Politiker müssen mehr an Kritik aushalten als Personen, die nicht im öffentlichen Leben stehen. Das hat der EGMR mit seinem heutigen Urteil im Fall Eon gegen Frankreich wieder einmal betont (siehe zuletzt zum türkischen Premier hier). Betroffen war diesmal Frankreichs Ex-Präsident Sarkozy.
Sarkozy handelte bekanntlich selbst nicht immer ruhig und überlegt - wie man im oben eingebundenen Video sehen kann: bei einem Besuch der Agrarmesse drängte Sarkozy händeschüttelnd durch die Menge, aber ein Bauer wollte sich von ihm nicht berühren lassen. Sarkozy darauf: "Casse toi alors pauvre con" (etwa: "Hau ab, armer Idiot"; der EGMR übersetzt es ins Englische mit "Get lost, you sad prick"). Wenige Monate später, bei einem Besuch Sarkozys in Laval, stand Hervé Eon zum Empfang des Präsidenten mit einem Schild bereit, auf dem er "casse toi pov'con" geschrieben hatte. Herr Eon wurde festgenommen, aufs Kommissariat gebracht und schließlich gerichtlich wegen Beleidung des Präsidenten der Republik zu einer bedingten Geldstrafe von 30 € verurteilt. Das Gericht (auch in zweiter Instanz) sah den Beleidigungsvorsatz gegeben, zumal Herr Eon ein Aktivist und früherer sozialistischer Bürgermeister war, der das Plakat auch vorbereitet hatte. Ein Verfahrenshilfeantrag für ein weiteres Rechtsmittel blieb erfolglos, die - daraufhin nicht weiter ausgeführte - Kassationsbeschwerde wurde vom Kassationsgerichtshof zurückgewiesen.
Zur Zulässigkeit:
Der EGMR ließ die Beschwerde zu: er sieht zunächst den innerstaatlichen Instanzenzug als erschöpft an (was eher zielorientiert im Wesentlichen mit dem Erfodernis begründet wird, das Zulässigkeitskriterium "mit einer gewissen Flexibilität und ohne übertriebenen Formalismus" anzuwenden). Zweitens sei auch das - mit dem 14. Zusatzprotokoll zur EMRK eingeführte - Zulässigkeitskriterium des erheblichen Nachteils gegeben. Zwar geht es nur um eine minimale und noch dazu bedingte Geldstrafe, doch bei der Beurteilung der Schwere einer Verletzung muss auch die subjektive Wahrnehmung und der objektive Streitgegenstand ("l’enjeu objectif d’une affaire donnée") berücksichtigt werden. Die subjektive Bedeutung war hier offenkundig, zur objektiven Bedeutung der Angelegenheit verweist der EGMR darauf, dass die Angelegenheit große mediale Aufmerksamkeit erhalten hatte und die im Parlament häufig erörterte Frage betraf, ob das Delikt der Präsidentenbeleidigung aufrecht erhalten werden sollte. Die Zulässigkeit wurde daher - mit 6:1 Stimmen - bejaht; der tschechische Richter Pejchal sprach sich in einer teilweise abweichenden Meinung gegen die Zulässigkeit aus, da dem Beschwerdeführer kein
erheblicher Nachteil entstanden sei.
In der Sache:
Die Verurteilung stellte einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung dar, beruhte auf einem Gesetz und diente dem Schutz legitimer Interessen, konkret des guten Rufs anderer. Damit bleibt nur die Frage, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.
Der EGMR hält fest, dass die Aufschrift auf dem Schild zwar nach ihrem Wortlaut beleidigend war, aber im Lichte der gesamten Umstände beurteilt werden muss, im besonderen der Art des Adressaten (des Präsidenten) wie auch des Beschwerdeführers, und ihrer Form und dem Kontext ihrer Präsentation.
Die Wiederholung der vom Präsidenten selbst verwendeten Worte sieht der EGMR nicht als Verletzung der Privatsphäre oder der Ehre des Präsidenten oder als grundlosen persönlichen Angriff gegen seine Person. Er erinnert an die "Lingens-Rechtsprechung", wonach die Grenzen zulässiger Kritik bei Politikern weiter gezogen sind als bei Privatpersonen. Politiker setzen sich unvermeidlich und wissentlich der eingehenden Kontrolle aller ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aus und müssen daher ein größeres Maß an Toleranz zeigen.
Zudem habe der Beschwerdeführer durch die Verwendung des schroffen Ausdrucks ("formule abrupte"), den der Präsident selbst verwendet hatte und der durch die Medien weit verbreitet und von einem großen Publikum oft humorvoll kommentiert worden war, seine Kritik satirisch vorgetragen. Satire - das hat der EGMR schon öfter festgehalten - ist eine Form des künstlerischen Ausdrucks bzw des gesellschaftlichen Kommentars, die durch Übertreibung und Verzerrung der von ihr charakterisierten Wirklichkeit ihrer Natur nach darauf abzielt, zu provozieren und aufzurütteln. Deshalb muss jeder Eingriff in das Recht eines Künstlers - oder einer anderen Person -, sich dadurch auszudrücken, mit besonderer Sorgfalt geprüft werden ["il faut examiner avec une attention particulière toute ingérence dans le droit d’un artiste – ou de toute autre personne – à s’exprimer par ce biais (Vereinigung Bildender Künstler c. Autriche, no 8354/01, § 33, 25 janvier 2007 [dazu hier], Alves da Silva c. Portugal, no 41665/07, § 27, 20 octobre 2009, et mutatis mutandis, Tuşalp c. Turquie, nos 32131/08 et 41617/08, § 48, 21 février 2012 [dazu hier])."]
Der EGMR kommt daher zum Schluss, dass die Kriminalisierung eines Verhaltens wie im vorliegenden Fall geeignet ist, eine abschreckende Wirkung auf satirische Interventionen zu gesellschaftlichen Themen zu haben, die auch eine sehr wichtige Rolle in einer freien Debatte über Fragen des allgemeinen Interesses spielen können, ohne die es keine demokratische Gesellschaft gibt. Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers war daher unverhältnismäßig zum damit verfolgten Ziel und somit in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig.
Der EGMR stellte daher (mit 6:1 Stimmen) eine Verletzung des Art 10 EMRK fest und sprach (mit 5:2 Stimmen) zum beantragten Schadenersatz von 5.000 Euro aus, dass die Feststellung der Verletzung eine ausreichende Genugtuung darstellt (dagegen sprach sich die irische Richterin Power-Forde in einem Sondervotum aus, dem sich die ukrainische Richterin Yudkivska anschloss).
Update 14.03.2013: siehe zu diesem Urteil auch Beiträge im Verfassungsblog und im UK Human Rights Blog; siehe weiters auch die Pressemitteilung des EGMR und (update 08.06.2013) das "legal summary" des EGMR.
Update 14.03.2013: siehe zu diesem Urteil auch Beiträge im Verfassungsblog und im UK Human Rights Blog; siehe weiters auch die Pressemitteilung des EGMR und (update 08.06.2013) das "legal summary" des EGMR.
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