Pages

Thursday, October 25, 2007

Must-Carry in Kabelnetzen: strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit

Näher an der Gegenwart als die Sache C-296/06 Telecom Italia (siehe voriges Post) ist die Rechtssache C-250/06 UPC Belgium, in der ebenfalls heute die Schlussanträge erstattet wurden. Zwar spielt auch dieser Sachverhalt noch vor Umsetzung des neuen Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, doch geht es um eine Frage, die auch und gerade nach dem neuen Rechtsrahmen relevant ist: wie weit dürfen Must-Carry-Verpflichtungen gehen, die von den Mitgliedstaaten den Betreibern von Kabelnetzen auferlegt werden?

In Belgien, konkret in der Region Brüssel, hatte der nationale Gesetzgeber Verpflichtungen vorgesehen, nach denen sowohl flämisch- als auch französischsprachige Programme übertragen werden mussten. In der Vorabentscheidungssache stand nun die Frage im Zentrum, ob die Must-Carry Verpflichtungen eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art 89 EG-Vertrag sind und gegebenenfalls, ob sie dennoch gerechtfertigt werden können.

Dass eine Beschränkung vorliegt, war für den Generalanwalt klar: jedenfalls de facto "ist die Wahrscheinlichkeit, als Anstalt, deren Programme Gegenstand der Übertragungspflicht sind, anerkannt zu werden, für ausländische Rundfunkanstalten auf alle Fälle geringer als für inländische." Die Must-Carry Verpflichtung stellt daher eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar.

In der konkreten Situation Brüssels mit der gegebenen Zweisprachigkeit sind nach Ansicht des Generalanwalts "die Bestimmungen über die Übertragungspflicht ein geeignetes Mittel, um sicherzustellen, dass den Fernsehzuschauern in einem bestimmten Gebiet in ihrer eigenen Sprache lokale und überregionale Informationen sowie Programme zur Förderung ihres kulturellen Erbes zugänglich sind."

Fraglich bleibt aber die Verhältnismäßigkeit: dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts, unter anderem wird dabei nach Ansicht des Generalanwalts aber jedenfalls zu prüfen sein,
"ob unter Berücksichtigung der Anzahl der insgesamt zur Verfügung stehenden Kanäle die Anzahl der Kanäle, die für die durch die Übertragungspflicht begünstigten Rundfunkanstalten reserviert werden müssen, nicht offensichtlich größer ist, als zur Erreichung des Ziels, den Pluralismus zu erhalten sowie lokale und überregionale Informationen zugänglich zu machen, erforderlich ist. Insoweit hat sich das vorlegende Gericht zu vergewissern, dass die Übertragungspflicht nicht unterschiedslos allen Sendern einer bestimmten Rundfunkanstalt zugutekommt, sondern nur denjenigen, die auch tatsächlich zur Erreichung des genannten Ziels beitragen."

Die vom Generalanwalt für den Bereich der Dienstleistungsfreiheit aufgestellten Leitgedanken ziehen sich, wie er in RNr 19 ausdrücklich anmerkt, auch durch die Universaldienstrichtlinie 2002/22/EG. Insbesondere für die deutschen Kabelbelegungssysteme - derzeit Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichts Hannover, C-336/07 Kabel Deutschland - dürfte unter den vom Generalanwalt aufgezeigten Gesichtspunkten eng werden. Auch die österreichische must-carry Bestimmung (§ 20 PrTV-G, siehe nun auch § 25a Abs 5 Z 6 PrTV-G) wäre zumindest im Fall einer Ausweitung des Programmangebots des ORF, dessen Programme jedenfalls zu verbreiten sind, zu überprüfen.

Tief ist der Brunnen der Vergangenheit: Neues vom Gemütszustand des Generalanwalts Colomer

Generalanwalt Colomer, bekannt für seine blumige Sprache und den häufigen Ausflug in die schöne Literatur, hatte in der Rechtssache C-296/06 Telecom Italia einen Fall zu behandeln, bei dem es im Ausgangsverfahren zwar um viel Geld (knapp 386 Mio Euro!) ging, der aber weit in die Vergangenheit reicht und juristisch eher weniger ergiebig ist. Und da er schon vier Schlusanträge in ähnlichen Causen erstellt hat, vergleicht er sich in seinen heute veröffentlichten Schlussanträgen mit
"einem Maler, der ein Motiv, nachdem er es auf der Leinwand festgehalten hat, mit anderen Umrissen und Farbtönen erneut einfängt, da sich das Licht, die Umgebung oder sein Gemütszustand verändert haben."

In der Sache selbst geht es um eine Abgabe, die von der Telecom Italia an den italienischen Staat schon zu Monopolzeiten zu zahlen war und auch noch im Jahr 1998, dem ersten Jahr der vollständigen Liberalisierung - unter Berufung auf eine Übergangsvorschrift - eingehoben wurde. Die grundsätzliche Unvereinbarkeit dieser Abgabe mit Art 11 der Allgemein- und Einzelgenehmigungsrichtlinie 97/13/EG stand aus der Frage, der Generalanwalt kommt wenig überraschend zum Ergebnis, dass auch die auf Art. 22 der RL 97/13/EG gestützte Verlängerung der Abgabenpflicht für das Jahr 1998 nicht mit der Richtlinie vereinbar ist. Diese "Besorgnis um die Bewahrung der Vergangenheit" sei nämlich, so der Generalanwalt in RNr 30 der Schlussanträge, nicht unbegrenzt; in einer Fußnote dazu wird das obligate Zitat aus der Literatur nachgereicht:
"Dieser Hang zu vergangenen Zeiten bringt mir den Satz, mit dem Thomas Mann seine großartige Tetralogie Joseph und seine Brüder einleitet, in Erinnerung: 'Tief ist der Brunnen der Vergangenheit. Sollte man ihn nicht unergründlich nennen … wenn nur und allein das Menschenwesen es ist, dessen Vergangenheit in Rede und Frage steht: dies Rätselwesen, das unser eigenes natürlich-lusthaftes und übernatürlich-elendes Dasein in sich schließt und dessen Geheimnis sehr begreiflicherweise das A und O all unseres Redens und Fragens bildet, allem Reden Bedrängtheit und Feuer, allem Fragen seine Inständigkeit verleiht.' "

Bedeutung unter dem neuen Rechtsrahmen wird dieser Rechtssache wohl kaum mehr zukommen, für die aktuellen Bestimmungen der Art 12 und 13 der Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG gibt es keine vergleichbaren Übergangsbestimmungen.

Wednesday, October 24, 2007

EGMR: minimaler Grad von Anstand auch gegenüber Politikern notwendig

Im Fall Oberschlick gegen Österreich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte akzeptiert, dass es Umstände gibt, unter denen man einen Politiker schon einmal ausdücklich als "Trottel" bezeichnen darf, ohne dafür wegen Beleidgung verurteilt zu werden.
Im vorgestern entschiedenen Fall Lindon, Otchakovsky-Laurens und July gegen Frankreich (Appl. nos. 21279/02 and 36448/02) hat die Große Kammer des EGMR diese Rechtsprechungslinie noch einmal bestätigt, aber zugleich auch Schranken gezogen: als "Chef einer Mörderbande" braucht sich nicht einmal ein Politiker (hier: der französische Front National-Politiker Le Pen) bezeichnen lassen. Im Original:

"The Court nevertheless considers that in the present case the Court of Appeal made a reasonable assessment of the facts in finding that to liken an individual, though he be a politician, to the 'chief of a gang of killers', to assert that a murder, even one committed by a fictional character, was 'advocated' by him, and to describe him as a 'vampire who thrives on the bitterness of his electorate, but sometimes also on their blood', 'oversteps the permissible limits in such matters'."

Und mehr noch: auch ein Mindestmaß an Mäßigung und Anständigkeit könne man sogar gegenüber Politikern verlangen - oder jedenfalls könnte man zumindest versuchen, dieses Mindestmaß einzufordern:

"The Court moreover considers that, regardless of the forcefulness of political struggles, it is legitimate to try to ensure that they abide by a minimum degree of moderation and propriety, especially as the reputation of a politician, even a controversial one, must benefit from the protection afforded by the Convention."

Saturday, October 20, 2007

Die "bis auf weiteres"-Behörde, eine Fortsetzungsgeschichte

Vor mehr als fünf Jahren habe ich beim "Telekom-Hearing" des Verkehrsministeriums erstmals den Begriff der "bis auf weiteres"-Behörden verwendet (hier geht es zum damaligen Referat). Im Regierungsprogramm war nämlich die Schaffung einer einheitlichen Telekom- und Medienbehörde angekündigt worden, während eine Entschließung des Nationalrats die Beibehaltung der bestehenden Behördenstruktur (wörtlich) "bis auf weiteres" forderte - und so schien mir der Sammelbegriff der "bis auf weiteres"-Behörden passend für das österreichtypische, etwas unübersichtliche Geflecht der Medien- und Telekom-Regulierungsbehörden zu sein.

In der Struktur hat sich seither nichts geändert, und wieder gibt es ein Regierungsprogramm, das die Zusammenführung von Medien- und Telekomregulierung in einer einheitlichen Behörde vorsieht. Mehr noch: die neue Behörde soll sogar "erweiterte Kompetenzen" haben, heißt es im Regierungsprogramm, und alle Bewilligungen "für alle elektronischen Anbieter"(!?) abwickeln. Nimmt man das ernst, so würde dies die Zusammenführung der Regulierungsaufgaben von bisher mindestens fünf unterschiedlichen Behörden auf die neu zu schaffende Behörde bedeuten (siehe dazu schon hier).

Zuletzt hatte man sich in der Regierung darauf geeinigt, ab 17. September 2007 die "Umsetzung der unabhängigen konvergenten Medien- und Telekommunikationsbehörde" in Angriff zu nehmen.

Dass es aber noch einige Zeit dauern kann, bis die Umsetzung wirklich erfolgt, zeigt die heute in der Wiener Zeitung veröffentlichte Ausschreibung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin für den Fachbereich Telekommunikation der RTR-GmbH. Dort heißt es nämlich:
"Aufgrund des im Regierungsübereinkommen festgehaltenen Zieles eine verfassungsrechtlich unabhängige, konvergente Medien- & Telekommunikationsbehörde zu errichten, wird die Funktion bis zur Errichtung der neuen Behörde, längstens jedoch auf 3 Jahre befristet, ausgeschrieben."

Für einen Geschäftsführer ad interim werden sich wohl nicht allzu viele InteressentInnen finden - obwohl: wenn es nach den bisherigen Erfahrungen geht, kann gut sein, dass auch in drei Jahren wieder "bis auf weiteres" alles beim Alten bleibt.
Aber ganz egal wie: auch wenn die Presse - siehe hier - wieder einmal alte Falschmeldungen aufwärmt, ich werde mich um diesen Job nicht bewerben.

Thursday, October 18, 2007

Bundeskommunikationssenat als vorlageberechtigtes Gericht

In der Rechtssache C-195/06 KommAustria/ORF hatte der EuGH nicht nur die Fernsehrichtlinie auszulegen (siehe zu dieser Frage hier), sondern musste auch klären, ob der Bundeskommunikationssenat (BKS) ein vorlageberechtigtes nationales Gericht im Sinne des Art 234 EG ist. Da es sich nach nationalem Recht um eine Verwaltungsbehörde - wenn auch "mit richterlichem Einschlag" und verfassungsrechtlich gesicherter Unabhängigkeit - handelt, hatte der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen (siehe dazu hier) vor der Gefahr der "Einmischung einer Verwaltungsbehörde in einen Dialog zwischen Richtern" gewarnt und die Vorlageberechtigung des BKS bezweifelt.

Der EuGH ist den Bedenken des Generalanwalts in diesem Punkt nicht gefolgt. In Rnr. 19-21 heißt es dazu:

"Nach ständiger Rechtsprechung stellt der Gerichtshof zur Beurteilung der rein gemeinschaftsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein Gericht im Sinne von Art. 234 EG handelt, auf eine ganze Reihe von Gesichtspunkten ab, wie z. B. gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. insbesondere Urteile vom 31. Mai 2005, Syfait u. a., C‑53/03, Slg. 2005, I‑4609, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Juni 2007, Häupl, C‑246/05, Slg. 2007, I‑0000, Randnr. 16).
Zum einen lassen die Bestimmungen der §§ 11, 11a und 12 KOG zweifelsfrei erkennen, dass der Bundeskommunikationssenat die Kriterien bezüglich der gesetzlichen Grundlage, einer ständigen und obligatorischen Gerichtsbarkeit, des streitigen Verfahrens und der Anwendung von Rechtsnormen erfüllt.
Zum anderen gewährleistet § 12 KOG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Unabhängigkeit des Bundeskommunikationssenats.
Demnach ist der Bundeskommunikationssenat als Gericht im Sinne von Art. 234 EG anzusehen, so dass seine Fragen zulässig sind."


Während alle anderen Aspekte meines Erachtens unproblematisch sind, ist die Frage des "streitigen Verfahrens", von dem der EuGH hier ohne weiteres ausgeht, nicht so evident.

Der BKS entscheidet im vorliegenden Fall (betroffen ist eine behauptete Rechtsverletzung des ORF) in erster Instanz gemäß §§ 35ff ORF-G. Nach § 2 Abs 1 Z 7 KommAustria-Gesetz hat die KommAustria zwar die Einhaltung der werberechtichen Bestimmungen des ORF-G zu "beobachten" und nach § 11a KommAustria-Gesetz an den BKS Anzeige zu erstatten; vor dem BKS hat die KommAustria allerdings keine Parteistellung, nicht einmal ein unbedingtes Anhörungsrecht (der BKS ist bloß ermächtigt, die KommAustria zu hören, er muss dies aber nicht tun).

Insofern ist schon die offizielle Bezeichnung der Rechtssache vor dem EuGH als "Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gegen Österreichischer Rundfunk (ORF)" missverständlich. Der Telekom-Control-Kommission, ebenfalls eine unabhängige Verwaltungsbehörde mit allen Garantien eines Tribunals, hat der EuGH in einer vergleichbaren Angelegenheit (ebenfalls ein erstinstanzlich anhängiges Einparteienverfahren) relativ knapp beschieden, dass "kein Rechtsstreit" vorliege (Rs C-256/05 Telekom Austria).

EuGH (fast) live: "Quiz-Show" als Teleshopping

"Das Teleshopping wuchert in zahlreichen Kanälen" hatte schon Generalanwalt Colomer in seinen Schlussanträgen zur Rechtssache C-195/06, KommAustria / Österreichischer Rundfunk, vor dem EuGH zutreffend bemerkt. Nun hat der EuGH die Sache entschieden:

Eine Sendung bzw. ein Teil einer Sendung, in der oder dem den Zuschauern vom Fernsehveranstalter die Möglichkeit angeboten wird, sich durch die unmittelbare Anwahl von Mehrwert-Telefonnummern und damit entgeltlich an einem Gewinnspiel zu beteiligen, fällt dann unter die Definition des Teleshoppings in Art. 1 Buchst. f der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen",

"wenn die Sendung bzw. dieser Teil der Sendung unter Berücksichtigung des Zwecks der Sendung, in der das Spiel stattfindet, der Bedeutung des Spiels innerhalb der Sendung – bezogen auf die Zeit, die erhofften wirtschaftlichen Ergebnisse im Verhältnis zu den von der Sendung insgesamt erwarteten Ergebnissen – sowie der Ausrichtung der den Kandidaten gestellten Fragen ein tatsächliches Dienstleistungsangebot ist;"
Ob das der Fall ist, dazu hat das nationale Gericht die Bedeutung des Spiels innerhalb der Sendung zu würdigen - woraus wohl zu schließen ist, dass eine reine "Call-In Sendung" Teleshooping darstellt, nicht aber ein vereinzeltes Gewinnspiel innerhalb einer Unterhaltssendung, auch wenn dabei eine Mehrwertnummer angerufen werden muss.

Auch bei vereinzelten Gewinnspielen ist aber noch zu prüfen, ob Fernsehwerbung im Sinne des Art. 1 Buchst. c der Richtlinie "Fernsehen ohne Grenzen" fällt. Dies wäre dann der Fall,

"wenn das Spiel aufgrund seines Ziels und seines Inhalts sowie der Bedingungen, unter denen die Gewinne präsentiert werden, eine Äußerung enthält, die einen Anreiz für die Zuschauer schaffen soll, die als Gewinne präsentierten Waren und Dienstleistungen zu erwerben, oder die die Vorzüge der Programme des betreffenden Veranstalters mittelbar in Form der Eigenwerbung bewerben soll."
Dem Österreichischen Rundfunk, dessen (mittlerweile eingestellte) Sendung Quiz-Express Ausgangspunkt des Vorabentscheidungsverfahrens war, ist nach nationalem Recht (§ 13 Abs 2 ORF-G) Teleshopping übrigens gänzlich verboten.

PS: wohl nicht jedes Telefonquiz ist von dieser Rechtsprechung betroffen, zumindest nicht dieses deutsche Telefon-Quiz

Tuesday, October 16, 2007

Marktamt geöffnet: der Handel beginnt

Der Handel ist eröffnet: minus 50% oder mehr auf regulierte Märkte lautet das Angebot. In ihrer Rede vor der ERG hat Kommissarin Reding ungefähr 50% Reduktion der regulierten Märkte versprochen, auch der Entwurf der neuen Märkteverordnung lag auf dieser Linie: dort waren nur mehr 8 Märkte (anstelle der 18 Märkte in der aktuellen Märkteverordnung) vorgesehen. Als einziger Endkundenmarkt soll der Zugang zum festen Telefonnetz verbleiben, der allerdings sowohl private als auch Business-Kunden umfassen soll und damit an die Stelle der bisherigen Märkte 1 und 2 tritt.

Nach aktuellen Pressemeldungen (zB hier) soll nun aber auch der bisherige Markt 15 ("Zugang und Verbindungsaufbau in öffentlichen Mobiltelefonnetzen") entfallen. Wettbewerbskommissarin Kroes hat demnach Reding davon überzeugt, dass auf diesem Markt mit dem allgemeinen Wettbewerbsrecht allein das Auslangen gefunden werden kann. In Österreich (wie in den meisten anderen Mitgliedstaaten) wurde auf diesem Markt von der Regulierungsbehörde auch tatsächlich kein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht festgstellt.

Der Handel ist jedenfalls eröffnet - es wird nun spannend, welche weitere Überzeugungsarbeit von den anderen Kommissionsmitgliedern geleistet wird, bis am 13. November das neue Reformpaket von der gesamten Kommission beschlossen werden soll.

Sunday, October 14, 2007

"Super-Agency" oder "Super-Kommission"?

Dass es sich bei der geplanten europäischen Telekom-Regulierungsbehörde nicht wirklich um eine "Super-Agency" handeln soll, wie von manchen erwartet (erhofft? befürchtet?), wurde in diesem Blog schon - beim Bericht über das Salzburger Telekom-Forum - erwähnt. Auch der (noch vorläufige) Textvorschlag der Kommission (siehe dazu näher hier, die Entwurfstexte finden sich hier) ist diesbezüglich recht klar: die wesentlichen Entscheidungsbefugnisse werden nicht beim Euro-Regulator, sondern bei der Kommission liegen.

Kommissionsmitglied Viviane Reding hat nun bei der Tagung der ERG die geplante Aufgabenverteilung neuerlich klar gemacht: nach dem bekannten Muster "Du trägst den Rucksack, ich die Verantwortung", heißt es in ihrer Rede:
"The national regulators through the new European Telecom Market Authority will contribute to this partnership their expertise and experience. For its part, the Commission will contribute the authority it derives from its powers under the Treaty to build a real internal market."
(Hervorhebung hinzugefügt)
Interessant ist, dass Reding nun konsequent von der European Telecom Market Authority spricht (nicht, wie im ersten Entwurf noch vorgesehen, von einer "European Electronic Communications Market Authority"). Was die ERG betrifft, so findet sich in der Rede die mittlerweile übliche Betonung der guten Zusammenarbeit (siehe dazu schon hier oder hier), mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das nicht immer so war. Bis zur Schaffung des Euro-Regulators soll auch die Entscheidung der Kommission über die Einrichtung der ERG adaptiert werden ("within the margins what is institutionally possible").

Übrigens: in der Brüsseler Sprachregelung ist die Schaffung eines Euro-Regulators natürlich ein Beispiel für Dezentralisierung, denn so Reding: "Centralism has no place in Europe."

(Update 16.10.2007: leider waren einige links in diesem Post gestern wegen eines Serverproblems auf der verwiesenen Seite http://www.contentandcarrier.eu/ nicht erreichbar - das Problem ist nun behoben, teilweise mussten links richtiggestellt werden)

Wednesday, October 10, 2007

Übersicht zur Telekom-Rechtsprechung des EuGH

Die Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien hat heute die Neuauflage des "Guide to the Case Law of the European Court of Justice in the field of Telecommunications" auf ihrer Website bereitgestellt (französisch- und deutschsprachige Ausgaben sind auch angekündigt); für eine Übersicht zu den wesentlichen noch anhängigen Fällen siehe auch mein Post auf contentand carrier.

Nächste Woche - am 18. Oktober 2007 - wird der EuGH übrigens einen österreichischen Fall (C-195/06 Österreichischer Rundfunk) entscheiden: wenn er die Vorlageberechtigung des Bundeskommunikationssenates anerkennt (was vom Generalanwalt in Zweifel gezogen wurde - siehe hier) , dann wird er sich mit der Frage inhaltlich auseinandersetzen müssen, ob die legendäre Sendung "Quiz-Express" des ORF - in der Ära Lindner als spezifische Bereicherung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebots geschaffen - Teleshopping ist oder nicht. Für den Generalanwalt war jedenfalls klar, dass "der in der Sendung 'Quiz Express' durchgeführte Wettbewerb wegen seiner Besonderheiten als Glücksspiel" und "als eine Spielart des Teleshoppings" einzustufen ist.

Saturday, October 06, 2007

Post-moderne Regulierungsbehörden


Nicht ganz ein Jahr ist es her, dass die Kommission ihren Richtlinienvorschlag für eine Änderung der Postdienste-Richtlinie vorgestellt hat (siehe dazu hier, zur Position des Parlaments siehe hier). Nun hat der Ministerrat am 1. Oktober 2007 eine politische Einigung erzielt und ich habe das zum Anlass genommen, wieder einmal meine Übersicht über die EU-Rechtsvorschriften zu nationalen Regulierungsbehörden in verschiedenen Sektoren zu aktualisieren (diesmal unter Verwendung der englischsprachigen Texte, da auch noch nicht von allen Änderungsvorschlägen deutsche Texte verfügbar sind); links zu allen Richtlinien und Vorschlägen habe ich auf content and carrier gepostet.

Update 24.03.2011: hier gibt es eine aktualisierte Version

Monday, October 01, 2007

Europäische und österreichische "Superagency"?

Letzte Woche beim 8. Salzburger Telekom-Forum war natürlich auch die "Superagency" wieder ein Thema: nach den Plänen von Viviane Reding soll in Hinkunft ja die European Electronic Communications Market Authority (EECMA - Details dazu hier) eine wesentliche Rolle zur Konsolidierung des Binnenmarkts im Telekombereich spielen.

Thomas Eilmansberger, Professor an der Uni Salzburg und Sonderberater der Kommission, stellte die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen für die EECMA dar und kam zum Ergebnis, dass die Einrichtung dieser Agency nicht nur zulässig ist - insbesondere auch im Hinblick auf die Kompetenzgrundlage (siehe die ENISA-Entscheidung des EuGH) -, sondern dass sie auch noch durchaus großzügiger mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet werden könnte, als das im aktuellen Entwurf vorgesehen ist. Denn, so Eilmansberger, als Superagency (wie sie von der NYT genannt wurde), könne man die EECMA nach dem derzeitigen Konzept eigentlich nicht bezeichnen.

Kritisch wurde die EECMA von Georg Serentschy, Geschäftsführer der RTR-GmbH, Fachbereich Telekom, beurteilt. Serentschy sieht in der EECMA eine Bürokratieausweitung, die zudem eine längere Anlaufzeit brauchen wird, und stellt dem die verstärkte Kooperation der nationalen Regulierungsbehörden in einer verbesserten ERG als zu bevorzugendes Modell gegenüber. Das Ziel - mehr Harmonisierung - sei dasselbe; mit einer Vertiefung der Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden lasse sich dieses Ziel aber leichter erreichen.
Auch in der Diskussion gab es skeptische Stimmen zur EECMA, nicht zuletzt etwa von Christian Singer, dem für das Telekommunikationsgesetz zuständigen Legisten im Verkehrsministerium. Ich habe ja ein wenig den Verdacht, dass die EECMA, jedenfalls in der für sie auch vorgesehenen Rolle, im Auftrag der Kommission Marktanalysen in jenen Mitgliedstaaten durchzuführen, die das selbst nicht rechtzeitig zuwege bringen, ein wenig wie ein verlängerter Arm der Ofcom auftreten könnte, noch dazu wo ein großer Teil der MitarbeiterInnen aus Leuten bestehen soll, die von nationalen Regulierungsbehörden "seconded" (abgeordnet) werden.

Die österreichische Version einer "Superagency" - die laut Regierungsprogramm vorgesehene "verfassungsrechtlich unabhängige, konvergente Medien- und Telekommuni­kationsbehörde" (siehe dazu etwa hier, hier, hier oder hier), wurde in Salzburg nur kurz angesprochen. Klar dürfte sein, dass eine Weisungsfreistellung für die KommAustria angedacht ist (die Telekom-Control-Kommission ist ohnehin bereits weisungsfrei), aber von der Schaffung einer "voll konvergenten" Behörde scheint man, falls das je wirklich beabsichtigt gewesen sein sollte, wieder abgerückt sein (zumindest ist in letzter Zeit dazu nichts zu hören).

Auch die neuen Richtlinien, wenn sie denn kommen, zwingen übrigens nicht zur vollständigen Unabhängigkeit - in Artikel 3 der Rahemnrichtlinie soll es heißen:

"Member States shall ensure that national regulatory authorities exercise their powers independently, impartially and transparently. National regulatory authorities shall not seek or take instructions from any other body in relation to the day-to-day performance of the tasks assigned to them under national law implementing Community law."

Ein Regulierer, der Tag für Tag Weisungen einholt, hätte aber meines Erachtens seinen Job ohnehin verfehlt, und selbst die bestehenden Weisungsbindungen (zB RTR-Geschäftsführer zu BKA bzw BMVIT, KommAustria-Behördenleiter zu BKA) würden von der gelebten Praxis her mit den neuen Anforderungen materiell allemal vereinbar sein.