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Tuesday, February 21, 2012

EGMR: Was ein Premierminister an Kritik aushalten muss (viel)

Erbil Tuşalp, ein kritischer türkischer Journalist und Buchautor, ist kein besonderer Freund des türkischen Premierministers Recep Tayyip Erdoğan und seiner Gefolgsleute. Am 24.12.2005 und am 06.05.2006 schrieb er Artikel in der Tageszeitung Birgün, die den Premierminister veranlassten, Entschädigungsansprüche gegen Tuşalp geltend zu machten. Die nationalen Gerichte sprachen Erdoğan jeweils 5.000 Türkische Lira (etwa 2.100 €) zu. Tuşalp wandte sich an den EGMR, der in seinem heute ergangenen Urteil Tuşalp gegen Türkei (Appl. nos. 32131/08 und 41617/08) einstimmig eine Verletzung des Art 10 EMRK durch die Türkei feststellte.

Der Wortlaut der beiden Artikel ist (in englischer Übersetzung) im EGMR-Urteil nachzulesen; unter anderem warf Tuşalp dem Premier vor, über alles - vom Volkseinkommen angefangen über die Inflation bis zu Budget - Lügen zu erzählen. Zitat aus dem ersten Artikel ("Stabilität"):
"The Prime Minister and his men are continuing to be stable in creating their absurdities... The Prime Minister and his men are continuing to be stable in swearing...[...] Every word that comes out of his mouth shocks, even if denied and corrected. The act of looking you in the eye and lying is considered as governing the country."
Im zweiten Artikel ("Baldige Besserung!") hieß es unter anderem:
"From my column I say to Prime Minister Recep Tayyip Erdoğan, get well soon. I leave him in the hands of the Turkish doctors. But as a dabbler in amateur psychology I would like to draw attention to a small detail. Having regard to the fact that he defames the birds in the air and the wolves in the mountains, he responds to criticisms with swearing, for him University professors are immoral, the opposition party meagre, journalists shameless, and he also makes inappropriate remarks about the mothers of the voters, I consider it useful for both his and the public’s mental health to investigate whether he had a high-fevered illness when he was young ...
As he has become such a nervous wreck in that he dismissed a question like the erection of the 'Pontic Genocide Memorial' in Thessaloniki and tore the visitors’ book in the house of Mustafa Kemal, I suspect that he is suffering from a psychopathic aggressive illness. I wish him a quick recovery."
Starke Worte - aber ein Premier muss das aushalten, befand der EGMR. Die Verurteilung Tuşalps war ein Eingriff in sein Recht auf freie Meinungsäußerung, der gesetzlich vorgesehen war und einem legitimen Ziel - Schutz des guten Rufs oder der Rechte anderer - diente, aber in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig war. Der EGMR betont, dass es sich um einen Artikel in einer Tageszeitung handelte, der sich mit angeblicher Korruption hochrangiger Politiker und der angeblich aggressiven Reaktion des Premiers auf verschiedene Vorkommnisse befasst habe. Dies seien zweifellos sehr wichtige Angelegenheiten, an deren Kenntnis die Öffentlichkeit ein legitimes Interesse habe. Der Kläger sei ein sehr hochrangiger Politiker; die Grenzen zulässiger Kritik seien daher weiter als im Fall von Privaten; er sei verpflichtet, ein größeres Maß an Toleranz zu zeigen. Wörtlich führt der EGMR aus (Hervorhebungen hinzugefügt):
47. The Court has examined the articles in question and the reasons given in the domestic courts’ decisions to justify the interference with the applicant’s right to freedom of expression. The Court has taken into consideration the applicant’s professional interest as a journalist/columnist to convey to the public his views on current events and in voicing his criticism, against Mr Recep Tayyip Erdoğan’s interests, a politician, in having his reputation protected and being protected against personal insult. In this connection, the Court considers that, even assuming as did the first-instance courts in the present case that the language and expressions used in the two articles in question, particularly those highlighted in the first-instance court’s decisions, were provocative and inelegant and certain expressions could legitimately be classed as offensive, they were, however, mostly value judgments based on particular facts, events or incidents which were already known to the general public, as some of the quotations compiled by the applicant for the purposes of the domestic proceedings demonstrate. They therefore had sufficient factual basis. In so far as it concerns statements of fact contained in the impugned articles, the Court finds that the domestic courts did not attempt to distinguish them from value judgments nor do they appear to have examined whether the 'duties and responsibilities' within the meaning of Article 10 § 2 of the Convention were observed on the part of the applicant or the publishing company. In particular, for the Court, the domestic courts’ decisions failed to assess whether the articles were published in good faith.
48. As to the form of the expressions, the Court observes that the author chose to convey his strong criticisms, coloured by his own political opinions and perceptions, by using a satirical style. In this connection, the Court reiterates that Article 10 is applicable not only to 'information' or 'ideas' that are favourably received or regarded as inoffensive or as a matter of indifference, but also to those that offend, shock or disturb; such are the demands of that pluralism, tolerance and broadmindedness without which there is no 'democratic society' [...]. The Court would add that offensive language may fall outside the protection of freedom of expression if it amounts to wanton denigration, for example where the sole intent of the offensive statement is to insult [...]; but the use of vulgar phrases in itself is not decisive in the assessment of an offensive expression as it may well serve merely stylistic purposes. For the Court, style constitutes part of communication as a form of expression and is as such protected together with the content of the expression. However, in the instant case, the domestic courts, in their examination of the case, omitted to set the impugned remarks within the context and the form in which they were expressed.
 49. Consequently, the Court is of the opinion that various strong remarks contained in the articles in question and particularly those highlighted by the domestic courts could not be construed as a gratuitous personal attack against the Prime Minister, Mr Recep Tayyip Erdoğan. In addition, the Court observes that there is nothing in the case file to indicate that the applicant’s articles had any affect on Mr Recep Tayyip Erdoğan’s political career or his professional and private life.
50. In the light of the above considerations the Court finds that the domestic courts failed to establish convincingly any pressing social need for putting the Prime Minister’s personality rights above the applicant’s rights and the general interest in promoting the freedom of the press where issues of public interest are concerned. The Court therefore considers that in taking their decisions the domestic courts overstepped their margin of appreciation and that the judgments against the applicant were disproportionate to the legitimate aim pursued. The fact that the proceedings were civil rather than criminal in nature – as pointed out by the Government – does not affect the Court’s considerations above. In any event, the Court would point out that the amount of compensation which the applicant was ordered to pay, together with the publishing company, was significant and that such sums could deter others from criticising public officials and limit the free flow of information and ideas [...]. It follows that the interference with the applicant’s exercise of his right to freedom of expression cannot be regarded as necessary in a democratic society for the protection of the reputation and rights of others.
 Update: siehe auch die Besprechung dieses Urteils durch Dirk Voorhoof und Rónán Ó Fathaigh bei Strasbourg Observers.

Monday, February 20, 2012

Am Radar: Redaktionsgeheimnis-Fälle vor dem EGMR (und ein Veranstaltungshinweis)

Mit Fragen des Redaktionsgeheimnisses habe ich mich hier im Blog (ua hier oder hier) schon öfter beschäftigt - und Anlässe für Beiträge wird es auch weiterhin geben. Hier eine kurze Vorschau auf interessante Verfahren, die derzeit beim EGMR zu Fragen des Redaktionsgeheimnisses anhängig sind:
  • Uitgeversmaatschappij De Telegraaf B.V. ua gegen Niederlande (Appl. no 39315/06), 
  • Saint-Paul Luxembourg S.A. gegen Luxemburg (Appl. no 26419/10),
  • Nagla gegen Lettland (Appl. no. 73469/10), und - eher am Rande -
  • Ivashchenko gegen Russland (Appl. no 61064/10);
  • (Update 31.10.2012) Keena und Kenendy gegen Irland (Appl. no. 29804/10).
  • (Update 22.02.2013) Stichting Ostade Blade gegen Niederlande (Appl no. 8406/06)
  • (Update 01.08.2013) Telegraaf Media Nederland Landelijke Media B.V. und Van Der Graaf gegen Niederlande (Appl. no. 33847/11)
  • (Update 09.12.2013) Becker gegen Norwegen (Appl. no. 21272/12)
Im Fall Uitgeversmaatschappij De Telegraaf geht es - grob vereinfacht - um die Zulässigkeit einer an einen Zeitungsherausgeber gerichteten Anordnung, bestimmte Dokumente herauszugeben, um eine undichte Stelle im staatlichen Geheimdienst identifizieren zu können (genauer nachzulesen in der Teilentscheidung über die Zulässigkeit). Der Fall war bereits Gegenstand einer Teilentscheidung über die Zulässigkeit vom 18.05.2010 (die Zulässigkeit wurde hinsichtlich der ebenfalls beschwerdeführenden Niederländischen Journalistenvereinigung und der Niederländischen Chefredakteursvereinigung verneint) und wurde - hinsichtlich der Beschwerden des Herausgebers und der beiden betroffenen Journalisten - am 19.05.2010 den Niederlanden kommuniziert. Update 23.11.2012: Zum Urteil vom 22.11.2012 siehe hier.

Im Fall Saint-Paul Luxembourg geht es um eine Hausdurchsuchung beim Herausgeber einer Zeitung, die in einem Beitrag über den Entzug der Obsorge die Namen zweier betroffener Minderjähriger (und des verantwortlichen Sozialarbeiters) genannt hatte, obwohl dies gesetzlich untersagt ist. In dem in der Folge aufgrund einer Beschwerde des Sozialarbeiters eingeleiteten Strafverfahren wurde gerichtlich eine Hausdurchsuchung angeordnet, um alle Dokumente und Unterlagen sicherzustellen, um den Informanten bzw Mitarbeiter der Zeitung festzustellen, der den Artikel geschrieben hat. Der Beschwerdefall wurde mit dem am 26.12.2011 veröffentlichten Exposé de faits dem Mitgliedstaat kommuniziert. (Update 18.04.2013: siehe zum Urteil im Blog hier).

Der Fall Nagla gegen Lettland betrifft die Durchsuchung der Privatwohnung einer Fernsehjournalistin, die aus einer vertraulichen Quelle Informationen über ein massives Sicherheitsproblem bei der Datenbank des nationalen Steueramtes erhalten und darüber berichtet hatte. Bei der Durchsuchung, die von einem Staatsanwalt bewilligt (und nachträglich von einem Richter als rechtmäßig bestätigt) worden war, wurden ein Laptop, eine externe Festplatte, eine Speicherkarte und zwei Flash-Drives sichergestellt. Der Fall wurde mit dem am 13.02.2012 veröffentlichten Statement of Facts dem Mitgliedstaat kommuniziert. In dieser Mitteilung wird unter anderem die Frage gestellt, ob das lettische Rechtssystem adäquate rechtliche Gewährleistungen für die Journalistin enthalte, um eine unabhängige Beurteilung des Überwiegens der Interessen der Strafverfolgung über das öffentliche Interesse am Schutz journalistischer Quellen zu ermöglichen (im Sinne des Urteils der Großen Kammer des EGMR im Fall Sanoma Uitgevers; dazu hier). Update 16.07.2013: Zum Urteil des EGMR vom 16.07.2013 siehe hier.

In einem gewissen Zusammenhang zu Fragen des Redaktionsgeheimnisses steht schließlich auch der Fall Ivashchenko gegen Russland (Appl. no 61064/10), bei dem es um die Durchsuchung eines Laptops und mehrerer elektronischer Speichermedien durch Zollorgane (und das Erstellen von Kopien seiner Daten) geht. Der Beschwerdeführer beruft sich nicht nur auf die Verletzung seiner Urheberrechte, sondern auch auf sein Recht auf den Schutz journalistischer Quellen (wobei aus dem Statement of Facts leider nicht eindeutig hervorgeht, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Journalist ist).

(Update 31.10.2012) Keena und Kennedy gegen Irland (Appl. no. 29804/10): Journalisten sollten von einem Gericht gezwungen werden, Unterlagen zu auffälligen Zahlungen an den ehemaligen Justizminister und damals aktuellen Regierungschef herauszugeben, die ihnen anonym zugespielt worden waren. Diese Unterlagen stammten aus den Akten eines eigens eingesetzten Tribunals (und ihre Weitergabe war strafrechtlich verboten); die Herausgabe der Unterlagen sollte dazu dienen, die undichte Stelle zu identifizieren. Die Journalisten vernichteten die Unterlagen und konnten daher vom Gericht nicht mehr zur Herausgabe gezwungen werden, mussten aber - obwohl insofern im Verfahren erfolgreich - die Verfahrenskosten tragen. (Statement of facts) Update 23.10.2014: Mit Entscheidung vom 30.09.2014 wurde die Beschwerde mehrheitlich als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

(Update 22.02.2013) Stichting Ostade Blade gegen Niederlande (Appl no. 8406/06); hier geht es um die Durchsuchung der Redaktionsräume einer Zeitschrift, die ein Bekennerschreiben der "Earth Liberation Front" für einen Bombenanschlag in Arnhem veröffentlicht hatte. Das Schreiben wurde nicht herausgegeben, bei der Durchsuchung der Redaktion (unter Überwachung eines Untersuchungsrichters) wurden unter anderem vier Computer, die Datenbank der Abonnenten, Kontaktdaten von Personen und ein Telefonverzeichnis mitgenommen. Die Medieninhaberin und ein Redakteur klagten auf Schadenersatz und unterlagen im Wesentlichen. Mit Entscheidung vom 05.02.2013, Stichting Ostade Blade und F.J. Kallenberg gegen die Niederlande (Appl. no. 8406/06) wies der EGMR die vom Redakteur erhobene Beschwerde wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs zurück; die Beschwerde der Medieninhaberin ist damit noch anhängig. Update (19./29.06.2014): mit Entscheidung vom 27.05.2014 wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen (siehe dazu im Blog hier).

(Update 10.08.2013) Dem Fall Telegraaf Media Nederland Landelijke Media B.V. und van der Graaf gegen Niederlande (statement of facts) liegen - wie dem Fall Uitgeversmaatschappij De Telegraaf - wieder Artikel in der Zeitung De Telegraaf zugrunde, die sich auf Informationen aus dem niederländischen Geheimdienst gründeten. In der Folge war es zu einer Durchsuchung der Wohnung der Journalistin gekommen, bei der diverse Dokumente und Datenträger sichergestellt wurden.

(Update 09.12.2013) Im Fall Becker gegen Norwegen (Appl. no. 21272/12) geht es im Kern um die Frage, ob ein Aussageverweigerungsrecht für Journalisten über ihrer Quellen vor Strafgerichten auch greift, wenn die Quelle bereits ohne Aussage bekannt ist (statement of facts).

Veranstaltungshinweis
In Österreich wird sich eine Veranstaltung an der Akademie der Wissenschaften am 20.03.2012 (16:30 Uhr, Dr. Ignaz Seipel-Platz 2, 1010 Wien) mit dem Redaktionsgeheimnis befassen. Die altehrwürdige Akademie hat schon vor einiger Zeit Einladungen verschickt, aber auf die Websites der gemeinsam veranstaltenden Einrichtungen (Kommission für vergleichende Medien- und Kommunikationsforschung und Institut für Europäisches Schadenersatzrecht) hat es die Veranstaltung noch nicht geschafft. Wirklich geheim soll die Veranstaltung aber wohl doch nicht bleiben, und so habe ich mir erlaubt, im Bild links das Programm wiederzugeben.

Zwei einschlägige Lesehinweise:
Für SpezialistInnen in Sachen Redaktionsgeheimnis interessant ist das aktuelle Urteil des UK Supreme Court im Fall Sugar v BBC (judgmentpress release; siehe auch im UK Human Rights Blog und im Guardian). Es geht um einen Informationsanspruch nach dem Freedom of Information Act, dem die BBC grundsätzlich unterliegt, aber nur "in respect of information held for purposes other than those of journalism, art or literature". Die auf Herausgabe eines internen Untersuchungsberichts zur Objektivität der Nahostberichterstattung gerichtete Klage wurde abgewiesen. In den Entscheidungsgründen findet sich eine interessante Auseinandersetzung um Art 10 EMRK, der von beiden Seiten ins Treffen geführt wurde (Recht auf Informationszugang einerseits, insbesondere gestützt auf Matky, Társaság [dazu hier] und Kenedi, und Recht auf Schutz journalistischer Quellen/Redaktionsgeheimnis andererseits, gestützt  insbesondere auf GoodwinNordisk Film and TV A/S und Sanoma Uitgevers BV  [dazu hier]).

Ebenfalls um die Frage, wieweit das Redaktionsgeheimnis einer Auskunftserteilung durch ein öffentlich-rechtliches Rundfunkunternehmen entgegensteht, geht es im Verfahren Oppong gegen WDR, das kürzlich vom OVG Münster entschieden wurde (das Urteil ist noch nicht im Volltext verfügbar; ein Bericht dazu mit weiteren Verweisen hier bei Telemedicus). Der Journalist Marvin Oppong, der das Verfahren übrigens auf seinem Blog begleitet, wollte Informationen, an wen der WDR Aufträge im nicht-redaktionellen Bereich vergeben hat (insbesondere war er interessiert, ob es Aufträge an Mitglieder des Rundfunkrates gegeben hat). Der WDR verweigerte die Auskunft, das OVG Münster hat nun jedoch ausgesprochen, dass ein Auskunftssanspruch gegen den WDR nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW besteht, ausgenommen sind allerdings Informationen, die das Redaktionsgeheimnis und den Programmauftrag betreffen.
Update 19.07.2013: das Urteil des OVG Münster kann man im Volltext zB hier lesen; der WDR hat gegen die vom OVG nicht zugelassene Revision Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, die mit Beschluss des BVerwG vom 27.05.2013, 7 B 30.12, zurückgewiesen wurde.

Thursday, February 16, 2012

"Stille Lösung": nochmals zum Deal zwischen Bundeswettbewerbsbehörde und Telekom Austria

Im Zuge der heutigen Sitzung des Untersuchungsausschusses zur Klärung von Korruptionsvorwürfen hat NRAbg Pilz, wie man Medienberichten entnehmen kann, zwei Ausdrucke von Mails im Zusammenhang mit einem kartellgerichtlichen Verfahren präsentiert. Ob diese Ausdrucke authentisch sind, kann ich nicht beurteilen; es fällt allerdings auf, dass niemand die Authentizität bestritten hat, insbesondere auch nicht die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB), die zum Sachverhalt in einer Aussendung Stellung genommen hat.

In einem dieser Mails leitet Michael Fischer, damals "Head of Public Relations" der Telekom Austria TA AG (TA), den TA-Vorstandsmitgliedern ein Mail weiter, das er mit dem Betreff "informell" an den Generaldirektor für Wettbewerb Theodor Thanner gesandt hatte. Der Wortlaut des Mails:
"Lieber Theo,
wie informell abgestimmt:
next Steps (Vorschlag) 
Informelle Abstimmung und anschl. Verhandlung für einen 'stille Lösung':

Folgende Eckpfeiler, wie kurz besprochen:
  • Eingrenzung des Sachverhalts: Störung aus Mangel von Anschalterichtlinien (muss entspechend seitens TA mit Richtern und BWB verhandelt werden)
  • keine darüberhinausgehende Begründung
  • Keine Angaben zur Dauer des Verstoßes 
  • Höhe der Strafe < 1,5 
  • keine medialen Aktivitäten 
 Alles Liebe, Michi"
In Verbindung mit einem weiteren Mail, in dem Michael Fischer darauf hinweist, dass die TA "statt 7,2 mio jetzt 1,5 bezahlt" habe, wurde in manchen Medien auch berichtet, dass "die Telekom eine Kartellstrafe der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) offenbar von 7,2 auf 1,5 Mio. Euro drücken" habe können.

Diese Unschärfe macht das per Aussendung verbreitete Dementi der BWB leicht. Denn natürlich entscheidet das Kartellgericht, nicht die BWB über die Geldbuße, und natürlich ist die Kooperation des Unternehmens, gegen das eine Geldbuße verhängt werden soll, für deren Höhe mitentscheidend.

Andererseits ist auch die Aussendung der BWB unscharf: Denn mit der in der Aussendung angesprochenen Anwendung der Kronzeugenregelung nach § 11b WettbG hat der vorliegende Fall überhaupt nichts zu tun, da es sich nicht um eine Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot nach § 1 KartG 2005 bzw Art 81 Abs 1 EGV (nun Art 101 Abs 1 AEUV) handelte, sondern um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, also eine Zuwiderhandlung gegen § 5 KartG (Art 102 AEUV). Abgesehen davon wären auch eine weitere Bedingung für die "Kronzeugenregelung" nach § 11 Abs 3 WettbG nicht erfüllt, da die BWB nicht von der TA, sondern von der Telekom-Control-Kommission über den Sachverhalt informiert wurde, wie ich zumindest einem Mail entnehme, das ich nach langem Nachfragen vor einiger Zeit erhalten habe (mehr dazu und zum Fall überhaupt: hier).
Update 17.02.2012: Ich sollte vielleicht auch noch darauf hinweisen, dass das Kartellgericht gemäß § 36 Abs 2 KartG keine höhere Geldbuße verhängen darf als die BWB (oder der Bundeskartellanwalt) beantragt. Auch diesbezüglich ist die Aussendung der BWB also, vorsichtig ausgedrückt: missverständlich. Denn auch wenn die Geldbuße vom Kartellgericht verhängt wird, so hatte es der Generaldirektor der BWB in der Hand, durch entsprechende Antragstellung die Höhe der zu verhängenden Geldbuße jedenfalls nach oben hin zu begrenzen.

War der Deal ungewöhnlich?
Ja, aber nicht aus dem Grund, dass anstelle einer vielleicht ursprünglich von der BWB angedrohten oder beantragten Geldbuße von 7,2 Mio schließlich eine Buße von "nur" 1,5 Mio Euro wurde, und auch nicht aus dem Grund, dass eine informelle Absprache vor der Entscheidung des Kartellgerichts stattgefunden hat. Das lässt sich nämlich durchaus auch schlüssig erklären mit einer Art "plea bargaining", wie es zwar im österreichischen Kartellrecht nicht ausdrücklich vorgesehen ist, aber doch einem praktischen Erfordernis entspricht.

Im Wesentlichen kann man sich das so vorstellen: das Unternehmen räumt einen (kleineren) Verstoß ein, im Gegenzug wird von der BWB eine niedrige Geldbuße beantragt und allseits auf Rechtsmittel verzichtet. Damit ist allen irgendwie geholfen: das Unternehmen muss nicht mit der Unsicherheit leben, vielleicht zu einer höheren Geldbuße verurteilt zu werden, die BWB läuft nicht das Risiko, den behaupteten Verstoß im gerichtlichen Verfahren vielleicht gar nicht beweisen zu können oder aufgrund anderer Umstände (andere Rechtsansicht des Kartellgerichts, Formalprobleme o.ä.) nicht durchzudringen, und auch das Gericht erspart sich eine umfassende Beweisaufnahme und aufwändige Begründung*) sowie das Verfahren in der Instanz. Einen Grund, nach der Staatsanwaltschaft zu rufen, wie dies geradezu reflexhaft auch in diesem Zusammenhang gefordert wurde, sehe ich diesbezüglich - jedenfalls nach den (wenigen) öffentlich bekannten Umständen - nicht.

Behördliches Stillschweigen als Teil des Deals
Irritierend an der Angelegenheit ist für mich allerdings nach wie vor das Zugeständnis der BWB, ihre gesetzlich normierte Informationspflicht, ich formuliere das jetzt einmal sehr vorsichtig: zurückhaltend wahrzunehmen. Das Verständnis der getroffenen informellen Abstimmung bei der BWB war nämlich offensichtlich, dass nicht einmal die Art des vom Kartellgericht rechtskräftig festgestellten Marktmachtmissbrauchs der TA veröffentlicht werden sollte (und auch tatsächlich nicht wurde). Nun muss aber die BWB nach § 10b Abs 3 WettbG über die Entscheidungen des Kartellgerichts informieren, was üblicherweise so verstanden wird, dass sich auf der Website auch Informationen über die Art des Verstoßes, die Dauer, die betroffenen Abnehmer/Lieferanten etc. finden.

Diese Informationspflicht dient nicht zuletzt auch dazu, dass sich allenfalls vom Missbrauch (oder von einem Kartell) nachteilig betroffene Unternehmen/Kunden auch zivilrechtliche Schritte überlegen - insbesondere auch Schadenersatzforderungen stelllen - können. In diesem einen Fall aber hat die BWB selbst auf hartnäckiges Nachfragen nicht mehr verraten, als dass "bestimmte von der  Telekom Austria TA AG im Rahmen des Ausbaus ihres Telekommunikationsnetzes gesetzte Maßnahmen" Gegenstand des Verfahrens waren (mit den nun veröffentlichten Mails weiß man zumindest, dass es um das Problem der Anschalterichtlinien, also wohl um xDSL-Angebote über entbündelte Leitungen, ging).

Eine derartige "stille Lösung", wie sie hier "informell abgestimmt" wurde, kann daher für jene nachteilig sein, die am Verfahren nicht beteiligt sind, deren Interessen aber die BWB zu wahren hätte: Kunden, Lieferanten, Wettbewerber, die möglicherweise vom Marktmachtmissbrauch geschädigt wurden.

PS: Eine interessante Facette, aber wohl typisch österreichisch, ist es auch, dass der Head of Public Relations die wesentlichen informellen Gespräche mit dem Generaldirektor für Wettbewerb geführt hat, wo man doch annehmen würde, das wäre etwas für die Profis aus den Rechts- oder Regulierungsabteilungen und/oder die AnwältInnen. Aber hier gab's eben offenbar eine tragfähige persönliche Verbindung ...

*) Nach dem im Kartellverfahren anwendbaren § 38 AußStrG kann übrigens die schriftliche Ausfertigung mündlich verkündeter Beschlüsse unterbleiben, wenn alle Parteien auf Rechtsmittel und schriftliche Ausfertigung verzichten; das dürfte  hier der Fall gewesen sein.

Update 20.02.2012: Perfektes Timing: am Samstag, 18. Februar 2012, wurde die "Funktion des/-r Generaldirektors/-in für Wettbewerb in der Bundeswettbewerbsbehörde" im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ausgeschrieben (siehe Bild links, zur Vergrößerung klicken). Diesmal wird immerhin eine "mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts" erwartet, außerdem (unter anderem) Fähigkeit zum Netzwerken vernetztem Denken und Verhandlungsgeschick (immerhin bringt es der Beruf mit sich, dass - siehe oben - gelegentlich "stille Lösungen"  ausgehandelt werden müssen). Bevor sich jetzt aber jemand verfrühte Hoffnungen macht, sollte ich wohl darauf hinweisen, dass eine neuerliche Ernennung (des aktuellen Funktionsinhabers) zulässig ist. Die Bewerbungsfrist endet jedenfalls am 18.03.2012.

Das Problem mit der selektiv zurückhaltenden Informationspolitik der BWB könnte übrigens demnächst gelöst werden: indem man die Veröffentlichungspflicht dem Kartellgericht überträgt, wie dies in den derzeit in Begutachtung befindlichen Entwürfen für eine Kartellgesetz-Novelle 2012 und eine Wettbewerbsgesetz-Novelle 2012 geplant ist.

EuGH: soziales Netzwerk ist Hosting-Anbieter, darf nicht zu generellem Filtersystem verpflichtet werden

Im heute verkündeten Urteil des EuGH in der Rechtssache C-360/10 Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers (SABAM) ging es um die Zulässigkeit einer gerichtlichen Anordnung an Hosting-Provider, generell und präventiv ein System einzurichten, das den größten Teil der auf ihren Servern gespeicherten Informationen filtert, um den Austausch von bestimmten musikalischen, filmischen oder audiovisuellen Werken zu blockieren.

Die Vorlagefrage des (erstinstanzlichen) belgischen Gerichts ging in dieselbe Richtung wie im Fall C-70/10 Scarlet Extended (dazu hier), der wesentliche Unterschied war aber, dass im nun entschiedenen Fall die Rechteinhaber (SABAM ist eine belgische Gesellschaft von Urheberrechteinhabern) nicht gegen einen Internetzugangsanbieter (wie Scarlet Extended) vorgegangen waren, sondern gegen ein soziales Netzwerk (netlog).

Der EuGH hielt fest, "dass ein Betreiber einer Plattform für ein soziales Netzwerk im Internet – wie Netlog – auf seinen Servern Informationen speichert, die von Nutzern dieser Plattform eingegeben werden und mit ihrem Profil in Zusammenhang stehen, und dass er somit ein Hosting-Anbieter im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2000/31 ist."

Im weiteren folgt das Urteil praktisch wörtlich dem Urteil in der Rechtssache C-70/10 Scarlet Extended und kommt daher auch zum Ergebnis, dass die Richtlinien 2000/31/EG (E-Commerce RL), 2001/29/EG (Urheberrecht-HarmonisierungsRL) und 2004/48/EG (Urheberrecht-DurchsetzungsRL) bei einer Gesamtbetrachtung und einer Auslegung im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, dahin auszulegen sind, dass sie der Anordnung eines nationalen Gerichts an einen Hosting-Anbieter entgegenstehen, ein System der Filterung
  • der von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeicherten Informationen, 
  • das unterschiedslos auf alle diese Nutzer anwendbar ist, 
  • präventiv, 
  • allein auf eigene Kosten und 
  • zeitlich unbegrenzt 
einzurichten, mit dem sich Dateien ermitteln lassen, die musikalische, filmische oder audiovisuelle Werke enthalten, an denen der Antragsteller Rechte des geistigen Eigentums zu haben behauptet, um zu verhindern, dass die genannten Werke unter Verstoß gegen das Urheberrecht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Update: siehe zu diesem Urteil auch die Besprechung von Simon Möller bei Telemedicus sowie die Besprechung von Enrico Bonadio

Thursday, February 09, 2012

EGMR einstimmig, aber mit einigem Zögern: Verurteilung wegen homophober hate speech an Schule keine Verletzung des Art 10 EMRK

Das heute bekanntgegebene Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Vejdeland ua gegen Schweden (Appl. no.1813/07) ist in zumindest zweifacher Hinsicht bemerkenswert. Zum einen ist es der erste Fall, in dem gegen Homosexuelle gerichtete Agitation als "hate speech" beurteilt wurde, und zum anderen wurden dem Urteil gleich drei - jeweils zustimmende - Sondervoten von insgesamt 5 RichterInnen der aus sieben RichterInnen bestehenden Kammer beigefügt.

Wie bei jedem Kammerurteil können die Parteien nun innerhalb von drei Monaten die Überweisung an die Große Kammer beantragen. Angesichts der Sondervoten, die trotz des übereinstimmenden Ergebnisses tiefgreifende Auffassungsunterschiede innerhalb der Kammer offenlegen, würde ich die Chancen, dass die Sache von der Großen Kammer aufgegriffen wird, im konkreten Fall als gar nicht so schlecht einschätzen. (Update 16.08.2012: der Fall wurde nicht an die Große Kammer weitergezogen, das Urteil ist damit endgültig)

Ausgangsfall
In der Sache ging es um einen Vorfall in einer schwedischen Sekundarschule, in der die Beschwerdeführer vor dem EGMR ungefähr hundert Flugblätter der "Nationalen Jugend" in und auf den Spinden der Schüler verteilt, in denen unter anderem unter der Überschrift "Homosexuelle Propaganda" Homosexualität als Abartigkeit und Sucht bezeichnet wurde; die Schüler wurden aufgefordert, ihren "anti-schwedischen" Lehrern, die Homosexualität als normal und gut beschreiben würden, zu sagen, dass der promiskuitive Lebensstil von Homosexuellen ein Hauptgrund für die Verbreitung von HIV und AIDS sei und das homosexuelle Lobby-Organisationen Pädophilie herunterspielen und sich für eine Legalisierung dieser "sexuellen Perversion" einsetzen würden.

Die Beschwerdeführer waren dafür in letzter Instanz vom schwedischen Obersten Gerichtshof der Agitation gegen eine nationale oder ethnische Gruppe für schuldig befunden worden. Nach der gesetzlichen Definition begeht diese Straftat, wer in einer (öffentlichen) Mitteilung unter Anspielung (ua) auf sexuelle Orientierung eine nationale, ethnische oder andere Gruppe bedroht oder ihr gegenüber Verachtung ausdrückt.*) Der Oberste Gerichtshof war dabei recht gespalten: nur drei der fünf Senatsmitglieder stimmten für die Verurteilung, die Strafen wurden bedingt ausgesprochen und reichten von rund 200 bis rund 2000 Euro.

Eingriff
Einigkeit zwischen den Parteien bestand nur darin, dass die Verurteilung einen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung darstellte; schon das Vorliegen einer - ausreichend bestimmten - gesetzlichen Grundlage wurde von den Beschwerdeführern bestritten. Der EGMR fand den Gesetzestext ausreichend und anerkannte auch, dass die Bestimmung dem legitimen Ziel dient, den Ruf und die Rechte anderer zu schützen.

Abwägung
Bei der Abwägung, ob der Eingriff auch in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, akzeptierte der EGMR zwar, dass die Flugblätter das legitime Ziel verfolgt hätten, eine Debatte über mangelnde Objektivität im schwedischen Schulunterricht zu beginnen, betonte aber, dass aber auch die Wortwahl beachtet werden muss. Die Statements hätten schwerwiegende auf Vorurteilen basierende Vorwürfe enthalten, auch wenn nicht direkt zu Hassdelikten aufgerufen wurde. Aufstachelung zu Hass setze nicht notwendigerweise einen Aufruf zu einer Gewalttat oder anderen kriminellen Handlungen voraus. Auch Angriffe auf Personen, die durch Beleidigung, Lächerlichmachen oder Verleumdung bestimmter Bevölkerungsgruppen erfolgten, könnten ausreichen, um einen Eingriff in unverantwortlich ausgeübte Äußerungsfreiheit rechtfertigen. Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung ist ebenso schwerwiegend wie Diskriminierung aufgrund von "Rasse, Hautfarbe oder Abstammung".

Besonders berücksichtigte der EGMR, dass die Flugblätter in den Spinden von Jugendlichen hinterlassen wurden, die keine Möglichkeit hatten, sie nicht entgegen zu nehmen; außerdem erfolgte die Vertielung in einer Schule, die von den Beschwerdeführern nicht besucht wurde und zu der sie keinen freien Zugang hatten. Der EGMR würdigt dann die vom schwedischen Obersten Gerichtshof vorgenommene sorgfältige Abwägung, und berücksichtigt als wesentlichen Faktor auch die geringen - bedingt ausgesprochenen - Strafen, sodass er zum Ergebnis kommt, dass die Beschwerdeführer durch ihre Verurteilung nicht in ihren Rechten nach Art 10 EMRK verletzt wurden.

Zögerliche zustimmende Sondervoten
Das Urteil erging einstimmig, aber die Sondervoten sind bemerkenswert: Der Kammervorsitzende Spielmann (dem sich die deutsche Richterin Nussberger anschloss), betont, dass er sich nur mit äußerstem Zögern ("with the greatest hesitation") dazu durchringen konnte, keine Verletzung des Art 10 EMRK festzustellen. Besonders wendet er sich gegen die Qualifikation als "hate speech", die - "in the proper meaning of the term"  - schon nach Art 17 EMRK per se keinen Schutz nach Art 10 EMRK genieße. Im konkreten Fall könne er die Entscheidung aber mittragen (wieder: "albeit very reluctantly"), weil die Flugblätter an einer Schule verteilt  wurden, zu der die Beschwerdeführer keinen freien Zugang hatten. Auch wenn der Ort der Verteilung nach schwedischem Recht kein erschwerender Umstand sei, so haben die faktischen Umstände der Verteilung doch Einfluss auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Kammervorsitzender Spielmann schließt sein Sondervotum noch mit einigen allgemein gehaltenen Hinweisen auf die Diskriminierung der LGBT-Community: fast wirkt es, als wolle er dadurch belegen, dass er sich trotz seiner zögerlichen Zustimmung zur Entscheidung des Problems der weit verbreiteten Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung sehr bewusst ist.

Auch der slowenische Richter Zupančič hat gezögert, wenn auch vielleicht nicht ganz so intensiv wie Spielmann (Zupančič spricht nur von "some hesitation"). Er vergleicht den Fall mit dem vom US Supreme Court entschiedenen Fall Snyder v Phelps (weiterführende Übersicht dazu auf SCOTUSblog) und er meint, dass der schwedische Oberste Gerichtshof vielleicht ein wenig Überempfindlichkeit gezeigt habe. Die Bedeutung des Falls Snyder v. Phelps, wo es um Schadenersatz für absichtliche Zufügung von "emotional distress" ging, für die konkrete Argumentation ist nicht einfach nachzuvollziehen. Auch warum Zupančič letztlich zugestimmt hat, wird aus dem Sondervotum nicht wirklich klar; da er zum Abschluss darauf hinweist, dass die selben Worte, wären sie einer Tageszeitung veröffentlicht worden, wohl nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung geführt hätten, gehe ich davon aus, dass auch für ihn die Umstände der Verteilung entscheidend waren. Interessant auch der Satz: "Nevertheless, we seem to go too far in the present case – on the grounds of proportionality and considerations of hate speech – in limiting freedom of speech by overestimating the importance of what is being said."

Sondervotum: verpasste Chance für konsolidierten Zugang zu hate speech 
Kein Problem mit dem Ergebnis, dass Art 10 EMRK verletzt wurde, hat die ukrainische Richterin Yudkivska, der sich der Liechtensteiner Richter Villiger anschließt. In ihrem Sondervotum betont sie, dass hate speech destruktiv für die demokratische Gesellschaft als Ganzes sei und der Fall daher nicht nur als Abwägungsproblem zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung der Beschwerdeführer einerseits und dem Schutz des Rufs und der Rechte der angegriffenen Bevölkerungsgruppe gesehen werden sollte. Yudkivska bemängelt in ihrem Sondervotum daher, dass der EGMR eine Chance verpasst habe, einen einheitlichen Zugang zu hate speech gegen Homosexuelle zu finden ("consolidate an approach to hate speech").

Es bleibt abzuwarten, ob die Große Kammer die verpasste Chance aufgreift (Update 16.08.2012: wie schon oben ergänzt: das Urteil ist mittlerweile endgültig).

Update 10.02.2012: Der EGMR hat ein neues fact sheet zu "hate speech" veröffentlicht, in dem der Fall Vejdeland bereits berücksichtigt ist.
Update 17.02.2012: Siehe auch die Besprechung bei Strasbourg Observers
Update 20.02.2012: Siehe auch die Besprechung im ECHR-Blog
Update 14.03.2012: Siehe auch die Besprechung von Karwan Eskerie im UK Human Rights Blog

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*) Der genaue Text der Strafbestimmung lautet: "Den som i uttalande eller i annat meddelande som sprids hotar eller uttrycker missaktning för folkgrupp eller annan sådan grupp av personer med anspelning på ras, hudfärg, nationellt eller etniskt ursprung, trosbekännelse eller sexuell läggning, döms för hets mot folkgrupp till fängelse i högst två år eller om brottet är ringa, till böter."

Wednesday, February 08, 2012

EGMR: 10 or 12 Angry Men (or Women)? Absolute Vertraulichkeit der Beratungen von Geschworenen keine Verletzung des Art 10 EMRK

Mit Entscheidung vom 24.1.2012, Seckerson und Times Newspapers Ltd gegen Vereinigtes Königreich (Appl. nos. 32844/10 und 33510/10), hat der EGMR die Beschwerden eines Sprechers von Geschworenen in einem Strafverfahren und der Times Newspapers Ltd als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer waren der Missachtung des Gerichts ("contempt of court") für schuldig befunden worden, weil sie Informationen über die Beratungen der Geschworenen in einem konkreten Strafverfahren offen gelegt hatten, was gesetzlich untersagt ist. In der Sache ging es um die Bedeutung medizinischer Gutachten als Beweismittel in einem Verfahren, in dem ein Kindermädchen wegen Tötung des in ihrer Obhut befindlichen Kindes verurteilt worden war. Die als Missachtung des Gerichts beurteilten Passagen, wie sie in Artikeln in der Times erschienen, lauteten:
"... the consensus was taken three minutes after the foreman was voted in. It was 10-2 against, all based on the evidence. After that there was no going back."
"Ultimately the case was decided by laymen and laywomen using that despicable enemy of correct and logical thinking, that wonderfully persuasive device, commonsense."
Schon der nationale Richter akzeptierte, dass der Sprecher der Geschworenen ernsthaft besorgt war über die Verwendung medizinischer Gutachten als Beweismittel in Geschworenenverfahren und dass die Artikel in einer angesehenen Zeitung erschienen waren, nach rechtlicher Beratung in gutem Glauben, und dass der Sprecher der Geschworenen nicht zu seinen Angaben gedrängt wurde, sondern selbst den Kontakt zur Zeitung gesucht hatte. Dennoch lag eine Verletzung des absoluten Vertraulichkeitsgebots vor und der Sprecher der Geschworenen wurde zu einer Strafe von GBP 500, die Times zu GBP 15.000 verurteilt.

Vor dem EGMR machten die Beschwerdeführer vor allem geltend, dass es um die wichtige und legitime Frage der Verwendung medizinischer Gutachten als Beweismittel in Geschworenenprozessen und damit um eine Debatte im allgemeinen Interesse gegangen sei. Dieses Thema sei unter anderem in einer Konsultation des UK Department of Constitutional Affairs und einem Bericht eines House of Commons Select Committe erörtert worden.

Der EGMR ließ sich davon nicht überzeugen; angesichts der Bedeutung der absoluten Vertraulichkeit, die eine offene und freie Beratung der Geschworenen ermöglichen soll, könne auch das absolute Vertraulichkeitsgebot nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Im Detail:
43.   For the Court, rules imposing requirements of confidentiality as regards judicial deliberations play an important role in maintaining the authority and impartiality of the judiciary, by promoting free and frank discussion by those who are required to decide the issues which arise. In the case of judges, such rules also contribute to the guarantee of judicial independence, a core requirement of all Contracting States’ legal systems, by ensuring that each member of the bench may decide a case in full confidence that his or her vote will not be made public, except in so far as dissenting opinions are possible in the legal system concerned.
44.   As to lay jurors, who are often obliged by law to undertake jury service as part of their civic duties, it is essential that they be free to air their views and opinions on all aspects of the case and the evidence before them, without censoring themselves for fear of their general views or specific comments being disclosed to, and criticised in, the press. In this regard the Court recalls that in its judgment in the case of Gregory v. the United Kingdom, 25 February 1997, § 44 Reports of Judgments and Decisions 1997-I, it acknowledged that the rule governing the secrecy of jury deliberations was a crucial and legitimate feature of English trial law which served to reinforce the jury’s role as the ultimate arbiter of fact and to guarantee open and frank deliberations among jurors on the evidence which they had heard. It considers that the nature of this imperative is such that an absolute rule cannot be viewed as being unreasonable or disproportionate, given that any qualification or exception would necessarily lead to an element of doubt which could undermine the very objective which the legislation seeks to secure. 
45. As to the application of the rule to the specific facts of the case, the Court observes that it is not called upon in the present case to assess the compatibility with Article 10 of section 8 in circumstances involving a conviction for research into jury methods. Nor is the Court concerned with a case where the interests of justice could be said to require the disclosure of the jury’s deliberations: the applicants themselves argued that the disclosures did not seek to challenge or undermine the verdict in the particular case in question but to contribute to the serious debate concerning the use of expert medical evidence in criminal trials. The question in the present case is whether the disclosures offended against the secrecy of the jury deliberations such that the penalties imposed were justified under Article 10 § 2 of the Convention. In this regard, the Court observes, as noted by Pill LJ, that the disclosure of the 10-2 vote revealed the opinions expressed by ten members of the jury at an early stage of a long deliberation, and the reference to “no going back” indicated their firm intention not to change their minds. The reference to “despicable enemy of correct and logical thinking” revealed the first applicant’s assessment of the opinions of and statements expressed by the majority members, and constituted an accusation of incorrect and illogical thinking against them. The phrase “wonderfully persuasive device, common sense” disclosed their approach to the evidence, and in particular that they relied on common sense and not correct and logical thinking. The Court is accordingly satisfied that all of these disclosures offended against the secrecy of the deliberations of the jury.

Tuesday, February 07, 2012

EGMR, Große Kammer: Darsteller des Kriminalhauptkommissars Balko war kein "minor actor", sondern public figure

Auch das zweite Urteil der Großen Kammer des EGMR von heute, Axel Springer AG gegen Deutschland (Appl. no. 39954/08) betrifft - wie der Fall von Hannover Nr. 2 (siehe dazu im Blog hier) - die Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK und dem Recht auf Schutz des Privatlebens nach Art 8 EMRK.
Die Ausgangslage war hier allerdings umgekehrt, denn die nationalen Gerichte hatten der Axel Springer AG die Veröffentlichung von (mit Fotos des Betroffenen illustrierten) Berichten in der Bild-Zeitung über die Festnahme und spätere Verurteilung eines TV-Schauspielers wegen Kokainbesitz untersagt, sodass sich in diesem Fall der Medieninhaber vor dem EGMR wegen eines Eingriffs in das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK beschwerte. An sich, so hält der EGMR auch in diesem Urteil (Absatz 87) fest, sollte der Maßstab derselbe sein, egal ob der Fall nach Artikel 10 - durch den Medieninhaber - oder nach Art 8 - durch die von der Berichterstattung betroffene Person - vor den Gerichtshof gebracht wird.
"In cases such as the present one the Court considers that the outcome of the application should not, in principle, vary according to whether it has been lodged with the Court under Article 10 of the Convention by the publisher who has published the offending article or under Article 8 of the Convention by the person who was the subject of that article. Indeed, as a matter of principle these rights deserve equal respect [...]. Accordingly, the margin of appreciation should in principle be the same in both cases." (Im heutigen "Caroline Nr. 2"-Urteil findet sich in Absatz 106 weitgehend die selbe Formulierung, allerdings heißt es dort "in theory"[!] statt "in principle").
In der Sache ging es um die identifizierende Berichterstattung über die Festnahme eines TV- und Filmschauspielers, der vor allem durch die Rolle des Kriminalhauptkommissars Balko in der Krimiserie "Balko" einigermaßen bekannt geworden war. Dieser Schauspieler war auf der Münchner Wies'n in der Öffentlichkeit wegen Kokainbesitzes festgenommen worden (man kann auch heute noch leicht Berichte darüber im Web finden, zB hier - wegen der Entscheidung des EGMR traue ich mich hier auch zu verlinken). Die Bild-Zeitung berichtete darüber mit einem Aufmacher auf der Titelseite und einem Bericht im Blattinneren, später - anlässlich des Urteils - auch über die Verurteilung (nach einem vollen Geständnis des Schauspielers). Der Betroffene erreichte vor dem Landgericht Hamburg ein weitgehendes Verbot der identifizierenden Berichterstattung, das vom Berufungsgericht aufrechterhalten wurde. Außerdem wurde die Axel Springer AG wegen des ersten Berichts zu einer Entschädigung von € 1.000 verurteilt, unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Identität des Betroffenen von der Staatsanwaltschaft - unzulässiger Weise - bestätigt worden war. Der BGH lehnte Rechtsmittel der Axel Springer AG ab, auch das BVerfG nahm Verfassungsbeschwerden nicht an.Schließlich wrude die Axel Springer AG vom LG Hamburg auch zu zwei Strafzahlungen von je € 5.000 verurteilt, weil sie zweimal gegen das Veröffentlichungsverbot verstoßen hatte.

Das Urteil der Großen Kammer legt natürlich auch in diesem Urteil zunächst ausführlich die grundlegende einschlägige EGMR-Rechtsprechung dar, insbesondere zu den relevanten Kriterien für die Abwägung zwischen den durch Artikel 10 bzw durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechten; wesentlich ist hier neben dem Beitrag zur Debatte vom allgemeinem Interesse, der Bekanntheit der betroffenen Person und dem Gegenstand des Berichts, dem früheren Verhalten des Betroffenen gegenüber den Medien und der Methode, wie die Informationen erlangt wurden und sie zutreffend sind, auch die Schwere der verhängten Sanktionen.

Anders als im "Caroline Nr. 2"-Fall von heute (dazu hier) steigt der EGMR hier deutlich tiefer selbst in die Abwägung ein (was auch der Grund für die abweichende Meinung ist, die immerhin von fünf der 17 RichterInnen geteilt wird):

Zum Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse: 
"The Court notes that the articles in question concern the arrest and conviction of the actor X, that is, public judicial facts that may be considered to present a degree of general interest. The public do, in principle, have an interest in being informed – and in being able to inform themselves – about criminal proceedings, whilst strictly observing the presumption of innocence [...]" 

Zur Bekanntheit des Betroffenen: 
Besonders bemerkenswert ist meines Erachtens die vom EGMR vorgenommene Umwertung der Bekanntheit des Schauspielers - hier setzt der EGMR seine Beurteilung an die Stelle jener der nationalen Gerichte und legitimiert dies vor allem auch durch die uneinheitliche Beurteilung der nationalen Gerichte (Hervorhebung hinzugefügt):
"The Court notes the substantially different conclusions reached by the national courts in assessing how well known X was. [...] The Court considers that it is, in principle, primarily for the domestic courts to assess how well known a person is, especially where that person is mainly known at national level. It notes in the present case that at the material time X was the main actor in a very popular detective series, in which he played the main character, Superintendent Y. The actor’s popularity was mainly due to that television series, of which, when the first article appeared, 103 episodes had been broadcast, the last 54 of which had starred X in the role of Superintendent Y. Accordingly, he was not, as the Regional Court appeared to suggest, a minor actor whose renown, despite a large number of appearances in films (more than 200 [...]), remained limited. It should also be noted in that connection that the Court of Appeal referred not only to the existence of X’s fan clubs, but also to the fact that his admirers could have been encouraged to imitate him by taking drugs, if the offence had not been committed out of public view [...]
Furthermore, whilst it can be said that the public does generally make a distinction between an actor and the character he or she plays, there may nonetheless be a close link between the popularity of the actor in question and his or her character where, as in the instant case, the actor is mainly known for that particular role. In the case of X, that role was, moreover, that of a police superintendent, whose mission was law enforcement and crime prevention. That fact was such as to increase the public’s interest in being informed of X’s arrest for a criminal offence. Having regard to those factors and to the terms employed by the domestic courts in assessing the degree to which X was known to the public, the Court considers that he was sufficiently well known to qualify as a public figure. That consideration thus reinforces the public’s interest in being informed of X’s arrest and of the criminal proceedings against him."
Zum Gegenstand der Berichterstattung:
Der EGMR teilt die Ansicht der nationalen Gerichte, dass es zwar kein "petty offence" war, aber dennoch bloß von mittlerer oder minderer Schwere, das bei einer unbekannten Person nicht zu einer Berichterstattung geführt hätte.

Früheres Verhalten des Betroffenen:
Der EGMR hält fest, dass der Betroffene Details aus seinem Privatleben in früheren Interviews preisgegeben und damit aktiv das Rampenlicht gesucht hatte; seine berechtigte Erwartung, dass sein Privatleben wirksam geschützt sei, sei daher herabgesetzt.

Methode der Informationsbeschaffung und Richtigkeit der Information:
Eine Besonderheit in diesem Fall lag darin, dass sich der Inhalt der Veröffentlichung, und im Besonderen die Identität des Schauspielers, auf Informationen der Polizei und des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft zurückführen ließen. (Hier gibt es eine interessante Nebenlinie: die Axel Springer AG hatte behauptet, dass es eine Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft gegeben habe, was allerdings unzutreffend war und ihr eine Rüge des Gerichts einbrachte: "The Court finds the attitude of the applicant company regrettable in this respect.")

Mit der Bestätigung der Staatsanwaltschaft lag jedenfalls eine ausreichende Tatsachengrundlage vor, die Richtigkeit der Information war auch nicht in Zweifel gezogen worden. Nach Ansicht des EGMR liegen auch keine Umstände vor, die darauf schließen ließen, dass die Bild keine Abwägung des Informationsinteresses mit dem Interesse des Betroffenen auf Schutz der Privatsphäre vorgenommen hätte. In Anbetracht der Art des Delikts, der Bekanntheit des Betroffenen, der Umstände der Verhaftung und der Richtigkeit der Information hatte die beschwerdeführende Medieninhaberin - nachdem eine Bestätigung der Information von der Staatsanwaltaschaft eingeholt worden war - keine ausreichend starken Gründe für die Annahme, dass sie die Anonymität des Betroffenen bewahren müsste. Der EGMR weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die von der Bild im ersten Artikel veröffentlichte Information vom Pressesprecher der Staatsanwaltschaft auch gegenüber anderen Zeitschriften und Fernsehkanälen bestätigt worden war. "In the Court’s view, it has not therefore been shown that the applicant company acted in bad faith when publishing the articles in question."

Art, Inhalt und Folgen der Artikel
"The Court observes that the first article merely related X’s arrest, the information obtained from W. and the legal assessment of the seriousness of the offence by a legal expert [...]. The second article only reported the sentence imposed by the court at the end of a public hearing and after X had confessed [...]. The articles did not therefore reveal details about X’s private life, but mainly concerned the circumstances of and events following his arrest [...]. They contained no disparaging expression or unsubstantiated allegation [...]. The fact that the first article contained certain expressions which, to all intents and purposes, were designed to attract the public’s attention cannot in itself raise an issue under the Court’s case-law [...].
Furthermore, the Government did not show that publication of the articles had resulted in serious consequences for X."

Schwere der Sanktionen: "Regarding, lastly, the severity of the sanctions imposed on the applicant company, the Court considers that, although these were lenient, they were capable of having a chilling effect on the applicant company. In any event, they were not justified in the light of the factors set out above."

Die Große Kammer des EGMR kam daher mit 12 zu 5 Stimmen zum Ergebnis, dass der Eingriff nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. "Despite the margin of appreciation enjoyed by the Contracting States, the Court considers that there is no reasonable relationship of proportionality between, on the one hand, the restrictions imposed by the national courts on the applicant company’s right to freedom of expression and, on the other hand, the legitimate aim pursued."

Richter López Guerra verfasste eine abweichende Meinung, der sich die RichterInnen Jungwiert, Jaeger, Villiger und Poalelungi anschlossen. Darin wird vor allem betont, dass es nicht die Aufgabe des EGMR sei, die Rolle eines nationalen Gerichts zu übernehmen und an dessen Stelle zu entscheiden, um nicht eine "vierte Instanz" zu werden. Die nationalen Gerichte hätten die geforderte Abwägung vorgenommen, auch das Berufungsgericht habe - "albeit indirectly" (meiner Ansicht nach ist das gerade die Schwachstelle!) - die vom EGMR entwickelten Kriterien angewandt, indem es ein Urteil des BGH als Referenzpunkt genommen habe, das wiederum die Kriterien des ersten Caroline-Urteisl des EGMR angewandt hatte.

Wie ich schon zum Caroline Nr. 2-Urteil angemerkt habe, geht es dem EGMR aber nicht nur darum, dass seine Kriterien angewandt werden, sondern diese Abwägung muss auch in der Entscheidung klar nachvollziehbar sein ("Not only must the balancing exercise be done; it must also be seen to be done"). Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die materielle Endentscheidung nicht von einem Höchstgericht stammte und dass es in wesentlichen Fragen ("public figure"-Status des Schauspielers) auch divergente Beurteilungen gab, die vom EGMR - meines Erachtens zu Recht - nicht nachvollzogen werden konnten. Insofern teile ich die Bedenken der abweichenden Meinung, dass der EGMR hier zur vierten Instanz werde, gerade angesichts des heutigen "Caroline Nr. 2"-Urteils nicht.

Nachtrag:: Thomas Stadler kritisiert in seinem Blog-Beitrag die Annahme des EGMR, dass der Persönlichkeitsschutz deshalb abgeschwächt sein soll, weil Ermittlungsbehörden – möglicherweise in rechtswidriger Art und Weise – Informationen an die Presse geben. Weitere Beiträge zu diesem Urteil (und auch zum Urteil Caroline 2) von David Ziegelmayer auf LTO und Max Steinbeis im Verfassungsblog sowie von Rónán Ó Fathaigh bei den Strasbourg Observers.
Update 12.05.2012: Der EGMR hat nun auch eine deutschsprachige Fassung des Urteils (nichtamtliche Übersetzung durch die deutsche Bundesregierung) veröffentlicht.

"Caroline Nr. 2": Große Kammer des EGMR zu Pressefreiheit und Schutz der Privatsphäre im Fall von Hannover Nr. 2

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24.06.2004 im Fall von Hannover gegen Deutschland (Appl. no 59320/00), besser bekannt als "Caroline-Urteil" des EGMR (neben den Caroline-Urteilen des BGH und des BVerfG), ist wohl eines der am heftigsten diskutierten Urteile zum Verhältnis vom Pressefreiheit und Schutz des Privatlebens.

Caroline von Hannover ist nach dem EGMR-Urteil nicht untätig geblieben und weiterhin - gemeinsam mit ihrem Ehemann Prinz Ernst August von Hannover - zum Schutz ihrer Privatsphäre (und damit vielleicht, als leider unvermeidbare Nebenwirkung, ein wenig auch zum Schutz ihrer Einnahmen aus Exlusivverträgen) gerichtlich gegen diverse Presseerzeugnisse vorgegangen, die Fotos aus ihrem Urlaub abgedruckt haben, ohne dafür ihre Zustimmung einzuholen. Hinsichtlich eines Fotos, das das Ehepaar anlässlich eines Skiurlaubs in St. Moritz zeigte und von einem Bericht über die schlechte Gesundheit des Fürsten Rainier von Monaco begleitet war, blieben die von Hannovers vor vom deutschen Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht ohne Erflog und wandten sich an den EGMR.

Dieser hat mit dem heute veröffentlichten Urteil der Großen Kammer in der Sache von Hannover gegen Deutschland Nr. 2 (Appl. nos. 40660/08 und 60641/08) den Beschwerden der von Hannovers nicht Folge gegeben und keine Verletzung des Artikel 8 durch Deutschland festgestellt. Das Urteil bietet eine umfassende Darstellung der EGMR-Rechtsprechung zur Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Schutz des Privatlebens, mit ausführlicher Abhandlung der bei einer Fotoveröffentlichung relevanten Kriterien, nämlich:
  • Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, 
  • Bekanntheit der Person, über die berichtet wird und Gegenstand des Berichts, 
  • früheres Verhalten der Person, 
  • Inhalt, Form und Folgewirkungen der Veröffentlichung
  • Umstände, unter denen die Fotos aufgenommen wurden
Im konkreten Fall betont der EGMR die Bedeutung der vom BGH und BVerfG vorgenommenen Abwägung anhand der vom EGMR entwickelten Kriterien. Sogar die Ansicht, dass die Erkrankung von Fürst Rainier von Monaco als ein "event of contemporary society" einzustufen sei, wurde vom EGMR als nicht "unreasonable" beurteilt. So richtig hundertprozentig überzeugt scheint der Gerichshof davon nicht, denn immerhin betont er in diesem Zusammenhang, dass das Verbot der Veröffentlichung zweier weiterer Bilder der von Hannovers, die sie in ähnlichen Umständen zeigen, vom BGH aufrechterhalten wurde, weil diese Bilder nur zu Unterhaltungszwecken veröffentlicht worden seien. Schließlich kann der EGMR aber akzeptieren, dass die verfahrensgegenständlichen Fotos zumindest zu einem gewissen Grad zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beigetragen haben: "The Court can therefore accept that the photos in question, considered in the light of the accompanying articles, did contribute, at least to some degree, to a debate of general interest."

Die Sorge der von Hannovers, die Medien würden den Schutz des Privatlebens umgehen, in dem sie einfach irgendein Ereignis der Zeitgeschichte als Vorwand für eine Veröffentlichung von Fotos heranziehen würden, teilte der EGMR nicht: erstens betont er, dass er nicht allfällige zukünftige Verletzungen zu beurteilen sind, zweitens weist er aber auch darauf hin, dass das BVerfG ausgesprochen habe, dass im Falle eines bloß als Vorwand herangezogenen zeitgeschichtlichen Ereignisses kein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse geleistet werde und die Veröffentlichung daher nicht gerechtfertigt wäre.
Die Streitfrage, ob und warum die von Hannovers "public fugures" sind, löste der EGMR recht einfach - die von Hannovers sind unbestritten sehr bekannt, und es kommt daher gar nicht darauf an, welche staatliche Funktionen sie allenfalls einnehmen: "The Court considers, nonetheless, that irrespective of the question whether and to what extent the first applicant assumes official functions on behalf of the Principality of Monaco, it cannot be claimed that the applicants, who are undeniably very well known, are ordinary private individuals. They must, on the contrary, be regarded as public figures". 

Vor den nationalen Gerichten war auch nicht vorgebracht worden, dass die Fotos unter Belästigung der von Hannovers aufgenommen worden wären. Und schließlich war auch der Inhalt der Fotos (sie zeigen die von Hannovers in der Mitte einer Straße in St. Moritz) nicht geeignet, ein Verbot zu rechtfertigen. 

Der EGMR betont dann abschließend nochmals die sorgfältige Abwägung durch die nationalen Gerichte:
124.  The Court observes that, in accordance with their case-law, the national courts carefully balanced the right of the publishing companies to freedom of expression against the right of the applicants to respect for their private life. In doing so, they attached fundamental importance to the question whether the photos, considered in the light of the accompanying articles, had contributed to a debate of general interest. They also examined the circumstances in which the photos had been taken.
125.  The Court also observes that the national courts explicitly took account of the Court’s relevant case-law. Whilst the Federal Court of Justice had changed its approach following the Von Hannover judgment, the Federal Constitutional Court, for its part, had not only confirmed that approach, but also undertaken a detailed analysis of the Court’s case-law in response to the applicants’ complaints that the Federal Court of Justice had disregarded the Convention and the Court’s case-law.
126.  In those circumstances, and having regard to the margin of appreciation enjoyed by the national courts when balancing competing interests, the Court concludes that the latter have not failed to comply with their positive obligations under Article 8 of the Convention. Accordingly, there has not been a violation of that provision.
Das - einstimmig ergangene - Urteil der Großen Kammer mag zwar daran zweifeln lassen, ob alle beteiligten Richter, wären sie an Stelle des BGH gestanden, zum gleichen Ergebnis wie dieser gekommen wären - aber es lässt keinen Zweifel offen, dass der EGMR deutlich bemüht ist, dem gelegentlich entstandenen Eindruck entgegenzutreten, er würde einfach als weiteres Instanzgericht seine Abwägung an die Stelle der Abwägung der nationalen Gerichte setzen. Voraussetzung für diese Zruückhaltung ist allerdings, dass sich die nationalen Gerichte eingehend und nachvollziehbar mit der EGMR-Rechtsprechung auseinandergesetzt und die Abwägung entsprechend der vom EGMR entwickelten Kriterien durchgeführt haben. Vielleicht könnte man es, in Abwandlung des klassischen Diktums, so ausdrücken: "Not only must the balancing exercise be done; it must also be seen to be done."

Nachtrag:
Zu den heutigen EGMR-Urteilen Caroline 2 und Springer auch David Ziegelmayer auf LTO, Max Steinbeis im Verfassungsblog und Rónán Ó Fathaigh bei Strasbourg Observers.
Update 12.05.2012: Der EGMR hat nun auch eine deutschsprachige Fassung des Urteils (nichtamtliche Übersetzung durch die deutsche Bundesregierung) veröffentlicht.

Thursday, February 02, 2012

EGMR zur notwendigen Sorgfalt bei der Veröffentlichung von Korruptionsvorwürfen - Niederlage für den rosaroten Panther

In seinem heutigen Urteil im Fall Růžový panter, o.s. gegen Tschechische Republik (Appl. no. 20240/08) hatte sich der EGMR gewissermaßen mit Kollateralschäden im Kampf gegen die Korruption zu befassen: das "zivile Opfer" war eine Privatperson, die aufgrund eher zufälliger Zusammenhänge mit vollem Namen im Zusammenhang mit einer politisch heißen Steuerhinterziehungsaffäre auf der Website einer Anti-Korruptions-NGO genannt wurde. Die von den tschechischen Gerichten der NGO auferlegte Widerrufs- und Veröffentlichungspflicht sowie die Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung wurden vom EGMR nicht als Verletzung des Art 10 EMRK beurteilt.

Der EGMR zeigt sich dabei zum einen erkennbar bemüht, im Hinblick auf die Beurteilung der inkriminierten Worte der Beurteilung durch die nationalen Gerichte zu folgen (im Vergleich dazu hat sich der EGMR im Fall Pfeifer gegen Österreich - dazu hier - recht weit vorgewagt in der Beurteilung, welcher Inhalt dem dort relevanten Begriff der "Jagdgesellschaft" zukam, was in einer abweichenden Meinung des österreichsichen ad hoc-Richters Schäffer kritisiert wurde). Die oft angebrachte Kritik am EGMR als einer "vierten/fünften Instanz" scheint zu wirken. 

Zum anderen ist bemerkenswert, dass der EGMR an die Veröffentlichung auf einer Website einer NGO, die sich der Korruptionsbekämpfung widmet, (implizit) strengere Kriterien anzulegen scheint als an "normale" Presseveröffentlichungen: er betont nämlich, dass es sich um eine Website, nicht um die "allgemeine Presse" gehandelt hat und die Öffentlichkeit von der Website einer Anti-Korruptions-NGO glaubwürdige und seriöse Informationen erwartet; die NGO müsse mit der notwendigen Aufmerksamkeit und Mäßigung ("la vigilance et la modération nécessaires") vorgehen. Ich glaube zwar nicht, dass sich hier wirklich ein unterschiedlicher Standard entwickelt, bei dem NGO-Websites zur Mäßigung verpflichtet wären, während die Krawallpresse, weil man von ihr ohnehin keine seriösen Informationen erwartet, noch weniger Zurückhaltung zeigen müssten - aber ein wenig hat man bei der Lektüre schon diesen Eindruck, es könnte auch in diese Richtung gehen (das Urteil ist nicht endgültig, die Parteien können noch die Verweisung an die Große Kammer beantragen).

Zum Urteil im Detail 
1. Vorgeschichte
"Růžový Panter" (rosaroter Panther) ist eine tschechische Nichtregierungsorganisation, die gegen Korruption in der öffentlichen Verwaltung kämpft. Am 4. Oktober 2004 veröffentlichte diese NGO eine Pressemitteilung in der Form einer "Ladung", gerichtet an den Vizepräsidenten des Abgeordnetenhauses (späterer Innenminister) I.L., in der dieser im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehungs-Affäre betreffend leichte Heizöle aufgefordert wurde, seine Beziehungen zu bestimmten Personen klarzustellen. 

Unter anderem wurde erwähnt, dass I.L. fünf Jahre zuvor an einer Kilimandjaro-Expedition teilgenommen habe, bei der er einen Beteiligten des Heizöl-Skandals, der später wegen Vorbereitung eines Mordes verurteilt wurde, getroffen habe. Außerdem habe er ein Lokal in seinem Haus an T.P. vermietet, der Mitglied des Verwaltunsgrates einer Gesellschaft war, in deren Aufsichtsrat wiederum M.S. den Vorsitz führte, der (später) ebenfalls im Zusammenhang mit der Heizöl-Affäre wegen (versuchten) Mordes verurteilt wurde. I.L. wurde aufgefordert, öffentlich und konkret seine Beziehungen zu V.K. und T.P. klarzustellen und zu erklären, ob er es als annehmbar ansehe, als Vizepräsident des Abgeordnetenhauses und Kandidat der Opposition für den Innenminister ein Büro in seinem Haus an jemanden zu vermieten, der damals in seinen geschäftlichen Aktivitäten mit Personen verbunden war, die wegen Vorbereitung eines Mordes im Zusammenhang mit der Heizölaffäre verurteilt wurden. 
T.P., dessen Name - wie alle anderen - in der Pressemitteilung ausgeschrieben war, war der Ansicht, dass die Mitgliedschaft in einem Verwaltungsrat einer Gesellschaft, in deren Aufsichtsrat der später wegen versuchten Mordes verurteilte M.S. den Vorsitz führte, nicht als Verbindung/Vereinbarung oder gar Verschwörung ("liaison ou pactisation" laut französischem Urteilstext; das tschechische Wort war "spolčení", das auch als Verschwörung übersetzt werden kann) mit Personen, die später verurteilt wurden, angesehen werden könne, und begehrte, gestützt auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes, die Zurückziehung der Presemitteilung, die Veröffentlichung einer Entschuldigung auf der Website der NGO und eine Geldentschädigung. Das nationale Gericht gab dem Begehren statt, die Geldentschädigung wurde mit rund € 3.000 festgesetzt; Rechtsmittel der NGO blieben erfolglos. 

Interessant ist, dass der EGMR nach Darstellung der wesentlichsten Entscheidungsgründe der nationalen Gerichte in einem eigenen Abschnitt ("Relevante interne Praxis") die Praxis des tschechischen Verfassungsgerichtshofs bei der Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Schutz von Persönlichkeitsrechten darlegt (Nr. 15 und 16. des Urteils). Im Lichte des Verfahrensergebnisses muss man das wohl so interpretieren, dass der EGMR damit zum Ausdruck bringen wollte, dass es in der Tschechischen Republik in der Regel eine ausreichende, der Rechtsprechung des EGMR Rechnung tragende Kontrolle durch das nationale Verfassungsgericht gibt.
Außer Streit stand, dass ein Eingriff in das Recht auf freie Minungsäußerung vorlag, dass dieser gesetzlich vorgesehen war und einem legitimen Ziel diente. Zu prüfen blieb daher, ob der Eingriff auch "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" war, um das legitime Ziel zu erreichen.

Tatsachen- oder Werturteil - Begriffsauslegung "spolčení"
Im konkreten Fall haten die Gerichte der NGO vorgeworfen, in ihrer Presseinformation ungenaue und verzerrende Worte verwendet zu haben, durch die beim Leser den falschen Eindruckhervorrufen konnten, dass T.P. anderen Personen bei der Begehung von Betrugshandlungen oder der Vorbereitung eines Mordes geholfen habe. Die NGO war dagegen der Meinung sie habe nur auf die zutreffende geschäftliche Verbindung der Personen hingewiesen. Nach Ansicht des EGMR sei es schwierig, in diesem Fall einen klaren Trennstrich zwischen Tatsachenmitteilung und Werturteil zu ziehen, weil die Verurteilung der NGO nicht darauf gestützt war, dass die Tatsachen falsch berichtet worden waren, sondern wegen der Art der Präsentation und wegen des Eindrucks, der beim Leser entstehen konnte. Der Text sei deshalb als diffamierend beurteilt worden, weil durch die "fahrlässige" Verwendung eines unpräzisen Begriffs, der eine strafrechtliche Bedeutung ("Verschwörung") hat, über T.P. irreführende Informationen gegeben worden seien, die sich von der Tatsachengrundlage entfernt hätten. Im Original:
De l’avis de la Cour, il peut s’avérer difficile de tracer en l’occurrence une ligne de partage précise entre les faits et les jugements de valeur car la condamnation de la requérante n’a pas eu pour fondement principal ses allégations factuelles en tant que telles, mais plutôt la manière dont elles ont été présentées au public et l’impression qu’elles pouvaient faire naître chez le lecteur. En effet, le texte a été jugé diffamatoire par les tribunaux puisqu’en employant le terme « pactiser » relevant selon eux du droit pénal, en ayant recours à des expressions imprécises ou déformées et en procédant à des déductions négligentes, la requérante avait communiqué au sujet de T.P. des informations trompeuses et s’écartant de leur base véridique. 
Der EGMR erkennt an, dass eine bösgläubige Verzerrung der Wirklichkeit manchmal die Grenzen zulässiger Kritik überschreiten kann: eine Tatsachenmitteilung kann mit ergänzenden Bemerkungen, Werturteilen, Mutmaßungen und Unterstellungen verbunden ein, die in den Augen der Öffentlichkeit ein falsches Bild erzeugen können. Auch wenn der Begriff der Verschwörung/Verbindung ein Werturteil sein könnte, müsse er auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen, um nicht exzessiv zu sein. Im vorliegenden Fall hatten die nationalen Gerichte deutlich erklärt, weshalb der verwendete Begriff in seiner strafrechtlichen Bedeutung zu verstehen war, wobei sie den gesamten Text der Aussendung in seinem Zusammenhang berücksichtigt haben. Die nationalen Gerichte seien besser als der EGMR in der Lage, die gesamten Tatsachen zu bewerten und die Wirkung der verwendeten Worte zu beurteilen. Im konkreten Fall hätten die nationalen Gerichte auch die Umstände, unter denen die beleidigenden Worte formuliert worden sind, geprüft und die beteiligten Interessen abgewogen. Unter diesen Umständen sieht der EGMR keine Veranlassung zu glauben, dass die beteiligten Interesssen nicht korrekt abgewogen worden wären oder dass die Schlussfolgerungen der nationalen Gerichte den Umständen des Falles nicht entsprochen hätten und demnach willkürlich gewesen wären.

Der EGMR geht dann nochmals (in Nr. 33 des Urteils) auf die von den nationalen Gerichten getroffene Abwägung ein, die sich ausdrücklich auf die Rechtsprechung des EGMR bezogen habe und zutreffend erkannt habe, dass das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung durch entgegenstehende Rechte - hier durch das Recht von T.P. auf Schutz seiner Persönlichkeit - begrenzt ist. Die Ausübung des durch Art 10 EMRK geschützten Rechts bringt "Pflichten und Verantwortung" mit sich und steht daher unter der Bedingung, dass im guten Glauben, auf der Grundlage von genauen Tatsachen und in verlässlicher und präziser Weise gehandelt wird.

Veröffentlichung auf NGO-Website - Sorgfaltspflicht
Der EGMR unterstreicht, dass im vorliegenden Fall der Text nicht in der allgemeinen Presse veröffentlicht wurde, sondern auf einer Website der NGO, die sich den Kampf gegen die Korruption in der Verwaltung zum Ziel gesetzt hat. Deshalb sei auch die Ansicht der nationalen Gerichte zu teilen, dass dies dazu führen kann, dass die Öffentlichkeit diese Informationen als glaubwürdig und seriös ansehen wird. Auch wenn es daher zutrifft, dass die NGO zur Erreichung ihres Ziels in der Lage sein muss, Tatsachen zu veröffentlichen, die das Interesse der Öffentlichkeit finden und auch zur Transparenz der Aktivitäten der öffentlichen Gewalt beitragen, obliegt es ihr doch, dabei mit der notwendigen Aufmerksamkeit und Mäßigung vorzugehen. Im Original:
"La Cour souligne que, en l’occurrence, le texte litigieux n’a pas été publié dans la presse commune mais sur le site internet de l’association requérante qui déclare vouloir lutter contre la corruption dans l’administration; de ce fait, il convient de souscrire à l’avis des tribunaux nationaux selon lequel le public était susceptible de considérer de telles informations comme crédibles et sérieuses. Ainsi, s’il est vrai que, pour mener sa tâche à bien, l’intéressée doit pouvoir divulguer des faits de nature à intéresser le public et contribuer ainsi à la transparence des activités des représentants du pouvoir public, il lui incombe, ce faisant, d’agir avec la vigilance et la modération nécessaires."
Der EGMR räumt ein, dass die NGO durch die Veröffentlichung zur Kontrolle der persönlichen Beziehungen des Abgeordneten I.L., die zweifelhaft erschienen, beigetragen hat. Er hält aber fest, dass die NGO jede Möglichkeit gehabt hätte, dieses Ziel zu erreichen, ohne deshalb den vollen Namen von T.P. zu nennen, der eine einfache Privatperson war, bzw. ohne die missverständlichen Begriffe zu verwenden.

Der EGMR kommt damit zum Ergebnis, dass für die verhängte Sanktion stichhaltige und hinreichende Gründe vorlagen und dass die Sanktion auch verhältnismäßig war (Zivilverfahren, vergleichsweise geringe Entschädigung, "auch wenn es der NGO schwer gefallen sein mag, die Entschädigung zu bezahlen"), sodass keine Verletzung des Art 10 EMRK stattgefunden hat (einstimmig).

PS: Gegen den damaligen Abgeordneten und nachmaligen Minister I.L. (Ivan Langer) gab es auch später noch Korruptionsvorwürfe; die Schlagzeile eines diesbezüglichen Berichts vom 13.1.2011 lautet: Langer has bad memory, lack of information. Ich stelle jetzt keinen Bezug zum aktuellen österreichischen Untersuchungsausschuss zur Klärung von Korruptionsvorwürfen her.