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Monday, March 29, 2010

Aus der Reichskasse bezahlt: das niederländische öffentliche Fernsehen im Amsterdam-Test

"uit's Rijks kas betaald", aus der Reichskasse bezahlt, wurden die Programmkosten des niederländischen öffentlichen Fernsehens nach einer Verordnung aus dem Jahr 1956, und das ist - trotz mehrfacher Änderungen der Rechtslage - der Sache nach bis heute so geblieben: das jährliche Budget für den öffentlichen Rundfunk wird vom zuständigen Regierungsmitglied festgelegt und von der Regulierungsbehörde dem Nederlands Publieke Omroep (NPO) zugeleitet. Der NPO ist allerdings keine homogene öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt wie etwa der ORF, sondern eine Koordinierungseinrichtung, denn in den Niederlanden sind etwa zwei Dutzend öffentliche Rundfunkveranstalter tätig. [Die direkte Finanzierung aus dem Budget bedeutet übrigens nicht, dass die Bürger keinen Beitrag leisten müssten: seit dem Jahr 2000 wird ein Rundfunkbeitrag als allgemeine Steuer eingehoben, anstelle der bis dahin an den Besitz eines Empfangsgerätes geknüpften Gebühr.]

Auch der niederländische öffentliche Rundfunk war Gegenstand eines Beihilfenverfahrens der Europäischen Kommission, das mit Entscheidung vom 26.01.2010 nach entsprechenden Zusagen Niederlands eingestellt wurde; in der Presseaussendung wird darauf hingewiesen, dass es sich um die zweite Entscheidung auf der Grundlage der neuen Rundfunkmitteilung handelt (die erste Entscheidung nach dieser Mitteilung betraf bekanntlich den ORF). Nun wurde auch die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung veröffentlicht (Originalsprache, englisch). Die Entscheidung folgt dem mittlerweile bekannten Muster, der Drei-Stufen-Test oder Public-Value-Test oder - wie ihn die Kommission nennt - Amsterdam-Test ist damit sozusagen auch in seinem Heimatland angekommen.

Eine Besonderheit gegenüber den deutschen und österreichischen Beihilfeverfahren zum öffentlichen Rundfunk zeigt sich in der Festlegung des Auftrags: hier akzeptiert die Kommission, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag nicht bereits im Gesetz ausreichend klar festgelegt wird, sondern erst in einem Verwaltungsverfahren durch den Minister spezifiziert wird. Im Hinblick darauf, dass auch in diesem Verwaltungsverfahren ausreichende Transparenz (Veröffentlichung des Entscheidungsentwurfs, Konsultation) sichergestellt wird und dass für die Nichteinhaltung des Auftrags Sanktionen vorgesehen sind, hat die Kommission gegen diese niederländische Besonderheit keinen Einwand.

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