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Saturday, December 29, 2007

SPG-Novelle: bei Gefahrensituation IP-Adressen für die Polizei

Angeblich war's ja früher auch schon so, nun wird es - mit Wirkung vom 1. Jänner 2008 - jedenfalls auf eine gesetzliche Grundlage gestellt: die Weitergabe von IP-Adressen durch Provider an die Sicherheitsbehörden (ohne richterlichen Auftrag oder Genehmigung), "wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer konkreten Gefahrensituation rechtfertigen". Die entsprechende Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz wurde mit BGBl I 2007/114 am 28. Dezember 2007 kundgemacht.

§ 53 Abs 3a und 3b SPG lauten demnach:

"(3a) Die Sicherheitsbehörden sind berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz - ECG, BGBl. I Nr. 152/2001) Auskunft zu verlangen über
1. Namen, Anschrift und Teilnehmernummer eines bestimmten Anschlusses,
2. Internetprotokolladresse (IP-Adresse) zu einer bestimmten Nachricht und den Zeitpunkt ihrer Übermittlung sowie
3. Namen und Anschrift eines Benutzers, dem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war,
wenn bestimmte Tatsachen die Annahme einer konkreten Gefahrensituation rechtfertigen und sie diese Daten als wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben benötigen. Die Bezeichnung eines Anschlusses nach Z 1 kann für die Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder die Abwehr gefährlicher Angriffe auch durch Bezugnahme auf ein von diesem Anschluss geführtes Gespräch durch Bezeichnung eines möglichst genauen Zeitraumes und der passiven Teilnehmernummer erfolgen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskunft unverzüglich und kostenlos zu erteilen.
(3b) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen besteht, sind die Sicherheitsbehörden zur Hilfeleistung oder Abwehr dieser Gefahr berechtigt, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste Auskunft über Standortdaten und die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) der von dem gefährdeten Menschen mitgeführten Endeinrichtung zu verlangen sowie technische Mittel zu ihrer Lokalisierung zum Einsatz zu bringen. Die Sicherheitsbehörde trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens, dessen Dokumentation dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nachzureichen ist. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, die Auskünfte unverzüglich und gegen Ersatz der Kosten nach § 7 Z 4 der Überwachungskostenverordnung – ÜKVO, BGBl. II Nr. 322/2004, zu erteilen."

Die parlamentarische Behandlung dieser Novelle war insofern ungewöhnlich, als zwar eine Regierungsvorlage (272 BlgNR 23. GP) eingebracht worden war, die Beschlussfassung im Plenum des Nationalrates aber auf Grund eines Fristsetzungsantrags ohne vorangegangene Beratung im Innenausschuss erfolgte. Dass dann in der Plenarsitzung mittels Abänderungsantrag noch wesentliche Veränderungen gegenüber der Regierungsvorlage vorgenommen wurden, hat die Skepsis der Oppositionsparteien nicht gerade verringert (zur parlametarischen Behandlung siehe die Ausendung der Parlamentskorrespondenz). In der Regierungsvorlage war nämlich insbesondere noch keine Beauskunftung von IP-Adressen und keine Offenlegung der IMSI vorgesehen gewesen.

Aus rechtstechnischer Sicht bemerkenswert ist auch, dass am selben Tag gleich zwei Novellen des Sicherheitspolizeigesetzes beschlossen wurden, die nun auch am selben Tag im BGBl kundgemacht wurden (BGBl I 2007/113 und BGBl I 2007/114). Beide Novellen treten am selben Tag - 1.1.2008 - in Kraft. Wenn ich nun nicht irgendwo noch eine dritte Änderung des SPG übersehen habe, die auch am 1.1.2008 in Kraft treten soll, dann entsteht jedenfalls eine echte "Gesetzeslücke": denn mit der Novelle BGBl I 2007/113 wird dem § 94 SPG ein Abs 22 angefügt, mit der Novelle BGBl I 2007/114 ein Abs 24 - ein Abs 23 ist nicht zu finden.

Friday, December 28, 2007

Keine Menschenrechte für Österreicher? Was so alles in der Tageszeitung der Republik zu lesen ist

In den Kommentaren, so sagt die Blattlinie der von der Republik Österreich herausgegebenen Wiener Zeitung, ist auch Platz für sehr pointierte und mutige Sichtweisen.

"Mutig" sind zum Beispiel die Behauptungen, ein Einfordern der Menschenrechte sei für Österreicher kaum möglich, das Grundrecht auf Familienleben werde österreichischen Staatsbürgern nicht zugestanden und (österreichischen) Kindern werde kein Anspruch auf Menschenrechte zugestanden, während Kinder, die Bürger anderer Staaten sind, jede Möglichkeit hätten, "den Verfassungsgerichtshof und andere Instanzen anzurufen." All das ist nachzulesen in einem Gastkommentar vom heutigen Tag, verfasst von einem gewissen Peter Ehrenreich ("war etwa 20 Jahre lang für internationale Organisationen tätig, darunter das Europäische Patentamt").

Nun könnte man es einerseits als Zeichen wahrer redaktioneller Unabhängigkeit sehen, dass die Republik Österreich in der von ihr herausgegebenen Zeitung als ein Staat beschrieben wird, in dem offenbar die eigene Verfassung (zu der auch die EMRK zählt, siehe Art. II Z 7 des BVG BGBl 1964/59) nicht gilt, andererseits aber werfen solche "mutigen" Ausführungen wieder die Frage auf, weshalb gerade diese Zeitung maßgeblich durch Pflichtveröffentlichungen finanziert werden muss.

Spät, aber doch: die Märkteempfehlung im Amtsblatt

"Im Prinzip" hatte sich die Kommission ja schon am 13. November 2007 auf die neue Märkteempfehlung nach Art 15 Abs 1 der Rahmenrichtlinie geeinigt (siehe das Protokoll der Kommissionssitzung [nur französisch] hier). Dann dauerte es aber mehr als ein Monat, bis am 17. Dezember 2007 der formelle Beschluss gefasst wurde, und knapp vor dem Jahreswechsel hat es die Empfehlung nun auch ins Amtsblatt geschafft.

Wie schon bekannt, enthält die Empfehlung nur mehr einen Endkundenmarkt und sechs Vorleistungsmärkte:
  1. Zugang von Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (in der alten Märkteempfehlung Markt 1 und 2)
  2. Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (früher Markt 8)
  3. Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (früher Markt 9)
  4. Vorleistungsmarkt für den (physischen) Zugang zu Netzinfrastrukturen (einschließlich des gemeinsamen oder vollständig entbündelten Zugangs) an festen Standorten (neu gefasst, im Wesentlichen dem früheren Markt 11 entsprechend)
  5. Breitbandzugang für Großkunden (früher Markt 12)
  6. Abschluss-Segmente von Mietleitungen für Großkunden (früher Markt 13)
  7. Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen (früher Markt 16)
In der neuen Empfehlung wird nun auch der "Drei Kriterien-Test" für die Marktdefinition erstmals nicht bloß in den Erwägungsgründen (oder in Leitlinien) genannt, sondern im "verfügenden" Teil eines Rechtsaktes (soweit man davon bei einer Empfehlung sprechen kann). Punkt 2 der Empfehlung lautet:

"2. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Festlegung von Märkten, die nicht in dem Anhang aufgeführt sind, sicherstellen, dass die folgenden drei Kriterien kumulativ erfüllt sind:
a) Es bestehen beträchtliche anhaltende Zugangshindernisse. Dabei kann es sich um strukturelle, rechtliche oder regulatorische Hindernisse handeln.
b) Der Markt tendiert innerhalb des relevanten Zeitraums nicht zu einem wirksamen Wettbewerb. Bei der Zugrundelegung dieses Kriteriums ist der Stand des Wettbewerbs hinter den Zugangsschranken zu prüfen.

c) Das Wettbewerbsrecht allein reicht nicht aus, um dem betreffenden Marktversagen angemessen entgegenzuwirken."

Zur neuen Märkteempfehlung gibt es eine Explanatory Note, auf die in Erwägungsgrund 3 der Empfehlung auch verwiesen wird.

Die unsinnigste Bemerkung, die in letzter Zeit zur neuen Märkteempfehlung zu vernehmen war, stammt übrigens von Kommissarin Reding selbst, die bei einem Vortrag am 17. Dezember 2007 (siehe dazu auch hier) Folgendes gesagt hat:

"Erst vor wenigen Tagen habe ich auch im TK-Bereich kräftig dereguliert, in dem ich 50% der Regulierungsmaßnahmen und -verfahren von einem Tag auf den anderen abgeschafft habe."

Wednesday, December 26, 2007

Ski-Wetter und Schleichwerbung

In der Serie "Mit dem Rundfunkrecht durch die Jahreszeiten" (siehe zuletzt hier) sind wir nun im Winter angelangt: beim "Ski-Wetter". Das war - im Jahr 2005 - ein Programmteil des ORF-Fernsehprogramms, der beim Zuseher - wie dies der Bundeskommunikationssenat (BKS)festgestellt hat - zunächst den Eindruck erweckte, dass er ein spezieller Teil der Sendung „ZIB-Wetter“ sei. Der Zuseher konnte demnach davon ausgehen, "dass das redaktionelle Informations-Programm über das Wetter fortgesetzt wird."

Tatsächlich aber wurde "ein werblich gestalteter Beitrag über eine bestimmte Region" gesendet, für den auch ein Entgelt geleistet wurde. In der Entscheidung des BKS wurde daher Schleichwerbung (§ 14 Abs. 2 ORF-G) festgestellt, die vom ORF dagegen erhobene Beschwerde wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. November 2007 abgewiesen.

Bemerkenswert ist das im Erkenntnis referierte Beschwerdevorbringen des ORF: demnach "entspreche es dem Grundsatz ordnungsgemäßer wirtschaftlicher Gebarung, 'solcher Art lukrierbare Zuschüsse' zum redaktionellen Programm zu erwerben."

Der ORF wurde auch aktiv: die Österreich-Werbung [im BKS-Bescheid nicht anonymisiert], die nach den Feststellungen des BKS den "Spezialwetterbericht" um 5.615,-- € angeboten hatte, wurde aufgefordert, das Angebot im Internet zu entfernen - was auch geschehen ist.

Zur offenbar schwierigen Unterscheidung zwischen Werbung und (redaktionellem) Programm habe ich vor einiger Zeit etwas zur ORF-Tochter tw1 gepostet. Auch hier dürfte jemand aktiv geworden sein und hat immerhin bewirkt, dass die direkten Angebote zum Kauf redaktioneller Sendezeit nicht mehr im Internet verfügbar sind. So ist zum Beispiel auch der Produzent von tourtv, der im vergangenen Mai noch TKPs für redaktionelle Beiträge angepriesen hat, nun vorsichtiger geworden; auf seiner Website heißt es jetzt: "fragen Sie uns. Sie werden Verständnis haben, dass redaktionelle TV-Produktionen generell der jeweiligen Landesgesetzgebung unterliegen die wir selbstverständlich beachten."

Ab 4. Jänner 2008 gibt es übrigens eine neue Sendung auf tw1: Treffpunkt Österreich. Alle redaktionellen Beiträge werden da sicher vollkommen unabhängig und ohne Produktionskostenzuschüsse gestaltet werden, daran muss man einfach glauben. Schön, dass gleich in der ersten Sendung jemand zu Gast ist, der ganz unabhängig z.B. über die Preispolitik der Skigebiete sprechen wird: Prof. Peter Schröcksnadel. Vielleicht könnte er seinen Sohn, Geschäftsführer ua der Sitour Marketing GmbH, gelegentlich dazu motivieren, die Website der Sitour zu aktualisieren, denn dort wird tw1 gleich noch zum eigenen Konzern gezählt (falls das jetzt geändert wird, hier ein Ausdruck, wie es am 26.12.2007 ausgesehen hat). Denn richtig ist ja vielmehr, dass die TW1 Tourismusfernsehen GmbH natürlich stets, wie vom Gesetz gefordert (§ 9 Abs. 1 ORF-G), vom ORF beherrscht wurde, auch schon vor dem Kauf des 50%-Anteils der Sitour im Jahr 2005. Oder sollte irgendwer auch daran zweifeln?

Tuesday, December 18, 2007

"Bring me no more reports"

... sagt Macbeth, als es ihm zuviel der (schlechten) Nachrichten wird. So schrecklich sind die diversen (Tätigkeits)Berichte, die in den letzten Tagen veröffentlicht wurden, zwar nicht, aber genug Lesestoff für lange Winterabende ist immerhin dabei. Hier ein paar aktuelle Hinweise:

Die deutsche Bundesnetzagentur hat ihre Tätigkeitsbereicht für die Bereiche Telekommunikation und Post heute vorgestellt (siehe dazu auch die Rede des Präsidenten der BNetzA). Darin enthalten ist auch ein Abschnitt mit "Auslegungsgrundsätzen zu § 9a TKG", in dem nicht einmal angedeutet wird, dass diese Bestimmung Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens beim EuGH ist.

Die englische Regulierungsbehörde Ofcom hat einerseits ihre Strategier für die Verwertung der "digitalen Dividende" bekanntgegeben (Ofcom Digital Dividend Review: full text, executive summary), andererseits aber auch einen Bericht über internationale Märkte erstellt:
Ofcom Report The International Communications Market 2007 (full text, key points).

Die österreichische Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH im Rahmen ihrer Schriftenreihe schon vor ein paar Wochen den Band Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im Alltag (Gesamttext als pdf) veröffentlicht. Hinter dem etwas unspezifischen Titel verbergen sich vor allem für Endkunden sehr nützliche Beiträge zum Beispiel über Roaming, Mehrwertdienste, Rufnummernmitnahme und elektronische Signaturen.
Und auch die ERG hat wieder etwas publiziert: einerseits die ERG Common Position on VoIP und andererseits ein Konsultationspapier über symmetrische Terminierungsentgelte im Fest- und Mobilnetz: ERG public consultation on a draft Common Position on symmetry of mobile/fixed call termination rates; das ist zwar ausdrücklich erst ein Konsultationsdokument, aber nach den bisherigen Erfahrungen mit Konsultationsverfahren ist kaum zu erwarten, dass Stellungnahmen im Zuge der Konsultation zu einer nennenswerten Änderung der ERG-Position führen werden.

Dass Konsultationen oft tatsächlich zu wenig substantiellen Antworten führen, hat die RTR übrigens mit ihrem ambitionierten "10-Jahres-Projekt" erlebt:
Im Juni 2007 präsentierte die RTR nicht nur eine Bestandsaufnahme zu zehn Jahren Telekom-Liberalisierung, sondern wollte auch eine Diskussion zu den Herausforderungen für die nächsten Jahre in Gang bringen. Dazu stellte sie drei Diskussionspapiere - zu Separation, Next Generation Networks-Regulierung und NGN-Investitionsanreize und Kostenrechnung - ins Netz und forderte zu Stellungnahmen auf.

Die dazu eingelangten zwölf Stellungnahmen sind hier zu finden - und wenn man manche dieser Stellungnahmen durchsieht, dann stellt sich schon die Frage, ob die Diskussionspapiere überhaupt gelesen wurden. Besonders nett finde ich die Stellungnahme von "ICT Austria", einer Einrichtung, die sich - offenbar ohne beabsichtigte Ironie - als "Think Tank" bezeichnet. Die Stellungnahme ist ein Lehrbuchbeispiel, wie man eine allgemeine und nichtssagende Antwort geben kann, auch wenn viele konkrete Fragen gestellt wurden.

Änderung der Fernsehrichtlinie kundgemacht

Der Inhalt stand ja schon einige Zeit fest (siehe zuletzt hier), seit heute ist es auch "amtlich" - nämlich im Amtsblatt:
die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit wurde im ABl L 332/27 veröffentlicht (der gemeinsame Standpunkt des Rates vom 15. Oktober 2007 übrigens zeitgleich im ABl C 307E/1).

Ab sofort lautet die offizielle Bezeichnung der Richtlinie daher "Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste". Mit der Kundmachung ist auch der Termin für die nationalen Umsetzungsmaßnahmen fixiert: spätestens ab dem 19. Dezember 2009 müssen die Mitgliedstaaten den geänderten Regelungen nachkommen.

Rechtstechnisch interessant ist, dass mit der Richtlinie auch die sogenannte Behördenkooperationsverordnung geändert wurde (das ist jene Verordnung, nach der Deutschland unter anderem den Bayerischen Rundfunk als Verbraucherschutzbehörde nach Brüssel gemeldet hat). Nun sind ja nach Artikel 249 EG-Vertrag Richtlinien an Mitgliedstaaten gerichtet (und daher in nationales Recht umzusetzen), während Verordnungen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Was gilt dann aber, wenn wie hier die Änderung einer Verordnung ausdrücklich als Richtlinie beschlossen wird?

Saturday, December 15, 2007

Der Untersuchungsrichter als Kasperl und weitere Neuigkeiten vom EGMR


Zuletzt schien es fast so, als ob die meisten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Artikel 10 MRK Österreich betrafen (siehe bisherige Posts hier). Nun ist aber kurz über eine Reihe von Urteilen zu berichten, von denen andere Mitgliedstaaten des Europarats betroffen sind:
Der Schutz der journalistischen Quellen stand sowohl im Urteil vom 27. November 2007 ,Tillack gegen Belgien, Appl. No. 20477/05, als auch im Urteil vom 22. November 2007, Voskuil gegen Niederlande Appl. No. 64752/01, im Mittelpunkt.
Im ersten Fall ging es um einen Stern-Journalisten, der über Unregelmäßigkeiten des EU-Betrugsbekämpfungsbüros (OLAF) berichtet hatte; da der (später nicht erhärtete) Verdacht im Raum stand, dass der Journalist einen Mitarbeiter bestochen habe, erwirkte OLAF bei den belgischen Behörden die Durchführung einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme zahlreicher Arbeitsunterlagen (inklusive zweier Computer und vier Mobiltelefonen). Der EGMR betonte, dass es sich beim Recht eines Journalisten, seine Quellen nicht zu nennen, nicht um ein Privileg handelt, das man einfach wegnehmen könnte, wenn die Quelle bei der Weitergabe der Information unrechtmäßig gehandelt hat. Das Recht auf Quellenschutz ist Teil der Informationsfreiheit.
Im Fall Voskuil war der Journalist, der die Quelle eines Artikels nicht nennen wollte, sogar in Beugehaft genommen worden: auch das wurde vom EGMR als Verstoß gegen Art. 10 MRK beurteilt. Beide Entscheidungen fielen übrigens einstimmig.
Ebenfalls einstimmig war die Entscheidung vom 6. Dezember 2007 im Fall Katrami gegen Griechenland, Appl. No. 19331/05. Die betroffene Journalistin hatte über Unregelmäßigkeiten in einer gegen ihre Schwester gerichteten Untersuchung berichtet. Dabei hatte sie dem Bürgermeister und dem Untersuchungsrichter auch strafrechtliche Verfehlungen vorgeworfen. Außerdem bezeichnete sie den Untersuchungsrichter als karagiozis und warf ihm vor, seinen Eid gebrochen zu haben.
Ein karagiozis ist eine Figur aus dem griechischen Schattentheater, laut Wikipedia ein armer Gauner, dessen Hauptinteresse Essen und Schlafen ist; nach dem Aussehen und manchen Berichten scheint die Figur auch einiges mit unserem Kasperl gemein zu haben. Der Untersuchungsrichter fand jedenfalls, dass das nicht die passende Bezeichnung für ihn sei, und klagte wegen übler Nachrede. Und obwohl das Berufungsgericht bestätigte, dass die Fakten in der Berichterstattung der Journalistin richtig waren, wurde Frau Katrami wegen Beleidigung zu einer einjährigen (bedingten) Freiheitsstrafe verurteilt. Das ging dem EGMR deutlich zu weit: der Ruf des betroffenen Richters hätte auch mit zivilrechtlichen Mitteln gesichert werden können, und die Verurteilung zu einer (auch bedingten) Haftstrafe war jedenfalls unverhältnismäßig.
Neben diesen drei einstimmigen Kammer-Entscheidungen erging auch eine Entscheidung der großen Kammer, in der eine Kammer-Entscheidung umgedreht wurde:
In der Sache Stoll gegen Schweiz (Große Kammer) Appl. No. 69698/01 entschied die große Kammer am 10. Dezember 2007 mit 12 zu fünf Stimmen, dass keine Verletzung des Art. 10 MRK stattgefunden hat (die Kammer-Entscheidung vom 25. April 2006 war mit vier zu drei Stimmen zum gegenteiligen Ergebnis gekommen).
Der Journalist Stoll hatte ein geheimes Strategiepapier des Schweizer Botschafters in den USA über die Verhandlungen unter anderem mit dem World Jewish Congress über Entschädigungszahlungen auszugsweise zitiert und dabei auch den Eindruck erweckt, dass das Dokument antisemitische Bemerkungen enthalte; er wurde dafür zu einer Geldstrafe von 800 Schweizer Franken verurteilt. In der Gesamtabwägung kam der EGMR zum Ergebnis, dass die Hauptabsicht des Journalisten nicht war, die Öffentlichkeit über ein Thema von allgemeinem Interesse zu informieren, sondern den Bericht des Botschafters zu einem "needless scandal" zu machen. Daher war die Verurteilung zu einer Geldstrafe auch nicht unverhältnismäßig.

Thursday, December 13, 2007

EuGH: must carry und Dienstleistungsfreiheit

In der Rechtssache C-250/06 UPC Belgium hatte der EuGH die Vereinbarkeit nationaler must carry-Regelungen für Kabel-TV-Netze mit Bestimmungen des EG-Vertrages zu beurteilen. Das heutige Urteil in dieser Sache erklärte zwei der vom belgischen Staatsrat vorgelegten Fragen (die sich auf "besondere Rechte" iSd Art 86 EG und einen möglichen Missbrauch einer beherrschenden Stellung iSd Art 82 EG bezogen) als unzulässig, weil das vorlegende Gericht nicht die für eine Beurteilung durch den EuGH notwendigen Angaben gemacht hatte.

Zu beantworten blieb damit die Frage der Vereinbarkeit von must carry-Regelungen mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EG. Die Universaldienst-Richtlinie 2002/22/EG, die in ihrem Art. 31 auch must carry-Regelungen enthält, war ausdrücklich noch nicht Gegenstand des Verfahrens.

Das Ergebnis ist wenig überraschend:
  • must carry-Regelungen (wie die im Anlassfall streitige Regelung für das Gebiet Brüssel-Hauptstadt) sind eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 49 EG.
  • Sie können aber durch ein Ziel des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (wie hier die Erhaltung des pluralistischen Charakters des Fernsehprogrammangebots in einem zweisprachigen Gebiet).
Grundsätzlich sind must carry-Regelungen auch geeignet, das im Allgemeininteresse gelegene Ziel der Aufrechterhaltung des Pluralismus zu erreichen. Bei der Frage, ob sie dazu auch erforderlich sind, haben die Mitgliedstaaten ein weites Ermessen. In keinem Fall aber darf die Maßnahme außer Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen.

Daher muss die Erteilung des must carry-Status
  • erstens einem transparenten Verfahren unterliegen,
  • zweitens auf objektiven, im Voraus bekannten Kriterien beruhen,
  • drittens dürfen diese Kriterien nicht diskriminierend sein.

EuGH: deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten "überwiegend staatlich finanziert"

Mit dem heute verkündeten Urteil in der Rechtssache C-337/06 Bayerischer Rundfunk u.a. hat der EuGH klargestellt, dass die deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten öffentliche Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts sind (zu den Schlussanträgen in dieser Sache siehe schon hier).

Der für Einstufung als öffentlicher Auftraggeber maßgebliche Begriff der „Finanzierung durch den Staat“ ist dabei funktionell zu verstehen (Randnr. 40 ), kann es auch zu keiner unterschiedlichen Beurteilung führen, ob die Finanzmittel den öffentlichen Haushalt durchlaufen, oder ob der Staat den Rundfunkanstalten das Recht einräumt, die Gebühren selbst einzuziehen (Randnr. 47).

Der EuGH hält fest, dass die Gebühr, die die überwiegende Finanzierung der Tätigkeit der fraglichen Einrichtungen sicherstellt, ihren Ursprung in einem staatlichen Akt hat:
"Sie ist gesetzlich vorgesehen und auferlegt, ergibt sich also nicht aus einem Rechtsgeschäft zwischen diesen Einrichtungen und den Verbrauchern. Die Gebührenpflicht entsteht allein dadurch, dass ein Empfangsgerät bereitgehalten wird, und die Gebühr stellt keine Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme der von den fraglichen Einrichtungen erbrachten Dienstleistungen dar." (Randnr. 41)

Auch dass der Staat keinen direkten Einfluss auf die Rundfunkanstalten hat, ändert nichts: immerhin hängt die Existenz der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten selbst vom Staat ab; dies reicht aus, um das Kriterium der Verbundenheit dieser Einrichtungen mit dem Staat zu erfüllen (Randnr. 55).

Und immerhin, aber das ist hier rechtlich natürlich nicht von Bedeutung, ist der Bayerische Rundfunk ja sogar eine - dem Verbraucherschutz dienende - Behörde, wie wir seit kurzem wissen!

Tuesday, December 11, 2007

Einmal geht's noch so: Anhebung der ORF-Programmentgelte

"ORF-Geschäftsführung beschließt Antrag auf Anpassung des Programmentgelts" lautete die Überschrift der ORF-Presseaussendung vom 5. Dezember 2007 (rechtlich ist es natürlich kein Antrag, sondern ein Vorschlag, und er stammt nicht von "der Geschäftsführung", sondern wohl vom dafür zuständigen Organ des ORF, vom Generaldirektor - siehe § 23 Abs 2 Z 8 ORF-G).

Wie immer man (medien- oder sonst) politisch zu diesem Vorschlag steht, oder wie auch immer sich die Finanzsituation des ORF tatsächlich darstellt, überraschend kam der Antrag nicht wirklich. Denn angesichts der allseits für kommendes Jahr erwarteten Prüfung der österreichischen Rundfunkfinanzierung durch die EU-Kommission und der diesbezüglichen deutschen Erfahrungen dürfte die nun geplante Anpassung (= Anhebung) des Programmentgelts die letzte sein, über die der ORF noch ausschließlich selbst entscheiden kann, ohne dass eine externe Kontrolle besteht (dass es laute politische Zurufe gibt, ändert nichts an der rechtlichen Situation, wonach der Stiftungsrat - mit Genehmigung des Publikumsrats - darüber zu entscheiden hat, und dass die Mitglieder dieser Kollegialorgane an keine Weisungen oder Aufträge gebunden sind).

Sowohl während eines laufenden Prüfungsverfahrens durch die Kommission als auch danach wäre eine Anhebung des Programmentgelts zumindest "verfahrenstechnisch" schwieriger durchzusetzen. Denn immerhin ist zu erwarten, dass irgendeine Form der externen Kontrolle bei der Festlegung des Programmentgelts eingebunden werden muss oder dass zumindest ein Genehmigungsvorbehalt einer öffentlichen Stelle, die nicht der ORF selbst ist, vorgesehen wird.

Derzeit erfolgt nur eine nachträgliche Kontrolle der Gebarung des ORF, die einerseits vom Rechnungshof ausgeübt wird, andererseits aber auch durch die ORF-spezifische Prüfungskommission nach § 40 ORF-Gesetz. Wenn der ORF auf seiner Website behauptet, es handle sich bei dieser gesetzlich vorgesehenen Prüfung um eine "freiwillige Selbstkontrolle", so dürfte dem eine etwas eigenwillige Interpretation des Begriffs "freiwillig" zugrunde liegen.

Die Mitglieder des Stiftungsrates (und des Publikumsrates) sind übrigens ehrenamtlich tätig. § 19 Abs 3 ORF-Gesetz lautet:

"Die Funktion als Mitglied des Stiftungsrates und des Publikumsrates ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der angefallenen Kosten."

Und so schaut das Ehrenamt im Jahresabschluss 2006 des ORF aus:


Sunday, December 09, 2007

Ein spätes Willkommen: Bulgarische und Rumänische Regulierungsbehörden in der ERG

Nicht einmal ein Jahr hat es gedauert, bis die Europäische Kommisison nach dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens den Beschluss zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste an die neue Wirklichkeit angepasst hat. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2007 wurde nun der Anhang zur ERG-Entscheidung (hier die alte Fassung) neu gefasst um erstmals die Nationalen Regulierungsbehörden Bulgariens und Rumäniens aufzunehmen, und auch die seit 2004 eingetretenen Änderungen in den Bezeichnungen anderer Regulierungsbehörden zu berücksichtigen.

Bemerkenswert, dass der Beschluss der Kommission nur zwei Tage darauf im Amtsblatt veröffentlicht wurde, während die neue Märkteempfehlung nach bald vier Wochen noch immer nicht im Amtsblatt zu finden ist und auch die Reformvorschläge der Kommission, die am 13. November 2007 beschlossen wurden, noch immer nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache im Register der KOM-Dokumente aufscheinen.*)

Mit dieser Änderung des ERG-Beschlusses ist nun nach der polnischen UKE mit der bulgarischen CRC eine weitere Regulierungsbehörde Mitglied der ERG, die von der Europäischen Kommission als nicht unabhängig im Sinne der Rahmenrichtlinie beurteilt wird (siehe zu Polen hier und hier). Nur ein paar Tage vor dem Beschluss über die ERG-Mitglieder hat die Kommission ja ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien eingeleitet und der dortigen Regulierungsbehörde ausdrücklich "mangelnde Unabhängigkeit und Effizienz" vorgeworfen.

*) auf der Übersichtsseite der DG Info sind die Dokumente aber seit gestern verfügbar, daher kann man nun zB auch offiziell die Bezeichnung der Superagency auf deutsch nennen: "Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation" - das lässt sich also auf deutsch genausowenig zündend abkürzen (EBMeK?) wie auf englisch (EECMA).

Sunday, December 02, 2007

Hier spricht die Anstalt: was genau ist ein Vollprogramm?

Der Begriff des Vollprogramms ist im deutschen Rundfunkstaatsvertrag - ganz ähnlich wie in Österreich in § 2 Z 17 Privatfernsehgesetz - so definiert:

"ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden"
Was man sich darunter vorstellen soll, das versucht die Landesmedienanstalt Saarland in einem aktuellen Dokument zu beschreiben; besonders beeindruckt hat mich dabei folgender Satz:

"Die mit dem scheinbar so unscharfen Begriff des Vollprogramms gemeinte Qualität lässt sich unschwer als genau das beschreiben, was vorliegt, wenn etwas alles aufweist, was zu einem 'vollen' Programm, zur Programmfülle (Vielfalt) gehört."
Ein Programm ist also genau dann ein Vollprogramm, wenn es alles hat, was es zu einem solchen macht. So unschwer genaue Definitionen könnte man öfter gebrauchen!

Eine detailliertere Ableitung, die - augenscheinlich genauso unschwer - zum Ergebnis kommt, dass ein Vollprogramm eine bestimmte Minutenanzahl an Nachrichtensendungen erfordert, findet sich hier. Diese Definitions-Übung führt insgesamt zur Forderung, dass auch private TV-Veranstalter zum "public value" beitragen müssen. In der Medienanstalts-typischen Sprache heißt das dann so:

"Es ist keine gesetzeskonforme Option für den privaten Rundfunk, sich seiner Pflicht zur Erzeugung eines public value zu entledigen. Dies gilt auch und gerade dann, wenn ökonomische Interessen dazu vermeintlich nötigen. Dies um so mehr, wenn man ansonsten aber die Schutzwirkung des Rundfunks in seiner Doppelnatur (z. B. bei der Frage der 'Frequenzversteigerung') einfordert."

Inzwischen hat sich - auf der anderen, der öffentlich-rechtlichen Baustelle - die ARD "auf ein gemeinsames Verfahren zur Durchführung des so genannten Drei-Stufen-Tests für neue digitale Gemeinschaftsangebote geeinigt." Den Begriff "public value test" vermeidet die ARD konsequent, weil er in Richtung des BBC-Modells deutet, das aber einen Schritt weiter geht als der Drei-Stufen-Test, bei dem geprüft wird,
  1. ob das neue Angebot Teil des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist,
  2. welchen qualitativen Beitrag zum publizistischen Wettbewerb es leistet und
  3. wie hoch der damit verbundene finanzielle Aufwand ist.
Im BBC-Modell kommt zu den drei hier genannten Stufen noch eine Beurteilung der Auswirkungen auf den Markt hinzu, die von der Ofcom erstellt wird (Market Impact Assessment).

Laut Aussendung der ARD war es wichtig, "den bürokratischen Aufwand in Grenzen zu halten"; daher wurde "das in der ARD bewährte Federführungsprinzip auch für den Drei-Stufen-Test eingeführt". Wie unbürokratisch sich das abspielen wird, zeigt sich schon daran, dass in das Verfahren auch die Rundfunkräte der jeweils anderen (acht) Rundfunkanstalten einbezogen werden und die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) die Koordinierung übernimmt. Etwas Unbürokratischeres als eine Gremienvorsitzendenkonferenz, die alle ARD-Rundfunkanstalten im Verfahren des public value tests 3-Stufen-Tests koordiniert, kann man sich ja wirklich schwer vorstellen.

Auch der österreichische öffentlich-rechtliche Rundfunk wird sich einem Public Value Test stellen: vor elf Monaten hat ORF-Generaldirektor Wrabetz dies jedenfalls angekündigt und dabei explizit - anders als die ARD - auf das BBC-Modell verwiesen. In einem Monat - ab Jänner 2008 - soll es soweit sein (siehe folgende screenshots von der ORF-Website):


Saturday, December 01, 2007

Lokalfernsehen: Public Value oder Public Relations?

Lokalfernsehen beschäftigt die österreichische genauso wie die amerikanische Regulierungsbehörde: Vor wenigen Tagen beschloss die FCC neue Regeln, mit denen Fernsehveranstaltern umfangreiche Berichtspflichten betreffend ihr Lokalprogramm auferlegt werden (siehe Presseaussendung, der Beschluss selbst ist noch nicht veröfffentlicht). Die Veranstalter werden vierteljährlich einen standardisierten Bericht veröffentlichen müssen, in dem der Anteil verschiedener Programme anzugeben ist, wie zB "local civic programming, local electoral affairs programming, public service announcements, and independently produced programming".

Wie in Österreich Lokalfernsehen in der Praxis ausschaut, haben Julia Wippersberg und die soeben mit dem Lupac-Wissenschaftspreis ausgezeichnete Astrid Dietrich im Auftrag der RTR näher untersucht. Das Ergebnis ihrer Arbeit liegt nun in der RTR-Schriftenreihe vor (download hier). Die Studie bescheinigt den Lokal-TV-Veranstaltern "lokale Vielfalt, höchste Relevanz der Inhalte für die Rezipienten sowie große Publikumsakzeptanz", spart aber auch problematische Aspekte nicht aus. Rundfunkrechtlich bemerkenswert ist etwa die Frage der sogenannten "PR-Berichte". Dazu heißt es in der Studie:

"Eine besonders heikle Frage ist jene, ob ein redaktioneller Beitrag als so genannter 'PR-Bericht' einzuordnen ist. Als PR-Berichte werden von den Sendern jene Berichte bezeichnet ... die gegen Bezahlung in der Art eines redaktionellen Beitrags produziert und ohne Kennzeichnung als 'bezahlte Einschaltung' gesendet werden. ... Die Trennung von gekaufter Zeit, die als redaktioneller Beitrag anmutet und objektiver Berichterstattung wird auch von den Programmveranstaltern als konfliktreich angesehen – für die finanzielle Absicherung der Sender sind die Einnahmen aus diesen PR Berichten aber unbedingt nötig, da diese nicht als klassische Werbung gelten und somit nicht in die durch das PrTV-G erlaubten Werbezeiten eingerechnet werden."
Rund 50% (!) aller "redaktionellen Beiträge" ordnen die Autorinnen als (bezahlte, aber nicht gekennzeichnete) PR-Berichte ein. Dass solche Beiträge nicht in die "klassische Werbezeit" eingerechnet werden, sagt freilich über ihre Vereinbarkeit mit anderen Bestimmungen des Privatfernsehgesetzes noch nichts aus ...

Und auch von der Neufassung der Fernsehrichtlinie, die nun auch im Europäischen Parlament beschlossen wurde (siehe die Presseaussendung des Parlaments, zum Text siehe hier bzw mein letztes Update) können sich die Lokal-TV-Veranstalter diesbezüglich nicht viel erwarten: die Werbezeiten bleiben weiter auf höchstens 12 Minuten pro Stunde beschränkt.

Für die Umsetzung der Richtlinie, die dann "Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste" heißen wird, haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, sodass - wenn die RL nun wie erwartet in den nächsten Tagen im Amtsblatt veröffentlicht wird - eine Umsetzung bis zum Dezember 2009 zu erfolgen hat.