"Die Entscheidungen betreffend den Sendebetrieb werden im Wesentlichen durch den Geschäftsführer TXXXXX GXXXXXX HXXXXXXX getroffen. Die Programmentscheidungen erfolgen grundsätzlich in der Art, dass ca. zehn Minuten vor der Sendung Richtlinien für die folgende Sendung, für die Berater sowie für das technische Personal, vorgegeben werden. Diese Richtlinien werden vom Geschäftsführer (mündlich) festgelegt. ... Die Kanal Telemedial Privatrundfunk GmbH verfügt abgesehen vom Geschäftsführer TXXXXX GXXXXXX HXXXXXXX weder in Österreich noch in Deutschland über weitere angestellte Mitarbeiter."Gegen den Bescheid der KommAustria ist die Berufung an den Bundeskommunikationssenat möglich.
Blog zum österreichischen und europäischen Recht der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste
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