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Thursday, July 28, 2011

EuGH bestätigt Unionswidrigkeit der italienischen DVB-T -Beihilfe (oder: ein kleiner Sieg für Murdoch über Berlusconi)

Ein media tycoon battle, wie es auf EurActiv hieß, war es wohl nicht wirklich, aber ohne Personalisierung und Zuspitzung kann man für den heute vom EuGH entschiedenen Streitfall C-403/10 P Mediaset wohl kaum Interesse wecken.

In der Sache ging es um die Förderungen, die anlässlich der Umstellung auf digitales terrestrisches Fernsehen in Italien gewährt wurden. Dabei handelte es sich um Zuschüsse an Haushalte in der Höhe von 150 bzw 70 Euro für den Kauf von DVB-T-Decodern mit Zusatzfunktionen, die - wenig überraschend für eine unter einer Berlusconi-Regierung beschlossenen Maßnahme - im Ergebnis vor allem den terrestrisch verbreiteten Programmen von Berlusconis Mediaset-Gruppe zukamen, und damit (unter anderem) die Satellitenprogramme von Sky Italia (personalisiert: Murdoch) benachteiligten. Die Kommission hatte mit Entscheidung vom 24.01.2007 (case site) - nach Beschwerden von Centro Europa 7 Srl und Sky Italia - festgestellt, dass es sich um eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe gehandelt habe. Mediaset klagte dagegen vor dem EuG und verlor (Rechtssache T-177/07 Mediaset SpA / Kommission , siehe dazu hier). Das von Mediaset gegen dieses Urteil ergriffene Rechtsmittel wurde heute vom EuGH abgewiesen (siehe auch die Pressemitteilung des EuGH). Die Entscheidung ist zwar recht umfangreich, was aber eher auf das Vorbringen der Mediaset zurückzuführen ist, dem der EuGH etwas entgegenhalten muss. Allzu schwer war das nicht, spannende Rechtsfragen werden im EuGH-Urteil nicht wirklich angesprochen, und so bleibt das einzig Interessante an der Sache wohl der kleine Sieg von Murdoch über Berlusconi (Mediaset muss der auf Seiten der Kommission dem Verfahren beigetrenen SKY Italia auch die Verfahrenskosten ersetzen).

Die österreichische Beihilfe anlässlich der Digitalisierung war übrigens der Kommission ordnungsgemäß notifiziert und von dieser akzeptiert worden; über den deutschen Streitfall zur Digitalisierungsförderung in Berlin-Brandenburg wird der EuGH - nach dem für Deutschland negativen Urteil des EuG vom 6.10.2009, T-21/06 (mehr dazu hier) - am 15.09.2011 entscheiden (C-544/09 P Deutschland / Kommission; Update 15.09.2011: zum - das Rechtsmittel zurückweisenden - Urteil des EuGH siehe hier)

PS: Zu Sky Italia sind vor dem EuG noch die Verfahren T-501/10 TI Media Broadcasting und TI Media/Kommission, T-504/10 Prima TV/Kommission, T-506/10 RTI und Elettronica Industriale/Kommission anhängig, in denen die Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010)4976 der Kommission vom 20.07.2010 zur Änderung der Klausel 9.1. der Entscheidung vom 02.04.2003, COMP/M.2876, mit der die Gründung von "SKY Italia" für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde, beantragt wird. Update 19.11.2012: Die Klage von TI Media Broadcasting und TI Media wurde vom EuG mit Beschluss vom 21.09.2012 zurückgewiesen; die anderen Verfahren wurden nach Klagsrücknahme mit Beschlüssen vom 10.07.2012 aus dem Register gestrichen.

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