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Thursday, June 14, 2007

Mobilterminierung - europaweit umstritten

"Markt 16" - Terminierung in individuellen Mobilnetzen - ist wohl europaweit der am meisten umstrittene Markt in der Telekommunikationsregulierung.
Zuletzt hatte sich das deutsche Bundesverwaltungsgericht damit zu befassen, wenn auch vorerst nur mit Eilanträgen, in denen Mobilnetzbetreiber die Zuerkennung aufschiebender Wirkung für ihre Klagen gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur begehrten. Diesen Eilanträgen hat das BVerwG laut seiner Presseaussendung vom 13. Juni 2007 nicht stattgegeben. In der Hauptsache steht die Entscheidung noch aus, das Verwaltungsgericht Köln hatte den Klagen den Mobilnetzbetreiber teilweise stattgegeben (die Entscheidungen des VG Köln sind hier zu finden, mit Eingabe der Geschäftszahlen 1 K 3918/06 oder 1 K 4314/06 oder 1 K 4148/06 oder 1 K 3928/06). Dabei hat das VG Köln zwar die Feststellung beträchtlicher Marktmacht bestätigt, die Verpflichtung zur Vorabgenehmigung der Mobilterminierungsentgelte allerdings als zu starken Eingriff beurteilt.

Im UK hat das Competition Appeals Tribunal eine Entscheidung der Ofcom zur Mobilterminierung im Netz der Hutchison 3G (UK) Limited aufgehoben (Text der Entscheidung hier), vor allem weil die nachfrageseitige Gegenmacht (countervailing buyer power) nicht ausreichend beurteilt worden war. Ähnliche Fragen lagen auch der Entscheidung des Electronic Communication Appeal Panel Irlands, eines Urteils des College van Beroep voor het bedrijfsleven der Niederlande und schließlich auch einer Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes zugrunde.

Nun gehen die Verfahren teilweise schon in die zweite Runde: so hat Hutchison 3G (UK) hat vor kurzem ein Rechtsmittel gegen die neuerliche Feststellung der beträchtlichen Marktmacht und Auferlegung von Preisregelungsmaßnahmen im Markt für Mobilterminierung durch die Ofcom erhoben (siehe die Zusammenfassung hier) - das Competition Appeals Tribunal wird wieder zu entscheiden haben, wobei dem entscheidenden Senat neben Adam Scott, der schon im ersten Hutchison 3 G-Verfahren dabei war, nun der Wirtschaftsprofessor Andrew Bain sowie Vivien Rose (bekannt als Bearbeiterin von Bellamy & Child European Community Law of Competition) angehören.

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