Die Änderungen in der Finanzierungsstruktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Spanien und Frankreich - weg von der (teilweisen) Werbefinanzierung hin zu ganz überwiegend gebühren- bzw steuerfinanzierten Modellen - führen natürlich auch beihilfenrechtlich zu neuen Problemstellungen (ganz abgesehen von den telekommunikationsrechtlichen Problemen, die sich in beiden Fällen zudem wegen der Sondersteuer auf Telekomunternehmen ergeben, siehe dazu zB hier). Eine erste Kapitalspritze von € 150 Mio an France Télévisions in diesem Zusammenhang war von der Europäischen Kommission im Jahr 2008 genehmigt worden. Gegen diese Kommissionsentscheidung brachten die privaten Rundfunkveranstalter M6 und TF1 Nichtigkeitsklage beim EuG ein.
Mit Urteil vom 1.7.2010, T-568/08 M6/Kommission und T-573/08 TF1/Kommission, wurden diese Klagen nun abgewiesen. Das Gericht legte der Entscheidung zugrunde, dass die von Frankreich notifizierte Kapitalausstattung in Höhe von € 150 Mio deutlich unter den Kosten der von France Télévisions gesicherten Gemeinwohldienstleistung der Rundfunk- und Fernsehausstrahlung lag und nicht dazu diente, den kommerziellen Verkauf von Werbezeiten durch France Télévisions zu finanzieren. Die Lage wäre jedoch ganz anders zu beurteilen gewesen, wenn ernste Zweifel an der tatsächlichen Bestimmung der notifizierten Kapitalausstattung bestanden hätten und insbesondere ihre zweckwidrige Verwendung zur Subventionierung der kommerziellen Tätigkeit von France Télévisions zu befürchten gewesen wäre.
Es bleibt abzuwarten, ob M6 und TF1 in dieser Cause noch den EuGH befassen werden (update 24.10.2011: das Rechtsmittel von TF1 wurde mit Beschluss des EuGH vom 9.6.2011, C-451/10 P, zurückgewiesen) - aber die gerichtlichen Auseinandersetzungen sind so oder so nicht vorbei: beim EuG ist zu T-520/09 bereits eine weitere Klage von M6 und TF1 anhängig, und zwar gegen die Genehmigung der zweiten "Tranche" des Staatszuschusses an France Télévisions aus dem Jahr 2009. Und wie bereits erwähnt, geht die Kommission gegen die auch zur Finanzierung der Werbefreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienende "Telekomsteuer" mit Vertragsverletzungsverfahren vor (siehe hier).
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