über sichere und effiziente bordeigene Informations- und Kommunikationssysteme. Der damit neugefasste "Grundsatzkatalog zur Mensch-Maschine-Schnittstelle" enthält wesentliche Sicherheitsaspekte, die zB bei Navigationssystemen in Kraftfahrzeugen zu beachten sind.
Kein Zweifel, dass es sich dabei um eine lobenswerte Sache handelt. Wenn sich die Mitgliedstaaten nach dieser Empfehlung richten, werden sie in Hinkunft nicht nur "die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Mensch-Maschine-Schnittstelle (HMI) beobachten", sondern auch "für die Verbreitung des neugefassten Grundsatzkatalogs unter allen Beteiligten sorgen" (wobei ich mit diesem Hinweis gleich ein wenig mithelfe, also hier nochmal der Link), und natürlich sollten sie die Beteiligten auch "zur Einhaltung der Grundsätze ermuntern".
Der Katalog selbst enthält unter anderem eine geradezu geniale Definition der "Ablenkung", die als Aufmerksamkeit verstanden wird, welche sich leider nicht auf jene Tätigkeit bezieht, für die sie erforderlich wäre; im Wortlaut:
"Ablenkung: Aufmerksamkeit, die auf eine nicht mit der Fahrzeugführung in Verbindung stehende Tätigkeit verwendet wird"
Und schließlich habe ich noch ein Lehrbeispiel gefunden, wie unbestimmte Rechtsbegriffe durch andere unbestimmte Rechtsbegriffe definiert werden können:
"Die Reaktion des Systems ist dann zeitnah, wenn sie als verhältnismäßig augenblicklich wahrgenommen wird."
Wem das zu konkret ist, der sei darauf hingewiesen, das diese Definition nur auf Informations- und Kommunikationssysteme anwendbar ist, die manuelle Eingaben erfordern, denn "für sprachgesteuerte Systeme liegen noch keine hinreichenden Erfahrungen vor, nach denen der Begriff 'zeitnah' definiert werden könnte."
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