Das Verbot, bestimmte russische Medieninhalte in der EU zu verbreiten, beschäftigt doch noch den EuGH - und es wird in der Praxis weitgehend umgangen.
EuGH Rs C-67/25 Traugott Ickeroth
Bald sind es vier Jahre, dass die Europäische Union erstmals Sanktionen ("restriktive Maßnahmen") eingeführt hat, die gegen die Verbreitung bestimmter russischer (staatlicher oder staatsnaher) Medien im Unionsgebiet gerichtet waren. Neben der Aussetzung von Sendelizenzen (die es für die betroffenen Medien - mit der Ausnahme von RT France - ohnehin kaum gab) und Übertragungsvereinbarungen (insbesondere mit Satelliten- und Kabelnetzbetreibern) enthält die einschlägige EU-Verordnung (VO (EU) Nr. 833/2014) in ihrem Artikel 2f vor allem auch ein an "Betreiber" (engl.: "operators"/frz. "opérateurs") gerichtetes Verbot, Inhalte bestimmter - im Einzelnen in einem Anhang zur Verordnung aufgezählter - Medien zu senden oder sonst (vereinfacht gesagt) zu verbreiten.
Ich habe damals schon dargelegt, dass der Begriff "Betreiber" weit zu verstehen ist, zumindest im Sinne des sonst im EU-Recht weithin üblichen Begriffs der "Wirtschaftsakteure" (engl. "economic operator"/frz. "opérateurs économiques"), und daher zum Beispiel auch Internet Service Provider umfasst, die Inhalte der sanktionierten Medien zugänglich machen. Dies entspricht auch dem Verständnis der EU-Kommission, die in ihren FAQs zu den Sanktionen (letzte Fassung vom Dezember 2025; siehe dort S. 312 ff) Folgendes schreibt:
"the prohibition applies to any person or entity or body exercising a commercial or professional activity that broadcasts or enables, facilitates or otherwise contributes to broadcast the content at issue." [Hervorhebung hinzugefügt]
Auf Wirtschaftsakteure stellt das EU-Recht sonst in der Regel deshalb ab, weil dies aufgrund der jeweiligen Kompetenzgrundlage notwendig ist. Art. 57 AEUV definiert etwa "Dienstleistungen" im Sinne der Verträge als "Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden"; daher können zum Beispiel die EU-Vorschriften für audiovisuelle Mediendienste nicht auf Personen angewendet werden, die bloß hobbymäßig (ohne Gegenleistung) Videokanäle bespielen (siehe dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 5. Oktober 2021, Ra 2021/03/0061).
Im Sanktionenrecht ist diese Einschränkung auf wirtschaftliche Leistungen eigentlich nicht vorgesehen, und dass in Artikel 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 bloß der Begriff "Betreiber" (und insbesondere in den englischen und französischen Sprachfassungen nur "operator"/"opérateur", ohne den Zusatz "economic"/"économique") verwendet wird, könnte darauf hindeuten, dass auch die "hobbymäßige" Verbreitung sanktioniert ist.
Im Ergebnis sollte dies aber keinen Unterscheid machen, da nicht nur "Betreibern" die Weiterverbreitung untersagt ist, sondern Artikel 12 der Verordnung auch ein allgemeines Umgehungsverbot enthält, nach dem es verboten ist, "sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird, auch wenn mit der Beteiligung an solchen Tätigkeiten dieser Zweck oder diese Wirkung nicht absichtlich angestrebt wird, es aber für möglich gehalten wird, dass sie diesen Zweck oder diese Wirkung hat, und diese Möglichkeit billigend in Kauf genommen wird." Wer also weiß, dass die Weiterverbreitung der sanktionierten Medieninhalte verboten ist, und sie dennoch auf seiner ganz privaten Website verbreitet, handelt jedenfalls schon aufgrund des Art. 12 der VO (EU) Nr. 833/2014 rechtswidrig.
Dennoch beschäftigt die Frage des Betreiber-Begriffs in Art. 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 den EuGH. In einem Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken wird nämlich die Frage gestellt, ob Art. 2f Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 dahin auszulegen ist, "dass Betreiber in diesem Sinne auch natürliche Personen sind, die mit einer von ihnen betriebenen Webseite lediglich Einnahmen in Form von freiwilligen Zuwendungen Dritter (Spenden bzw. Schenkungen) generieren?" Die Frage stellt sich in einem Strafverfahren gegen den Betreiber einer Website, auf der in 47 Beiträgen "gegen verschiedene nationale (deutsche) Strafvorschriften verstoßen worden sein soll." Zusätzlich wurden auch Videos von Russia Today verbreitet, die dem Verbreitungsverbot nach der VO (EU) Nr. 833/2014 unterlagen. Der Besuch der Website war kostenlos, es wurde aber zu Spenden aufgerufen, und dabei kamen in 16 Monaten rund 60.000 Euro an Einnahmen zusammen. Das LG Saarbrücken ist - mit näherer Begründung - der Auffassung, dass das Sammeln von Spendengeldern in diesem Umfang eine "berufliche Tätigkeit" ist, legte die Frage aber, da sie weder "acte clair" noch "acte éclairé" ist, dem EuGH vor.
Am 12. Februar 2026 wird Generalanwalt Norkus in dieser Rechtssache (C-67/25 Traugott Ickeroth) die Schlussanträge erstatten. Dass der Generalwalt aus Litauen stammt, das - wie auch die anderen baltischen Staaten - in besonderem Maße von russischen Desinformationskampagnen betroffen ist, wird keinen Einfluss auf seine Schlussanträge - und schon gar nicht auf die Entscheidung des EuGH - haben. Dennoch: alles andere als eine Bestätigung der Rechtsansicht des LG Saarbrücken wäre aus meiner Sicht eine Riesenüberraschung. Denn die Verordnung selbst spricht nicht einmal von einer "beruflichen Tätigkeit" (das tut nur die Kommission in ihren FAQs); zudem ermöglicht - wie auch das LG Saarbrücken darlegt - ein Spendenaufkommen in diesem Umfang eine Finanzierung des Lebensunterhalts ebenso wie den Weiterbetrieb der Website, und schließlich stellt selbst der Dienstleistungsbegriff der EU-Verträge nicht darauf ab, dass ein Entgelt von den konkreten Nutzern der Leistung entrichtet werden muss.
Das Vorabentscheidungsersuchen des LG Saarbrücken ist übrigens vollständig anonymisiert, die Rechtssache läuft beim EuGH aber unter der Bezeichnung "Traugott Ickeroth", und dabei dürfte es sich um das Pseudonym des vor dem LG Saarbrücken Angeschuldigten handeln. Die Website dieses Namens ist beschlagnahmt (der Aufruf von traugott-ickeroth.com führt auf seizure.saarland.de), und auch sonst spricht einiges dafür, dass es sich beim Angeschuldigten um diesen einschlägig bekannten, unter Pseudonym auftretenden und publizierenden Aktivisten handelt.
Im konkreten Verfahren wurden vom LG Saarbrücken keine Zweifel an der Gültigkeit des Weiterverbreitungsverbots für "Betreiber" an sich vorgebracht. Derartige Bedenken, die von niederländischen ISPs geltend gemacht worden waren, wurden vom EuG bereits mit Urteil vom 28. März 2025. T-307/22, A2B Connect ua, ausgeräumt (siehe dazu im Blog hier). Ein Rechtsmittel an den EuGH wurde dagegen nicht ergriffen, sodass die nun zur Entscheidung anstehende Rechtssache Traugott Ickeroth der erste Fall ist, in dem sich der EuGH mit den Sanktionen gegen russische Medien befassen wird (auch die von RT France selbst eingebrachte - erfolglose - Nichtigkeitsklage ist über das EuG nicht hinausgekommen, da das zunächst eingebrachte Rechtsmittel wieder zurückgezogen wurde; siehe dazu im Blog hier).
Umgehung in der Praxis
Die nationalen Behörden, die für die Einhaltung der Medien-Sanktionen zuständig sind (in Österreich ist das nach § 64 Abs. 3a AMD-G die KommAustria), veröffentlichen immer wieder Listen von Domains, die von Betreibern zu sperren sind. Dennoch sind Inhalte der sanktionierten Medien auch in der EU leicht zugänglich. Die taz hat dies vor kurzem im Hinblick auf die russische Plattform yandex.ru (nunmehr dzen.ru) dargelegt. Diese Plattform ist (laut meedia,de) in Deutschland das meistbesuchte ausländische Online-Medium und ist auch aus Österreich problemlos erreichbar. Inhalte von RT oder Lenta, um nur zwei Beispiele sanktionierter Medien zu erwähnen, sind dort prominent platziert und leicht abrufbar.Backlinks
Bisherige Beiträge zu den Medien-Sanktionen im Blog:
- 26. März 2025: EuG: Auch Internetprovider scheitern mit Klage gegen die Sanktionen gegen russische staatsnahe Medien
- 24. Februar 2025: EU-Sanktionen gegen russische Medien - Update
- 29. September 2023 (mit Nachträgen vom 18. Mai 2024, 10., 23. und 24. Juni 2024): EU-Sanktionen gegen russische Medien - Update
- 8. April 2023 (mit Nachträgen vom 2. und 21. Juli sowie 14. August 2023): Sanktionen gegen russische Staatsmedien - zum aktuellen Stand nach der Insolvenz von RT France
- 30. Jänner 2023 (mit Nachträgen vom 9. März 2023 und vom 3. April 2023): Weiteres Update zu den EU-Sanktionen gegen russische Staatsmedien
- 29. Juli 2022: EuG: Keine Nichtigerklärung der Sanktionen gegen RT France
- 9. Juni 2022 (mit Nachtrag vom 24. Juni 2022): Kurzes Update zu den Sanktionen gegen russische Staatsmedien
- 22. März 2022 (mit Nachträgen vom 30. März 2022 und vom 10., 25. und 31. Mai 2022): Überwachen, Blocken, Delisten - Zur Reichweite der EU-Sanktionen gegen RT und Sputnik (Langversion)
- 21. März 2022: Überwachen, Blocken, Delisten - Zur Reichweite der EU-Sanktionen gegen RT und Sputnik (auf dem Verfassungsblog)

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