Blog zum österreichischen und europäischen Recht der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste
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Sunday, May 31, 2009
RTE: 100 Mio. Euro Jahresverlust?
Ein kleiner EU-Mitgliedstaat mit einem großen, (fast) gleichsprachigen Nachbarn: das macht ein eigenständiges Fernsehangebot schwierig und stellt nicht nur private, sondern auch öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter im kleineren Staat vor Probleme. Österreich gleicht diesbezüglich durchaus Irland. Und tatsächlich ähneln sich auch die Schwierigkeiten, das öffentlich-rechtliche Programm zu finanzieren: die österreichische öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ORF erwartete im Jahr 2008 einen Verlust von rund 100 Mio Euro (geworden sind es dann - vorläufig, eine Bilanz ist noch nicht veröffentlicht - 79 Mio Euro) - und die irische öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt RTE erwartet heuer einen Verlust von 100 Mio Euro. Allerdings scheint die Lage in Irland mangels Reserven weit dramatischer zu sein (siehe den Bericht im irischen Independent).
Amsterdam-Test: ex ante Prüfung im Land erspart ex post Intervention aus Brüssel
Der "Amsterdam-Test" ist auch ein Lehrstück in angewandtem Branding: Für die Mechanismen zur Prüfung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen im Rundfunksektor mit dem gemeinsamen Markt haben sich in den Mitgliedstaaten schon Begriffe wie "Public Value Test" (UK) oder "Drei Stufen Test" (Deutschland) herausgebildet. Die Kommission konnte damit nicht ganz glücklich sein, denn aus ihrer Sicht geht es ja um eine gemeinschaftsrechtlich begründete Prüfung, deren Maßstäbe in der gesamten EU natürlich einheitlich sein müssen - aber es fehlte bislang der gemeinschaftsrechtlich geprägte einheitliche Begriff dafür. Den hat man schließlich mit "Amsterdam Test" gefunden - soweit ich das überblicke, wurde er erstmals in einer Rede von Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes im März dieses Jahres verwendet (siehe dazu hier).
"Amsterdam Test" ist als Marke schlau gewählt: denn die Kommission sah sich in all den Beihilfenverfahren zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk immer massiven Einwänden gegenüber, die sich auf das Protokoll von Amsterdam und die daraus abzuleitende Sonderstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stützten. Die Kommission dreht diesen Argumentationstopos mit dem Begriff "Amsterdam Test" gewissermaßen um: bei der Beihilfen-Prüfung geht es demnach nicht um einen Angriff auf die im Protokoll von Amsterdam zum Ausdruck kommende besondere Stellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sondern gerade darum, die in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen für die staatliche Finanzierung zu klären.
Der stellvertretende Generaldirektor der DG Wettbewerb, Herbert Ungerer, hat nun in einem Vortrag in Berlin eine Definition des Amsterdam-Tests gegeben: "Mit Amsterdam Test bezeichnen wir die Vorabprüfung jener Bedingungen, die der EU Vertrag [richtig wäre: EG-Vertrag] an die Verwendung staatlicher Beihilfen im Fernseh- und Rundfunksektor knüpft."
In seinem Vortrag hat Ungerer "klargestellt", dass "die EU Kommission sicher nicht die Rolle einer weiteren Prüfungsinstanz nach den Gremien übernehmen will." Drei Sätze weiter erklärt er dann allerdings gleich, dass der NDR Mediathek-Test "nicht völlig unproblematisch" war (siehe dazu auch hier). Kernpunkt der Kritik ist, dass der NDR-Rundfunkrat zwar Einnahmenverluste für private Wettbewerber für realistisch hielt, aber dennoch keine Einschränkungen des neuen öffentlich-rechtlichen Anbots verlangte, weil nicht mit einem Marktaustritt Dritter zu rechnen wäre.
Ungerer verweist auf den Entwurf der Rundfunkmitteilung (siehe dazu auch hier), nach dem den Mitgliedstaaten wesentliche Spielräume gegeben werden, vor allem bei der Beurteilung, wann eine audiovisuelle Dienstleistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als "neu und wesentlich" anzusehen ist, welche Behörden die Prüfung vornehmen und wie das Verfahren im Detail aussehen soll.
"Amsterdam Test" ist als Marke schlau gewählt: denn die Kommission sah sich in all den Beihilfenverfahren zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk immer massiven Einwänden gegenüber, die sich auf das Protokoll von Amsterdam und die daraus abzuleitende Sonderstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stützten. Die Kommission dreht diesen Argumentationstopos mit dem Begriff "Amsterdam Test" gewissermaßen um: bei der Beihilfen-Prüfung geht es demnach nicht um einen Angriff auf die im Protokoll von Amsterdam zum Ausdruck kommende besondere Stellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sondern gerade darum, die in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen für die staatliche Finanzierung zu klären.
Der stellvertretende Generaldirektor der DG Wettbewerb, Herbert Ungerer, hat nun in einem Vortrag in Berlin eine Definition des Amsterdam-Tests gegeben: "Mit Amsterdam Test bezeichnen wir die Vorabprüfung jener Bedingungen, die der EU Vertrag [richtig wäre: EG-Vertrag] an die Verwendung staatlicher Beihilfen im Fernseh- und Rundfunksektor knüpft."
In seinem Vortrag hat Ungerer "klargestellt", dass "die EU Kommission sicher nicht die Rolle einer weiteren Prüfungsinstanz nach den Gremien übernehmen will." Drei Sätze weiter erklärt er dann allerdings gleich, dass der NDR Mediathek-Test "nicht völlig unproblematisch" war (siehe dazu auch hier). Kernpunkt der Kritik ist, dass der NDR-Rundfunkrat zwar Einnahmenverluste für private Wettbewerber für realistisch hielt, aber dennoch keine Einschränkungen des neuen öffentlich-rechtlichen Anbots verlangte, weil nicht mit einem Marktaustritt Dritter zu rechnen wäre.
Ungerer verweist auf den Entwurf der Rundfunkmitteilung (siehe dazu auch hier), nach dem den Mitgliedstaaten wesentliche Spielräume gegeben werden, vor allem bei der Beurteilung, wann eine audiovisuelle Dienstleistung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als "neu und wesentlich" anzusehen ist, welche Behörden die Prüfung vornehmen und wie das Verfahren im Detail aussehen soll.
"Zwingend ist aber, die Transparenz des Verfahrens zu garantieren und die Unabhängigkeit und Wirksamkeit des Tests zu garantieren. Stellungnahmen Dritter und die Entscheidung am Ende des Tests sind zu veröffentlichen. Die Entscheidungen sind zu begründen. Insbesondere muss die effektive Unabhängigkeit des Entscheidungsträgers gegenüber der Intendanz der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt sichergestellt werden."Nicht nur Herbert Ungerer, auch die Direktorenkonferenz der deutschen Landesmedienanstalten hat vor kurzem Kritik an den ersten Drei Stufen Tests in Deutschland geübt (Positionspapier, Pressemitteilung). Kritisiert wurde zB die "Beliebigkeit der methodischen Vorgangsweise" und dass die Gutachten "öffentlich-rechtliche Angebote per se als höherwertig für die Konsumenten-Wohlfahrt" eingestuft haben als private Angebote; eine Nutzenabwägung finde ebensowenig statt wie eine ernsthafte Risikoanalyse bezüglich der ökonomischen Auswirkungen auf die privaten Angebote (mehr dazu bei telemedicus).
Wednesday, May 27, 2009
Mayer statt Metternich: Selbstkontrolle, Schiedsstelle, sonstwas?
Der Österreichische Journalisten Club (ÖJC) ist, laut Selbstdarstellung, ein "gemeinnütziger, parteiunabhängiger und bundesweiter Kommunikations- und Serviceclub für in- und ausländische Journalisten und andere Medienmitarbeiter", zu dessen satzungsgemäßen Tätigkeiten unter anderem der Handel mit Waren aller Art, der Betrieb von Radio- und Fernsehsendern und die Vermittlung von Geschäften aller Art zählen.
Seit heute betreibt der ÖJC auch einen "Medienrat" - eine Einrichtung, die in der ersten Presseaussendung als "unabhängiges Organ der nichtstaatlichen, freiwilligen Selbstkontrolle des österreichischen Journalismus" bezeichnet wurde, in der zweiten Presseaussendung als "zeitgemäße, moderne Schiedsstelle", und von der es in der heutigen Presseaussendung heißt, sie werde die Kontrahenten im jeweiligen Streitfall zu einer Verhandlung laden und im Anschluss daran werde "eine Meinung zum jeweiligen Fall publiziert, die Gesichtspunkte des Rechts, der Ethik und der praktischen Sachzwänge des jeweiligen Mediums berücksichtigt."
Viel mehr ist den bislang veröffentlichten Informationen nicht wirklich zu entnehmen. Von einer Schiedsstelle (also auf Grundlage einer Schiedsvereinbarung) ist wohl keine Rede mehr, zumal darauf hingewiesen wird, dass die publizierte "Rechtsmeinung" auch "als Anhaltspunkt in eventuellen Gerichtsverfahren dienen" könne. Ganz klar ist mir allerdings noch nicht, wie das Konzept einer "Rechtsmeinung" mit dem Anspruch zusammenpasst, auch "Ethik" und "praktische Sachzwänge" zu berücksichtigen, vor allem da der Vorsitzende des Medienrats laut Presseaussendung auch betonte, dass nicht alles, was Recht ist, ethisch in Ordnung ist.
Eine Website ist in Vorbereitung (derzeit kann man sich dort nur ein Bild der Mitglieder ansehen und deren Namen nachlesen), Verfahrensordnungen oder Entscheidungskriterien sind jedenfalls derzeit nicht zugänglich. Laut Presseberichten will sich der Medienrat "an den vorhandenen internationalen Pressekodizes sowie dem Ehrenkodex der österreichischen Presse" orientieren. Laut pressetext.austria muss, wer Beschwerde beim Medienrat einbringt, "eine Gebühr von 700 Euro bezahlen". Eine Garantie, dass sich die betroffenen Verleger und/oder Journalisten dann auch am Verfahren beteiligen oder sich irgendwie an den veröffentlichten Rechtsmeinungen orientieren, bekommt man dafür aber offenbar nicht.
Mitglieder des Medienrats sind DI Gerald Bäck, Geschäftsführer von public.webwatch [und Web 2.0 Evangelist - hoffentlich lässt man ihn an die Website des Medienrats!]; Mag. Dr. Silvia Ettl-Huber, Leiterin des Internationales Journalismus Zentrums an der Donau-Uni Krems; Rüdiger Landgraf, Chefredakteur KRONEHIT [und Privatradio-Pionier]; Albert Malli, stellvertretender Senderchef Ö 3; Marius Perger, Chefredakteur und Herausgeber Börsen-Kurier, sowie - als Vorsitzender - o.Univ.Prof. DDr. Heinz Mayer, Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.
Ob der Medienrat (anders als zB die Leseranwaltschaft, siehe dazu zB auch hier) funktionieren wird? Dazu ein Zitat aus der Presseaussendung des ÖJC:
Seit heute betreibt der ÖJC auch einen "Medienrat" - eine Einrichtung, die in der ersten Presseaussendung als "unabhängiges Organ der nichtstaatlichen, freiwilligen Selbstkontrolle des österreichischen Journalismus" bezeichnet wurde, in der zweiten Presseaussendung als "zeitgemäße, moderne Schiedsstelle", und von der es in der heutigen Presseaussendung heißt, sie werde die Kontrahenten im jeweiligen Streitfall zu einer Verhandlung laden und im Anschluss daran werde "eine Meinung zum jeweiligen Fall publiziert, die Gesichtspunkte des Rechts, der Ethik und der praktischen Sachzwänge des jeweiligen Mediums berücksichtigt."
Viel mehr ist den bislang veröffentlichten Informationen nicht wirklich zu entnehmen. Von einer Schiedsstelle (also auf Grundlage einer Schiedsvereinbarung) ist wohl keine Rede mehr, zumal darauf hingewiesen wird, dass die publizierte "Rechtsmeinung" auch "als Anhaltspunkt in eventuellen Gerichtsverfahren dienen" könne. Ganz klar ist mir allerdings noch nicht, wie das Konzept einer "Rechtsmeinung" mit dem Anspruch zusammenpasst, auch "Ethik" und "praktische Sachzwänge" zu berücksichtigen, vor allem da der Vorsitzende des Medienrats laut Presseaussendung auch betonte, dass nicht alles, was Recht ist, ethisch in Ordnung ist.
Eine Website ist in Vorbereitung (derzeit kann man sich dort nur ein Bild der Mitglieder ansehen und deren Namen nachlesen), Verfahrensordnungen oder Entscheidungskriterien sind jedenfalls derzeit nicht zugänglich. Laut Presseberichten will sich der Medienrat "an den vorhandenen internationalen Pressekodizes sowie dem Ehrenkodex der österreichischen Presse" orientieren. Laut pressetext.austria muss, wer Beschwerde beim Medienrat einbringt, "eine Gebühr von 700 Euro bezahlen". Eine Garantie, dass sich die betroffenen Verleger und/oder Journalisten dann auch am Verfahren beteiligen oder sich irgendwie an den veröffentlichten Rechtsmeinungen orientieren, bekommt man dafür aber offenbar nicht.
Mitglieder des Medienrats sind DI Gerald Bäck, Geschäftsführer von public.webwatch [und Web 2.0 Evangelist - hoffentlich lässt man ihn an die Website des Medienrats!]; Mag. Dr. Silvia Ettl-Huber, Leiterin des Internationales Journalismus Zentrums an der Donau-Uni Krems; Rüdiger Landgraf, Chefredakteur KRONEHIT [und Privatradio-Pionier]; Albert Malli, stellvertretender Senderchef Ö 3; Marius Perger, Chefredakteur und Herausgeber Börsen-Kurier, sowie - als Vorsitzender - o.Univ.Prof. DDr. Heinz Mayer, Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.
Ob der Medienrat (anders als zB die Leseranwaltschaft, siehe dazu zB auch hier) funktionieren wird? Dazu ein Zitat aus der Presseaussendung des ÖJC:
ÖJC-Präsident Fred Turnheim: "Wenn es die Journalisten wollen, wird es funktionieren. Alternative wären 'metternichsche Artikel'." Das waren jene Bestimmungen zur Pressezensur, die letztlich zur Revolution von 1848 geführt haben.Wenn ich das richtig verstanden habe, soll das heißen: wenn der "Medienrat" nicht funktioniert, kommt die Pressezensur (und ein paar Jahre später die Revolution?). Und so sehr ich die Mitglieder des Medienrats (soweit sie mir persönlich bekannt sind) auch schätze, so meine ich doch, dass zwischen der gegenwärtigen Situation in Österreich und der Pressezensur des Vormärz noch ein wenig mehr steht als der "Medienrat".
Saturday, May 23, 2009
Rundfunkzulassungen: die Lotterie
Die Vergabe von Frequenzen bzw von Hörfunkzulassungen kann auf sehr unterschiedliche Weise erfolgen. Lehrbuchmäßig unterscheidet man meist folgende Grundformen:
- "first come, first serve": Zuteilung nach Maßgabe des Antragsdatums
- vergleichende Auswahlverfahren ("Kriterienwettbewerb", "beauty contest"): Festlegung bestimmter Kriterien, die bei der Vergabe berücksichtigt werden (zB Diensteangebot, Preisgestaltung, Flächendeckung, bei Rundfunkzulassungen in der Regel publizistische Kriterien, etwa den Anteil eigengestalteter Sendungen, die Programmausrichtung, regionalen Bezug, Medienvielfaltsaspekte etc.)
- Versteigerung (Auktion): die Frequenzen bzw die Zulassung erhält, wer nach den Versteigerungsregeln als Gewinner festgestellt wird (d.h. in der Regel: wer am meisten für die Frequenznutzung bezahlt)
- Los (Lotterie)
- freie Nutzungen ("unlicensed spectrum" oder "open spectrum"), zB im ISM-Band oder DECT
Für die anderen Vergabeformen sind solche Videos nicht so leicht zu finden: zur Auktion vielleicht etwas zur holländischen Auktion, oder mehr on topic, aber nicht ganz so aktionsgeladen, Nobelpreisträger Ronald Coase, der von der "Erfindung" der Frequenzversteigerung 1951 erzählt (es war übrigens nicht Coase selbst, sondern Leo Herzel, einer seiner Studenten, der den Einfall dazu hatte). Zum Beauty Contest ist es besonders schwierig, nicht in Stereotype zu verfallen (zumal natürlich auch in Beauty Contests zu Frequenz- oder Zulassungsentscheidungen die Antworten gelegentlich von einer Qualität sein können, wie man sie aus amerikanischen beauty pageants kennt); vielleicht kann man diesen besonderen Beauty Contest als Illustration nehmen. Für first come, first serve schließlich bleibt nur dieses zu Recht wenig gesehene Haustiervideo.
Tuesday, May 19, 2009
Beihilfen für Breitbandausbau: Konsultation neuer Leitlinien
Die Kommission hat heute einen Entwurf für neue Leitlinien für die Anwendung der Regeln über staatliche Beihilfen in Bezug auf den raschen Ausbau von Breitbandnetzen veröffentlicht. Im Rahmen der Konsultation können Stellungnahmen bis zum 22. Juni 2009 abgegeben werden (siehe die Website zur Konsultation).
Das Dokument kann man auch als übersichtliche Zusammenfassung der bisherigen Genehmigungspraxis lesen. Alle relevanten Entscheidungen der Kommission im Hinblick auf staatliche Beihilfen für den Breitbandausbau sind zudem auf einem Übersichtsblatt - mit Links zu den jeweiligen Entscheidungen - angeführt (für Österreich ist dort nur die Entscheidung betreffend Breitband für Kärnten vertreten. [Update 20.5.2009: am 26.5.2009 findet eine Veranstaltung der RTR zur "Finanzierung des Ausbaus von breitbandigen Anschlussnetzen" statt, in der ua auch die Beihilfenfrage von einer Vertreterin der Kommission erläutert wird; Programm hier]
Weitere interessante Dokumente zum Beihilfenrecht, die schon ein paar Wochen alt sind, aber in diesem Blog noch nicht ausdrücklich erwähnt wurden, sind
Das Dokument kann man auch als übersichtliche Zusammenfassung der bisherigen Genehmigungspraxis lesen. Alle relevanten Entscheidungen der Kommission im Hinblick auf staatliche Beihilfen für den Breitbandausbau sind zudem auf einem Übersichtsblatt - mit Links zu den jeweiligen Entscheidungen - angeführt (für Österreich ist dort nur die Entscheidung betreffend Breitband für Kärnten vertreten. [Update 20.5.2009: am 26.5.2009 findet eine Veranstaltung der RTR zur "Finanzierung des Ausbaus von breitbandigen Anschlussnetzen" statt, in der ua auch die Beihilfenfrage von einer Vertreterin der Kommission erläutert wird; Programm hier]
Weitere interessante Dokumente zum Beihilfenrecht, die schon ein paar Wochen alt sind, aber in diesem Blog noch nicht ausdrücklich erwähnt wurden, sind
- die Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (siehe dazu auch die Presseaussendung: Staatliche Beihilfen: Kommission veröffentlicht Leitfaden für die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch Gerichte der Mitgliedstaaten und die FAQs dazu); sowie die
- Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für die Würdigung bestimmter Kategorien staatlicher Beihilfen.
Aus der wunderbaren Welt der deutschen Medienanstalten
Die deutsche Rundfunkregulierung ist eine Wunderwelt von Anstalten, gemeinsamen Stellen, Kommissionen, Direktorenkonferenzen, Beauftragten und manchen anderen Blüten föderaler Organisationskunst. Dazu kommt dann noch die Parallelwelt der Gremien, Konferenzen und Räte der öffentlich-rechtlichen Anstalten. In beiden Welten sind Freunde komplexer Organisationscharts und manchmal skurriler Abkürzungen gut aufgehoben.
Alle Medienanstalten sind bekannt staatsfern und unabhängig, auch wenn - natürlich ganz zufällig - so manche Präsidenten oder Direktoren früher in den Staats- bzw. Senatskanzleien tätig waren (zB Ring, Langheinrich, Hege, Schneider, etc.). Wie weit die Unabhängigkeit in der Praxis wirklich geht, wird derzeit am Fall der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien (BLM) in den Zeitungen aufgerollt, zB unter der Headline "Korruption bei bayrischer Medienaufsicht" in der taz oder unter "Fragwürdige Geschäfte im TV" bei der Sueddeutschen. (weitere Infos auch bei telemedicus und im epd). Der Vorsitzende des Medienrates der BLM selbst zitiert in seinem Bericht an den Medienrat - auch wenn es ihm eingestandenermaßen "nicht leicht fällt" - weitere Schlagzeilen, zB "Die Spezln aus dem Mediensumpf", "CSU-Filz in Reinkultur" oder "Heuchelei in höchsten Kreisen".
In der Sache selbst geht es - knapp zusammengefasst - um Darlehen, die der ehemalige Vorsitzende des Medienrates (bzw seine Lebensgefährtin) von einem Unternehmer erhalten hat, der wiederum wesentlich am - von der Genehmigung der BLM abhängigen - Veranstalter des "Bayern Journal" auf Sat 1 und RTL beteiligt war. Allein schon die Pressemitteilungen der BLM selbst (mit Titeln wie: "BLM-Präsident Ring ist seiner Informationspflicht gegenüber den Organen der BLM nachgekommen" oder "Vorwürfe, dass die BLM ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkomme, gehen an den Tatsachen vorbei") bieten ein echtes Sittenbild bayerischer Medienregulierung, gemeinsam natürlich mit dem Bericht des Vorsitzenden und vor allem auch dem Bericht des Präsidenten der BLM. Dieser gesteht ein, "ungeachtet juristischer Implikationen" den Vorgang "als politisch brisant eingestuft" zu haben - und dann "die größten Anstrengungen auf die Ordnung der Zukunft" (heißt: nicht auf die Aufklärung des Geschehenen) verwendet zu haben.
Womit sich die Medienanstalten sonst noch so beschäftigen, zeigt ein zweites aktuelles Sittenbild: die Regulierung von "Call-In TV". Schon vor etwas zwei Jahren bedauerte der damalige Vorsitzende der "Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung, Medienkompetenz der Landesmedienanstalten", dass es bei der Prüfung der Spiele "um höchst komplexe Sachverhalte" gehe, und dass ein Gesetz notwendig wäre, um dagegen vorgehen zu können. Auch und insbesondere die BLM, in deren Aufsichtsbereich einige der aktivsten Call-In-Anbieter tätig sind, konnte zu ihrem großen Bedauern leider nichts unternehmen, jedenfalls nicht vor dem Inkrafttreten der "Gewinnspielsatzung" (zu diesem Lehrstück in regulatory capture, courtesy of telemedicus, siehe schon hier). Und jetzt, wo die Gewinnspielsatzung ein paar Monate in Kraft ist: kann man leider auch nicht viel machen, zumindest bei den Geldbußen. Was man natürlich schon kann: weiter beobachten! Und zum Zuschauen wird Fernsehen ja gemacht.
[update 28.05.2009: wer weiterlesen will, kann das auch im 48-seitigen "Bericht der Geschäftsleitung" der BLM tun, der für die Sondersitzung des Medienrats der BLM am 26.05.2009 erstellt wurde; in dieser Sitzung wurde u.a. beschlossen, die Geschäftsführung der BLM mit der Ausarbeitung eines Verhaltenskodizes für die Organe, deren Mitglieder und die Beschäftigten der BLM auszuarbeiten.
update 12.08.2009: ein Porträt des BLM-Präsidenten findet sich in der Süddeutschen Zeitung vom 08.08.2009]
Alle Medienanstalten sind bekannt staatsfern und unabhängig, auch wenn - natürlich ganz zufällig - so manche Präsidenten oder Direktoren früher in den Staats- bzw. Senatskanzleien tätig waren (zB Ring, Langheinrich, Hege, Schneider, etc.). Wie weit die Unabhängigkeit in der Praxis wirklich geht, wird derzeit am Fall der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien (BLM) in den Zeitungen aufgerollt, zB unter der Headline "Korruption bei bayrischer Medienaufsicht" in der taz oder unter "Fragwürdige Geschäfte im TV" bei der Sueddeutschen. (weitere Infos auch bei telemedicus und im epd). Der Vorsitzende des Medienrates der BLM selbst zitiert in seinem Bericht an den Medienrat - auch wenn es ihm eingestandenermaßen "nicht leicht fällt" - weitere Schlagzeilen, zB "Die Spezln aus dem Mediensumpf", "CSU-Filz in Reinkultur" oder "Heuchelei in höchsten Kreisen".
In der Sache selbst geht es - knapp zusammengefasst - um Darlehen, die der ehemalige Vorsitzende des Medienrates (bzw seine Lebensgefährtin) von einem Unternehmer erhalten hat, der wiederum wesentlich am - von der Genehmigung der BLM abhängigen - Veranstalter des "Bayern Journal" auf Sat 1 und RTL beteiligt war. Allein schon die Pressemitteilungen der BLM selbst (mit Titeln wie: "BLM-Präsident Ring ist seiner Informationspflicht gegenüber den Organen der BLM nachgekommen" oder "Vorwürfe, dass die BLM ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkomme, gehen an den Tatsachen vorbei") bieten ein echtes Sittenbild bayerischer Medienregulierung, gemeinsam natürlich mit dem Bericht des Vorsitzenden und vor allem auch dem Bericht des Präsidenten der BLM. Dieser gesteht ein, "ungeachtet juristischer Implikationen" den Vorgang "als politisch brisant eingestuft" zu haben - und dann "die größten Anstrengungen auf die Ordnung der Zukunft" (heißt: nicht auf die Aufklärung des Geschehenen) verwendet zu haben.
Womit sich die Medienanstalten sonst noch so beschäftigen, zeigt ein zweites aktuelles Sittenbild: die Regulierung von "Call-In TV". Schon vor etwas zwei Jahren bedauerte der damalige Vorsitzende der "Gemeinsamen Stelle Programm, Werbung, Medienkompetenz der Landesmedienanstalten", dass es bei der Prüfung der Spiele "um höchst komplexe Sachverhalte" gehe, und dass ein Gesetz notwendig wäre, um dagegen vorgehen zu können. Auch und insbesondere die BLM, in deren Aufsichtsbereich einige der aktivsten Call-In-Anbieter tätig sind, konnte zu ihrem großen Bedauern leider nichts unternehmen, jedenfalls nicht vor dem Inkrafttreten der "Gewinnspielsatzung" (zu diesem Lehrstück in regulatory capture, courtesy of telemedicus, siehe schon hier). Und jetzt, wo die Gewinnspielsatzung ein paar Monate in Kraft ist: kann man leider auch nicht viel machen, zumindest bei den Geldbußen. Was man natürlich schon kann: weiter beobachten! Und zum Zuschauen wird Fernsehen ja gemacht.
[update 28.05.2009: wer weiterlesen will, kann das auch im 48-seitigen "Bericht der Geschäftsleitung" der BLM tun, der für die Sondersitzung des Medienrats der BLM am 26.05.2009 erstellt wurde; in dieser Sitzung wurde u.a. beschlossen, die Geschäftsführung der BLM mit der Ausarbeitung eines Verhaltenskodizes für die Organe, deren Mitglieder und die Beschäftigten der BLM auszuarbeiten.
update 12.08.2009: ein Porträt des BLM-Präsidenten findet sich in der Süddeutschen Zeitung vom 08.08.2009]
Thursday, May 14, 2009
Die Katharsis des Sektors, das Wesen der Netze und dazwischen ein "Superdummkopf" - Schlussanträge in der Rs C-192/08 TeliaSonera
Generalanwalt Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer ist für seine manchmal exzentrischen Schlussanträge bekannt (siehe dazu zB hier, hier, hier, hier oder hier). Auch die heute veröffentlichten Schlussanträge in der Rechtssache C-192/08 TeliaSonera werden diesen Ruf wohl eher bestärken, denn auch diesmal gibt es wieder eher philosophische Ausflüge in Geschichte und Grundkonzeption der Telekomregulierung, eine manchmal ungewöhnliche Wortwahl* und schließlich Literaturzitate, deren Bezug zur Rechtssache nicht unnmittelbar einleuchtend scheint.
Colomer spricht etwa von der "Läuterung des Sektors", die gewisse Impulse von außen erfordert habe (Nr. 41, im spanischen Original: "la catarsis del sector precisaba de ciertos impulsos externos"), oder er fordert "die Untersuchung des Wesens der Netze" (Nr. 49, "desvelar ... a naturaleza de las redes"). Und in Nr. 50 merkt er zum Wortlaut des Art 4 der ZugangsRL an, dass dieser "eine synallagmatische Verbindung erkennen [lässt], die für die einen Vorteile, für die anderen aber häufig Nachteile mit sich bringt" - und umittelbar dazu stellt er eine Fußnote, die (vollständig) so lautet:
Nun aber zur Rechtssache, die sich eigentlich vergleichsweise einfach zusammenfassen lässt: iMEZ AB, ein Anbieter von SMS und MMS-Diensten, der ein "Short Message Service Center" betreibt und in Schweden mit allen Mobiltelefonbetreibern Verträge abgeschlossen hat, will auch in Finnland stärker ins Geschäft kommen und mit dem stärksten Betreiber, TeliaSonera, einen (Zusammenschaltungs?)Vertrag abschließen, um seine Dienste auch über dieses Netz anbieten zu können (in Finnland hatte iMEZ zu diesem Zeitpunkt nur einen Vertrag mit Elisa Oyj). TeliaSonera bietet aber, nach Ansicht der Regulierungsbehörde, nur sehr einseitige Bedingungen an und wird daher von der Regulierungsbehörde verpflichtet, nach Treu und Glauben über die Zusammenschaltung für SMS und MMS zu verhandeln und die "Operabilität" dieser Dienste herzustellen. (Weder TeliaSonera noch iMEZ haben auf einem hier relevanten Markt beträchtliche Marktmacht im Sinne des Art 14 RahmenRL.) TeliaSonera geht gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde zu Gericht und das oberste finnische Verwaltungsgericht legt dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit einer Verhandlungs- und Zusammenschaltungspflicht, wie sie im finnischen Gesetz vorgesehen ist, mit den Art 4, 5 und 8 der ZugangsRL vor.
Wesentliches Ergebnis der Schlussanträge: Die Verhandlungspflicht nach Art 4 ZugangsRL trifft nur Netzbetreiber, nicht auch Diensteanbieter. Da es sich nicht um eine Mindestregelung handelt, dürfen die Mitgliedstaaten diese Verpflichtung auch nicht ausweiten. Unter bestimmten Bedingungen könnte die Regulierungsbehörde aber nach Art 5 Abs 4 der ZugangsRL iVm Art 20 Abs 1 der RahmenRL auch für Dienste eingreifen - denn Art 5 Abs 4 der ZugangsRL gilt auch für den Zugang, der - anders als die Zusammenschaltung nach dem neuen Rechtsrahmen - auch Dienste, nicht nur Netze, betrifft.
Ob iMEZ allerdings ein Netzbetreiber ist oder nur ein Diensteanbieter, lässt sich aus dem Vorlagebeschluss nicht beurteilen. Dass iMEZ von der schwedischen Regulierungsbehörde ein Mobile Network Code zugeteilt wurde, ist für den Generalanwalt dabei nicht von Bedeutung; in Nr. 100 schreibt er: "Doch darf dieser Sachverhalt, der sich in Schweden ereignete, keine transnationalen Auswirkungen haben und sich in maßgeblicher Art und Weise auf den Telekommunikationsmarkt in Finnland auswirken". Das scheint mir im Hinblick auf Art 8 Abs 3 der RahmenRL doch recht kurz gegriffen.
*) Gelegentlich hat man den Eindruck, dass die deutsche Übersetzung des spanischen Originals noch merkwürdiger ist als das Original selbst, etwa wenn in Nr. 55 von den "übrigen Unternehmen der Zunft" die Rede ist (spanisch: "El resto de entidades del gremio").
Colomer spricht etwa von der "Läuterung des Sektors", die gewisse Impulse von außen erfordert habe (Nr. 41, im spanischen Original: "la catarsis del sector precisaba de ciertos impulsos externos"), oder er fordert "die Untersuchung des Wesens der Netze" (Nr. 49, "desvelar ... a naturaleza de las redes"). Und in Nr. 50 merkt er zum Wortlaut des Art 4 der ZugangsRL an, dass dieser "eine synallagmatische Verbindung erkennen [lässt], die für die einen Vorteile, für die anderen aber häufig Nachteile mit sich bringt" - und umittelbar dazu stellt er eine Fußnote, die (vollständig) so lautet:
"Der italienische Wirtschaftshistoriker Cipolla, C. M., schildert in Allegro ma non troppo, Ed. Crítica, Biblioteca de bolsillo, Barcelona, 2001, mit köstlicher Ironie 'die Gesetze der menschlichen Dummheit' und ordnet die Personen anhand einer einfachen Gewinn- und Verlustrechnung in vier Kategorien ein: 'Der Leichtgläubige' führt eine Handlung aus, durch die er Schaden erleidet, aber dem Nächsten einen Vorteil verschafft, 'der Intelligente' erzielt einen Vorteil und lässt einen anderen daran teilhaben, 'der Bösewicht' erzielt einen Gewinn und schadet dabei einem anderen, und dem 'Dummkopf', einem absurden Geschöpf, das anderen schadet, ohne dabei etwas zu gewinnen, fügt er eine Unterkategorie 'Superdummkopf' hinzu, der wegen seines unglaublichen Verhaltens den anderen und sich selbst schadet."Was das mit der Verhandlungspflicht über die Zusammenschaltung, die in Art 4 der ZugangsRL geregelt ist, zu tun haben soll, erschließt sich mir nicht. Ebenso zusammenhanglos könnte ich also hier zB auf Cipollas erstes Grundgesetz der menschlichen Dummheit hinweisen: "Sempre ed inevitabilmente ognuno di noi sottovaluta il numero di individui stupidi in circolazione." (ungefähr übersetzt: "Jeder unterschätzt immer und unvermeidlich die Zahl der im Umlauf befindlichen dummen Personen").
Nun aber zur Rechtssache, die sich eigentlich vergleichsweise einfach zusammenfassen lässt: iMEZ AB, ein Anbieter von SMS und MMS-Diensten, der ein "Short Message Service Center" betreibt und in Schweden mit allen Mobiltelefonbetreibern Verträge abgeschlossen hat, will auch in Finnland stärker ins Geschäft kommen und mit dem stärksten Betreiber, TeliaSonera, einen (Zusammenschaltungs?)Vertrag abschließen, um seine Dienste auch über dieses Netz anbieten zu können (in Finnland hatte iMEZ zu diesem Zeitpunkt nur einen Vertrag mit Elisa Oyj). TeliaSonera bietet aber, nach Ansicht der Regulierungsbehörde, nur sehr einseitige Bedingungen an und wird daher von der Regulierungsbehörde verpflichtet, nach Treu und Glauben über die Zusammenschaltung für SMS und MMS zu verhandeln und die "Operabilität" dieser Dienste herzustellen. (Weder TeliaSonera noch iMEZ haben auf einem hier relevanten Markt beträchtliche Marktmacht im Sinne des Art 14 RahmenRL.) TeliaSonera geht gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde zu Gericht und das oberste finnische Verwaltungsgericht legt dem EuGH Fragen zur Vereinbarkeit einer Verhandlungs- und Zusammenschaltungspflicht, wie sie im finnischen Gesetz vorgesehen ist, mit den Art 4, 5 und 8 der ZugangsRL vor.
Wesentliches Ergebnis der Schlussanträge: Die Verhandlungspflicht nach Art 4 ZugangsRL trifft nur Netzbetreiber, nicht auch Diensteanbieter. Da es sich nicht um eine Mindestregelung handelt, dürfen die Mitgliedstaaten diese Verpflichtung auch nicht ausweiten. Unter bestimmten Bedingungen könnte die Regulierungsbehörde aber nach Art 5 Abs 4 der ZugangsRL iVm Art 20 Abs 1 der RahmenRL auch für Dienste eingreifen - denn Art 5 Abs 4 der ZugangsRL gilt auch für den Zugang, der - anders als die Zusammenschaltung nach dem neuen Rechtsrahmen - auch Dienste, nicht nur Netze, betrifft.
Ob iMEZ allerdings ein Netzbetreiber ist oder nur ein Diensteanbieter, lässt sich aus dem Vorlagebeschluss nicht beurteilen. Dass iMEZ von der schwedischen Regulierungsbehörde ein Mobile Network Code zugeteilt wurde, ist für den Generalanwalt dabei nicht von Bedeutung; in Nr. 100 schreibt er: "Doch darf dieser Sachverhalt, der sich in Schweden ereignete, keine transnationalen Auswirkungen haben und sich in maßgeblicher Art und Weise auf den Telekommunikationsmarkt in Finnland auswirken". Das scheint mir im Hinblick auf Art 8 Abs 3 der RahmenRL doch recht kurz gegriffen.
*) Gelegentlich hat man den Eindruck, dass die deutsche Übersetzung des spanischen Originals noch merkwürdiger ist als das Original selbst, etwa wenn in Nr. 55 von den "übrigen Unternehmen der Zunft" die Rede ist (spanisch: "El resto de entidades del gremio").
Tuesday, May 12, 2009
Lesestoff: RTR- und BNetzA-Studien, eYou, etc.
Wieder einmal ein paar Lesetipps:
- Breitband-NASE: die RTR veröffentlichte letzte Woche ihre nachfrageseitige Erhebung (NASE) "Der österreichische Breitbandmarkt aus Sicht der Nachfrager" (Presseaussendung, NASE 2007 und 2005);
- Die deutsche Bundesnetzagentur ließ ebenfalls zum Thema Nachfrage forschen, allerdings auf dem Postmarkt: WIK-Studie Nachfrage nach Postdienstleistungen durch Geschäftskunden, Anhang 1, Anhang 2) (Pressemitteilung);
- Die schon einmal hier vorgestellte Studie von Prof. Vogelsang zu Regulierungsoptionen bei Leerkapazitäten auf Vorleistungs- und Endkundenmärkten des Festnetzes ist nun auch als Band 1/2009 der Schriftenreihe der RTR-GmbH erschienen (zu dieser Studie hat auch eine Konsultation der RTR stattgefunden, allerdings sind bislang, rund sechs Wochen nach dem Ende der Konsultation, noch keine Stellungnahmen auf der Website veröffentlicht);
- Der Jahresbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten für das Jahr 2008 (hier eine knappe Übersicht) ist auch verfügbar; auf Seite 54 heißt es: "In case 2681/2007/PB, the Ombudsman criticised the Commission for denying the existence of a certain document during an earlier inquiry. It subsequently acknowledged the document's existence after the complainant received a copy from another source. The Ombudsman pointed out that the presumption of truthfulness of the administration's factual statement that a certain requested document does not exist implies a particularly strict duty of care to ensure the accuracy of such statements." Wer contentandcarrier liest, kennt den Fall.
- "Verbraucherrechte: Kommission will Verbrauchern grenzenloses Web ermöglichen", lautet die Überschrift der Presseaussendung, mit der die Kommissarinen Reding und Kuneva letzte Woche den "eYouGuide" ("Ihre Rechte online") vorstellten. Wieviel der Guide zu Verbraucherrechten in der digitalen Welt bringen kann, vermag ich nicht wirklich einzuschätzen. Gezwungenermaßen sind die Antworten natürlich oft sehr allgemein oder offen. Die Antwort auf die Frage "Darf ich Video- und Audioinhalte von Streamingdiensten aufzeichnen?" lautet etwa: "Normalerweise ja, wenn die Aufzeichnung für Ihre private Verwendung bestimmt ist und wenn die Gesetze Ihres Landes das erlauben." Das hat geradezu Shakespeare-Qualität: "What do you think of the trade, Pompey? is it a lawful trade? -- If the law would allow it, sir. -- But the law will not allow it, Pompey; nor it shall not be allowed in Vienna." (Measure for Measure, Act II Scene 1)
- Und wenn wir schon beim Konsumentenschutz sind: zum Thema Collective Redress gibt es auch ein neues Collective Redress Consultation Paper; von kollektiven Rechtsdurchsetzungsinstrumenten können natürlich auch Telekomunternehmen betroffen sein, wie etwa das im Konsultationsdokument genannte Beispiel eines portugiesischen Telekomunternehmens zeigt, das gleich 3 Mio. Kunden eine unzulässige "start up-fee" verrechnet hatte und von einem Gericht zur Rückzahlung von immerhin 70 Mio. Euro verurteilt wurde (das Konsultations-Dokument vermeidet jegliche Namensnennung - wer den Fall nicht kennt, es war DECO gegen Portugal Telecom, ein kurzer Überblick zu diesem Fall in diesem Dokument, Appendix C [S. 77], oder in dieser Präsentation).
- Und in einem Fall, in dem eine österreichische Verbraucherschutzorganisation gegen ein Mobilfunkunternehmen wegen einer Änderungskündigungsklausel vorging, ist nun auch die zweitinstanzliche Entscheidung des OLG Wien (noch nicht rechtskräftig) zugunsten des VKI ausgefallen (Urteil, Pressemitteilung des VKI) zur erstinstanzlichen Entscheidung des HG Wien in dieser Sache siehe schon hier; update 30.10.2009: der VKI hat auch in dritter und letzter Instanz gewonnen, siehe dazu hier;
- update: die neue Empfehlung der Europäischen Kommission zum Schutz der Privatsphäre und Datenschutz bei RFID-Anwendungen samt Impact Assessment.
Monday, May 11, 2009
Der VfGH bloggt
Allzuviele juristische Blogs gibt es in Österreich (noch?) nicht: Franz Schmidbauers i4j-log, das umweltrechtsblog von Peter Sander, Nicolas Raschauer & Co - offenbar erster Teil eines größer angelegten Projekts unter dem Titel "rechtsblog" -, Law on the Blog einer Grazer Rechtsanwaltskanzlei, Juristisches und Sonstiges aus Wiener Neustadt und iusmapsBlog, ein gesellschaftsrechtliches Blog aus Innsbruck, sowie natürlich contentandcarrier und dieses Blog hier - mehr ist jedenfalls mir noch nicht untergekommen (für weitere Hinweise bin ich natürlich dankbar).
Doch nun kommt ein höchst offizielles Blog dazu: der Verfassungsgerichtshof (de facto wohl der Mediensprecher) wird bloggen. Aus der Pressemitteilung: "Ein Höchstgericht sollte in gewissen Dingen mit der Zeit gehen und auch neue Kommunikationswege nützen. Deshalb gibt es ab heute einen VfGH-Blog." Leider ist (noch?) kein RSS-Feed zu finden, und eine Kommentarfunktion dürfte es auch (noch?) nicht geben. Aber man kann schon einmal gespannt sein, wie sich das VfGH-Blog entwickeln wird.
Was jetzt noch fehlt: ein VfGH-watchblog - pundits, die sich sonst gerne zu VfGH-Erkenntnissen zu Wort melden, gäbe es auch in Österreich genug. Zudem könnte es ja auch ein seriöses Angebot sein, ähnlich dem SCOTUS-Blog, das in allen Details über die Fälle vor dem US Supreme Court berichtet. Ich wäre jedenfalls ein interessierter Leser.
Doch nun kommt ein höchst offizielles Blog dazu: der Verfassungsgerichtshof (de facto wohl der Mediensprecher) wird bloggen. Aus der Pressemitteilung: "Ein Höchstgericht sollte in gewissen Dingen mit der Zeit gehen und auch neue Kommunikationswege nützen. Deshalb gibt es ab heute einen VfGH-Blog." Leider ist (noch?) kein RSS-Feed zu finden, und eine Kommentarfunktion dürfte es auch (noch?) nicht geben. Aber man kann schon einmal gespannt sein, wie sich das VfGH-Blog entwickeln wird.
Was jetzt noch fehlt: ein VfGH-watchblog - pundits, die sich sonst gerne zu VfGH-Erkenntnissen zu Wort melden, gäbe es auch in Österreich genug. Zudem könnte es ja auch ein seriöses Angebot sein, ähnlich dem SCOTUS-Blog, das in allen Details über die Fälle vor dem US Supreme Court berichtet. Ich wäre jedenfalls ein interessierter Leser.
Sunday, May 10, 2009
Update zum "Telekom-Paket"
Soll der Zugang zum Internet nur nach Gerichtsbeschluss gesperrt werden können, oder soll es schon ausreichen, wenn eine "Internetsperre" von einem Tribunal (im Nachhinein) geprüft wird? Am vergangenen Mittwoch scheiterte das nach den Trilog-Gesprächen schon als als akkordiert angesehene Telekompaket, das nach Ansicht der tschechischen Ratspräsidentschaft nur mehr eine "rubber-stamp" des Parlaments, sowie eine ebenso bloß formale Zustimmung des Rates, gebraucht hätte) an dieser Streitfrage. Die überwältigende Mehrheit der Parlamentarier stimmte für eine Abänderung, wonach Art 8 Abs 4 RahmenRL unter anderem um folgenden Punkt ergänzt wird:
Freilich ist diese Änderung nicht nur symbolisch, da sie mit dem usmtrittenen franzöischen loi HADOPI ("Haute Autorité pour la Diffusion des Œuvres et la Protection des Droits sur Internet") nicht vereinbar sein könnte; nach diesem Gesetz, sollte es endgültig beschlossen werden, könnte nämlich eine nicht-gerichtliche Behörde Netzsperren vornehmen. Ob der Rat am 12. Juni daher der Position des Parlaments zustimmt, scheint recht unsicher, sodass die Angelegenheit auch in den Vermittlungsausschuss gehen könnte und damit die Zukunft des gesamten Pakets eher ungewiss ist. Die Abweichung zwischen Parlament und Rat betrifft zwar nur den Entwurf für die Änderung der RahmenRL, aber die beiden anderen Vorschläge hängen so eng damit zusammen, dass sie wahrscheinlich das Schicksal der RahmenRL-Änderung teilen werden. Hier einmal die Links zu den vom Parlament beschlossenen Texten:
Schon am 22. April 2009 hat das Parlament in erster (und aller Voraussicht nach einziger) Lesung über die Verordnung (EG) Nr. .../2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste abgestimmt.
"[Die nationalen Regulierungsbehörden fördern die Interessen der Bürger der Europäischen Union, indem sie unter anderem] ...Die Kommission sagt dazu in ihrer Presseaussendung: "This amendment is an important restatement of the fundamental rights of EU citizens. For many, it is of very high symbolic and political value."
h) dem Grundsatz folgen, dass die Grundrechte und Freiheiten der Endnutzer, insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, keinesfalls ohne vorherige Entscheidung der Justizbehörden eingeschränkt werden dürfen, es sei denn, die öffentliche Sicherheit ist bedroht; in diesem Fall kann die Entscheidung der Justizbehörden im Nachhinein erfolgen."
Freilich ist diese Änderung nicht nur symbolisch, da sie mit dem usmtrittenen franzöischen loi HADOPI ("Haute Autorité pour la Diffusion des Œuvres et la Protection des Droits sur Internet") nicht vereinbar sein könnte; nach diesem Gesetz, sollte es endgültig beschlossen werden, könnte nämlich eine nicht-gerichtliche Behörde Netzsperren vornehmen. Ob der Rat am 12. Juni daher der Position des Parlaments zustimmt, scheint recht unsicher, sodass die Angelegenheit auch in den Vermittlungsausschuss gehen könnte und damit die Zukunft des gesamten Pakets eher ungewiss ist. Die Abweichung zwischen Parlament und Rat betrifft zwar nur den Entwurf für die Änderung der RahmenRL, aber die beiden anderen Vorschläge hängen so eng damit zusammen, dass sie wahrscheinlich das Schicksal der RahmenRL-Änderung teilen werden. Hier einmal die Links zu den vom Parlament beschlossenen Texten:
- Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste [2007/0247(COD)]
- Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden [2007/0248(COD)]
- Verordnung (EG) Nr. .../2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elekronische Kommunikation und des Büros – [2007/0249(COD)]
Schon am 22. April 2009 hat das Parlament in erster (und aller Voraussicht nach einziger) Lesung über die Verordnung (EG) Nr. .../2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste abgestimmt.
Friday, May 08, 2009
Regulierung von Terminierungsentgelten - Empfehlung der Kommission
Die Kommission hat am 7. Mai 2009 nun die Empfehlung über die regulatorische Behandlung von Festnetz- und Mobilterminierungsentgelten in der EU beschlossen (derzeit ist nur die englischsprachige Version verfügbar; wie der deutsche Titel der Empfehlung dann offiziell lauten wird, ist daher noch offen*, in der Presseaussendung spricht die Kommission von der "Empfehlung zur Regulierung der Anrufzustellungsentgelte in der EU"; zum Entwurf siehe schon hier). Zusätzlich zur Empfehlung gibt es auch noch zwei Staff Working Documents: erstens eine "Explanatory Note" und zweitens eine Art Impact Assessment ("Implications for Industry, Competition and Consumers").
Es handelt sich um eine Empfehlung auf der Grundlage des Art 19 Abs 1 der RahmenRL (daher ist die Bezugnahme auf Art 16 RahmenRL für den Übergangszeitraum in Punkt 7.1. der Explanatory Note unzutreffend).
Wesentlicher Inhalt der Empfehlung ist, dass die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) im Fall der Feststellung beträchtlicher Marktmacht auf einem (Festnetz- oder Mobil-)Teminierungsmarkt Terminierungsentgelte festlegen sollen, die den Kosten eines effizienten Betreibers entsprechen. Dies - so die Empfehlung - impliziert, dass die Terminierungsentgelte symmetrisch sind. Die Kosten sind auf Basis von Wiederbeschaffungskosten, mit einem Bottom Up-Modell nach der LRIC-Kostenrechnungsmethode (long run average incremental costs) zu berechnen. Ein Vergleich mit einem Top-Down-Modell, das geprüfte Daten enthält, ist zulässig, um die Ergebnisse zu verifizieren. Das Kostenmodell sollte effiziente Technologien im zu berücksichtigenden Zeitrahmen (= NGN) berücksichtigen.
Der Kostenberechnung ist eine effiziente Größe des Betreibers zugrundezulegen, wobei die Kommission für die Mobilterminierung von dem noch im Entwurf vorgesehenen 1/n-Modell (n= Anzahl der Mobilnetzbetreiber) abgegangen ist und nun generell einen Mindestmarktanteil von 20% als minimum efficient scale empfiehlt. NRBs könnten davon abweichen, wenn sie nachweisen, dass die Marktbedingungen im jeweiligen Mitgliedstaat eine andere Mindestgröße eines effizienten Betreibers nahelegen würden.
Abweichungen sollten nur bei objektiven Kostenunterschieden zugelassen werden, die vom Betreiber nicht beeinflusst werden können, wie zB eine ungleichmäßige Frequenzausstattung. Erhöhte Mobilterminierungsentgelte für Marktneueinsteiger sollten höchstens für vier Jahre nach Markteintritt zugelassen werden.
Als Zielzeitpunkt für die Umsetzung für symmetrische Terminierungsentgelte in der Höhe der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gibt die Empfehlung den 31. Dezember 2012 an.
(update: Statement von Wettbewerbskommissarin Kroes und Statement von Kommissarin Reding, anlässlich der Pressekonferenz zur Vorstellung der Empfehlung am 7.5.2009)
*) Update 20.05.2009: die Empfehlung wurde heute unter dem Titel "Empfehlung der Kommission vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU" (2009/396/EG) im Amtsblatt veröffentlicht;
Ebenfalls heute hat Ofcom einen Konsultationsentwurf über die zukünftige Regulierung der Mobilterminierung veröffentlicht.
Es handelt sich um eine Empfehlung auf der Grundlage des Art 19 Abs 1 der RahmenRL (daher ist die Bezugnahme auf Art 16 RahmenRL für den Übergangszeitraum in Punkt 7.1. der Explanatory Note unzutreffend).
Wesentlicher Inhalt der Empfehlung ist, dass die nationalen Regulierungsbehörden (NRB) im Fall der Feststellung beträchtlicher Marktmacht auf einem (Festnetz- oder Mobil-)Teminierungsmarkt Terminierungsentgelte festlegen sollen, die den Kosten eines effizienten Betreibers entsprechen. Dies - so die Empfehlung - impliziert, dass die Terminierungsentgelte symmetrisch sind. Die Kosten sind auf Basis von Wiederbeschaffungskosten, mit einem Bottom Up-Modell nach der LRIC-Kostenrechnungsmethode (long run average incremental costs) zu berechnen. Ein Vergleich mit einem Top-Down-Modell, das geprüfte Daten enthält, ist zulässig, um die Ergebnisse zu verifizieren. Das Kostenmodell sollte effiziente Technologien im zu berücksichtigenden Zeitrahmen (= NGN) berücksichtigen.
Der Kostenberechnung ist eine effiziente Größe des Betreibers zugrundezulegen, wobei die Kommission für die Mobilterminierung von dem noch im Entwurf vorgesehenen 1/n-Modell (n= Anzahl der Mobilnetzbetreiber) abgegangen ist und nun generell einen Mindestmarktanteil von 20% als minimum efficient scale empfiehlt. NRBs könnten davon abweichen, wenn sie nachweisen, dass die Marktbedingungen im jeweiligen Mitgliedstaat eine andere Mindestgröße eines effizienten Betreibers nahelegen würden.
Abweichungen sollten nur bei objektiven Kostenunterschieden zugelassen werden, die vom Betreiber nicht beeinflusst werden können, wie zB eine ungleichmäßige Frequenzausstattung. Erhöhte Mobilterminierungsentgelte für Marktneueinsteiger sollten höchstens für vier Jahre nach Markteintritt zugelassen werden.
Als Zielzeitpunkt für die Umsetzung für symmetrische Terminierungsentgelte in der Höhe der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gibt die Empfehlung den 31. Dezember 2012 an.
(update: Statement von Wettbewerbskommissarin Kroes und Statement von Kommissarin Reding, anlässlich der Pressekonferenz zur Vorstellung der Empfehlung am 7.5.2009)
*) Update 20.05.2009: die Empfehlung wurde heute unter dem Titel "Empfehlung der Kommission vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU" (2009/396/EG) im Amtsblatt veröffentlicht;
Ebenfalls heute hat Ofcom einen Konsultationsentwurf über die zukünftige Regulierung der Mobilterminierung veröffentlicht.
Saturday, May 02, 2009
Doch Neues zur Medienvielfalt: "Beta-Version" des "Media Pluralism Monitor"
Zuletzt war ich vielleicht etwas zu ungeduldig, als ich auf die gewisse Bedächtigkeit der Kommission in Sachen Medienvielfalt hingewiesen habe. Nun haben die Auftragnehmer der Studie zu Indikatoren für Medienvielfalt einen preliminary draft final report vorgelegt, komplett mit einem Prototyp des "Media Pluralism Monitor", einem Excel-File, in dem man die jeweiligen nationalen Werte für die Inidikatoren eingeben kann (plus "user guide" und Feedback-Formular), alles veröffentlicht auf der Website der Kommission. Ein "stakeholder workshop" dazu wird am 8. Juni stattfinden.
Nach einer ersten überblicksweisen Durchsicht bleibt für mich ein etwas zwiespältiger Eindruck, und zwar weniger im Hinblick auf die Qualität der Studie als zur Frage, wie weit die einzelnen Indikatoren tatsächlich in verschiedenen Mitgliedstaaten operationalisierbar und die Ergebnisse vergleichbar sein können. Ein wenig habe ich den Eindruck, dass jedenfalls bei einzelnen Indikatoren eine Tendenz zu einer positiven Bewertung regulatorischer Aufsicht erkennbar ist, und dass - teilweise damit einhergehend - die Bedeutung formaler Strukturen und Abläufe (Behörden, Selbstregulierungseinrichtungen, Anzahl von Beschwerden etc.) etwas zu stark betont wird. Dutzende Male wird etwa die Frage gestellt "Is there an administrative or judicial body actively monitoring compliance with these rules and/or hearing complaints?" - zur Frage, ob/wie faire politische Berichterstattung durch Printmedien sichergestellt ist genauso wie zur Frage, ob sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk ausreichend in Online-Medien engagiert (nicht ausreichendes Engagement wäre demnach ein Risikofaktor für die Medienvielfalt), und das zieht sich in dieser Weise durch eine Vielzahl von Indikatoren.
Natürlich kann man bei einer Studie dieses Umfangs immer Kritikpunkte finden (muss man zB bei einer für die EU-Mitgliedstaaten ausgelegten Bewertung wirklich die Frage stellen, ob die EMRK ratifiziert wurde und die Freiheit der Meinungsäußerung in der Verfassung und/oder im nationalen Recht anerkannt ist?). Und auch sachliche Fehler lassen sich in der vorläufigen Version natürlich leicht finden, aber zu deren Bereinigung gibt es ja eine Endversion. Ob die Mitgliedstaaten bestimmte Richtlinien ratifziert (!) haben (so im User Guide zum Indikator B1.2) wird man schwer beantworten können; zum Indikator O9.1 wird man sich auch eine andere Frage einfallen lassen müssen, als ob die Marktanalyse des Markts 18 nach der längst nicht mehr geltenden Märkteempfehlung 2003 durchgeführt wurde; und ob schließlich das in Indikator T1.6 zugrundegelegte Verständnis von Art 31 der Universaldienst-RL aufrechterhalten werden kann, würde ich genauso bezweifeln. In manchen Fragen kann man auch ein gewisses Interesse der Kommission als Auftraggeber der Studie wahrnehmen, insbesondere bei Fragen zu den Regulierungsbehörden im Medien und Telekombereich.
Aber bei aller Detailkritik (und ich habe da erst mal quer durchgeschaut - Studie und User Guide haben ja zusammen gut 500 Seiten) muss man festhalten, dass mit diesem Werk auch ein wichtiger Schritt getan ist. Denn auch wenn sich bei sehr vielen Indikatoren und vor allem auch den dazu zu beantwortenden Sub-Fragen die Bewertungskriterien und manchmal auch die Relevanz diskutieren lassen, eines ist damit jedenfalls gelungen: ein Inventarium von Fragestellungen, mit dem man sich bei der Bewertung der Medienvielfalt systematisch auseinandersetzen kann und muss.
Dass die Kommission den Einsatz genau dieses "Media Pluralism Monitors" empfehlen wird, kann ich mir noch nicht vorstellen, denn nun werden wohl Mitgliedstaaten und Interessenverbände zahlreiche grundsätzliche und detaillierte Kritik anbringen. Das Schöne an diesem Instrument aber ist, dass es - wie die Studienverfasser audrücklich betonen - offen ist für die Benützung durch ein breites Feld an Stakeholdern, Regulatierungsbehörden genauso wie NGO’s, Wissenschaft und Marktteilnehmer. Emfpohlen wird freilich eine arbeitsteilige Zusammenarbeit von Medienbehörden, NGOs, and akademischen Experten. Ich bin gespannt, wer sich in Österreich dieser Aufgabe unterziehen wird.
[update: die Endfassung der Studie, der User Guide, und das Excel Sheet zur Berechnung liegen nun vor, ebenso die Präsentationen von einem Workshop am 8. Juni 2009; weitere Informationen auf dieser Seite]
Nach einer ersten überblicksweisen Durchsicht bleibt für mich ein etwas zwiespältiger Eindruck, und zwar weniger im Hinblick auf die Qualität der Studie als zur Frage, wie weit die einzelnen Indikatoren tatsächlich in verschiedenen Mitgliedstaaten operationalisierbar und die Ergebnisse vergleichbar sein können. Ein wenig habe ich den Eindruck, dass jedenfalls bei einzelnen Indikatoren eine Tendenz zu einer positiven Bewertung regulatorischer Aufsicht erkennbar ist, und dass - teilweise damit einhergehend - die Bedeutung formaler Strukturen und Abläufe (Behörden, Selbstregulierungseinrichtungen, Anzahl von Beschwerden etc.) etwas zu stark betont wird. Dutzende Male wird etwa die Frage gestellt "Is there an administrative or judicial body actively monitoring compliance with these rules and/or hearing complaints?" - zur Frage, ob/wie faire politische Berichterstattung durch Printmedien sichergestellt ist genauso wie zur Frage, ob sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk ausreichend in Online-Medien engagiert (nicht ausreichendes Engagement wäre demnach ein Risikofaktor für die Medienvielfalt), und das zieht sich in dieser Weise durch eine Vielzahl von Indikatoren.
Natürlich kann man bei einer Studie dieses Umfangs immer Kritikpunkte finden (muss man zB bei einer für die EU-Mitgliedstaaten ausgelegten Bewertung wirklich die Frage stellen, ob die EMRK ratifiziert wurde und die Freiheit der Meinungsäußerung in der Verfassung und/oder im nationalen Recht anerkannt ist?). Und auch sachliche Fehler lassen sich in der vorläufigen Version natürlich leicht finden, aber zu deren Bereinigung gibt es ja eine Endversion. Ob die Mitgliedstaaten bestimmte Richtlinien ratifziert (!) haben (so im User Guide zum Indikator B1.2) wird man schwer beantworten können; zum Indikator O9.1 wird man sich auch eine andere Frage einfallen lassen müssen, als ob die Marktanalyse des Markts 18 nach der längst nicht mehr geltenden Märkteempfehlung 2003 durchgeführt wurde; und ob schließlich das in Indikator T1.6 zugrundegelegte Verständnis von Art 31 der Universaldienst-RL aufrechterhalten werden kann, würde ich genauso bezweifeln. In manchen Fragen kann man auch ein gewisses Interesse der Kommission als Auftraggeber der Studie wahrnehmen, insbesondere bei Fragen zu den Regulierungsbehörden im Medien und Telekombereich.
Aber bei aller Detailkritik (und ich habe da erst mal quer durchgeschaut - Studie und User Guide haben ja zusammen gut 500 Seiten) muss man festhalten, dass mit diesem Werk auch ein wichtiger Schritt getan ist. Denn auch wenn sich bei sehr vielen Indikatoren und vor allem auch den dazu zu beantwortenden Sub-Fragen die Bewertungskriterien und manchmal auch die Relevanz diskutieren lassen, eines ist damit jedenfalls gelungen: ein Inventarium von Fragestellungen, mit dem man sich bei der Bewertung der Medienvielfalt systematisch auseinandersetzen kann und muss.
Dass die Kommission den Einsatz genau dieses "Media Pluralism Monitors" empfehlen wird, kann ich mir noch nicht vorstellen, denn nun werden wohl Mitgliedstaaten und Interessenverbände zahlreiche grundsätzliche und detaillierte Kritik anbringen. Das Schöne an diesem Instrument aber ist, dass es - wie die Studienverfasser audrücklich betonen - offen ist für die Benützung durch ein breites Feld an Stakeholdern, Regulatierungsbehörden genauso wie NGO’s, Wissenschaft und Marktteilnehmer. Emfpohlen wird freilich eine arbeitsteilige Zusammenarbeit von Medienbehörden, NGOs, and akademischen Experten. Ich bin gespannt, wer sich in Österreich dieser Aufgabe unterziehen wird.
[update: die Endfassung der Studie, der User Guide, und das Excel Sheet zur Berechnung liegen nun vor, ebenso die Präsentationen von einem Workshop am 8. Juni 2009; weitere Informationen auf dieser Seite]
"Babytalker" vor dem EuGH: Inverkehrbringen CE-gekennzeichneter Funkgeräte
Ein Babyphone beschäftigte den EuGH in seinem Urteil vom 30. April 2009 in der Rechtssache C-132/08 Lidl Magyarország Kereskedelmi bt: ein Handelsunternehmen importierte den "Babytalker 500", der in Belgien vom Hersteller auf der Grundlage der Richtlinie 1999/5/EG mit dem CE-Kennzeichen versehen wurde, nach Ungarn. Dort beanstandete ein Überwachungsorgan der Telekommunikationsbehörde, dass das Gerät nicht mit einer ungarischen Konformitätserklärung versehen war, und untersagte den Verkauf. Der Händler müsse eine entsprechende Konformitätserklärung vorlegen, da er die Geräte in Ungarn in den Verkehr brachte und daher nach ungarischem Recht als Hersteller anzusehen sei.
Der Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht ist wohl evident, aber das in Ungarn angerufene Gericht legte dem EuGH dennoch zehn Fragen zur Auslegung vor. Der EuGH nützte den - soll man sagen: babyeinfachen - Fall, um in knappen Worten ein paar Grundregeln des gemeinschaftlichen Produktrechts unter den New-Approach-Richtlinien zu wiederholen:
Der Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht ist wohl evident, aber das in Ungarn angerufene Gericht legte dem EuGH dennoch zehn Fragen zur Auslegung vor. Der EuGH nützte den - soll man sagen: babyeinfachen - Fall, um in knappen Worten ein paar Grundregeln des gemeinschaftlichen Produktrechts unter den New-Approach-Richtlinien zu wiederholen:
- Wenn der in einem Mitgliedstaat ansässige Hersteller die nach der Richtlinie 1999/5/EG vorgeshene Konformitätserklärung abgibt und die CE-Kennzeichnung anbringt, kann ein anderer Mitgliedstaat den Importeur in diesen Staat nicht als Hersteller ansehen und von ihm noch eine weitere Konformitätserklärung verlangen; daran ändert es auch nichts, dass das Gerät in einem nicht harmonisierten Frequenzband betrieben wird, da Art 6 Abs 4 der Richtlinie 1999/5/EG diesen Fall besonders regelt.
- Auch die - nur subsidiär anwendbare - Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG ermöglicht es nicht, den Händler zum Zweck der Abgabe einer Konformitätserklärung als Hersteller anzusehen.
- Und weil schließlich das vorlegende Gericht auch nach den Möglichkeiten fragte, die sich für den Mitgliedstaat aus Artikel 30 EG ergeben, sah sich der EuGH zur Erinnerung veranlasst, dass "alle nationalen Maßnahmen in einem Bereich, für den auf Gemeinschaftsebene eine harmonisierte Regelung geschaffen worden ist, anhand dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand der Art. 28 EG und 30 EG zu beurteilen sind"; wörtlich sagt der EuGH: "Der freie Verkehr von Geräten, die unter die Richtlinie 1999/5 fallen und bei denen davon ausgegangen wird, dass sie die grundlegenden Anforderungen und damit die Sicherheitsbestimmungen der Richtlinie erfüllen, kann nur unter den von der Richtlinie selbst vorgesehenen Bedingungen behindert werden."