden und eingehalten werden müssen, ..."
  • etc. etc. 
Der eigentliche Entschließungstext besteht dann aus 46 Punkten, in denen in origineller Kombination Feststellungen, Empfehlungen, Erinnerungen, Betonungen, Aufforderungen und auch einfach Äußerungen verschiedener Auffassungen, lose verteilt auf drei Abschnitte (Mitgliedstaaten, Die Medien und die EU, Journalismus und neue Medien), aneinandergereiht werden. Von einem gewissen Hang zur unfreiwilligen Selbstironie zeugt Punkt 5 der Entschließung, in dem sich das EP etwas wünscht, nämlich:
"eine in höherem Maße interaktive Kommunikation, die weniger auf die oft kalten, bürgerfernen institutionellen Verlautbarungen ausgerichtet ist;"
Die Entschließung scheint mir von einer gewissen Skepsis gegenüber neuen Medien und sozialen Netzwerken getragen zu sein, oder vielleicht ist es auch eine Mischung aus Ehrfurcht und Furcht vor der neuen Welt, in der klassische Hierarchien und Informationsvermittlungsstrukturen nicht mehr wie gewohnt funktionieren (in der Presseaussendung des Parlaments heißt es "Social media: huge potential, yet with underlying dangers"). Ein paar Auszüge dazu: "Das Europäische Parlament ....
  • stellt fest, dass das Problem nicht im Mangel an Online-Nachrichten und -Informationen über die EU und ihre Institutionen besteht, sondern eher in einer Vielfalt von Informationen ohne wirkliche Hierarchisierung, was darauf hinausläuft, dass zuviel Information ebenso gut ist wie keine Information; [das bezieht sich allerdings primär auf die von EU-Organen bereitgestellten Informationen, zu denen das EP auch der Auffassung ist, "dass eine einführende Webseite vorgeschaltet werden sollte, auf der das Funktionieren und die Arbeitsweise aller EU-Institutionen in verständlicher Weise erklärt werden;"] ...
  • betont aufgrund der besonderen Vermittlerrolle der Medien für die demokratische Willensbildung und die öffentliche Meinung die Notwendigkeit verlässlicher politischer Informationen auch im Bereich der neuen Medien; ...
  • hebt mit Nachdruck hervor, dass die sozialen Netzwerke, wenngleich sie sich auch für eine rasche Weitergabe von Informationen als sehr effizient erwiesen haben, dennoch nicht immer eine Garantie für seriöse Berichterstattung bieten, die man aber voraussetzen muss, und dass sie daher nicht als professionelle Nachrichtenmedien betrachtet werden können; unterstreicht, dass der Umgang mit Nachrichten auf den Plattformen der sozialen Netzwerke sehr häufig Gefahren birgt und sehr schwerwiegende journalistische Entgleisungen nach sich ziehen kann und dass sich deswegen jeder beim Umgang mit diesen neuen Instrumenten mit der entsprechenden Vorsicht wappnen sollte; betont die Notwendigkeit der Ausarbeitung eines Verhaltenskodex für die neuen Medien;...
  • unterstreicht angesichts der bestehenden Informationsflut die zentrale Rolle der Journalisten in einer modernen Gesellschaft, da nur sie durch ihre Professionalität, ihre Berufsethik und ihre Glaubwürdigkeit in der Lage sind, der Information einen beträchtlichen Mehrwert zu verleihen - nämlich den Mehrwert des Verständnisses des aktuellen Geschehens; 

Ansonsten beklagt die Entschließung, dass kein "gemeinsamer europäischer öffentlicher Raum" (womit im Wesentlichen transnationale Medien mit ausreichender Europa-Berichterstattung gemeint sein dürften) besteht und spricht verschiedene Akteure an, denen mehr oder weniger konkrete Vorschläge für Aktionen gemacht werden, von der Ausweitung des Sprachenspektrums bei Euronews bis zu meinem Lieblingsvorschlag (oder eigentlich ist es eine Aufforderung), gerichtet an die Journalisten: das EP, in vollem Ernst,
"fordert die Journalisten und andere Angehörige der Medienberufe auf, zusammenzutreffen, um sich auszutauschen und gemeinsam den europäischen Journalismus von morgen zu gestalten;"
Damit wird Europa vielleicht nicht gerettet, aber diese Aufforderung ist jedenfalls verwirklichbar. Und in Hinkunft, wann immer zwei oder mehr Journalisten zusammentreffen um sich auszutauschen, ist das EP mit seiner Entschließung mitten unter ihnen.

Monday, September 06, 2010

Margin Squeeze und (k)ein Ende: EuGH-Urteil Deutsche Telekom am 14.10.2010

Vor wenigen Tagen habe ich angemerkt, dass Margin Squeeze ("Preis-Kosten-Schere") ein Dauerbrenner im Telekommunikationsrecht ist. In den letzten Wochen hatte die Europäische Kommission Gelegenheit, in Verfahren nach Artikel 7 der RahmenRL zu Margin Squeeze-Fragen Stellung zu nehmen, und zwar im Fall EL/2010/1113 zum griechischen, und im Fall IT/2010/1103 zum italienischen Konzept der Feststellung von Preis-Kosten-Scheren. Dabei steht insbesondere die Frage im Raum, ob bei der Prüfung des Vorliegens von Margin Squeeze von einem ebenso effizienten Wettbewerber ("as efficient competitor" oder "equally efficient competitor") auszugehen ist, oder ob als Maßstab schon ein halbwegs effizienter Betreiber ("reaonably efficient competitor") ausreicht. Mit anderen Worten: sind die Kosten des marktbeherrschenden Unternehmens maßgebend (as efficient operator) oder die Kosten der (hinreichend effizienten) Mitbewerber, die vom möglichen Margin Squeeze betroffen sind.

Die Kommission lässt in ihren beiden Stellungnahmen für die dort konkret zu beurteilenden Fälle eine Präferenz für den "reasonably efficient competitor"-Test erkennen. Generalanwalt Mazák hingegen hat zuletzt in den Schlussanträgen in der Sache C-52/09 TeliaSonera (dazu hier) wiederum - wie schon in den Schlussanträgen in C-280/08 P Deutsche Telekom - den "as efficient competitor"-Test als primären Maßstab herangezogen. Er hält es jedoch "durchaus für denkbar, dass in anderen Fällen der Reasonably-Efficient-Competitor-Test als sekundärer oder zusätzlicher Maßstab geeignet sein kann" (FN 26 der Schlussanträge zu C-280/08 P, zitiert in FN 42 der Schlussanträge zu C-52/09). Im Hinblick auf das Deutsche-Telekom-Verfahren ist allerdings zu bedenken, dass die Deutsche Telekom den "as efficient competitor"-Test, der im Allgemeinen ja günstiger für den Marktbeherrscher ist, insofern abgelehnt hat, als sie die Auffassung vertrat, nicht so effizient zu sein wie ihre Wettbewerber (Dazu Generalanwalt Mazák: "Sodann kann sich die Rechtsmittelführerin, wie die Kommission zutreffend anführt, nicht damit verteidigen, sie sei nicht so effizient wie ihre Konkurrenten.")

Was der Europäische Gerichtshof dazu zu sagen hat, werden wir nun bald wissen: die Urteilsverkündung in der Rechtssache C-280/08 P Deutsche Telekom wurde nun für den 14.10.2010 angekündigt.

PS: zum Thema Margin Squeeze siehe auch: Serge Clerckx and Laurent De Muyter, Price Squeeze Abuse in the EU Telecommunications Sector: A Reasonably or Equally Efficient Test? (Laurent De Muyter, Associate bei Jones Day, bloggt übrigens auf The European Telecommunications Law Blog)

Saturday, September 04, 2010

Vermischte Lesehinweise (16), Schwerpunkt Netzneutralität

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