Pages

Tuesday, July 19, 2011

Triple Play: Marktanalyse der belgische Regulierungsbehörden für Fernseh- und Breitbandmärkte

Das ist eher etwas für den harten Kern der Rundfunk- und Telekommunikationsrecht-Spezialisten: die belgische KRK (Konferenz der Regulierungsbehörden für den Bereich der elektronischen Kommunikation, bestehend aus dem Belgischen Institut für Postdienste und Telekommunikation, dem Vlaamse Regulator voor de Media, dem Conseil Supérieur de l’Audiovisuel und dem Medienrat [der deutschsprachigen Gemeinschaft in Belgien]) hat gestern ihre Entscheidungen zur Marktanalyse im Fernseh- und Breitbandmarkt veröffentlicht. Das ist zunächst schon deshalb bemerkenswert, weil es in der komplizierten föderalen Struktur Belgiens die Zusammenarbeit von vier teilweise sehr selbstbewussten Regulierungsbehörden mit recht unterschiedlicher Ausrichtung erforderte (der klassisch französisch orientierte "Inhaltsregulierer" CSA und der typische, eher wettbewerblich ausgerichtete "Telekomregulierer" BIPT sind nicht gerade durch eine gemeinsame "regulatorische Philosophie" verbunden). Spannend ist aber vor allem der inhaltliche Zugang: die Entscheidungen sollen die Fernsehkabelmärkte öffnen und Wettbewerb bei der Übermittlung von Fernsehsignalen an die Endkunden herstellen, dies auch über das Breitbandnetz der Belgacom.

In der Pressemitteilung der KRK werden die Maßnahmen so zusammengefasst: 
"Konkret bedeutet dies, dass die Kabelnetzbetreiber Brutélé, Numéricable, Tecteo, AIESH und Telenet ab sofort jedem Antragsteller, folgendes anbieten müssen:
  • den Zugang zu einem Angebot für den Weiterverkauf ihres analogen Fernsehangebotes;
  • den Zugang zu ihrer Digitalfernsehplattform, außer für die Kabelnetzbetreiber Belgacom, der schon digitale Dienste über sein eigenes Netz anbietet und AIESH, der noch keine digitale Plattform hat;
  • den Zugang zu einem Angebot für den Weiterverkauf von Breitband-Internet, wobei wiederum Belgacom und AIESH aus den gleichen Gründen ausgeschlossen bleiben.
Was den Kabelverteiler Belgacom angeht, so kann er auf Grund der Entscheidungen betreffend den Fernsehmarkt ab sofort das analoge Fernsehen in sein kommerzielles Angebot aufnehmen. Im Gegenzug ist er aber auch verpflichtet, sein eigenes Netz für ein alternatives Fernsehangebot auf Grund der Entscheidungen betreffend die Breitbandinternetmärkte zu öffnen."
Die Entscheidungen im Einzelnen sind:
Zum Hintergrund der Entscheidungen sind auch die Stellungnahmen der Europäischen Kommission im Verfahren nach Art 7 der Rahmenrichtlinie interessant zu lesen (BE/2011/1229 zum Fernsehmarkt; BE/2011/1227 und 1228 zum Vorleistungsmrkt für physischen Netzzugang an festen Standorten und zum Vorleistungsmarkt für Breitbandzugang).

No comments:

Post a Comment

Note: Only a member of this blog may post a comment.