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Sunday, April 20, 2008

Krypto-Kommunikation: Kundmachung der ORF-Programmentgelte

Der ORF, das größte Kommunikationsunternehmen Österreichs, muss manchmal - kraft Gesetzes - auch per "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kommunizieren. So etwa vor wenigen Tagen zur Kundmachung des neuen Programmentgelts.
Der ORF gab aber nicht nur (in Punkt 1. der Kundmachung) die Höhe des Radio- und Fernsehentgelts bekannt, sondern hängte noch einen zweiten Punkt mit folgendem Wortlaut an:
"2. Die Bestimmungen des Punktes II des Aufsichtsratsbeschlusses der Österreichischen Rundfunkgesellschaft m.b.H. vom 5. Dezember 1972, kundgemacht im 'Amtsblatt zur Wiener Zeitung' vom 7. Dezember 1972, bleiben unverändert."
Gut zu wissen. Für diejenigen, die nicht sofort das Amtsblatt vom 7. Dezember 1972 zur Hand haben, darf ich ein wenig nachhelfen. Folgendes stand in der zitierten Kundmachung unter II.:
Die einfache Frage wäre zunächst, ob der ORF -als Kommunikationsunternehmen - wirklich auf ein mehr als 35 Jahre altes Amtsblatt verweisen muss, um den Betroffenen etwas mitzuteilen.
Die schwierigere Frage ist allerdings: was will uns der ORF mit dieser kleinen Rätselrallye sagen? Nicht einmal der Stiftungsrat könnte wohl, auch wenn er zu vielem fähig ist, den Beschluss des damaligen Aufsichtsrates der damaligen Österreichischen Rundfunkgesellschaft m.b.H. (nach dem Rundfunkgesetz 1966) ändern. Also wird wohl gemeint sein, dass durch Beschluss des Stiftungsrates der Inhalt dieses alten Aufsichtsratsbeschlusses auch zum Inhalt des aktuellen Stiftungsratsbeschlusses über das Programmentgelt gemacht wurde. So weit, so einfach: aber jetzt wäre noch interessant, was das heute bedeuten soll.
Die Antragsfrist 31. Dezember 1973 ist vorbei, die Post- und Telegraphenverwaltung gibt es längst nicht mehr, genausowenig eine Rundfunkhauptbewilligung. Hat der Stiftungsrat eine Zeitmaschine erfunden? Oder soll das vielleicht heißen, dass jene, die 1972 zwar ein Fernsehgerät, aber kein Hörfunkgerät besaßen, und bei denen sich seither nichts an dieser Situation geändert hat, auch weiterhin einen Rabatt in der Höhe des nunmehr Radioentgelt genannten früheren Hörfunkentgelts bekommen? Wenn es diese Menschen denn geben sollte, wäre das wohl eine sehr überschaubare Anzahl.
Bliebe als letzte Interpretationsmöglichkeit noch, dass es auch weiterhin möglich sein soll, mit "verbindlicher schriftlicher Erklärung", dass man zwar ein Fernsehgerät, aber kein Hörfunkgerät betreibt (was wohl nur denkbar ist, wenn man ausschließlich terrestrisch empfängt), beim Fernsehentgelt einen "Rabatt" in der Höhe des Radioentgelts zu erhalten.
Da in meinem Haushalt wenig überraschend sowohl Radio- als auch Fernsehgerät vorhanden sind, muss ich glücklicherweise keine endgültige Antwort auf diese schwierige Interpretationsfrage finden ...

1 comment:

  1. Ihr wisst ja gar nicht was Glück bedeutet. Ein 35 Jahre altes Amtsblatt hat noch Gültigkeit. Da haben bei uns in Deutschland nur die schlechtesten Gesetze aus unserer dunkelsten Vergangenheit. Aus dem einen Amtsblatt wären bei uns bis heute ganze Säle voll Papier gewordern. Die 194. Durchführungsverordnung zum 4.368 Änderungsgesetz zum Antrag auf die Grundänderung der Veröffentlichung des Amtsblattes hätte dann aber auch den Inhalt, das derjenige der einen solchen Antrag stellt das zweitausenddreihunderteinundneunzigfache der einzusparenden Jahresgbühr an Bearbeitungsgebühr zu hinterlegen hat.

    Österreicher nicht meckern. Glücklich sein. Wenn wir in Felix Austria einen halbwegs sicheren Job fänden, wären wir schon längst da.

    Da wo der Deutsche nur hört das alles nicht geht, hört der Österreicher, das machen mer schon und es kappt.

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