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Friday, December 28, 2007

Spät, aber doch: die Märkteempfehlung im Amtsblatt

"Im Prinzip" hatte sich die Kommission ja schon am 13. November 2007 auf die neue Märkteempfehlung nach Art 15 Abs 1 der Rahmenrichtlinie geeinigt (siehe das Protokoll der Kommissionssitzung [nur französisch] hier). Dann dauerte es aber mehr als ein Monat, bis am 17. Dezember 2007 der formelle Beschluss gefasst wurde, und knapp vor dem Jahreswechsel hat es die Empfehlung nun auch ins Amtsblatt geschafft.

Wie schon bekannt, enthält die Empfehlung nur mehr einen Endkundenmarkt und sechs Vorleistungsmärkte:
  1. Zugang von Privat- und Geschäftskunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (in der alten Märkteempfehlung Markt 1 und 2)
  2. Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (früher Markt 8)
  3. Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (früher Markt 9)
  4. Vorleistungsmarkt für den (physischen) Zugang zu Netzinfrastrukturen (einschließlich des gemeinsamen oder vollständig entbündelten Zugangs) an festen Standorten (neu gefasst, im Wesentlichen dem früheren Markt 11 entsprechend)
  5. Breitbandzugang für Großkunden (früher Markt 12)
  6. Abschluss-Segmente von Mietleitungen für Großkunden (früher Markt 13)
  7. Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen (früher Markt 16)
In der neuen Empfehlung wird nun auch der "Drei Kriterien-Test" für die Marktdefinition erstmals nicht bloß in den Erwägungsgründen (oder in Leitlinien) genannt, sondern im "verfügenden" Teil eines Rechtsaktes (soweit man davon bei einer Empfehlung sprechen kann). Punkt 2 der Empfehlung lautet:

"2. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Festlegung von Märkten, die nicht in dem Anhang aufgeführt sind, sicherstellen, dass die folgenden drei Kriterien kumulativ erfüllt sind:
a) Es bestehen beträchtliche anhaltende Zugangshindernisse. Dabei kann es sich um strukturelle, rechtliche oder regulatorische Hindernisse handeln.
b) Der Markt tendiert innerhalb des relevanten Zeitraums nicht zu einem wirksamen Wettbewerb. Bei der Zugrundelegung dieses Kriteriums ist der Stand des Wettbewerbs hinter den Zugangsschranken zu prüfen.

c) Das Wettbewerbsrecht allein reicht nicht aus, um dem betreffenden Marktversagen angemessen entgegenzuwirken."

Zur neuen Märkteempfehlung gibt es eine Explanatory Note, auf die in Erwägungsgrund 3 der Empfehlung auch verwiesen wird.

Die unsinnigste Bemerkung, die in letzter Zeit zur neuen Märkteempfehlung zu vernehmen war, stammt übrigens von Kommissarin Reding selbst, die bei einem Vortrag am 17. Dezember 2007 (siehe dazu auch hier) Folgendes gesagt hat:

"Erst vor wenigen Tagen habe ich auch im TK-Bereich kräftig dereguliert, in dem ich 50% der Regulierungsmaßnahmen und -verfahren von einem Tag auf den anderen abgeschafft habe."

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