"Filzmaiers enorme Frequenz erklärt sich auch mit den Besonderheiten des ORF-Gesetzes. Redakteure des staatlichen Rundfunks sind der Objektivität verpflichtet und dürfen nicht kommentieren."Richtig daran ist, dass Redakteure (und Redakteurinnen!) des ORF (der übrigens kein "staatlicher Rundfunk" ist) der Objektivität verpflichtet sind.
Nicht richtig ist, dass Redakteure (und Redakteurinnen!) des ORF nicht kommentieren dürften.
Und auch der Schluss, den man aus diesem Artikel ziehen muss, dass nämlich für Filzmaiers Kommentare die Verpflichtung zur Objektivität nicht gelten würde, stimmt nicht. Denn Filzmaier ist nicht einfacher Interviewgast des ORF, sondern hat - wie Schwaiger auch selbst schreibt - für seine Kommentare einen Vertrag mit dem ORF abgeschlossen. Und damit ist er ein "eigener Kommentator" des ORF, der nach § 4 Abs 5 Z 3 ORF-Gesetz den Grundsatz der Objektivität zu wahren hat. "Für Filzmaier gelten damit die strengen Regeln des ORF-Gesetzes", betont auch der ORF auf seiner Website.
Die profil-Redakteurin hat das ORF-Gesetz also falsch verstanden (oder, viel wahrscheinlicher, gar nicht nachgeschaut), und fact-checker scheint es im profil ohnehin nicht zu geben. Die "Besonderheiten des ORF-Gesetzes" erklären jedenfalls die Bildschirmpräsenz Filzmaiers nicht.
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PS: Objektivität (Sachlichkeit) heißt nicht, dass auf pointierte Formulierungen verzichtet werden muss. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zwar polemische oder unangemessene Formulierungen ("also solche, die eine sachliche Auseinandersetzung vermissen lassen und in denen es erkennbar darum geht, jemanden bloß zu stellen") mit dem Objektivitätsgebot niemals vereinbar (VwGH 23.06.2010, 2010/03/0009), abgesehen davon aber dürfen im Sinne der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht die einzelnen Formulierungen isoliert beurteilt werden. Vielmehr muss stets der Gesamtzusammenhang in Betracht gezogen werden, der das Thema eines Kommentars bestimmt und damit auch der vom Betroffenen gebotene Anlass. Einzelne Formulierungen können daher aus dem Gesamtzusammenhang gerechtfertigt werden (so zB im Erkenntnis vom 10.11.2004, 2002/04/0053 zum Kommentar eines ORF-Redakteurs, in dem einem mittlerweile verstorbenen Kärntner Landeshauptmann die "Filetierung der Verfassung" vorgeworfen worden war).
Dass der Grundsatz der Objektivität nach § 4 Abs 5 Z 3 ORF-Gesetz nicht nur bei Kommentaren, Sachanalysen und Moderationen durch "ORF-Redakteure" (und Redakteurinnen) zu wahren ist, hat der Verwaltungsgerichtshof übrigens im Erkenntnis vom 15.09.2006, 2004/04/0074 zu einer vom ORF produzierten - aber von einer nicht beim ORF beschäftigten Schauspielerin moderierten - Gala ausgesprochen.
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