Der EuGH hat heute in der Sache
C-64/06 Telefónica O2 Czech Republic as tatsächlich die vom Generalanwalt in seinem Schlussantrag angeregte einfache Antwort auf
"die bunte Vielfalt der [vom vorlegenden Prager Bezirksgericht 3] formulierten Fragen" gegeben: die Übergangsbestimmungen des Art 27 der
Rahmenrichtlinie kommen auch dann zum Tragen, wenn der Gesetzgeber mit der Umsetzung des neuen Rechtsrahmens säumig war (und Art 16 der Rahmenrichtlinie hat daher keine direkte Wirkung). Näher zu diesem Urteil siehe
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