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Sunday, March 21, 2010

"Am Schauplatz - Bärenjäger": finanzielle und organisatorische Beiträge, um ein Ereignis der Berichterstattung herbeizuführen

Darf ein Rundfunkveranstalter finanziell und organisatorisch mithelfen, um ein Ereignis zu schaffen, über das er berichten will? Die Sendungsmacher von "Am Schauplatz" (ORF) hatten sich dieser Frage bereits einmal - auf Antrag des Publikumsrates - vor dem Bundeskommunikationssenat zu stellen. Der BKS wies den Antrag des Publikumsrats ab und konnte in der finanziellen und organisatorischen Mitwirkung der Schauplatz-Redaktion am Zustandekommen einer Jagdreise, die Gegenstand der Reportage war, keine Verletzung des ORF-Gesetzes feststellen. Aus aktuellem Anlass (in dem es aber offenbar nicht um eine schon ausgestrahlte Sendung geht, sondern um allfällige Vorkommnisse im Vorfeld) daher hier, ohne weitere Kommentierung, die einschlägigen Rechtssätze aus diesem Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 16.06.2008:
"Der Bundeskommunikationssenat geht wie auch der Antragsteller davon aus, dass ein Beitrag finanzieller wie organisatorischer Natur zur Herbeiführung eines Ereignisses, welches Gegenstand einer Berichterstattung sein soll, dann mit dem Objektivitätsgebot vereinbar ist, sofern eine Beeinflussung der Authentizität der Berichterstattung ausgeschlossen werden kann und durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass der Anschein von Parteinahme oder der Verzerrung der Dimensionen des Ereignisses hintangehalten wird.

Gerade bei Sendungen wie 'Am Schauplatz' wird es oftmals notwendig sein, in Umgebungen und Milieus vorzudringen, welche unter gewöhnlichen Umständen einer nicht verdeckten Berichterstattung schwer zugänglich wären. Sofern eine Berichterstattung aufgrund sachlicher journalistischer Kriterien dennoch angestrebt wird, ist es nach Ansicht des Bundeskommunikationssenates nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn insbesondere durch organisatorische Maßnahmen die Möglichkeit einer ansonsten authentischen Berichterstattung geschaffen wird. Die Grenze der zulässigen Möglichkeiten der Informationsbeschaffung wird im Übrigen insbesondere dort anzusiedeln sein, wo unlautere Methoden angewendet werden. ...
Der Bundeskommunikationssenat gelangt ... zur Ansicht, dass organisatorische und/oder finanzielle Beiträge des ORF zum Zustandekommen der Berichterstattung solange nicht als wesentliche Elemente der Berichterstattung gelten und deshalb gegenüber den Zusehern nicht zwingend offen zu legen wären, solange die Authentizität der Information gewährleistet bliebt und dem Beitrag nach objektiven Kriterien ein insgesamt untergeordneter Stellenwert zukommt, sodass die Gefahr der Beeinflussung der Berichterstattung als ausgeschlossen angesehen werden kann.Eine Offenlegung insbesondere finanzieller Leistungen des ORF im Zuge der Sendungsproduktion an in der Sendung auftretende Dritte wäre schließlich allenfalls dann zu
bejahen, sofern eine Abwägung des diesbezüglichen sachlich gerechtfertigten Informationsinteresses des durchschnittlichen Zusehers gegenüber der journalistischen Gestaltungsfreiheit ein Überwiegen des Informationsinteresses ergibt."

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